Zwischenentscheid; aufschiebende Wirkung | Entzug der aufschiebenden Wirkung. Gemäss § 25 Abs. 1 VRG kommt dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses aufschiebende Wirkung zu. Die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und die bzw. der Vorsitzende der Rekursinstanz können aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG). Es müssen qualifizierte und überzeugende Gründe vorliegen, um im Einzelfall von der gesetzgeberischen Konzeption abzuweichen, ohne dass aber ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären. Erforderlich ist, dass ein schwerer Nachteil droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde. Ein schwerer Nachteil kann etwa in einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden oder inhaltlich schweren Bedrohung hochwertiger Güter des Einzelnen oder des Staates bestehen (E. 2.1). Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich die "gegenteilige Anordnung" als verhältnismässig erweist (E. 2.2). Die angefochtene Präsidialverfügung, mit der das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde, wurde vom Baurekursgericht – und damit von einer ersten gerichtlichen Instanz – erlassen. Ob § 52 Abs. 2 VRG in dieser Konstellation (als institutionell zweite gerichtliche Instanz im Rechtsmittelverfahren) zur Anwendung gelangt – oder nur, wenn das Verwaltungsgericht konkret als zweite gerichtliche Instanz den Rechtsmittelentscheid einer ersten gerichtlichen Instanz überprüft –, kann offengelassen werden. Vorliegend handelt es sich nämlich um eine Angelegenheit, bei der aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise – selbst wenn das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz gemäss § 52 Abs. 2 VRG entscheiden würde – neue tatsächliche Behauptungen berücksichtigt werden können, zumal die prozessleitende Anordnung bis zur Zustellung des Entscheids in der Hauptsache aufgrund echter Noven abgeändert werden könnte (E. 3). Wie die Vorinstanz bereits feststellte, sind Räume amInventarobjekt der Witterung ausgeliefert; insbesondere das Eindringen von Kälte und/oder Feuchtigkeit ist ein Problem. Mithin besteht ein sehr grosses privates – und, da es sich um ein Inventarobjekt bzw. potenzielles Schutzobjekt handelt, grundsätzlich auch ein sehr grosses öffentliches – Interesse daran, dass mit der Verwirklichung des geplanten Bauvorhabens dafür gesorgt wird, dass die Bausubstanz der Baute der Beschwerdegegnerin keinen weiteren Schaden mehr nimmt. (...) Im vorliegenden Fall überwiegt damit das – sehr grosse – Interesse am möglichst raschen Schutz des Inventarobjekts vor weiterer Gefährdung und weiterem Zerfall, womit sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung als rechtmässig erweist (E. 5.2).
Abweisung
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Geschäftsnummer: VB.2025.00854 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.07.2026 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Zwischenentscheid; aufschiebende Wirkung
Entzug der aufschiebenden Wirkung. Gemäss § 25 Abs. 1 VRG kommt dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses aufschiebende Wirkung zu. Die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und die bzw. der Vorsitzende der Rekursinstanz können aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG). Es müssen qualifizierte und überzeugende Gründe vorliegen, um im Einzelfall von der gesetzgeberischen Konzeption abzuweichen, ohne dass aber ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären. Erforderlich ist, dass ein schwerer Nachteil droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde. Ein schwerer Nachteil kann etwa in einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden oder inhaltlich schweren Bedrohung hochwertiger Güter des Einzelnen oder des Staates bestehen (E. 2.1). Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich die "gegenteilige Anordnung" als verhältnismässig erweist (E. 2.2). Die angefochtene Präsidialverfügung, mit der das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde, wurde vom Baurekursgericht – und damit von einer ersten gerichtlichen Instanz – erlassen. Ob § 52 Abs. 2 VRG in dieser Konstellation (als institutionell zweite gerichtliche Instanz im Rechtsmittelverfahren) zur Anwendung gelangt – oder nur, wenn das Verwaltungsgericht konkret als zweite gerichtliche Instanz den Rechtsmittelentscheid einer ersten gerichtlichen Instanz überprüft –, kann offengelassen werden. Vorliegend handelt es sich nämlich um eine Angelegenheit, bei der aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise – selbst wenn das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz gemäss § 52 Abs. 2 VRG entscheiden würde – neue tatsächliche Behauptungen berücksichtigt werden können, zumal die prozessleitende Anordnung bis zur Zustellung des Entscheids in der Hauptsache aufgrund echter Noven abgeändert werden könnte (E. 3). Wie die Vorinstanz bereits feststellte, sind Räume am Inventarobjekt der Witterung ausgeliefert; insbesondere das Eindringen von Kälte und/oder Feuchtigkeit ist ein Problem. Mithin besteht ein sehr grosses privates – und, da es sich um ein Inventarobjekt bzw. potenzielles Schutzobjekt handelt, grundsätzlich auch ein sehr grosses öffentliches – Interesse daran, dass mit der Verwirklichung des geplanten Bauvorhabens dafür gesorgt wird, dass die Bausubstanz der Baute der Beschwerdegegnerin keinen weiteren Schaden mehr nimmt. (...) Im vorliegenden Fall überwiegt damit das – sehr grosse – Interesse am möglichst raschen Schutz des Inventarobjekts vor weiterer Gefährdung und weiterem Zerfall, womit sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung als rechtmässig erweist (E. 5.2). Abweisung
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2025.00854
Urteil
der 1. Kammer
vom 2. Juli 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
Mit Beschluss vom 5. November 2025 erteilte der Gemeinderat Männedorf der einfachen Gesellschaft C, bestehend aus D, E und F, die Baubewilligung für die Wiederherstellung der Brandschutzmauer beim Gebäude Assek.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 am I-Weg 03 in Männedorf. Einem allfälligen Rekurs gegen den Bauentscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
II.
Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 19. November 2025 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, wobei er unter anderem beantragte, die aufschiebende Wirkung des Rekurses sei wiederherzustellen und es sei den Rekursgegnern superprovisorisch zu verbieten, die streitbetroffenen Bauarbeiten auszuführen.
Mit Präsidialverfügung vom 20. November 2025 stellte das Baurekursgericht die aufschiebende Wirkung einstweilen wieder her und setzte den Rekursgegnern Frist zur Stellungnahme betreffend die aufschiebende Wirkung an.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2025 wies das Baurekursgericht das Gesuch von A um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und bestätigte damit den von der Vorinstanz verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses.
III.
Hiergegen gelangte A mit Beschwerde vom 22. Dezember 2025 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei der angefochtene Zwischenentscheid des Baurekursgerichts vom 11. Dezember 2025 – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des "Beschwerdegegners und/oder der Mitbeteiligten" – aufzuheben. Es sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses (R3.2025.00164) wiederherzustellen. Es sei vorab der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung anzuerkennen und demzufolge den privaten Beschwerdegegnern einstweilen zu verbieten, das streitbetroffene Bauvorhaben auszuführen.
Mit Präsidialverfügung vom 23. Dezember 2025 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Erlass eines Baustopps ab.
Am 8. Januar 2026 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2026 beantragte der Gemeinderat Männedorf die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2026 beantragte die einfache Gesellschaft C, bestehend aus D, E und F, es sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers – das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses abzuweisen und es sei der durch den Gemeinderat Männedorf verfügte und durch das Baurekursgericht bestätigte Entzug der aufschiebenden Wirkung zu schützen. Mit Replik vom 30. Januar 2026 beantragte A, es sei der angefochtene Zwischenentscheid des Baurekursgerichts vom 11. Dezember 2025 – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft – aufzuheben. Es sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses (R3.2025.00164) wiederherzustellen. Mit Duplik je vom 16. Februar 2026 hielten der Gemeinderat Männedorf und die einfache Gesellschaft C, bestehend aus D, E und F, an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 18. Februar 2026 reichte die einfache Gesellschaft C, bestehend aus D, E und F, ein Novum ein. Dazu nahm A mit Eingabe vom 2. März 2026 Stellung. Hierzu wiederum äusserten sich der Gemeinderat Männedorf und die einfache Gesellschaft C, bestehend aus D, E und F, je mit Eingabe vom 16. März 2026. Daraufhin erging die Stellungnahme von A vom 30. März 2026, zu der die einfache Gesellschaft C, bestehend aus D, E und F, am 9. April 2026 und der Gemeinderat Männedorf am 13. April 2026 Stellung nahm. Am 15. April 2026 reichte A Noven ein. Hierzu nahm die einfache Gesellschaft C, bestehend aus D, E und F, am 28. April 2026 Stellung, während die Stellungnahme des Gemeinderats Männedorf vom 5. Mai 2026 datiert. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2 Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.
Die Frage, ob ein nicht wiedergutzumachender Nachteil gegeben ist, kann vorliegend offengelassen werden, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (vgl. nachfolgende E. 5).
2.
2.1 Gemäss § 339 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 7. September 1975 hindern Rechtsmittel gegen eine baurechtliche Bewilligung den Baubeginn und den Baufortgang nur so weit, als der Ausgang des Verfahrens die Bauausführung beeinflussen kann. Diese Bestimmung umschreibt für das Baurecht im Sinne einer Spezialnorm (Lex specialis) den Grundsatz der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gemäss § 25 Abs. 1 VRG näher. Die hier angesprochene Konstellation (Aufnahme von Arbeiten, deren Ausführung durch das hängige Verfahren nicht berührt werden kann) ist für das vorliegende Verfahren indes nicht einschlägig.
Gemäss § 25 Abs. 1 VRG kommt dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses aufschiebende Wirkung zu. Die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und die bzw. der Vorsitzende der Rekursinstanz können aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG). Bei den im Gesetz genannten "besonderen Gründen" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einzelfallbezogen zu konkretisieren ist (VGr, 11. November 2025, VB.2025.00712, E. 2.1; 23. Oktober 2024, VB.2024.00573, E. 2.1). Dabei müssen qualifizierte und überzeugende Gründe vorliegen, um im Einzelfall von der gesetzgeberischen Konzeption abzuweichen, ohne dass aber ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären. Erforderlich ist, dass ein schwerer Nachteil droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde. Ein schwerer Nachteil kann etwa in einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden oder inhaltlich schweren Bedrohung hochwertiger Güter des Einzelnen oder des Staates bestehen (vgl. VGr, 26. November 2025, VB.2025.00752, E. 3.2; 23. Oktober 2024, VB.2024.00573, E. 2.1; 3. Juni 2021, AN.2021.00004, E. 2; vgl. Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 25 N. 25 ff.).
2.2 Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich die "gegenteilige Anordnung" als verhältnismässig erweist. Die mit einer solchen Anordnung verbundenen Wirkungen müssen zur Erreichung der besonderen Gründe geeignet, erforderlich und dem Betroffenen zumutbar sein. Letztlich sind hierzu in erster Linie die sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Zusätzlich können die Prozessaussichten miterwogen werden, sofern sie klar zutage treten (VGr, 16. April 2025, VB.2024.00237, 2.2). Es gilt zu vermeiden, dass praktisch aussichtslose Rekurse allein um der Verzögerungsmöglichkeit willen erhoben werden (zum Ganzen Kiener, § 25 N. 28; siehe auch VGr, 23. Oktober 2024, VB.2024.00573, E. 2.2, und 11. Februar 2021, VB.2020.00902, E. 2.1).
Der Entzug bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in einem summarischen Verfahren zu beurteilen (VGr, 16. April 2025, VB.2024.00237, 2.2; vgl. Kiener, § 25 N. 35).
3.
Im vorliegenden Verfahren wurden etliche Noven eingereicht. § 52 Abs. 2 VRG lautet folgendermassen: "Entscheidet das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz, sind neue Tatsachenbehauptungen nur so weit zulässig, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist." Entscheidet das Verwaltungsgericht als erste gerichtliche Instanz, ist demgegenüber auf die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt abzustellen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 8).
Die angefochtene Präsidialverfügung, mit der das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde, wurde vom Baurekursgericht – und damit von einer ersten gerichtlichen Instanz – erlassen. Ob § 52 Abs. 2 VRG in dieser Konstellation (als institutionell zweite gerichtliche Instanz im Rechtsmittelverfahren) zur Anwendung gelangt – oder nur, wenn das Verwaltungsgericht konkret als zweite gerichtliche Instanz den Rechtsmittelentscheid einer ersten gerichtlichen Instanz überprüft – , kann offengelassen werden. Vorliegend handelt es sich nämlich um eine Angelegenheit, bei der aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise – selbst wenn das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz gemäss § 52 Abs. 2 VRG entscheiden würde – neue tatsächliche Behauptungen berücksichtigt werden können (vgl. dazu auch Donatsch, § 52 N. 24 mit Hinweisen; VGr, 20. Oktober 2010, VB.2010.00347, E. 3.3), zumal die prozessleitende Anordnung bis zur Zustellung des Entscheids in der Hauptsache aufgrund echter Noven abgeändert werden könnte (vgl. dazu Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 42; vgl. auch BGr, 26. Februar 2024, 2C_295/2024, E. 3.2).
Soweit sie rechtserheblich sind, werden die Noven im vorliegenden Verfahren mithin berücksichtigt. Raum für weitere Beweismassnahmen würde aufgrund der Dringlichkeit der im summarischen Verfahren ergangenen strittigen Anordnung und ihres vorsorglichen Charakters nicht bestehen (vgl. VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00846, E. 3.1; 7. Dezember 2021, VB.2021.00503, E. 3.2; 7. Februar 2019, VB.2018.00744, E. 4.2; vgl. auch Kiener, § 6 N. 31).
4.
Das beschwerdeführerische Gebäude Vers.-Nr. 04 am I-Weg 05 bildet zusammen mit dem Gebäude Vers.-Nr. 01 der Beschwerdegegnerschaft 1 am I-Weg 03 einen Grenzbau. Am 21. Juli 2022 ereignete sich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ein Brand, bei dem der Dachstock seines Gebäudes vollständig zerstört wurde. Beim Gebäude handelte es sich um ein Mehrfamilienhaus mit Untergeschoss, Erdgeschoss und Obergeschoss. Nach dem Brand wurde das Gebäude im Oktober 2022 im Auftrag des Ressortvorstehers Hochbau Männedorf bis zum Erdgeschoss abgebrochen (vgl. zum Ganzen VGr, 28. November 2024, VB.2023.00404).
Die in Kalksandstein gemauerte Trennwand zum angrenzenden Gebäude der Beschwerdegegnerschaft 1 im Untergeschoss sowie die darüberstehende, gedämmte Trennwand in Holzbauweise, welche nach dem Brandfall noch vorhanden waren, sind inzwischen (seit dem 21.–24. März 2025) nicht mehr vorhanden. Die Beschwerdegegnerschaft 1 und der Beschwerdegegner 2 machen dafür den Beschwerdeführer verantwortlich (vgl. VGr, 10. September 2025, VB.2025.00329, E. 3.2). Der Beschwerdeführer bestreitet dies; er habe zusammen mit seinem Bruder auf Anweisung und in Abstimmung mit der Statthalterin und der Feuerwehr gehandelt, nachdem die Kalksteinmauer in sich zusammengefallen sei. Das vom Beschwerdeführer selbst zu den Akten gegebene E-Mail der Statthalterin vom 3. April 2025 besagt indes, dass der Beschwerdeführer nicht etwa angewiesen worden ist, Abbrucharbeiten vorzunehmen, sondern dafür besorgt zu sein, "dass die instabile Fassade am nächsten Tag von Fachleuten fachmännisch gesichert wird" (Hervorhebung im Original fett statt kursiv).
Gemäss dem – zulässigerweise als Novum eingereichten (vgl. E. 3) – Fachgutachten vom 28. Januar 2026 wurde im Rahmen der Abbrucharbeiten gegen die anerkannten Regeln der Baukunde verstossen. Die Ostfassade des beschwerdeführerischen Gebäudes steht derzeit offen und ist lediglich provisorisch mit Blachen gesichert, womit das Eindringen von Feuchtigkeit und Kälte nicht verhindert werden kann.
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestünden keine "besonderen Gründe", welche den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würden, und im Übrigen spreche auch die gebotene einzelfallbezogene Interessenabwägung klar gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung.
5.1
5.1.1 Soweit der Beschwerdeführer (primär im Zusammenhang mit der Eintretensfrage, aber sinngemäss auch sonst) behauptet, die Bauherrschaft könne sich nach der sofortigen Umsetzung der angefochtenen Baubewilligung auf den guten Glauben berufen und der Beschwerdeführer müsse sich dann letztlich gar im Fall seines materiellen Obsiegens mit der baulichen Änderung abfinden, geht dies fehl.
Wird die aufschiebende Wirkung entzogen, baut die Beschwerdegegnerschaft 1 auf eigenes Risiko. Mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung wurde das Bauvorhaben vom Baurekursgericht nicht materiell beurteilt, sodass bezüglich der Rechtmässigkeit des Bauvorhabens keine Vertrauensgrundlage besteht und die Beschwerdegegnerschaft 1 diesbezüglich auch nicht gutgläubig sein kann (vgl. VGr, 21. Juli 2021, VB.2021.00354, E. 5.3.1 mit Hinweis).
5.1.2 Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der materiellen Rechtswidrigkeit der Baubewilligung ist Folgendes festzuhalten: Wie das Baurekursgericht bereits erwog, können die materiellen Rügen des Beschwerdeführers auf den ersten Blick nicht als aussichtslos erachtet werden. Ebenso wenig liegt in der gebotenen summarischen Betrachtung die Rechtswidrigkeit des allein auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerschaft 1 geplanten Bauvorhabens auf der Hand. Da die Prozessaussichten nicht klar zutage treten, sind sie vorliegend ausser Acht zu lassen.
Soweit der Beschwerdeführer mit Blick auf das Hauptsacheverfahren geltend macht, der Schutz der Bausubstanz der Beschwerdegegnerschaft 1 komme nicht in Frage, weil der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer daran hindere, die vom Brand verschonte Bausubstanz seines eigenen Wohnhauses mittels eines Notdachs vor Witterungseinflüssen zu schützen, verfängt diese Argumentation nicht. Das Erstellen eines Notdachs ist nicht dasselbe wie das Errichten einer Brandmauer: Es handelt sich nicht nur formell, sondern auch materiell um zwei völlig unterschiedliche Verfahren. Daraus, dass die Baubewilligungsbehörde die Bewilligung für das Bauvorhaben des Beschwerdeführers (sei es zu Unrecht oder zu Recht) verweigerte, kann der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren nichts ableiten. Sodann wären die Voraussetzungen für eine allfällige Gleichbehandlung im Unrecht – abgesehen davon, dass sich eine solche gegen die Bewilligung eines Bauprojekts eines Nachbarn gar nicht anrufen lässt – ohnehin nicht erfüllt (vgl. dazu BGr, 18. September 2024, 2C_102/2023, E. 8.1.2 mit Hinweisen). Ob der Entscheid des Beschwerdegegners 2 betreffend das Notdach korrekt war, ist im vorliegenden Verfahren nicht relevant.
5.1.3 Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer sodann geltend, der Beschwerdegegnerschaft 1 stehe es frei, bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Bewilligung vorerst eine provisorische Trennwand in Leichtbauweise zu errichten und mit einer Isolation zu versehen. Er sei damit einverstanden, weshalb das Anzeigeverfahren zur Anwendung gelange.
Aufgrund der ortsbildprägenden Bedeutung der inventarisierten Baute kommt ein Anzeigeverfahren vorliegend gar nicht in Frage (vgl. .nbsp;325 Abs. 1 PBG; vgl. Daniel Kunz/Markus Lanter in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024 [Zürcher Planungs- und Baurecht], S. 488).
5.1.4 Sodann anerkennt der Beschwerdeführer, dass damit im Erdgeschoss ein Atelier mit ca. 40 m2 durch die im Hauptverfahren strittigen Bauarbeiten wieder nutzbar gemacht werden könnte. Er macht aber geltend, die Beschwerdegegner 1.1–1.3 und ihre nutzniessungsberechtigten, längst pensionierten Eltern seien auf diesen Raum nicht zwingend angewiesen.
Indes kommt es darauf, ob die privaten Beschwerdegegner auf den Raum zwingend angewiesen sind, nicht an. Jedenfalls ist erstellt, dass ein Raum nicht genutzt werden kann, und es liegt auf der Hand, dass der Bausubstanz Schaden droht, wenn sie weiterhin bloss provisorisch mit Blachen gesichert ist.
5.1.5 Offensichtlich müssen noch Detailpläne ausgearbeitet werden. Als "[v]or Baufreigabe zu erfüllende Auflagen und Bedingungen" sind gemäss Disp.-Ziff. 1.3 des Beschlusses des Gemeinderats Männedorf vom 5. November 2025 vor Baufreigabe Detailpläne sämtlicher neuer Bauteile einzureichen. Dazu gehören insbesondere Ansichten und Schnitte, einschliesslich eines Schnitts durch die neue Brandmauer, sowie Angaben zur Ausbildung des neuen Dachrands. Die Darstellung hat auch Detailangaben zur Wiederherstellung der hälftigen Doppeltüre im Kellergeschoss der Südfassade zu umfassen. Nach Disp.-Ziff. 1.4 ist ein detailliertes Material- und Farbkonzept der neuen Bauteile einzureichen. Zudem sind nach Disp.-Ziff. 1.9 vor Baubeginn gemäss nachstehenden Ziffern 2.3 und 2.14 Revisionspläne respektive die entsprechenden Nachweise und Dokumentationen einzureichen und genehmigen zu lassen (vgl. daneben auch Disp.-Ziff. 2.4).
Die Baubewilligungsbehörde bewilligt und prüft die Pläne zur Erfüllung von Nebenbestimmungen bereits vor der Rechtskraft der Stammbaubewilligung (vgl. dazu VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00039, E. 5.4 und insb. E. 5.5, je mit Hinweisen). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Stammbaubewilligung ist aber Voraussetzung dafür, dass nach der Erfüllung der Nebenbestimmungen (sofern der Entscheid darüber in Rechtskraft erwachsen ist oder Rechtsmitteln dagegen keine aufschiebende Wirkung zukommt) – und damit zeitnah – Baufreigabe erteilt werden könnte.
Anders als der Beschwerdeführer behauptet, werden ihm – zumal er die Stammbaubewilligung rechtzeitig angefochten hat (vgl. §§ 315 f. PBG) – die formellen Entscheide über die nachträglich eingereichten Unterlagen zur Erfüllung der Nebenbestimmungen zu eröffnen sein (vgl. § 316 Abs. 2 PBG; vgl. auch VGr, 7. Dezember 2011, VB.2011.00308, E. 4.5, 5.4 und 6.1; 5. April 2018, VB.2017.00183/VB.2017.00186/VB.2017.00190, E. 6.4.2; Kunz/Lanter, S. 471 und S. 481). Die vom Beschwerdeführer beanstandete fehlende Detailgestaltung wird vor Baubeginn mithin noch geklärt werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ändert am Erfordernis des formellen Entscheids über die Erfüllung der Nebenbestimmung und der Pflicht zur Zustellung der Folgeentscheide nichts, dass in den angeordneten Nebenbestimmungen der Stammbaubewilligung "weder ein Genehmigungsvorbehalt noch ein Rechtsmittel vorgesehen" sei.
5.2 Wie die Vorinstanz bereits feststellte, sind Räume am Inventarobjekt der Witterung ausgeliefert; insbesondere das Eindringen von Kälte und/oder Feuchtigkeit ist ein Problem. Mithin besteht ein sehr grosses privates – und, da es sich um ein Inventarobjekt bzw. potenzielles Schutzobjekt handelt grundsätzlich auch ein sehr grosses öffentliches – Interesse daran, dass mit der Verwirklichung des geplanten Bauvorhabens dafür gesorgt wird, dass die Bausubstanz der Baute der Beschwerdegegner keinen weiteren Schaden mehr nimmt. Ein solcher Schaden droht sowohl durch winterliche Witterungseinwirkungen als auch durch Gewitter, Regenfälle und Wind in den übrigen Jahreszeiten oder – aufgrund der bereits seit einigen Monaten bestehenden Beschädigung – durch die blosse Wirkung physikalischer Kräfte im Lauf der Zeit. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht die Problematik mithin nicht nur im meteorologischen Winter. (Nur) mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung ist – bei zügiger Erfüllung der Nebenbestimmungen (vgl. E. 5.1.5) – eine Schliessung der offenen Gebäudehülle in absehbarer Frist möglich. Damit liegen im vorliegenden Fall qualifizierte und überzeugende Gründe im Sinne eines schweren Nachteils bei einem Nichtentzug der aufschiebenden Wirkung vor.
Die Erstellung der vollumfänglich auf der Grundstückseite der privaten Beschwerdegegner zu stehen kommenden Brandschutzmauer, die mittelfristig (nach dem Wiederaufbau der Bauruine des Beschwerdeführers) nicht mehr sichtbar sein wird, führt – jedenfalls in der für das vorliegende Verfahren angezeigten bloss summarischen Betrachtung – nicht zu einer Gefährdung des Inventarobjekts. Die baulichen Massnahmen dienen der Erhaltung des ohne Zutun der Beschwerdegegner 1.1–1.3 beschädigten Inventarobjekts (vgl. E. 4). Sie werden hinsichtlich des Ortsbilds fraglos eine Verbesserung des Status quo bewirken, wobei gestalterische Details im Rahmen der Auflagenerfüllung beurteilt werden.
Den genannten Interessen gegenüber steht das generell grosse – öffentliche wie private – Interesse an einem Aufschub der Wirksamkeit der Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage (vgl. Kiener, § 25 N. 26). Allerdings sind keine weiteren rechtserheblichen Nachteile für den Beschwerdeführer ersichtlich (vgl. E. 5.1). Im vorliegenden Fall überwiegt damit das – sehr grosse – Interesse am möglichst raschen Schutz des Inventarobjekts vor weiterer Gefährdung und weiterem Zerfall, womit sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung als rechtmässig erweist.
6.
6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihm keine Parteientschädigung zu; hingegen hat die private Beschwerdegegnerschaft 1 Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98 BGG, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, und auf Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG, wonach bei Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen die Fristen während der Gerichtsferien nicht stillstehen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 480.-- Zustellkosten, Fr. 3'480.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern 1.1–1.3 eine Parteientschädigung von je Fr. 700.- (insgesamt Fr. 2'100.-) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Baurekursgericht.