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Zürich Verwaltungsgericht 19.12.2025 VB.2025.00830

19. Dezember 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,483 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Sozialhilfe (Kostenauflage) | Sozialhilfe (Kostenauflage). Der Bezirksrat überwies die Eingabe der Beschwerdeführenden mit der angefochtenen Verfügung zu Recht zuständigkeitshalber an den Gemeinderat (E. 2.2.1). Die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung ist entgegen den Beschwerdeführenden nicht nur korrekt, sondern auch in keiner Weise irreführend. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden mit dem Institut der Neubeurteilung nicht vertraut waren und aufgrund früherer oder anderer Verfahren und eigener Recherchen zum – unzutreffenden – Schluss gelangten, es könne (unmittelbar) Rekurs beim Bezirksrat erhoben werden, ändert daran nichts. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass der Bezirksrat den Beschwerdeführenden in Abweichung von der Regel von § 10 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden Kosten auferlegte, erhoben die Beschwerdeführenden ganz bewusst Rekurs beim Bezirksrat anstelle des angegebenen Rechtsmittels. Wer derart von einem unzulässigen Rechtsmittel Gebrauch macht, hat auch in Angelegenheiten der öffentlichen Sozialhilfe im Fall des Unterliegens oder des Verursachens unnötigen Verfahrensaufwands Kostenfolgen zu gewärtigen (E. 2.2.2). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00830   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.12.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe (Kostenauflage)

Sozialhilfe (Kostenauflage). Der Bezirksrat überwies die Eingabe der Beschwerdeführenden mit der angefochtenen Verfügung zu Recht zuständigkeitshalber an den Gemeinderat (E. 2.2.1). Die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung ist entgegen den Beschwerdeführenden nicht nur korrekt, sondern auch in keiner Weise irreführend. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden mit dem Institut der Neubeurteilung nicht vertraut waren und aufgrund früherer oder anderer Verfahren und eigener Recherchen zum – unzutreffenden – Schluss gelangten, es könne (unmittelbar) Rekurs beim Bezirksrat erhoben werden, ändert daran nichts. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass der Bezirksrat den Beschwerdeführenden in Abweichung von der Regel von § 10 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden Kosten auferlegte, erhoben die Beschwerdeführenden ganz bewusst Rekurs beim Bezirksrat anstelle des angegebenen Rechtsmittels. Wer derart von einem unzulässigen Rechtsmittel Gebrauch macht, hat auch in Angelegenheiten der öffentlichen Sozialhilfe im Fall des Unterliegens oder des Verursachens unnötigen Verfahrensaufwands Kostenfolgen zu gewärtigen (E. 2.2.2). Abweisung.

  Stichworte: KOSTENAUFLAGE NEUBEURTEILUNG REKURSKOSTEN WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: § 10 GebührenO Art./§ 44 GG Art./§ 45 GG Art./§ 170 Abs. I lit. a GG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00830

Urteil

des Einzelrichters

vom 19. Dezember 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

1.    A,

2.    B,

Beschwerdeführende,

gegen

Gemeinde D,

vertreten durch Gemeinderat D,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe (Kostenauflage),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 ordnete die Sozialvorsteherin der Gemeinde D neben anderem an, dass die subsidiäre wirtschaftliche Hilfe für A und B sowie deren Tochter C (Jahrgang 2014) per 28. Februar 2025 eingestellt werde (Dispositivziffer 1). Die Verfügung betreffend das Mietauto vom 27. November 2024 verliere per 28. Februar 2025 aufgrund des Wegzugs von A, B und C aus der Gemeinde ihre Gültigkeit. Das Mietauto sei schnellstmöglich der Garage zurückzugeben (Dispositivziffer 3). Gegen die Verfügung könne innert 30 Tagen ab Zustellung beim Gemeinderat D eine Neubeurteilung verlangt werden (Dispositivziffer 7). Die Verfügung vom 28. Februar 2025 wurde A und B mit Schreiben vom 12. September 2025 zugestellt.

II.  

A und B gelangten daraufhin mit gemeinsamer, als "Rekurs" bezeichneter Eingabe vom 8. Oktober 2025 an den Bezirksrat Hinwil und beantragten, die Verfügung vom 28. Februar 2025 sei hinsichtlich der angeordneten Rückgabe des Mietautos aufzuheben und die Gemeinde D sei zu verpflichten, die Kosten für die einstweilige Weiternutzung des Mietautos zu übernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 13. November 2025 trat der Bezirksrat auf den Rekurs nicht ein und überwies diesen mitsamt den Akten zur Behandlung als Neubeurteilungsgesuch zuständigkeitshalber an den Gemeinderat D (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten von total Fr. 159.60 auferlegte der Bezirksrat A und B je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag (Dispositivziffer II).

III.  

In der Folge gelangten A und B mit gemeinsamer Beschwerde vom 14. Dezember 2025 (Poststempel vom 15. Dezember 2025) an das Verwaltungsgericht und beantragten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der "Vorinstanz" sei Dispositivziffer II der Präsidialverfügung vom 13. November 2025 aufzuheben. Die Sache sei an den Bezirksrat zurückzuweisen "mit der Weisung", die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter in der Sache selbst bzw. anstelle des Gemeinderats D zu entscheiden.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführenden fechten die Präsidialverfügung vom 13. November 2025 nur insofern an, als ihnen damit die Verfahrenskosten auferlegt wurden (vorn III.). Vor diesem Hintergrund ist von einer (bloss noch) streitwertbehafteten Streitigkeit auszugehen und, da der Streitwert Fr. 159.60 beträgt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen, zumal sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG, § 38b Abs. 2 VRG e contrario).

1.2 Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist, weshalb ein Schriftenwechsel unterbleiben konnte (§ 58 VRG). Ebenso konnte auf den Beizug von Akten verzichtet werden (§ 57 VRG), zumal sich der relevante Sachverhalt aus den von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen ergibt.

2.  

2.1 Der Bezirksrat erwog in der Präsidialverfügung vom 13. November 2025, gemäss § 170 Abs. 1 lit. a des Gemeindegesetzes vom 20. April 2025 (GG, LS 131.1) könne Neubeurteilung durch die Gesamtbehörde verlangt werden bei Anordnungen von Mitgliedern einer Behörde, welchen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen worden seien. Die Gemeinde D habe dem Gemeinderat die Erledigung der Aufgaben der Sozialbehörde übertragen (Art. 25 Abs. 2 Ziff. 9 der Gemeindeordnung D vom 24. September 2017 [in Kraft seit 1. Februar 2018]). Mit Delegationserlass vom 16. Juni 2018 habe der Gemeinderat alle Aufgaben der persönlichen und wirtschaftlichen Hilfe sowie der Bevorschussung und Gewährung von Überbrückungshilfe bei Unterhaltsbeiträgen gemäss § 45 GG an die Leiterin oder den Leiter des Sozialamts delegiert. Alle anderen Aufgaben in diesen Bereichen habe der Gemeinderat gemäss § 44 GG an die zuständige Ressortvorsteherin oder den zuständigen Ressortvorsteher delegiert. Die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung der Sozialvorsteherin vom 28. Februar 2025 sei somit korrekt. Die Verfügung sei vorab dem Gemeinderat zur Neubeurteilung gemäss § 170 Abs. 1 lit. a GG zu unterbreiten. Dementsprechend sei auf den Rekurs mangels Zuständigkeit nicht einzutreten und die Sache dem Gemeinderat zur Anhandnahme als Neubeurteilungsgesuch zu überweisen (E. 2 f.).

Weiter erwog der Bezirksrat, in Angelegenheiten der Sozialhilfe seien gemäss § 10 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (LS 682) in der Regel keine Verfahrenskosten zu erheben bzw. aufzuerlegen. Vorliegend hätten die Beschwerdeführenden indes die korrekte und unmissverständlich abgefasste Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 28. Februar 2025 gelesen und verstanden und ihre Eingabe vom 8. Oktober 2025 dennoch beim Bezirksrat anhängig gemacht. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich in Abweichung von der genannten Regel, die dadurch entstandenen Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (E. 4).

2.2  

2.2.1 Was die Beschwerdeführenden mit Beschwerde dagegen vorbringen, verfängt nicht, wobei zunächst festzuhalten ist, dass der Bezirksrat deren Eingabe vom 8. Oktober 2025 zu Recht zuständigkeitshalber an den Gemeinderat überwies und eine materielle Behandlung der Eingabe vom 8. Oktober 2025 durch den Bezirksrat selbst, wie dies die Beschwerdeführenden eventualiter beantragen, von vornherein nicht infrage kommt. Die Beschwerdeführenden fechten die Präsidialverfügung vom 13. November 2025 – wie schon erwähnt (vorn E. 1.1) – denn auch ausdrücklich nur insofern an, als ihnen damit die Verfahrenskosten auferlegt wurden.

Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, sie seien aufgrund eigener Recherchen und anderer beim Bezirksrat anhängig gemachter Verfahren sowie mangels Zugänglichkeit der Gemeindeordnung zum Schluss gekommen, dass die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 28. Februar 2025 fehlerhaft gewesen sei. Die Rechtsmittelbelehrung sei denn auch "irreführend" formuliert, indem sie von "Neubeurteilung" statt von "Rekurs" spreche, und weiche vom "gesetzlichen Standardweg" ab, weshalb die "Rechtsgrundlagen" hätten angegeben werden müssen. Schliesslich hätte ihnen – den Beschwerdeführenden – vor der Kostenauflage das rechtliche Gehör gewährt werden müssen, sei die Zustellung der Verfügung vom 28. Februar 2025 unzulässig lange verzögert worden, hätten sich der Bezirksrat und die Beschwerdegegnerin schon wiederholt rechtsverweigernd bzw. rechtsverzögernd verhalten. Unter all diesen Umständen sei die Kostenauflage gemäss der Präsidialverfügung vom 13. November 2025 unzulässig.

2.2.2 Die fragliche Rechtsmittelbelehrung ist indes nicht nur korrekt, sondern auch in keiner Weise irreführend. So gibt sie das – in Konstellationen wie der vorliegenden – zulässige ordentliche Rechtsmittel (das Begehren um Neubeurteilung), die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist an. Weitere Angaben musste die Rechtsmittelbelehrung nicht enthalten (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3 A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 45). Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden mit dem Institut der Neubeurteilung gemäss § 170 f. GG nicht vertraut waren und aufgrund früherer oder anderer Verfahren und eigener Recherchen zum – unzutreffenden – Schluss gelangten, es könne (unmittelbar) Rekurs beim Bezirksrat erhoben werden, ändert daran nichts, zumal betroffene Personen lediglich dann keine Nachteile erfahren dürfen, wenn eine Anordnung zu Unrecht keine oder eine unrichtige oder unvollständige Rechtsmittelbelehrung enthält (Plüss, § 10 N. 51). Dies ist hier gerade nicht der Fall, und von einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben kann nicht gesprochen werden.

Nicht zu beanstanden ist sodann, dass der Bezirksrat den Beschwerdeführenden in Abweichung der Regel von § 10 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden Kosten auferlegte, erhoben die Beschwerdeführenden, wie sich aus der Rekursschrift ergibt im Resultat zwar fälschlicherweise, aber ganz bewusst Rekurs beim Bezirksrat anstelle des angegebenen Rechtsmittels. Wer derart von einem unzulässigen Rechtsmittel Gebrauch macht, hat auch in Angelegenheiten der öffentlichen Sozialhilfe im Fall des Unterliegens oder des Verursachens unnötigen Verfahrensaufwands Kostenfolgen zu gewärtigen, zumal § 10 der Gebührenordnung der Verwaltungsbehörden ausdrücklich nur den Regelfall statuiert (vgl. VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00456, E. 4.3). Nachdem die Beschwerdeführenden bereits in der Rekursschrift dargelegt hatten, weshalb sie in Abweichung der Rechtsmittelbelehrung an den Bezirksrat gelangt waren, musste ihnen dieser aber auch nicht vor der Entscheidfällung das rechtliche Gehör zur Darlegung ihrer Beweggründe gewähren. Der Umstand, dass den Beschwerdeführenden die Verfügung vom 28. Februar 2025 erst mit Schreiben vom 12. September 2025 zugestellt wurde, stellt die Rechtmässigkeit der Kostenauflage schliesslich ebenso wenig infrage wie angebliche frühere Rechtsverweigerungen oder Rechtsverzögerungen seitens der Beschwerdegegnerin oder des Bezirksrats.

Aus Dispositivziffer II der Präsidialverfügung vom 13. November 2025 ergibt sich, dass die Verfahrenskosten aus einer Staatsgebühr von Fr. 100.-, einer Schreibgebühr von Fr. 48.- und Porti von Fr. 11.60 bestehen. Die Beschwerdeführenden setzen diesen Beträgen nichts entgegen. Die Staatsgebühr erscheint angesichts des in § 5 der Gebührenordnung vorgegebenen Rahmens, des Umfangs der Erwägungen, des dem Bezirksrat bei der Bemessung der Gebührenhöhe zustehenden grossen Ermessensspielraums (statt vieler VGr, 20. August 2025, AN.2025.00004, E. 3.3; Plüss, § 13 N. 25) sowie der auf Rechtsverletzungen beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG) nicht als unangemessen hoch. Inwiefern die Staatsgebühr nicht dem Zeitaufwand und der finanziellen und rechtlichen Tragweite des Entscheids entsprechen sollte, legen die Beschwerdeführenden denn auch nicht dar. Ebenso wenig zu beanstanden ist die Schreibgebühr, die sich nach § 7 der Gebührenordnung berechnet. Die Präsidialverfügung vom 13. November 2025 umfasst drei engbeschriebene Seiten und wurde neben den Beschwerdeführenden auch dem Gemeinderat D mitgeteilt (Dispositivziffer IV).

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Hinwil.

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