Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 07.01.2026 VB.2025.00804

7. Januar 2026·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,100 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Verlängerung Ausschaffungshaft (GI250279-L) | Rechtliches Gehör. Haftgrund. Verhältnismässigkeit (mildere Mittel). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, Italienisch hinreichend zu verstehen sowie zu sprechen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausging, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Italienischkenntnisse verfügt, um der Anhörung in dieser Sprache zu folgen und Aussagen zu machen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor (E. 3.4). Die Vorinstanz hat das Vorliegen der Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG sodann zu Recht bejaht (E. 4.2). Der Beschwerdeführer legt nicht in substanziierter Weise dar, dass mildere Mittel als die Ausschaffungshaft wirksam wären; dies geht ebenso wenig aus den Akten hervor (E. 5.3). Abweisung.

Volltext

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2025.00804   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.01.2026 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung Ausschaffungshaft (GI250279-L)

Rechtliches Gehör. Haftgrund. Verhältnismässigkeit (mildere Mittel). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, Italienisch hinreichend zu verstehen sowie zu sprechen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausging, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Italienischkenntnisse verfügt, um der Anhörung in dieser Sprache zu folgen und Aussagen zu machen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor (E. 3.4). Die Vorinstanz hat das Vorliegen der Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG sodann zu Recht bejaht (E. 4.2). Der Beschwerdeführer legt nicht in substanziierter Weise dar, dass mildere Mittel als die Ausschaffungshaft wirksam wären; dies geht ebenso wenig aus den Akten hervor (E. 5.3). Abweisung.

  Stichworte: DOLMETSCHER HAFTGRUND HAFTGRÜNDE MILDERE MITTEL RECHTLICHES GEHÖR VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZWANGSMASSNAHMEN AUG

Rechtsnormen: Art. 76 Abs. I lit. b Ziff. 3 AIG Art. 76 Abs. I lit. b Ziff. 4 AIG Art. 5 Abs. II BV Art. 29 Abs. II BV Art. 6 Abs. III lit. e EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2025.00804

Urteil

des Einzelrichters

vom 7. Januar 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft (GI250279-L),

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 29. August 2025 gegen A die Ausschaffungshaft an, welche vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 5. September 2025 bestätigt und bis zum 4. Dezember 2025 bewilligt wurde. Mit Urteil vom 26. November 2025 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Ausschaffungshaft von A bis zum 4. März 2026.

II.  

Dagegen erhob A am 3. Dezember 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Administrativhaft zu entlassen. Eventuell seien mildere Massnahmen anzuordnen. Subeventuell sei festzustellen, dass die Administrativhaft rechtswidrig gewesen sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin B.

Die Vorinstanz verzichtete am 5. Dezember 2025 auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2025 beantragte der Beschwerdegegner, die Beschwerde abzuweisen. Am 17. Dezember 2025 replizierte der Beschwerdeführer mit unveränderten Anträgen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, womit kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht.

2.  

Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, und einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die Haft nach Art. 79 Abs. 1 AIG höchstens sechs Monate dauern.

3.  

Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem sowohl an der Anhörung vom 5. September 2025 als auch an derjenigen vom 26. November 2025 ein Dolmetscher für Italienisch, nicht jedoch für seine Muttersprache Wolof anwesend gewesen sei. Er habe sich deshalb nicht ausreichend zur Sache äussern können. Dasselbe gelte für die jeweilige Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das Migrationsamt.

3.1 Als Ausfluss des rechtlichen Gehörs garantieren Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 6 Abs. 3 lit. e der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) das Recht auf einen amtlichen Dolmetscher, wenn eine Person die in der Verhandlung verwendete Sprache nicht versteht oder spricht, um ein faires Verfahren zu gewährleisten. Welche Beihilfen und Übersetzungen im Einzelfall erforderlich sind, ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern nach den tatsächlichen Bedürfnissen des Angeklagten und den konkreten Umständen des Falles (BGr, 27. März 2009, 1B_64/2009, E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 121 I 196 E. 5a; 118 Ia 462 E. 2a und die in diesen Urteilen zitierten Referenzen).

3.2 Anlässlich der Haftanhörung vom 26. November 2025 zur Verlängerung der Ausschaffungshaft wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass versucht worden sei, den einzigen im Dolmetscherverzeichnis aufgeführten (gerichtlich akkreditierten) Wolof-Dolmetscher aufzubieten, dieser aber nicht erreichbar gewesen sei. Bereits anlässlich der Haftanhörung vom 5. September 2025 zur Anordnung der Ausschaffungshaft konnte kein Wolof-Dolmetscher beauftragt werden, wobei dem Zwangsmassnahmengericht damals auch kein gerichtlich akkreditierter Wolof-Dolmetscher in der Schweiz bekannt war. In beiden Anhörungen antwortete der Beschwerdeführer auf die gestellten Fragen mit Schweigen.

3.3 Wie im angefochtenen Urteil mit Bezug auf die Akten zutreffend ausgeführt wird, teilte der Beschwerdeführer anlässlich des Ausreisegesprächs vom 10. September 2024 mit, Italienisch zu sprechen, und erklärte in der Folge auf Deutsch, dass er keine Lust habe, das Gespräch auf Italienisch, Deutsch oder Französisch zu führen, auch wenn er dazu in der Lage sei. Bei einer Einvernahme der Stadtpolizei vom 12. Dezember 2024 erklärte der Beschwerdeführer, eigentlich Wolof zu sprechen, aber acht Jahre in Italien gelebt zu haben, sodass er Italienisch spreche und verstehe. Dem ist anzufügen, dass er in der Folge die ihm gestellten Fragen nach deren Übersetzung ins Italienische beantwortete. Auch als bei der polizeilichen Einvernahme vom 19. Dezember 2024 eine Übersetzungsperson für Italienisch anwesend war, erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Übersetzung verstehe. Die ihm gestellten Fragen beantwortete er ebenfalls. Am 15. Januar 2025 wurde dem Beschwerdeführer betreffend Ein-/Ausgrenzung das rechtliche Gehör gewährt, wobei er erneut erklärte, die Italienischübersetzung zu verstehen, und in der Folge die ihm gestellten Fragen beantwortete.

Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Administrativhaft vom 4. September 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, zwar acht Jahre in Italien gelebt zu haben und Italienisch zu sprechen, aber ausschliesslich Wolof sprechen zu wollen. Bei der anschliessenden Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung vom 4. September 2025 erklärte er erstmals, eine Übersetzung in Wolof zu benötigen und die Italienischübersetzung nicht zu verstehen. In beiden Befragungen vom 4. September 2025 verweigerte er die Beantwortung der Fragen. Für die Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft vom 20. November 2025 wurde ein Wolof-Dolmetscher hinzugezogen. Der Beschwerdeführer beantwortete sämtliche Fragen. Auf die Frage hin, welche Sprachen er spreche, gab er lediglich Wolof an.

3.4 Mit der Vorinstanz ist damit festzuhalten, dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage wäre, Italienisch hinreichend zu verstehen sowie zu sprechen, er sich hinsichtlich der Verdolmetschung aber entschieden hat, nur noch bei Wolof zu kooperieren und ansonsten zu schweigen. Der Beschwerdeführer hat die ihm in den oben zitierten Einvernahmen auf Italienisch gestellten Fragen verstanden und war in der Lage, sie zu beantworten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Italienischkenntnisse verfügt, um der Anhörung in dieser Sprache zu folgen und Aussagen zu machen. Dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Vorbereitungsgespräch mit dem gerichtlich bestellten Italienisch-Dolmetscher als nicht zielführend erachtete und für die Verständigung einen eigenen (nicht-akkreditierten) Dolmetscher beizog, vermag daran nichts zu ändern.

Unter diesen Umständen liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor, welcher überdies – wie erwähnt – rechtskundig vertreten war.

4.  

Ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid liegt unbestrittenermassen vor. Strittig sind indes das Vorliegen eines Haftgrunds sowie die Verhältnismässigkeit der Haft.

4.1 Die Haftanordnung sowie das angefochtene Urteil ergingen in Anwendung der Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.

Demnach kann eine Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Dies ist regelmässig dann anzunehmen, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1).

Der blosse Umstand, dass die betroffene Person innert der ihr gesetzten Frist das Land nicht verlassen hat, oder eine bloss abstrakte Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügen für sich allein nicht; vielmehr muss die zuständige Behörde in jedem konkreten Fall aufgrund der verschiedenen Indizien eine individuelle Prognose stellen (BGE 143 II 113 (nicht publizierte) E. 2.1; BGE 140 II 1 E. 5.3). Dabei kann die Passivität der ausländischen Person, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiteres Indiz dafür bilden, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 129 I 139 E. 4.2.1).

4.2 Es ist durch die Akten belegt, dass der Beschwerdeführer der ihm auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht ordnungsgemäss nachgekommen ist, er sich nicht an die gegen ihn verfügte Eingrenzung gehalten hat, während rund sieben Monaten als untergetaucht galt und sich während dieser Zeit – gemäss eigenen Angaben – in Italien aufgehalten hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz verfügt und mittellos ist. Sodann wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz mehrfach straffällig und kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Fall eher davon ausgegangen werden, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (BGE 122 II 148 E. 2a/aa).

Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer den behördlichen Anordnungen weiterhin widersetzen wird und Untertauchensgefahr besteht. An dieser Einschätzung vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer nach seiner (Wieder-)Einreise in die Schweiz umgehend beim Migrationsamt vorgesprochen hat und sich – unter dem Druck der Ausschaffungshaft – zur Rückkehr bereit erklärte und eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnete. Die Vorinstanz hat somit das Vorliegen der Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG zu Recht bejaht. Damit bleibt die Verhältnismässigkeit (Erforderlichkeit, Eignung und Zumutbarkeit) der Ausschaffungshaft und in diesem Zusammenhang insbesondere die Möglichkeit der Anordnung milderer Massnahmen zu prüfen.

5.  

5.1 Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet, jeweils im Einzelfall das mildeste, gerade noch wirksame Mittel einzusetzen und eine Verletzung des Übermassverbots zu vermeiden, d. h. ein sachgerechtes, zumutbares Verhältnis von Mittel und Zweck zu wahren (BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019, E. 5.1). Als sachlich mildere Mittel zur Ausschaffungshaft kommen namentlich eine Meldepflicht (vgl. Art. 64e lit. a AIG) oder eine Eingrenzung (vgl. Art. 74 Abs. 1 AIG) in Betracht. Im Rahmen der Kontrolle der Verhältnismässigkeit muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und jeweils bezogen auf den Einzelfall darlegen, weshalb diese nicht genügen, um den Wegweisungsvollzug auch ohne Haft sicherstellen zu können (BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019, E. 5.3.1).

5.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich (vgl. dazu VGr, 22. November 2022, VB.2022.00282, E. 5.2). Der Haftrichter verwies diesbezüglich vorab auf die Ausführungen im vorangegangenen Entscheid und führte aus, es hätten sich seither keine wesentlichen Änderungen ergeben. Dass der Beschwerdeführer nun (neu) kooperations- und rückkehrbereit wäre, ist nicht glaubwürdig, nachdem er erklärte, eigentlich nicht nach Hause gehen zu wollen. Sodann führte der Haftrichter mit Hinweisen auf die Akten konkret aus, weshalb mildere Massnahmen seiner Ansicht nach in diesem Fall nicht als hinreichend wirksam zur Sicherung des Wegweisungsvollzugs gelten können.

5.3 Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer den behördlichen Anordnungen weiterhin widersetzen wird und sich den Behörden nicht zur Verfügung halten wird (vgl. E. 4.2). Insbesondere nachdem er sich bereits einmal nicht an die gegen ihn verfügte Eingrenzung gehalten hat, ist davon auszugehen, dass mildere Mittel den Wegweisungsvollzug nicht sicherzustellen vermöchten. Der Beschwerdeführer legt nicht in substanziierter Weise dar, dass mildere Mittel als die Ausschaffungshaft wirksam wären; dies geht ebenso wenig aus den Akten hervor. Weitere Umstände, welche die Ausschaffungshaft als unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen lassen, sind weder ersichtlich noch werden sie vom Beschwerdeführer behauptet.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Ausschaffungshaft bei der gegebenen Aktenlage erfüllt sind und sich diese als verhältnismässig erweist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.  

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinne des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwältin B antragsgemäss eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit der Beschwerde ihre Honorarnote ein und ergänzte diese in der Replik. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 7,75 h sowie die Auslagen von insgesamt Fr. 13.60 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Somit beläuft sich der Entschädigungsanspruch auf insgesamt Fr. 1'741.80.

Der Beschwerdeführer wird schliesslich auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, welcher die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Rechtsanwältin B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'741.80 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Vorinstanz; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr; d)    die Gerichtskasse.

VB.2025.00804 — Zürich Verwaltungsgericht 07.01.2026 VB.2025.00804 — Swissrulings