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Zürich Verwaltungsgericht 06.02.2026 VB.2025.00782

6. Februar 2026·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,051 Wörter·~5 min·28

Zusammenfassung

Sistierung (Rechtsverweigerung/-verzögerung) | Der Beschwerdegegner hat die angefochtene Verfahrenssistierung inzwischen aufgehoben und in der Sache einen Entscheid gefällt. Damit hat die Rechtsverzögerungsbeschwerde – die nur ein Tätigwerden des Beschwerdegegners und keine Feststellung einer Rechtsverzögerung verlangte – ihren Gegenstand verloren und ist das Verfahren abzuschreiben. Gegenstandslosigkeit.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00782   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.02.2026 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Sistierung (Rechtsverweigerung/-verzögerung)

Der Beschwerdegegner hat die angefochtene Verfahrenssistierung inzwischen aufgehoben und in der Sache einen Entscheid gefällt. Damit hat die Rechtsverzögerungsbeschwerde – die nur ein Tätigwerden des Beschwerdegegners und keine Feststellung einer Rechtsverzögerung verlangte – ihren Gegenstand verloren und ist das Verfahren abzuschreiben. Gegenstandslosigkeit.

  Stichworte: GEGENSTANDSLOS GEGENSTANDSLOSIGKEIT SISTIERUNGSVERFÜGUNG VERURSACHERPRINZIP ZWISCHENENTSCHEID

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00782

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 6. Februar 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

Stadt Dietikon,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksrat Dietikon,

Beschwerdegegner,

und

A, 

Mitbeteiligter,

betreffend Sistierung (Rechtsverweigerung/-verzögerung),

hat sich ergeben:

I.  

A. A schloss mit der Stadt Dietikon am 11./13. Oktober 2006 einen "Pachtvertrag" über den Familiengarten Nr. 01 in der Gartenanlage B.

Am 28. August 2023 löste der Hochbauvorsteher der Stadt Dietikon das Pachtverhältnis entschädigungslos per Ende November 2023 auf. Auf entsprechendes Neubeurteilungsgesuch von A hin bestätigte der Stadtrat die Kündigung mit Beschluss vom 23. Oktober 2023.

B. Am 17. November 2023 reichte A beim Friedensrichteramt Geroldswil ein Schlichtungsgesuch ein, woraufhin das Friedensrichteramt das Verfahren GV.2023.00026 eröffnete und mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 "bis […] zur Klärung der sachlichen/örtlichen Zuständigkeit bis auf [W]eiteres" sistierte.

C. Bereits am 22. November 2023 hatte A Rekurs gegen den Neubeurteilungsbeschluss des Stadtrats Dietikon vom 23. Oktober 2023 beim Bezirksrat Dietikon erhoben und die Prüfung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen verlangt. Der Bezirksrat trat mit Beschluss vom 25. Januar 2024 mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf den Rekurs ein, wogegen sich A erfolgreich beim Verwaltungsgericht wehrte. Dieses gelangte mit Urteil vom 7. November 2024 (VB.2024.00069/00105) zum Schluss, dass bei der Verpachtung der Familiengärten in der Gartenanlage B von hoheitlichem Handeln vonseiten der Verpächterin auszugehen sei und es sich sowohl beim "Pachtvertrag" vom 11./13. Oktober 2006 wie auch bei dessen Kündigung vom 28. August bzw. 23. Oktober 2023 um Verfügungen handle, sodass für die Behandlung eines dagegen gerichteten Rechtsmittels der Bezirksrat zuständig sei. Der Beschluss des Bezirksrats Dietikon vom 25. Januar 2024 wurde entsprechend aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid an diesen zurückgewiesen. Auf die von A dagegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde trat dieses mit Entscheid vom 23. Januar 2025 nicht ein (2C_654/2024).

Der Bezirksrat Dietikon nahm in der Folge das Verfahren wieder auf und tätigte ergänzende Sachverhaltsabklärungen. Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2025 stellte er gestützt darauf fest, dass "das zivilrechtliche Verfahren [...] nach wie vor beim Friedensrichteramt Geroldswil hängig" sei (Verfahren GV.2023.00026), und sistierte das Rekursverfahren "bis zum rechtskräftigen Abschluss des [...] zivilrechtlichen Verfahrens".

II.  

Am 26. November 2025 erhob die Stadt Dietikon "Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde" beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Präsidialverfügung des Bezirksrats Dietikon vom 29. Oktober 2025 aufzuheben und dieser anzuweisen, das Verfahren ohne Verzug fortzuführen und materiell zu entscheiden.

Der Bezirksrat Dietikon schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu äusserte sich die Stadt Dietikon am 9. Januar 2026, worauf der Bezirksrat Dietikon auf weitere Vernehmlassung verzichtete. Mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2025 hatte er zuvor unter Hinweis auf den zwischenzeitlich ergangenen Nichteintretensentscheid des Friedensrichteramts Geroldswil das Rekursverfahren wieder aufgenommen.

A machte diverse Eingaben, worin er hauptsächlich vorbrachte, dass eine Zivilstreitigkeit vorliege und das Verwaltungsgericht nicht zum Entscheid berufen sei.

Mit Beschluss vom 29. Januar 2026 wies der Bezirksrat Dietikon den Rekurs von A ab und stellte fest, dass das Pachtverhältnis zwischen ihm und der Stadt Dietikon per Ende Dezember 2023 wirksam aufgelöst worden sei.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer politischen Gemeinde ebenso zuständig wie für Zwischenentscheide in solchen Verfahren sowie diese betreffende Rechtsverzögerungsbeschwerden (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; siehe bereits VGr, 7. November 2024, VB.2024.00105, E. 1.3).

Anfechtungsobjekt bildet ein Zwischenentscheid betreffend Sistierung. Dieser ist nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach der bundes- und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist bei einer Beschwerde gegen die Sistierung eines Verfahrens vom Erfordernis eines weiteren, nicht wiedergutzumachenden Nachteils abzusehen, wenn – wie hier – eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung geltend gemacht wird (BGE 135 III 127 E. 1.3; VGr, 24. September 2020, VB.2020.00479, E. 2.1 mit Hinweisen).

Damit ist auf die Beschwerde einzutreten. Wie sich sogleich zeigt, ist das Verfahren jedoch als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 2), sodass die Einzelrichterin nach § 38b Abs. 1 lit. b und Abs. 2 e contrario VRG zum Entscheid berufen ist.

2.  

2.1 Die beschwerdeführende Person muss ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung ihres Rechtsmittels haben. Dieses Interesse muss im Zeitpunkt der Fällung des verwaltungsgerichtlichen Entscheides noch vorhanden sein (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zielt darauf ab, die Vorinstanz zu einer beförderlichen Verfahrenserledigung anzuhalten. Sie muss demnach erhoben werden, solange der Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht. Ergeht die ausstehende Anordnung vor dem Entscheid über die Rechtsverzögerung, ist das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 52; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 4a N. 29).

2.2 Vorliegend hob der Beschwerdegegner die angefochtene Verfahrenssistierung bereits am 17. Dezember 2025 wieder auf. Am 29. Januar 2026 erging der Entscheid in der Sache.

Damit hat die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 26. November 2025 – die nur ein Tätigwerden des Beschwerdegegners und keine Feststellung einer Rechtsverzögerung verlangte – ihren Gegenstand verloren und ist das Verfahren abzuschreiben.

3.  

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG grundsätzlich die unterliegende Partei zu tragen. Bei gegenstandslos gewordenen Verfahren berücksichtigt das Verwaltungsgericht, wer mutmasslich unterlegen wäre oder die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (Plüss, § 13 N. 74 f., 81; VGr, 14. März 2024, VB.2024.00051, E. 3.1 mit Hinweisen).

Die Parteien haben gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Das Verwaltungsgericht hat hier mit Urteil vom 7. November 2024 (VB.2024.00069/00105) deutlich gemacht, dass die in der Sache zu beurteilende Streitigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten öffentlich-rechtlicher Natur und damit der Zivilgerichtsbarkeit entzogen ist. Angesichts dessen bestand für den Beschwerdegegner keine Veranlassung, das auf Anordnung des Verwaltungsgerichts wieder aufgenommene Rekursverfahren mit Hinweis auf das seit 2023 beim Friedensrichteramt Geroldswil hängige Schlichtungsverfahren in gleicher Sache zu sistieren. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin wäre daher mutmasslich gutgeheissen worden, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind.

Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht zu, weil sie sich nicht vertreten liess und nicht näher ausführt, inwiefern ihr für das vorliegende Verfahren anderweitig besonderer Aufwand entstanden wäre (vgl. § 17 Abs. 2 lit. a VRG).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Bei dem vorliegenden Entscheid handelt es sich (ebenfalls) um einen Zwischenentscheid, weshalb sich dagegen nur Beschwerde beim Bundesgericht führen lässt, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Mitbeteiligten.

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