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Geschäftsnummer: VB.2025.00752 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.11.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Fahreignungsabklärung; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung führte vorliegend dazu, dass sich die Beschwerdeführerin einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen hätte, bevor feststeht, ob diese zu Recht angeordnet wurde. Im Resultat würde ihr so der vorsorgliche Rechtsschutz verweigert. Damit dies ausnahmsweise zulässig ist, wäre darzulegen, dass das öffentliche Interesse am Schutz der Verkehrssicherheit einen sofortigen Vollzug der angeordneten Fahreignungsuntersuchung verlangt (E. 3.3). Die Vorinstanz erachtet die Fahreignungsabklärung in Verbindung mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung im Vergleich zu einem vorsorglichen Führerausweisentzug als mildere Massnahme. Die Anwendung des Grundsatzes "in maiore minus" setzt jedoch voraus, dass auch die Bedingungen für die härtere Massnahme, das heisst hier für einen vorsorglichen Führerausweisentzug, erfüllt sind (E. 3.4). Der vorsorgliche Führerausweisentzug setzt nicht nur Zweifel, sondern ernsthafte Zweifel an der Fahreignung voraus. Die vorliegenden Umstände zeigen, dass die Beschwerdeführerin Quetiapin, Sertralin und Trazodon einnimmt; indessen wurde im diesbezüglichen forensisch-toxikologischen Gutachten festgehalten, dass keine Stoffe vorhanden gewesen seien, die im Zeitpunkt des Vorfalls einen negativen Einfluss auf die Fahrfähigkeit ausgeübt hätten. Zudem weist die Beschwerdeführerin administrativrechtlich keine Vorbelastung auf. Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung im Sinn des Vorstehenden sind zu verneinen; die angefochtene Anordnung erweist sich als unverhältnismässig und der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist in maiore minus unzulässig (E. 3.5). Gutheissung.
Stichworte: AUFSCHIEBENDE WIRKUNG FAHREIGNUNGSABKLÄRUNG MEDIKAMENTENKONSUM
Rechtsnormen: Art. 14 Abs. I SVG Art. 15d Abs. I SVG § 25 Abs. III VRG Art. 5abis VZV Art. 5b VZV Art. 28a VZV Art. 30 Abs. I VZV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2025.00752
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. November 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner,
betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Einspracheentscheid vom 30. September 2025 ordnete das Strassenverkehrsamt gegenüber A eine Abklärung der Fahreignung bei einem Arzt bzw. einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 an, wobei das Gutachten innert drei Monaten einzureichen sei. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werde der Sicherungsentzug des Führerausweises geprüft. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung.
II.
Hiergegen erhob A am 31. Oktober 2025 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der angeordneten Fahreignungsabklärung und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Mit Verfügung vom 3. November 2025 wies die Sicherheitsdirektion das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
III.
Am 17. November 2025 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Strassenverkehrsamts.
Am 20. November 2025 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Stellungnahme. Das Strassenverkehrsamt reichte am 24. November 2025 eine Beschwerdeantwort ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.
1.2 Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.
1.3 Bei vorsorglichen Massnahmen ist in der Regel ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, [Kommentar VRG], § 19a N. 48). Demnach ist auch vorliegend auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Über Fahreignung verfügt insbesondere, wer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Bezüglich Alkohol, Betäubungsmitteln und psychotrop wirksamen Medikamenten wie Antidepressiva darf weder eine Abhängigkeit noch ein verkehrsrelevanter Missbrauch bestehen (Anhang 1 Ziff. 3 VZV).
Bei solchen verkehrsmedizinischen Fragestellungen ordnet die kantonale Behörde eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt / eine Ärztin mit dem Titel "Verkehrsmediziner/-in SGRM" bzw. einem als von der SGRM (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin) als gleichwertig anerkannten Titel und einer Anerkennung mindestens der Stufe 4 an (Art. 28a Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 5abis Abs. 1 lit. d und Art. 5b Abs. 4 VZV, Art. 28a Abs. 2 lit. a VZV).
2.2 Der Führerausweis kann bereits vor Abschluss eines Administrativverfahrens vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (Art. 30 Abs. 1 VZV). Da bei drohenden Sicherungsentzügen eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr nicht verantwortbar ist, bevor ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind, wird Rechtsmitteln gegen vorsorgliche Entzüge und Sicherungsentzüge grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt, womit in diesen Fällen der Ausweis in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Administrativverfahrens (vorsorglich) entzogen bleibt (BGr, 20. Juni 2016, 1C_658/2015, E. 2).
3.
3.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung damit, dass das Interesse an der Verkehrssicherheit die entgegenstehenden privaten Interessen überwiege. Auch der Beschwerdegegner argumentiert mit Überlegungen zur Verkehrssicherheit.
3.2 Dem Rekurs kommt gemäss § 25 Abs. 1 VRG aufschiebende Wirkung zu. Aus besonderen Gründen kann eine gegenteilige Anordnung getroffen werden (§ 25 Abs. 3 VRG). Die aufschiebende Wirkung zielt darauf ab, während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens den ursprünglich bestehenden Zustand zu erhalten, und stellt den gesetzlichen Regelfall dar. Für den Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. die sofortige Wirksamkeit der umstrittenen Anordnung müssen qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen, ohne dass aber ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären. Erforderlich ist, dass ein schwerer Nachteil droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde. Ein schwerer Nachteil kann etwa in einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden oder inhaltlich schweren Bedrohung hochwertiger Güter des Einzelnen oder des Staates bestehen. Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung als verhältnismässig erweist (vgl. Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 26 ff.).
3.3 Der Entzug der aufschiebenden Wirkung führte vorliegend dazu, dass sich die Beschwerdeführerin einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen hätte, bevor feststeht, ob diese zu Recht angeordnet wurde. Im Resultat würde der Beschwerdeführerin so der vorsorgliche Rechtsschutz verweigert. Damit dies ausnahmsweise zulässig ist, wäre darzulegen, dass das öffentliche Interesse am Schutz der Verkehrssicherheit einen sofortigen Vollzug der angeordneten Fahreignungsuntersuchung verlangt. An den Nachweis dieses Interesses ist grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen, da die Verweigerung des vorsorglichen Rechtsschutzes die Wirksamkeit des Rechtswegs tangiert beziehungsweise den Verfahrensausgang präjudizieren kann (BGr, 28. März 2014, 1C_35/2014, E. 5.2).
3.4 Aus den angeführten Begründungen des Beschwerdegegners und der Vorinstanz geht nicht klar hervor, inwiefern die Verkehrssicherheit durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gegen die angeordnete Fahreignungsabklärung gewährleistet werden soll. Der Beschwerdegegner erachtet aber die Fahreignungsabklärung in Verbindung mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung im Vergleich zu einem vorsorglichen Führerausweisentzug als mildere Massnahme. Dies trifft wohl zu; allerdings setzt die Anwendung des Grundsatzes "in maiore minus" voraus, dass auch die Voraussetzungen für die härtere Massnahme, das heisst hier für einen vorsorglichen Führerausweisentzug, gegeben sind.
3.5 Der vorsorgliche Führerausweisentzug setzt nicht nur Zweifel, sondern ernsthafte Zweifel an der Fahreignung voraus (Art. 30 Abs. 1 VZV; VGr, 19. September 2023, VB.2023.00444, E. 4.4 f.).
Die Beschwerdeführerin verursachte am 13. August 2025 einen Verkehrsunfall. Die Auswertung der in der Folge vorgenommenen Blutprobe ergab, dass sie Quetiapin, Sertralin und Trazodon einnimmt; indessen wurde im diesbezüglichen forensisch-toxikologischen Gutachten festgehalten, dass keine Stoffe vorhanden gewesen seien, die im Zeitpunkt des Vorfalls einen negativen Einfluss auf die Fahrfähigkeit ausgeübt hätten. In Unkenntnis dieser Resultate entzog der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin in der Folge vorsorglich die Fahrerlaubnis; im vorliegend streitgegenständlichen Einspracheentscheid hielt er jedoch ausdrücklich fest, dass zwar allenfalls Zweifel, aber keine ernsthaften Zweifel an der Fahreignung vorliegen würden. Dem ist vor dem dargelegten Hintergrund beizupflichten. Sodann weist die Beschwerdeführerin administrativrechtlich keine Vorbelastung auf. Angesichts dieser gesamten Umstände ergeben sich keine ernsthaften Zweifel im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VZV, welche einen vorsorglichen Führerausweisentzug und den damit regelmässig einhergehenden Entzug der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln dagegen rechtfertigen würden. Somit ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung in maiore minus unzulässig und die angefochtene Anordnung erweist sich als unverhältnismässig. Da auch sonst nicht ersichtlich ist, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit der Entzug der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt wäre, ist dieser unrechtmässig.
3.6 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die aufschiebende Wirkung des Rekurses gegen die angeordnete Fahreignungsabklärung ist wiederherzustellen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid sowie einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen dar (BGr, 6. Juli 2021, 1C_95/2021, E. 1). Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig beim Bundesgericht angefochten werden. Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98 BGG, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 3. November 2025 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Rekurses gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 30. September 2025 wird wiederhergestellt.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung; c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern.