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Zürich Verwaltungsgericht 28.05.2026 VB.2025.00751

28. Mai 2026·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,093 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Verkehrsmedizinische Auflagen | Verkehrsmedizinische Auflagen. Es ist zulässig, die Gewährung des rechtlichen Gehörs in das Einspracheverfahren zu verlegen (E. 3.2.3). Nach Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Solche Auflagen zur Fahrberechtigung sind aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips stets zulässig, wenn sie der Sicherstellung der Fahreignung und damit der Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist weiter, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt und die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sind (E.4.2.2). Die Auflagen erweisen sich als verhältnismässig (E. 4.3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00751   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.05.2026 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Verkehrsmedizinische Auflagen

Verkehrsmedizinische Auflagen. Es ist zulässig, die Gewährung des rechtlichen Gehörs in das Einspracheverfahren zu verlegen (E. 3.2.3). Nach Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Solche Auflagen zur Fahrberechtigung sind aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips stets zulässig, wenn sie der Sicherstellung der Fahreignung und damit der Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist weiter, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt und die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sind (E.4.2.2). Die Auflagen erweisen sich als verhältnismässig (E. 4.3). Abweisung.

  Stichworte: ALKOHOLPROBLEMATIK AUFLAGE, VERKEHRSMEDIZINISCHE FÜHRERAUSWEIS VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV Art. 17 Abs. III SVG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2025.00751

Urteil

der Einzelrichterin

vom 28. Mai 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend verkehrsmedizinische Auflagen,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2025 hob das Strassenverkehrsamt die Massnahme vom 31. Januar 2025 betreffend Entzug des Führerausweises sowie des Schiffsführerausweises der Kategorien A und D gegenüber A unter Auflagen auf. Diese Auflagen beinhalten insbesondere regelmässige kardiologische Kontrollen, das Lenken eines Fahrzeugs nur unter jeglichem Verzicht auf den Konsum von Alkohol vor Antritt der Fahrt sowie das Einhalten eines risikoarmen, moderaten Alkoholkonsums.

II.  

Hiergegen erhob A am 30. Juli 2025 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der Auflagen. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2025 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.  

Gegen diesen Entscheid gelangte A mit Beschwerde vom 17. November 2025 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der ihm auferlegten Auflagen, eventualiter sei ein Teil der Auflagen aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. November 2025 auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 20. November 2025 die Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter oder die Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.

2.  

Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 wurde dem Beschwerdeführer wegen Verdachts auf eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik der Führerausweis sowie der Schiffsführerausweis der Kategorien A und D entzogen und die Wiedererteilung vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig gemacht. Nachdem am 16. Mai 2025 ein verkehrsmedizinisches Gutachten die Fahreignung unter Auflagen bejahte, wurde mit Verfügung vom 5. Juni 2025 der Führerausweisentzug aufgehoben und der Führerausweis unter Auflagen wiedererteilt. Nachdem der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 20. Juni 2025 Einsprache erhoben hatte, erliess der Beschwerdegegner am 8. Juli 2025 einen Einspracheentscheid.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz.

3.2  

3.2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1; ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

3.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Gemäss der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition wie ihre Vorinstanz verfügt. Von einer Rückweisung ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. VGr, 12. Dezember 2018, VB.2018.00574, E. 3.5 mit weiterem Hinweis; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 37 f.).

3.2.3 Mit der Einsprache wird eine Verfügung zwar – einem Rechtsmittel gleich – angefochten. Dabei bleibt jedoch die nämliche Verwaltungsbehörde zuständig. Die Einsprache ist also kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Die Verwaltung nimmt in diesem Rahmen – soweit nötig – weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). Es ist dabei zulässig, die Gewährung des rechtlichen Gehörs in das Einspracheverfahren zu verlegen (BGE 132 V 368 E. 4.3, 6.1 f.; VGr, 14. November 2024, VB.2024.00185, E. 5.2). Der Beschwerdegegner durfte demgemäss vor Erlass der Verfügung vom 5. Juni 2025 auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichten und dieses ins Einspracheverfahren verlegen.

3.3  

3.3.1 Betreffend die Rüge, dass unklar sei, wieviel Alkohol er konsumieren dürfe, ist festzuhalten, dass die Auflage klar formuliert, wieviel Alkohol das Einhalten eines risikoarmen, moderaten Alkoholkonsums gewährleistet. Mit dem Hinweis auf das Standardglas und wieviel Bier, Wein oder Spirituosen einem solchen entsprechen, ist genügend dargelegt, wieviel Alkohol getrunken werden darf, und ist demgemäss keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.

3.3.2 In Bezug auf die Verfügung vom 31. Januar 2025 verkennt der Beschwerdeführer, dass nicht die rechtskräftige Verfügung aufgehoben wurde, sondern die Massnahme des Führerausweisentzugs. Insofern musste sich die Vorinstanz auch nicht dazu äussern, wann eine rechtskräftige Verfügung aufgehoben werden kann, und hat sie auch insofern das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt.

3.3.3 Sodann hat die Vorinstanz auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers begangen, als sie festhielt, die Auflage stütze sich auf Art. 17 Abs. 3 AIG. Aus dem Einspracheentscheid sowie auch der Verfügung vom 5. Juni 2025 ging klar hervor, dass sich die Auflage auf Art. 17 Abs. 3 SVG stützt. Dass sich die Vorinstanz, welche auch ausländerrechtliche Fälle behandelt, an einer Stelle verschrieben hat, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

3.3.4 Die Berichte des Hausarztes und des Kardiologen des Beschwerdeführers wurden im Gutachten, auf welches sich der angefochtene Entscheid stützt, berücksichtigt, weshalb auch diesbezüglich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt wurde.

3.3.5 Schliesslich hat auch die Vorinstanz ausführlich erläutert, was es mit dem neu auf dem Führerausweis eingetragenen "Code" auf sich hat. Eine allfällige Gehörsverletzung wäre auch diesbezüglich geheilt.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestünde keine rechtliche Grundlage für die Auflagen, es sei die Anordnung einer weiteren Haaranalyse angebracht, die letzte Haarprobe sei falsch gewesen. Er sei nicht süchtig, eine Alkoholsucht sei nicht belegt. Schliesslich sei nicht klar, inwiefern WHO-Richtlinien mit dem Strassenverkehr in Verbindung gebracht werden können.

4.2  

4.2.1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen, oder sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. a und b SVG).

4.2.2 Nach Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Solche Auflagen zur Fahrberechtigung sind aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips stets zulässig, wenn sie der Sicherstellung der Fahreignung und damit der Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist weiter, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt und die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sind (BGE 131 II 248 E. 6.2; VGr, 1. Oktober 2018, VB.2018.00388, E. 2.1). Solche Auflagen bezwecken, gewisse Bedenken an der Fahreignung auszuräumen, die bei der Wiedererteilung des Führerausweises noch bestehen (BGr, 11. Oktober 2022, 1C_111/2022, E. 4.1).

4.2.3 Steht eine gutachterliche Einschätzung zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist. Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn dieses Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn dessen Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (vgl. zum Ganzen VGr, 8. Juni 2015, VB.2015.00126, E. 4.2 mit Hinweisen).

4.2.4 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung. Die Vornahme der Haaranalyse ist dafür qualifizierten Labors vorzubehalten. Die von ihnen gefundenen Ergebnisse sind Gutachten, von denen die zuständigen Behörden nicht ohne triftige Gründe abweichen dürfen. Ein Abweichen ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGE 140 II 334 E. 3). Biochemische Analyseresultate von Haarproben betreffend das Trinkalkohol-Stoffwechselprodukt Ethylglucuronid (EtG) erlauben objektive Rückschlüsse auf den Alkoholkonsum eines Probanden während einer bestimmten Zeitspanne. Die Haaranalyse gibt direkten Aufschluss über den Alkoholkonsum. Nach dem Alkoholgenuss wird das Abbauprodukt EtG im Haar eingelagert und erlaubt über ein grösseres Zeitfenster als bei einer Blutuntersuchung Aussagen über den erfolgten Konsum. Die festgestellte EtG-Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums von rund einem Zentimeter pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum während der entsprechenden Zeitspanne vor der Haarentnahme machen. EtG-Werte ab 7 pg/mg, aber unterhalb von 30 pg/mg sprechen für einen moderaten, Werte oberhalb von 30 pg/mg für einen übermässigen Alkoholkonsum (BGE 140 II 334 E. 3 und 7).

4.3 Nachdem dem Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Verfügung vom 31. Januar 2025 wegen Verdachts auf eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik der Führerausweis entzogen worden war, gab er in der verkehrsmedizinischen Begutachtung vom 30. April 2025 zur Wiedererlangung des Führerausweises an, er habe ohne Probleme keinen Alkohol mehr konsumiert. Zum Nachweis wurde eine Haarprobe entnommen. Das Gutachten führt aus, in den untersuchten 4 cm langen Kopfhaaren konnte noch eine EtG-Konzentration von 30 pg/mg für den untersuchten Zeitraum von Mitte Dezember 2024 bis Mitte April 2025 nachgewiesen werden. Dieser Wert liege gerade an der Grenze des Wertes, der noch als moderater Alkoholkonsum gewertet werde. Da die Haare nicht sofort nach Aufgeben des Alkoholkonsums einen Null-Wert aufwiesen, spreche dies, aufgrund der deutlich tieferen Konzentration als bei der letzten Analyse und des kurzen Zeitintervalls zwischen den beiden Analysen, nicht gegen eine eingehaltene Abstinenz. Allerdings lasse sich diese mit diesem Befund auch nicht belegen. Diese Erläuterungen zur EtG-Konzentration erweisen sich entgegen dem Beschwerdeführer als nachvollziehbar, eine weitere Haaranalyse ist nicht notwendig.

Das Gutachten ging sodann fälschlicherweise weiter davon aus, dass der Beschwerdeführer nie unter Alkoholeinfluss gefahren sei, und stellte fest, dass angesichts dieser Tatsache und des Verantwortungsbewusstseins sowie der Einsicht des Beschwerdeführers in die Notwendigkeit der Trennung von Alkoholkonsum und dem Führen eines Fahrzeugs die Fahreignung unter Auflagen bejaht werden könne. Unter Einhaltung eines maximal moderaten Alkoholkonsums sei beim Beschwerdeführer nicht von einem erhöhten Risiko eines Vorfalles im Strassenverkehr auszugehen. Aufgrund des festgestellten, hinsichtlich eines Alkoholüberkonsums grenzwertigen EtG-Wertes, sei eine Kontrolle des Trinkverhaltens angezeigt. Die Einhaltung eines maximal mässigen Alkoholkonsums sei auch im Hinblick auf die Stabilität seiner kardialen Situation notwendig. Diesbezüglich hielt das Gutachten fest, dass der Beschwerdeführer an einer verkehrsrelevanten Herzerkrankung leide. In der Zwischenzeit habe sich die kardiale Situation deutlich verbessert. Solange sich die kardiale Situation nicht verschlechtere, sei die Fahreignung gegeben. Regelmässige Kontrollen seien jedoch erforderlich.

Es ist mit der Vorinstanz übereinzugehen, dass das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen und in Kenntnis der Vorakten erfolgte. Der Beschwerdeführer vermag nichts vorzubringen, was dessen Schlüssigkeit in Zweifel zu ziehen mag. Auch dass bei IV-Gutachten diverse Unstimmigkeiten auftraten, vermag das vorliegende Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, sind das Trinkverhalten des Beschwerdeführers und seine Herzerkrankung verkehrsrelevant und bedürfen einer regelmässigen Kontrolle, auf die diesbezüglichen Erwägungen kann verwiesen werden. Sodann ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits einmal alkoholisiert am Strassenverkehr teilnahm und deswegen einen Führerausweisentzug von drei Monaten gewärtigen musste. Die angeordneten Kontrollen erweisen sich, insbesondere auch mit Blick auf seine kardiologische Problematik, als erforderlich zur Überprüfung der Einhaltung der Auflagen, und sind für den Beschwerdeführer zumutbar. Mildere oder keine Auflagen erweisen sich sodann auch nicht als zweckdienlich, bestehen doch insbesondere gestützt auf die beiden Haarproben noch immer gewisse Zweifel daran, ob der Beschwerdeführer sein Trinkverhalten ausreichend kontrollieren kann. Die Auflagen sind sodann auch bezüglich des Masses an zulässigem Alkohol genau definiert. Dass die Auflage auf die WHO zur Umschreibung eines moderaten Alkoholkonsums verweist, ist weiter nicht zu beanstanden, wird dies lediglich zur näheren Umschreibung der Auflage verwendet. Überdies ist die Auflage auch ohne den Hinweis auf die WHO genügend klar formuliert. Die Auflagen erweisen sich im Ergebnis als verhältnismässig und zulässig. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung; c)    das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.