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Zürich Verwaltungsgericht 21.05.2026 VB.2025.00746

21. Mai 2026·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,356 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 37-jährigen Staatsangehörigen Bangladeschs nach der Trennung von seiner Schweizer Ehefrau.] Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau leben getrennt und die eheliche Gemeinschaft dauerte keine drei Jahre (E. 2). Es liegt auch kein nachehelicher Härtefall vor. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, für die Zeit der Ehedauer eine systematische Misshandlung glaubhaft zu machen (E. 3.3). Dass die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Bangladesch gefährdet sein sollte, ist nicht erstellt (E. 3.4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00746   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.05.2026 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 37-jährigen Staatsangehörigen Bangladeschs nach der Trennung von seiner Schweizer Ehefrau.] Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau leben getrennt und die eheliche Gemeinschaft dauerte keine drei Jahre (E. 2). Es liegt auch kein nachehelicher Härtefall vor. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, für die Zeit der Ehedauer eine systematische Misshandlung glaubhaft zu machen (E. 3.3). Dass die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Bangladesch gefährdet sein sollte, ist nicht erstellt (E. 3.4). Abweisung.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG HÄUSLICHE GEWALT NACHEHELICHER HÄRTEFALL

Rechtsnormen: Art. 50 Abs. 2 AIG Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00746

Urteil

der 4. Kammer

vom 21. Mai 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist ein 1989 geborener Staatsangehöriger Bangladeschs. Am 22. Februar 2020 heiratete er in C, Bangladesch, die Schweizer Bürgerin D, geboren 1961. Am 17. Juni 2021 reichte A ein Gesuch um Einreisebewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau ein. Aufgrund des Verdachts auf eine Scheinehe verweigerte das Migrationsamt den Familiennachzug mit Verfügung vom 24. April 2023. Das Verwaltungsgericht hob diese Verfügung zweitinstanzlich auf (VGr, 18. April 2024, VB.2023.00513).

B. In der Folge reiste A am 13. August 2024 in die Schweiz ein und am 25. August 2024 erteilte ihm das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, befristet bis am 12. August 2025. Nachdem das Ehepaar seit dem 8. Februar 2025 getrennt gelebt hatte, lehnte das Migrationsamt am 18. August 2025 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies A aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.

II.  

Den hiergegen am 17. September 2025 erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion am 7. Oktober 2025 ab.

III.  

A erhob am 13. November 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des Migrationsamts vom 18. August 2025 und der Rekursentscheid vom 7. Oktober 2025 seien unter Entschädigungsfolge aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Sodann ersuchte er um Sistierung des Beschwerdeverfahrens für vorläufig drei Monate, sodass ihm Zeit bleibe, um zusätzliche Beweismittel einzureichen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. November 2025 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Der vom Beschwerdeführer gestellte Sistierungsantrag wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos, zumal seit der Antragstellung bereits mehr als die beantragten drei Monate vergangen sind und der Beschwerdeführer damit ausreichend Gelegenheit hatte, weitere Beweismittel zu beschaffen und einzureichen.

2.  

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

2.2 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wohnen seit dem 8. Februar 2025 nicht mehr zusammen und die Ehefrau lehnt eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ab. Gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG kommt dem Beschwerdeführer daher kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu.

2.3 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG). Vorliegend hat die eheliche Gemeinschaft unbestritten keine drei Jahre gedauert, sodass der Beschwerdeführer eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG stützen kann.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor, da seine Ehefrau und deren Söhne Gewalt gegen ihn ausgeübt hätten und seine Wiedereingliederung in Bangladesch gefährdet sei.

3.2 Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht (in der seit 1. Januar 2025 geltenden Fassung) der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn die Ehegattin beziehungsweise der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde oder die Ehegattin beziehungsweise der Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. a−c AIG).

3.3  

3.3.1 Häusliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG kann physischer oder psychischer Natur sein. Nach der Praxis bedeutet häusliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Psychische beziehungsweise sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen oder Drohen kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr, 6. März 2024, 2C_465/2023, E. 4.1 – 14. Dezember 2023, 2C_435/2023, E. 5.1 – 12. Oktober 2022, 2C_1016/2021, E. 4.2). Wenn das Ehepaar in enger Gemeinschaft mit weiteren Verwandten zusammenlebt, kann auch von diesen ausgehende Gewalt als häusliche Gewalt für einen nachehelichen Aufenthalt relevant sein (vgl. BGr, 9. Dezember 2021, 2C_376/2021, E. 3.2 − 27. August 2020, 2C_1024/2019, E. 4.2 − 26. Februar 2020, 2C_922/2019, E. 3.1).

Ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG wird praxisgemäss nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet, in deren Folge der Ausländer in psychischem Ausnahmezustand einen Arzt aufsucht. Das Gleiche gilt, wenn die Ehepartnerin den Ausländer nach einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische Schäden erleidet (BGr, 10. Dezember 2009, 2C_358/2009, E. 4.2 und E. 5.2). Ebenso wenig reicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits aus (BGE 136 II 1 E. 5 mit Hinweisen). Je nach Intensität kann allerdings bereits ein einziger Vorfall häusliche Gewalt begründen. Das trifft vor allem zu, wenn die betroffene Person Opfer schwerer Gewalt oder eines Mordversuchs durch den Ehegatten oder die Ehegattin geworden ist (BGr, 9. Dezember 2021, 2C_376/2021, E. 3.2 mit Hinweisen).

3.3.2 Die ausländische Person, welche geltend macht, Opfer ehelicher oder häuslicher Gewalt geworden zu sein, trifft bei den Feststellungen des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. hierzu BGE 142 I 152 E. 6.2; 138 II 229 E. 3.2.3; 124 II 361 E. 2b). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen hierzu nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht wird, bei einer Rückkehr in die Heimat erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Gemäss der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 50 Abs. 2 lit. a Ziff. 1−6 AIG haben die zuständigen Behörden bei der Beurteilung, ob die gesuchstellende Person Opfer häuslicher Gewalt wurde, insbesondere die folgenden Hinweise zu berücksichtigen: die Anerkennung als Opfer im Sinn von Art. 1 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 (OHG, SR 312.5) durch die dafür zuständigen Behörden, die Bestätigung einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf häusliche Gewalt spezialisierte und in der Regel öffentlich finanzierte Fachstelle, polizeiliche oder richterliche Massnahmen zum Schutz des Opfers, Arztberichte oder andere Gutachten, Polizeirapporte und Strafanzeigen oder strafrechtliche Verurteilungen.

3.3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Ehefrau habe ihn aggressiv und respektlos behandelt. Sie habe ihn kontrolliert und seinen Lohn auf ihr Konto überweisen lassen. Von ihren erwachsenen Söhnen, welche im gleichen Haushalt lebten, sei er körperlich misshandelt worden. Diese hätten ihn geschlagen und geschubst. Die Situation sei wegen der Konflikte mit den Söhnen unerträglich gewesen, deshalb habe er die eheliche Wohnung schliesslich verlassen. Er sei nach der Trennung bei der Polizei gewesen, welche die Strafanzeige jedoch nicht angenommen habe. Die von ihm aufgenommenen Beweisvideos seien inzwischen durch die Zerstörung seines Telefons vernichtet worden. Er habe die Beweise nicht früher vorlegen wollen, da er seine Ehefrau nicht habe belasten wollen. Er habe keine Hilfe einer Fachstelle in Anspruch genommen, weil er nicht gewusst habe, dass es in der Schweiz solche Angebote für Männer gebe. Psychologische Unterstützung habe er auch nicht erhalten. Den Besuch eines Psychotherapeuten wäre ihm jedoch aufgrund seiner Arbeit und seiner mangelhaften Deutschkenntnisse auch nicht möglich gewesen. Die Vorinstanzen hätten es rechtswidrig unterlassen, die von ihm angebotenen Zeugenbefragungen abzunehmen und den Sachverhalt näher abzuklären, insbesondere hätten sie sich geweigert, den vollständigen Polizeibericht einzuholen.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab in ihren Schreiben vom 12. Februar und 26. März 2025 an, dass der Beschwerdeführer praktisch sieben Tage pro Woche gearbeitet habe und kein Interesse an gemeinsamen Unternehmungen mit ihr gezeigt habe. Aufgrund seiner ungenügenden Deutschkenntnisse sei die Kommunikation mit ihr und ihren Söhnen sowie dem Enkelkind schwierig gewesen. Es sei zu erheblichen Differenzen gekommen und der Beschwerdeführer habe dann angefangen, sie und ihren älteren Sohn zu bedrohen. Sie sei deswegen bei der Polizei gewesen und habe ein Eheschutzverfahren eingeleitet. Die Polizei habe aber keine Untersuchung eröffnet, weil keine Todesdrohungen ausgesprochen worden seien.

3.3.4 Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, für die Zeit der Ehedauer eine systematische Misshandlung glaubhaft zu machen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bleiben unsubstanziiert. Die sich bei den Akten befindlichen Fotos von Schürfungen und roten Flecken an verschiedenen Körperstellen sind nicht eindeutig dem Beschwerdeführer zuzuordnen und es ist nicht ersichtlich, wann die Bilder entstanden sind. Ebenso wenig beweist das eingereichte Foto eines Mobiltelefons mit kaputtem Display, dass es sich hierbei um das Telefon des Beschwerdeführers handelt, noch dass durch die Beschädigung des Bildschirms die Beweisvideos vernichtet worden sind. Der Beschwerdeführer hat die in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten weiteren Beweise sodann bis heute nicht eingereicht. Schliesslich fällt auf, dass die schriftlichen Aussagen von seinem Mitbewohner und Freund sowie seinem Arbeitgeber stammen. Diese schildern keine eigenen konkreten Wahrnehmungen, sondern wiederholen im Wesentlichen die Behauptungen des Beschwerdeführers in pauschaler Weise. Wie der Beschwerdeführer sodann während 40 Minuten mit seinem Freund telefoniert haben soll, während er von seiner Ehefrau und seinen Stiefsöhnen misshandelt worden sei, ist nicht nachvollziehbar und damit unglaubhaft. Ebenso wenig als glaubhaft erweist sich die Behauptung und Bestätigung seines Arbeitgebers, dass dem Beschwerdeführer von dessen Ehefrau nicht erlaubt worden sei, ein eigenes Bankkonto zu eröffnen, sodass er seinen Lohn auf das Konto der Ehefrau habe überweisen müssen, zumal der Lohn des Beschwerdeführers offenbar auch bar ausbezahlt wurde. Im Übrigen bezeugen die Schreiben (nur) erhebliche eheliche Konflikte, deren Vorliegen jedoch unbestritten ist.

3.3.5 Gegen erlittene systematische häusliche Gewalt spricht auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers an das Migrationsamt vom 15. Mai 2025. Er hielt damals an seiner Ehe fest und führte aus, dass er seine Ehefrau liebe und er in häufigem Kontakt mit ihr stehe. Er habe ihr vorgeschlagen, eine gemeinsame Wohnung ohne die Söhne zu suchen. Die in Aussicht gestellten Chat-Nachrichten, welche diese Kontakte belegen würden, reichte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein. Demgegenüber gab die Ehefrau wiederholt an, dass sie den Beschwerdeführer seit seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung nicht mehr erreichen könne. Erst als dem Beschwerdeführer die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt wurde, brachte er erstmals vor, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein. Die behauptete systematische psychische und physische Oppression ist jedoch nicht erstellt. Insbesondere gibt es keine hinreichenden Belege dafür, dass der Beschwerdeführer von den Stiefsöhnen geschlagen worden ist. Die Strafanzeige reichte der Beschwerdeführer sodann nicht gegen die Söhne, sondern gegen seine Ehefrau ein wegen Tätlichkeiten und Drohung, ausgeführt (nur) am 8. Februar 2025 in der ehelichen Wohnung. Weitere Delikte brachte er – trotz anwaltlicher Vertretung bei der Strafanzeige – indes nicht aktenkundig zur Anzeige. Die geltend gemachte Gewalt erreichte damit ohnehin weder von der Dauer noch von der Intensität her die von der Rechtsprechung vorausgesetzte Schwere. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz auf weitere Sachverhaltsuntersuchungen verzichten und sind auch im Beschwerdeverfahren keine weiteren Beweise zu erheben. Ein rascher Abschluss eines Rekursverfahrens verstösst sodann auch nicht per se gegen Treu und Glauben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Es wäre am mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer gelegen, weitere Dokumente einzureichen, welche seine Behauptungen untermauern würden. Auch die Seiten 2–3 des Polizeiberichts vom 7. Juli 2025, von welchem er zuvor nur die teilweise geschwärzte Seite 1 eingereicht hat, hätte er von sich aus zu den Akten geben können. Vielmehr hat er während des ganzen Verfahrens verschiedene Belege nur in Aussicht gestellt, diese jedoch in der Folge nie beigebracht. Dies führt zum Schluss, dass er über die entsprechenden Beweismittel nicht verfügt und es sich bei seinen Behauptungen um Schutzbehauptungen handelt. Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts liegt damit offensichtlich nicht vor.

3.4 Betreffend die Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung in seinem Heimatland ergibt sich Folgendes aus den Akten: In seiner Stellungnahme an das Migrationsamt vom 11. Juli 2025 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihn bei einer Rückkehr nach Bangladesch Hunger und Armut erwarten würden. Er habe für diese Ehe seine Arbeit in Dubai aufgegeben. Im Rekursverfahren reichte er eine notariell beglaubigte Bestätigung "Affidavit" seiner Mutter ein, wonach er bei einer Rückkehr nach Bangladesch an Leib und Leben bedroht sei, weil er eine Nichtmuslimin geheiratet und die Ehefrau ihn beim lokalen islamischen Zentrum in Bangladesch verleumdet habe. Es habe multiple Drohungen von diversen Mobiltelefonen gegen ihren Sohn gegeben.

Nachdem der Beschwerdeführer trotz Hinweisen der Rekursinstanz keine weiteren Ausführungen zu den Drohungen und auch keine Bildschirmfotos der offenbar auch schriftlich erfolgten Drohungen eingereicht hat, ist nicht von einer Gefährdung des Beschwerdeführers in Bangladesch auszugehen. Allein die Aussagen seiner Mutter sind nicht geeignet, die Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung des mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführers zu belegen. Weitere Abklärungen in seinem Heimatland hat der Beschwerdeführer sodann in Aussicht gestellt, doch deren Ergebnis dem Gericht bis heute nicht vorgelegt. Ohnehin wäre es ihm zumutbar, sich zunächst an die Behörden in Bangladesch zu wenden und deren Schutz zu beanspruchen. Entsprechende (erfolglose) Vorkehrungen hat er nicht dokumentiert. Da es sich um eine islamische Ehe mit Nikah handelt, welche demnach von den zuständigen lokalen Personen erlaubt wurde, ist es nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer nun Nachteile drohen sollen, weil er eine Nichtmuslimin geheiratet hat. Eine Gefahr an Leib und Leben ist nicht erstellt. Weitere Untersuchungen sind nicht indiziert. Da auch sonst kein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt.

4.  

Die ausgesprochene Wegweisung ist auch verhältnismässig (vgl. Art. 96 AIG) und es liegt kein qualifizierter Ermessensfehler darin, dass die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung mehr erteilten. Der Beschwerdeführer lebt erst seit knapp zwei Jahren in der Schweiz und verfügt nur über rudimentäre Deutschkenntnisse. Seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland ist – wie dargelegt – nicht gefährdet. Dass er erwerbstätig ist, entspricht einem Verhalten, das grundsätzlich erwartet werden kann; diese Umstände sind hier nicht ausschlaggebend. Eine persönliche Notlage bei einer Rückkehr ist nicht ersichtlich.

Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration.