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Zürich Verwaltungsgericht 30.11.2025 VB.2025.00729

30. November 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,992 Wörter·~10 min·11

Zusammenfassung

Verlängerung Ausschaffungshaft (GI250257-L/U) | Verlängerung der Ausschaffungshaft über die Dauer von 6 Monaten hinaus. Es besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiert. Sodann weigert sich der Beschwerdeführer, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken, und er erklärte ausdrücklich, nicht in die Heimat zurückkehren zu wollen. Es ist daher davon auszugehen, dass er nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert, weshalb die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG für die Verlängerung der Ausschaffungshaft gegeben ist (E. 4.2). Unabhängig von den spezifischen Verlängerungsgründen gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG muss die Haft jederzeit den übergeordneten Prinzipien der Verhältnismässigkeit, der Durchführbarkeit des Vollzugs innert absehbarer Zeit und des Beschleunigungsgebots seitens der Behörden genügen. Insgesamt erscheint die Verlängerung der Ausschaffungshaft im jetzigen Zeitpunkt als geeignet, erforderlich und zumutbar und damit als verhältnismässig (E. 5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00729   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.11.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung Ausschaffungshaft (GI250257-L/U)

Verlängerung der Ausschaffungshaft über die Dauer von 6 Monaten hinaus. Es besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiert. Sodann weigert sich der Beschwerdeführer, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken, und er erklärte ausdrücklich, nicht in die Heimat zurückkehren zu wollen. Es ist daher davon auszugehen, dass er nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert, weshalb die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG für die Verlängerung der Ausschaffungshaft gegeben ist (E. 4.2). Unabhängig von den spezifischen Verlängerungsgründen gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG muss die Haft jederzeit den übergeordneten Prinzipien der Verhältnismässigkeit, der Durchführbarkeit des Vollzugs innert absehbarer Zeit und des Beschleunigungsgebots seitens der Behörden genügen. Insgesamt erscheint die Verlängerung der Ausschaffungshaft im jetzigen Zeitpunkt als geeignet, erforderlich und zumutbar und damit als verhältnismässig (E. 5). Abweisung.

  Stichworte: BESCHLEUNIGUNGSGEBOT DURCHFÜHRBARKEIT DES WEGWEISUNGSVOLLZUGS KOOPERATION VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERLÄNGERUNG DER AUSSCHAFFUNGSHAFT ZUMUTBARKEIT ZWANGSMASSNAHMEN AUG

Rechtsnormen: Art. 76 Abs. IV AIG Art. 79 Abs. I AIG Art. 80 Abs. VI lit. a AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2025.00729

Urteil

des Einzelrichters

vom 30. November 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

substituiert durch MLaw C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft (GI250257-L/U),

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 9. Mai 2025 gegen A die Ausschaffungshaft an, welche vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 10. Mai 2025 bestätigt und bis zum 1. August 2025 bewilligt wurde. Mit Urteil vom 30. Juli 2025 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Ausschaffungshaft von A um weitere drei Monate bis zum 1. November 2025. Das Haftentlassungsgesuch von A vom 1. September 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht am 9. September 2025 ab. Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. Oktober 2025 bestätigt (VB.2025.00577). Auf Antrag des Migrationsamts bewilligte das Zwangsmassnahmengericht am 31. Oktober 2025 die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate bis zum 1. Januar 2026.

II.  

Dagegen erhob A am 6. November 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, Disp.-Ziff. 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben, den Beschwerdegegner anzuweisen, den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen und die Rechtswidrigkeit der Haft seit 2. November 2025 festzustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer). In prozessualer Hinsicht beantragte er unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt B, substituiert durch C.

Die Vorinstanz verzichtete am 10. November 2025 auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2025 beantragte der Beschwerdegegner, die Beschwerde abzuweisen. Am 24. November 2025 replizierte der Beschwerdeführer mit unveränderten Anträgen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, womit kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht.

2.  

Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, und einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die Haft nach Art. 79 Abs. 1 AIG höchstens sechs Monate dauern. Sie kann um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG).

3.  

Ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid wie auch ein Einreiseverbot und eine fünfjährige Landesverweisung liegen unbestrittenermassen vor. Nachdem der Beschwerdeführer gegen das Einreiseverbot verstossen hat und trotz rechtskräftiger Landesverweisung wieder in die Schweiz einreiste, ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ohne Weiteres gegeben. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass sich diesbezüglich gegenüber den vorangegangenen Entscheiden keine Änderungen ergeben haben.

4.  

4.1 Die Ausschaffungshaft kann – wie soeben in Erwägung 2 ausgeführt – über die Maximaldauer von 6 Monaten hinaus um 12 Monate auf bis zu 18 Monate verlängert werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt ist: Die betroffene Person kooperiert nicht mit der zuständigen Behörde (lit. a) oder die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert sich (lit. b).

Als mangelnde Kooperation im Sinn von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG gilt etwa die Weigerung, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (VGr, 23. November 2011, VB.2011.00685, E. 3.5 f.), das Verschwindenlassen von Dokumenten (BGr, 7. August 2023, 2C_387/2023, E. 6.2) oder die Verschleierung der Identität (VGr, 7. Mai 2020, VB.2020.00224, E. 3.3). Auch die explizite Erklärung, nicht in die Heimat zurückkehren zu wollen (BGr, 21. Juni 2007, 2C_274/2007, E. 4.1 f.; VGr, 1. März 2019, VB.2019.00098, E. 3.4), wurde als mangelnde Kooperation beurteilt.

4.2 Vorliegend besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiert. Anlässlich des zweiten Ausreisegesprächs vom 13. Oktober 2025 erklärte er, keine Heimat zu haben; sein Vater sei Libyer und seine Mutter Marokkanerin. Dasselbe ergibt sich auch aus der polizeilichen Einvernahme vom 16. Oktober 2025 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft. Entgegen seinem Vorbringen in der Beschwerde hat er gerade nicht durchgehend und konsistent angegeben, über keine Staatsangehörigkeit zu verfügen, sondern nur, keine Ausweispapiere zu besitzen. Aufgrund seiner Angaben im Asylverfahren wurde davon ausgegangen, dass er algerischer Staatsangehöriger ist, was er erstmals bei der Befragung vom 5. Mai 2025 infrage stellte und in der Folge anlässlich des ersten Ausreisegesprächs vom 26. Mai 2025 ausdrücklich bestritt. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer bei seinen Angaben nicht zwischen Geburtsort und Staatsbürgerschaft unterschieden hatte, wie er geltend macht, gab es keinen Anlass, nicht darauf abzustellen. Zumal er im Asylverfahren auch eine Geburtsurkunde aus Algerien einreichte (ausgestellt am 12. März 2023), was die Glaubwürdigkeit seiner Aussage mindestens unterstrich.

Sodann weigert sich der Beschwerdeführer, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken, und er erklärte ausdrücklich, nicht in die Heimat zurückkehren zu wollen. Es ist daher davon auszugehen, dass er nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert, weshalb die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG für die Verlängerung der Ausschaffungshaft gegeben ist (vgl. auch VGr, 7. Mai 2020, VB.2020.00224, E. 3.3; 19. März 2020, VB.2020.00095, E. 3.5; 1. März 2019, VB.2019.00098, E. 3.4).

Anzufügen bleibt, dass es der Beschwerdeführer durch Kooperation in der Hand hätte, die Haftdauer zu verkürzen, wenn er seine Identität offenlegen und direkt mit der zuständigen Vertretung in Kontakt treten würde (vgl. BGr, 6. Juni 2013, 2C_520/2013, E. 3.2; 16. Juli 2007, 2C_348/2007, E. 2.2). Dazu ist er indes nach eigener Aussage bei der Polizei, wonach das "Absitzen der 18 Monate" für ihn kein Problem sei, offensichtlich nicht gewillt. Damit ist der vom Beschwerdeführer monierte Kausalzusammenhang zwischen der mangelnden Kooperationsbereitschaft und dem Verbleib im Land gegeben.

5.  

Unabhängig von den spezifischen Verlängerungsgründen gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG muss die Haft jederzeit den übergeordneten Prinzipien der Verhältnismässigkeit, der Durchführbarkeit des Vollzugs innert absehbarer Zeit und des Beschleunigungsgebots seitens der Behörden genügen.

5.1 Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose (BGE 130 II 56 E. 4.1.3, mit Hinweisen und auch zum Folgenden). Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafürsprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann. Dies ist in der Regel bloss dann der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf.

Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein heimatliches Ausweispapier; es steht nach wie vor weder seine Identität noch seine Herkunft fest. Entsprechende Abklärungen sind bei den Behörden von Algerien und Marokko noch im Gange. Die Anfrage bei den tunesischen Behörden verlief negativ. Fehlt es wie im vorliegenden Fall an der Mitwirkung des Betroffenen, nimmt das behördliche Verfahren zur Identitätsabklärung und Reisepapierbeschaffung erfahrungsgemäss längere Zeit in Anspruch (BGE 130 II 56 E. 4.1.2). Wie sich aus den Akten ergibt, wird das Verfahren jedoch – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – von den Behörden vorangetrieben. Im Rahmen der Ausweisbeschaffung sind seitens des Beschwerdegegners sämtliche erforderlichen Vorkehrungen veranlasst worden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist ein Vollzug der Wegweisung deshalb als realistisch sowie absehbar einzustufen, sobald die Identitätsabklärungen abgeschlossen sind.

Rechtliche Gründe, welche der Ausschaffung entgegenstehen würden, werden nicht geltend gemacht und sind auch keine ersichtlich. Somit erweist sich der Wegweisungsvollzug als durchführbar im Sinn von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und die Ausschaffungshaft als geeignet.

5.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot dann als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder der betroffenen Person selber zurückgeht (BGE 139 I 210 E. 2.1), wobei die Behörden praxisgemäss auch dann nicht untätig bleiben dürfen, wenn der Ausländer sich unkooperativ zeigt (BGr, 9. Februar 2017, 2C_73/2017, E. 4.3).

Der Beschwerdeführer befindet sich im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) und die für den Vollzug der Wegweisung nötigen Vorkehrungen werden von den Migrationsbehörden – trotz der mangelhaften Kooperation des Beschwerdeführers wie erwähnt – mit dem nötigen Nachdruck verfolgt. Die Identifikationsanfragen an die ausländischen Behörden wurden jeweils unmittelbar an die Ausreisegespräche vom 26. Mai 2025 und 13. Oktober 2025 veranlasst. Die Antworten auf die Anfragen sind noch ausstehend. Der Beschwerdegegner ist jedoch in engem Kontakt mit dem SEM. Insofern sind die Bemühungen der Behörden nicht zu beanstanden, wurde die Voraussetzung von Art. 76 Abs. 4 AIG von der Vorinstanz zu Recht als erfüllt beurteilt und ist eine Verletzung des Beschleunigungsverbots im jetzigen Zeitpunkt zu verneinen.

5.3 Nachdem der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – gegen das Einreiseverbot verstossen hat und trotz rechtskräftiger Landesverweisung wieder in die Schweiz eingereist ist, erweisen sich mildere Mittel wie eine Ein- oder Ausgrenzung oder eine Meldepflicht von vornherein als untauglich. Sie vermögen den Wegweisungsvollzug nicht hinreichend sicherzustellen. Die Ausschaffungshaft wurde damit von der Vorinstanz zu Recht auch als erforderlich qualifiziert.

5.4 Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Haftbedingungen kann vorweg auf den Entscheid im vorangegangenen Verfahren betreffend Haftentlassung (VB.2025.00577) vom 22. Oktober 2025 verwiesen werden. Wie darin ausgeführt, ist in der Ausschaffungshaft lediglich eine medizinisch-psychiatrische Grundversorgung sicherzustellen, wobei der Beschwerdeführer eine seinem Gesundheitszustand angemessene Behandlung erhält. Gemäss Stellungnahme des medizinischen Dienstes des Zentrums für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) erfolgt eine kontinuierliche fachärztliche Überwachung seines Gesundheitszustands und haben sich bislang keine Hinweise auf eine Hospitalisierungsnotwendigkeit ergeben. Entsprechend ist ein Vollzug in einer anderen Einrichtung nicht erforderlich und die Ausschaffungshaft erweist sich trotz der psychischen Probleme des Beschwerdeführers als zulässig und zumutbar.

Daran hat sich nichts geändert. Der Beschwerdeführer bringt auch nichts vor, was die diesbezüglichen Entscheidgründe vom 22. Oktober 2025 infrage stellen würde. Dass die aktuelle Behandlung keine erkennbare Verbesserung bewirkt habe, wie der Beschwerdeführer geltend macht, genügt dazu nicht. Insgesamt erscheint die Verlängerung der Ausschaffungshaft im jetzigen Zeitpunkt als verhältnismässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.  

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinne des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt B, substituiert durch C, antragsgemäss ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

6.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B, substituiert durch C, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird eingeladen, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Vorinstanz; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr.

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