Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 26.11.2025 VB.2025.00721

26. November 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,734 Wörter·~14 min·7

Zusammenfassung

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | [Stalking; unerwünschte Kontaktaufnahmen] Keine erneute Parteianhörung, Zeugenbefragung und Abnahme weiterer Beweismittel (E. 4). Stalking erscheint glaubhaft und Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate ist verhältnismässig (E. 6). Zusprechung einer Umtriebsentschädigung (E. 8). Abweisung.

Volltext

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2025.00721   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.11.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

[Stalking; unerwünschte Kontaktaufnahmen] Keine erneute Parteianhörung, Zeugenbefragung und Abnahme weiterer Beweismittel (E. 4). Stalking erscheint glaubhaft und Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate ist verhältnismässig (E. 6). Zusprechung einer Umtriebsentschädigung (E. 8). Abweisung.

  Stichworte: ANHÖRUNG GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN STALKING UMTRIEBSENTSCHÄDIGUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZEUGENEINVERNAHME

Rechtsnormen: Art. 5 Abs. III BV Art. 1 Abs. I lit. a GSG Art. 1 Abs. I lit. b GSG Art. 2 Abs. I GSG Art. 2 Abs. I lit. b GSG Art. 2 Abs. II GSG Art. 3 Abs. I GSG Art. 3 Abs. II GSG Art. 3 Abs. II lit. b GSG Art. 3 Abs. II lit. c GSG Art. 3 Abs. III GSG Art. 5 GSG Art. 6 Abs. I GSG Art. 6 Abs. III GSG Art. 9 Abs. I GSG Art. 9 Abs. II GSG Art. 9 Abs. III GSG Art. 9 Abs. IV GSG Art. 10 Abs. I GSG Art. 10 Abs. II GSG Art. 11 Abs. I GSG Art. 11a Abs. I GSG Art. 12 Abs. I GSG Art. 12 Abs. II GSG Art. 16 Abs. I GSG § 7 Abs. I VRG § 20 Abs. I lit. a VRG § 20 Abs. I lit. b VRG § 38b Abs. I lit. d VRG § 38b Abs. II VRG § 43 Abs. I lit. a VRG § 50 Abs. I VRG § 63 Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00721

Urteil

des Einzelrichters

vom 26. November 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Stadtpolizei Zürich,

       Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 17. September 2025 ordnete die Stadtpolizei Zürich gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) Schutzmassnahmen gegen A wegen Stalkings an, welche zugunsten von B (seiner Schwester) getroffen wurden. Die Massnahmen umfassten ein vollständiges Kontaktverbot zu B sowie ein Rayonverbot um ihren Wohnort in Zürich. Die Schutzmassnahmen wurden bis zum 3. Oktober 2025 befristet.

II.  

A. Mit Eingabe vom 29. September 2025 ersuchte B das Bezirksgericht Zürich, die bestehenden Schutzmassnahmen um weitere drei Monate zu verlängern. Mit Urteil vom 3. Oktober 2025 verlängerte das Bezirksgericht Zürich in Anwendung von § 10 Abs. 2 GSG die Schutzmassnahmen provisorisch – mithin ohne Anhörung der Parteien – um drei Monate.

B. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Oktober 2025 erhob A am 20. Oktober 2025 Einsprache und beantragte, die provisorisch verlängerten Schutzmassnahmen seien aufzuheben. Das Bezirksgericht Zürich hörte A am 23. Oktober 2025 persönlich an. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2025 verlängerte es das Kontaktverbot und das Rayonverbot um den Wohnort unter der Strafandrohung von Art. 292 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) bis 3. Januar 2026. Vom Kontaktverbot ausgenommen wurden Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder vor anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen werden (Dispositivziffern 1 und 2). Die Kosten des Verfahrens von Fr. 500.wurden A auferlegt, jedoch infolge der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen (Dispositivziffern 3 und 4). B wurde keine Umtriebsentschädigung zugesprochen (Dispositivziffer 5).

III.  

Am 1. November 2025 erhob A gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Oktober 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, das Urteil des Bezirksgerichts Zürich sei (jedenfalls) betreffend das Kontaktverbot über Dritte aufzuheben. Weiter begehrte er Einsicht in die vorinstanzlichen Akten an. Sodann sei eine sofortige Gegenüberstellung mit B zu veranlassen. Eventualiter sei eine offizielle Bezugsperson zu ernennen, welche B im Verkehr mit ihm unterstütze. Zuletzt beantragte er sinngemäss die unentgeltliche Prozessführung. Mit Schreiben vom 5. November 2025 verzichtete das Bezirksgericht Zürich auf eine Stellungnahme. Am 11. November 2025 reichte B ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte, auf die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht einzutreten und eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. A reichte mit Schreiben vom 18. November 2025 seine Replik ein und hielt im Wesentlichen an seinen Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 i. V. m. § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Soweit der Beschwerdeführer anbegehrt, dass die Massnahmen nicht verschärft werden sollen, so ist dies dem Verwaltungsgericht bereits gestützt auf § 63 Abs. 2 VRG verwehrt. Der Beschwerdeführer wurde sodann in der Präsidialverfügung vom 4. November 2025 darauf hingewiesen, dass er für eine Akteneinsicht vorgängig telefonisch einen Termin vereinbaren müsse. Sodann wurde ihm dies am 6. November 2025 nochmals mitgeteilt, zumal die vorinstanzlichen Akten noch nicht eingegangen waren. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, er rufe am Montag (10. November 2025) nochmals an zwecks einer Terminvereinbarung. Da er sich in der Folge jedoch nicht mehr meldete, ist davon auszugehen, dass er darauf verzichtete (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]).

3.  

3.1 Gemäss dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall sein. Stalking ist nach § 2 Abs. 2 GSG gegeben, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

3.2 In Fällen von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person untersagen, von ihr bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.3 Unter den Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben (VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; 23. Dezember 2021, VB.2021.00815, E. 2.2, mit Hinweisen). Sowohl in Bezug auf das massnahmebegründende Vorliegen häuslicher Gewalt als auch hinsichtlich des Fortbestands einer Gefährdung, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (zu Letzterem § 10 Abs. 1 Satz 1 GSG; vgl. statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134, auch zum Nachfolgenden). Von häuslicher Gewalt bzw. vom Fortbestand einer Gefährdung ist somit auszugehen, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sich die häusliche Gewalt nicht verwirklicht haben könnte bzw. eine anhaltende Gefährdung doch nicht besteht (statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2).

3.4 Stalking im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG umfasst vielfältige Verhaltensweisen, worunter zwanghaftes Verfolgen oder Belästigen, ein Herumtreiben in der Nähe der gefährdeten Person oder unerwünschte Kontaktaufnahmen fallen (vgl. VGr, 4. September 2023, VB.2023.00437, E. 2.2 mit Hinweisen). Die Schwelle, ab welcher solche Verhaltensweisen als Stalking bzw. häusliche Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG einzustufen sind, liegt verhältnismässig tief und ist namentlich bereits bei "weichem Stalking" überschritten, etwa wenn die stalkende Person immer wieder die physische Nähe des Opfers sucht, ohne dieses erkennbar zu bedrängen. Es genügt, wenn mit dem Nachstellen die Gefahr einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person bzw. deren psychischer Integrität einhergeht; die Gewaltschutzmassnahmen sollen greifen, bevor es zu einer Schädigung des Opfers kommt (vgl. VGr, 28. September 2023, VB.2023.00486, E. 4.2; Weisung des Regierungsrats zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes vom 13. Januar 2020, ABl 2019-03-22, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000099, S. 7).

3.5 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall sich widersprechende Aussagen der Beteiligten gegenüber, sodass einer Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 3.4; Conne/Plüss, S. 135).

3.6 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation verschaffen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen können nur Rechtsverletzungen und fehlerhafte oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen im Sinn von § 50 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 2. Mai 2024, VB.2024.00188, E. 2.6).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer begehrt sinngemäss vor Verwaltungsgericht eine erneute Parteianhörung mit einer Gegenüberstellung sowie weitere Zeugeneinvernahmen an. Darauf ist jedoch nicht weiter einzugehen. Angesichts der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass der fortbestehenden Gefährdung, der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der haftrichterlichen Anordnung und vor allem des auf eine kurze Dauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten Gewaltschutzverfahrens fallen Zeugeneinvernahmen Dritter durch das Verwaltungsgericht – und somit auch Parteibefragungen – regelmässig aus grundsätzlichen Überlegungen ausser Betracht (vgl. statt vieler VGr, 5. März 2015, VB.2015.00077, E. 5.2; 21. Juli 2011, VB.2011.00410, E. 3.2; zuletzt: VGr, 12. August 2025, VB.2025.00408, E. 4.1). Dasselbe gilt für die offerierten Beweismittel (vgl. § 7 Abs. 1 VRG; § 9 Abs. 4 GSG). Es ist nicht erkennbar, inwiefern weitere relevante Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren zu erwarten wären.

4.2 Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer bereits vor der gerichtlichen Vorinstanz eingehend und persönlich angehört, sodass von einer erneuten Befragung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind. § 9 Abs. 3 GSG räumt dem Beschwerdeführer eine einmalige persönliche Anhörung vor der Vorinstanz ein, nicht jedoch vor Verwaltungsgericht. Ferner besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Gegenüberstellung mit der Beschwerdegegnerin (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 2 GSG; VGr, 12. August 2025, VB.2025.00408, E. 4.2). Der Beschwerdeführer verkennt, dass die persönliche Anhörung nicht dazu dient, den unerwünschten Kontakt zur Beschwerdegegnerin gegen deren Willen herzustellen. Dies würde dem Sinn und Zweck der Gewaltschutzmassnahmen bei Stalking diametral zuwiderlaufen (vgl. vorne E. 3.1).

5.  

5.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen wie folgt: Der Beschwerdeführer habe sich an die letzten Schutzmassnahmen (vgl. VGr, 12. August 2025, VB.2025.00408) nur bedingt gehalten, welche bis am 17. September 2025 gegolten hätten. Seit dem Auslaufen der Schutzmassnahmen habe sich das Stalking wieder intensiviert. Er belästige sie per Telefon sowie per E-Mail. Am 11. September 2025 habe er ihr, zusammen mit Frau C, am Bahnhof D aufgelauert, als sie mit ihrem Vater abgemacht habe. Sie habe daraufhin die Polizei verständigt und laut um Hilfe gerufen. Dabei seien ihr der Beschwerdeführer und Frau C auf das Gleis 18 gefolgt. Frau C sei sodann ebenfalls in den Zug gestiegen, während sich der Beschwerdeführer entfernt habe. Das aufdringliche Verhalten des Beschwerdeführers belaste sie sehr. Sie leide an Schlafstörungen sowie an Verfolgungswahn und zittere in solchen Momenten. Sie habe Angst vor dem Beschwerdeführer. Wenn sie ihren Vater kontaktieren wolle, so nehme jeweils der Beschwerdeführer das Telefon ab, welcher im gleichen Haushalt lebe. Er verweigere ihr sodann den Kontakt mit dem Vater.

Die Beschwerdegegnerin macht im vorliegenden Verfahren geltend, dass die unaufhörlichen Belästigungen durch den Beschwerdeführer unerträglich und zermürbend seien. Sie fühle sich verfolgt und habe Angst. Die Anzahl der unerwünschten Kontaktversuche sei zwar schwankend, aber sie erfolgten seit Jahren und nähmen kein Ende. Sie befürchte daher, dass bei einer Aufhebung der Schutzmassnahmen das Stalking wieder zunehmen werde.

5.2 Die Vorinstanz hielt die Ausführungen der Beschwerdegegnerin für nachvollziehbar und a priori glaubhaft. Ihre Aussagen im schriftlichen Verlängerungsgesuch würden sich mit jenen bei der Polizei decken. Es erscheine daher glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sie mittels Stalkings belästige und die Beschwerdegegnerin dadurch in ihrer psychischen Integrität gefährdet werde. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin würden sodann teilweise durch den Beschwerdeführer selbst bestätigt. Die Gesamtheit und Häufigkeit der Vorfälle sowie der familiäre Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin vermittelten das Bild einer angespannten Situation. Es seien weder Anzeichen erkennbar noch sei vorgebracht worden, dass sich die Gefährdungssituation innert weniger Tage merklich verbessern würde. Sollten die Schutzmassnahmen aufgehoben werden, müsse vielmehr damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin erneut kontaktiere und er sie im weiteren Verlauf stalke sowie ihr auflauere. Folglich sei von einer anhaltenden Gefährdungssituation auszugehen. Die angeordneten Schutzmassnahmen erwiesen sich daher weiterhin als tauglich, notwendig und angemessen. Die Schutzmassnahmen seien demgemäss definitiv um drei Monate zu verlängern.

5.3 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das Kontaktverbot über Dritte. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin seien nicht glaubwürdig. Vielmehr seien diese erfunden und entsprächen nicht der Wahrheit. Er mache ihr keine Angst, bedrohe sie nicht und lauere ihr auch nicht auf. Dies sei nicht seine Art. Sie könne den Vater auch in ihrer gemeinsamen Wohnung besuchen. Seit Monaten versuche er, das Kontaktverbot aufzulösen, um eine einigermassen normale Kommunikation (gemäss dem aktenkundigen Wunsch und Willen des Vaters) mit der Beschwerdegegnerin zu haben. Insbesondere habe der Vorfall vom 11. September 2025 im Bahnhof D nie stattgefunden. Die Beschwerdegegnerin verhindere mit ihrem Verhalten, dass er einer geregelten Arbeit nachgehen sowie Aufträge suchen könne, obwohl sie ein Interesse daran haben sollte und Empfehlungen abgeben könne. Sodann diffamiere sie ihn und müsse sich dafür entschuldigen. Sie missbrauche auch das Telefon des Vaters, indem sie ihm über 30 Tonbandnachrichten hinterlassen habe.

6.  

6.1 Der Beschwerdeführer vermag mit der pauschalen Bestreitung des Sachverhalts und seinen bereits vor der Vorinstanz geltend gemachten Argumenten den Vorwurf des von der Beschwerdegegnerin glaubhaft dargelegten Stalkings nicht zu entkräften. Vielmehr bestätigt der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeeingaben den Sachverhalt und scheint nach wie vor nicht einsehen zu wollen, dass die Beschwerdegegnerin keinen Kontakt zu ihm wünscht. Im Gegenteil versucht er über das Beschwerdeverfahren einen solchen Kontakt zu erzwingen. Ferner argumentiert er widersprüchlich (Art. 5 Abs. 3 BV), wenn er den Vorfall am Bahnhof D sowie die Kontaktaufnahme mit der Beschwerdegegnerin bestreitet. Anlässlich seiner Anhörung vor der Vorinstanz sowie bei der polizeilichen Einvernahme räumte er ein, dass er sich am Bahnhof D der Beschwerdegegnerin auf 30 m bis 50 m respektive auf 5 m bis 10 m genähert und mit ihr gesprochen habe. Sodann habe er sie angerufen, da der Vater darum gebeten habe. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Schutzmassnahmen auf eine Kontaktaufnahme verzichten würde. Folglich ist von einer fortbestehenden Gefährdung durch Stalking auszugehen.

6.2 Der Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend, dass die Verlängerung der angeordneten Schutzmassnahmen (Kontaktverbot und Rayonverbot am Wohnort der Beschwerdegegnerin) um drei Monate unverhältnismässig wäre. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer durch die Schutzmassnahmen wesentlich in relevanten Interessen eingeschränkt würde. Er wohnt denn auch ausserhalb des Kantons Zürich und macht nicht geltend, inwiefern ihn das Rayonverbot beeinträchtigen würde. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es solle eine Kontaktperson für die Regelung der Belange des Vaters eingesetzt werden, verfängt dies nicht. Die Vorinstanz sah explizit eine Ausnahme vom Kontaktverbot für Treffen bei gerichtlichen Verhandlungen sowie vor anderen Behörden vor, zu denen die Parteien eingeladen werden (Dispositivziffer 1). Da der Vater gemäss übereinstimmender Darstellung von der KESB verbeiständet ist, ist folglich eine Ansprechperson für seine Belange vorhanden. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer das Telefon des Vaters abnimmt, obwohl er die Telefonnummer der Beschwerdegegnerin erkennen kann. Sodann verkennt der Beschwerdeführer, dass eine Kontaktaufnahme über Dritte mit der Beschwerdegegnerin kein gleich geeignetes milderes Mittel darstellt, zumal damit der Zweck der Schutzmassnahmen – Unterbindung einer unerwünschten Kontaktaufnahme (vorne E. 3.1 und E. 3.4) – unterlaufen würde. Die Interessen der Beschwerdegegnerin erscheinen demgegenüber gewichtig. So macht sie glaubhaft geltend, dass sie durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich in ihrer psychischen Integrität beeinträchtigt wird.

Die Verlängerung der angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate erweist sich damit als verhältnismässig und ist nicht zu beanstanden.

7.  

Demgemäss ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.

8.  

Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser ist ferner zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung in Form einer Umtriebsentschädigung auszurichten (§ 12 Abs. 2 GSG). Er selbst hat keine Parteientschädigung beantragt, wobei ihm eine solche bereits mit Blick auf sein Unterliegen versagt bliebe. Sodann ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung infolge der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Er bestreitet lediglich unsubstanziiert und pauschal, dass er die Beschwerdegegnerin in Angst versetzt habe, und setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Seine weitschweifigen Eingaben – soweit überhaupt nachvollziehbar – umfassen sodann auch sachfremde Darlegungen, Anträge und Beweismitteleingaben.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    155.--     Zustellkosten, Fr.    955.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

5.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Umtriebsentschädigung von Fr. 200.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    den Beschwerdeführer; b)    die Beschwerdegegnerin; c)    die Mitbeteiligte; d)    das Bezirksgericht Zürich.