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Geschäftsnummer: VB.2025.00684 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.11.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: lebensmittelpolizeiliche Massnahmen (Wiederaufnahme VB.2022.00270)
Wiederaufnahme von VB.2022.00270 nach Urteil 2C_26/2023 des Bundesgerichts vom 2. Mai 2025; Neuverlegung der Kostenfolgen der kantonalen Rechtsmittelverfahren.
Stichworte: ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT WIEDERAUFNAHME
Rechtsnormen: - keine -
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2025.00684
Urteil
der 3. Kammer
vom 6. November 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Verwaltungsrichterin Jasmin Malla, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A AG,
vertreten durch RA Dr. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonales Labor Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend lebensmittelpolizeiliche Massnahmen (Wiederaufnahme VB.2022.00270),
hat sich ergeben:
I.
A. Mit Inspektionsbericht bzw. Verfügung vom 14. Mai 2021 beanstandete das Kantonale Labor Zürich verschiedene Kennzeichnungselemente von Lebensmitteln der in C domizilierten und produzierenden A AG. Das Kantonale Labor verpflichtete die A AG unter anderem, die Nennung von Tierartenbezeichnungen für die veganen (Fleischersatz-)Produkte "planted.chicken", "planted.chicken güggeli", "planted.pulled" und "planted.pulled BBQ" zu unterlassen und die Kennzeichnungselemente "planted.chicken", "wie Poulet"/"comme du poulet"/"come pollo", "wie Schwein"/"comme du porc"/"come maiale", "Pulled Pork", "veganes Schwein", "Poulet aus Pflanzen" und "güggeli" nicht mehr zu verwenden (Dispositivziffer I in Verbindung mit Ziffer 1.3). Die zur Feststellung der aufgeführten Mängel entstandenen Kosten von total Fr. 2'180.95 auferlegte das Kantonale Labor der "verantwortlichen Person" (Dispositivziffer II).
B. Die dagegen von der A AG erhobene Einsprache wies das Kantonale Labor mit Entscheid vom 17. Juni 2021 kostenfällig zu deren Lasten ab (Dispositivziffern I und II).
II.
Die A AG erhob dagegen mit Eingabe vom 16. Juli 2021 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern I und II des Einspracheentscheids vom 17. Juni 2021. Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 24. März 2022 ab und setzte der A AG Frist bis zum 30. September 2022, um die Anordnung des Kantonalen Labors umzusetzen. Zudem korrigierte sie die Kostenauflage gemäss Verfügung vom 14. Mai 2021 (irrtümlich als jene vom 17. Juni 2021 bezeichnet) insofern, als die Kosten nicht der "verantwortlichen Person", sondern der A AG aufzuerlegen seien (Dispositivziffer I). Letzterer wurden auch die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.- auferlegt (Dispositivziffer III). Eine Parteientschädigung sprach die Gesundheitsdirektion nicht zu (Dispositivziffer IV).
III.
Mit Beschwerde vom 9. Mai 2022 gelangte die A AG daraufhin an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 24. März 2022, soweit damit Ziffer 1.3 der Verfügung des Kantonalen Labors vom 14. Mai 2021 bestätigt worden sei. Mit Urteil VB.2022.00270 vom 10. November 2022 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut und hob die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 24. März 2022 auf, soweit damit der Rekurs abgewiesen und der A AG Kosten auferlegt worden waren. Die Kosten des Einspracheund des Rekursverfahrens auferlegte das Verwaltungsgericht dem Kantonalen Labor. Die Anordnung betreffend Verwendung von Produktkennzeichnungen gemäss Ziffer 1.3 der Verfügung des Kantonalen Labors vom 14. Mai 2021 und die entsprechende Fristansetzung durch die Gesundheitsdirektion hob das Verwaltungsgericht ebenfalls auf (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von total Fr. 4'520.- (Dispositivziffer 2) auferlegte es dem Kantonalen Labor (Dispositivziffer 3).
IV.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 erhob das Eidgenössische Departement des Innern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2022 sei aufzuheben. Der A AG sei eine neue Frist zur Umsetzung der Kennzeichnungen anzusetzen, soweit diese die Nennung von Tierarten auf den beanstandeten Produkten betreffe. Nach öffentlicher Beratung des Falls hiess das Bundesgericht die Beschwerde mit Urteil 2C_26/2023 vom 2. Mai 2025 gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2022 auf. Sodann wies das Bundesgericht das Kantonale Labor an, der A AG eine neue Frist zur Umsetzung der Kennzeichnungen, soweit die Nennung von Tierarten betreffend, anzusetzen. Zur Neuverlegung der Kostenfolgen der kantonalen Rechtsmittelverfahren wies es die Sache an das Verwaltungsgericht zurück.
Die Kammer erwägt:
1.
Aufgrund der bundesgerichtlichen Rückweisung ist das Verfahren VB.2022.00270 als Verfahren VB.2025.00684 wiederaufzunehmen.
2.
Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil vom 2. Mai 2025, Lebensmittel, die eine Tierartenbezeichnung verwendeten, müssten auch von dieser Tierart gewonnene Bestandteile enthalten, wobei keine Rolle spiele, ob die Tierartenbezeichnungen im Rahmen der Sachbezeichnung im technischen Sinn oder als Teil von anderen Kennzeichnungselementen für die Vermarktung und Bewerbung des Produkts verwendet würden und in welcher Sprache die Tierartenbezeichnungen gebraucht würden. Demgemäss sei die Verwendung von Tierartenbezeichnungen in Deutsch und Englisch für die streitgegenständlichen Fleischersatzprodukte der A AG als Teil von verschiedenen Kennzeichnungselementen und Slogans unzulässig und erweise sich das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts als bundesrechtswidrig (E. 6.3 ff.). Die Beschwerde sei gutzuheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Verfügung der Gesundheitsdirektion insoweit zu bestätigen, als sie die Nennung der Tierarten beanstande. Das Kantonale Labor habe der A AG eine neue Frist anzusetzen, innert der sie ihre Produkte rechtskonform zu kennzeichnen habe. Die Angelegenheit sei zudem zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Dabei werde dieses ebenfalls zu beurteilen haben, ob sich die vollumfängliche Kostenauflage an die A AG im Verfahren vor der Gesundheitsdirektion rechtfertige, nachdem die Gesundheitsdirektion noch einmal sämtliche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids behandelt habe, obwohl die A AG diesen nur mit Blick auf das Verbot der Nennung von Tierarten beanstandet habe (E. 7.1).
3.
3.1 Den Erwägungen des Bundesgerichts entsprechend hätte das Verwaltungsgericht die Beschwerde vom 9. Mai 2022 jedenfalls in der Sache abweisen müssen. Damit besteht kein Anlass, die Kosten des Einsprache- und des Rekursverfahrens anders zu verlegen, als dies der Beschwerdegegner und die Gesundheitsdirektion bereits getan hatten. Mithin sind diese Kosten von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu bezahlen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Mangels Obsiegens steht der Beschwerdeführerin für das Einsprache- und das Rekursverfahren auch keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdegegner ist eine solche bereits mangels eines dahingehenden Antrags nicht zuzusprechen.
3.2 Das Bundesgericht trug dem Verwaltungsgericht auf, die vollumfängliche Kostenauflage an die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren zu überprüfen. Dies im Hinblick darauf, dass die Gesundheitsdirektion noch einmal sämtliche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids behandelt habe, obwohl die Beschwerdeführerin diesen nur mit Blick auf das Verbot der Nennung von Tierarten beanstandet habe (vorn E. 2 i.f.). Die Beschwerdeführerin rügte denn auch mit Beschwerde vom 9. Mai 2022, dass ihr Kosten für die Behandlung nicht Verfahrensgegenstand bildender Fragen durch die Gesundheitsdirektion auferlegt worden seien (Rz. 7).
Die Erwägungen des insgesamt zwölfseitigen Rekursentscheids vom 24. März 2022 umfassen rund zehn Seiten, wobei sich die Gesundheitsdirektion auf etwa vier Seiten (E. 3) mit nicht streitgegenständlichen Beanstandungen des Beschwerdegegners (Ziffern 1.1, 1.2 und 1.4 des Inspektionsberichts) auseinandersetzt. Weshalb sie dies tat, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Rekursantrag klar ist und im Übrigen auch mit demjenigen der Einsprache übereinstimmt. Betrieb aber die Gesundheitsdirektion in diesem Umfang unnötigen Aufwand, so ist es angezeigt, die Kosten des Rekursverfahrens in Abänderung von Dispositivziffer III der Verfügung vom 24. März 2022 bloss im Umfang von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
3.3 Die Gerichtskosten des Verfahrens VB.2022.00270 von total Fr. 4'520.- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Mangels Obsiegens steht dieser auch für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner verlangte ebenso wenig vor Verwaltungsgericht eine solche.
4.
Die Kosten des vorliegenden Wiederaufnahmeverfahrens sind praxisgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Das Verfahren VB.2022.00270 wird als Verfahren VB.2025.00684 wiederaufgenommen.
2. In Abänderung von Dispositivziffer III der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 24. März 2022 werden die Kosten des Rekursverfahrens im Umfang von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
3. Die Gerichtskosten des Verfahrens VB.2022.00270 von total Fr. 4'520.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung für das Verfahren VB.2022.00270 wird nicht zugesprochen.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 570.-- Total der Kosten.
6. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Gesundheitsdirektion; c) das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).