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Zürich Verwaltungsgericht 11.12.2025 VB.2025.00665

11. Dezember 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·839 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Bewilligung Naturbelag | Wie die Vorinstanz in ihrem Nichteintretensentscheid zu Recht erwog, zielen die (vor Verwaltungsgericht erneuerten) Rügen des Beschwerdeführers offenkundig nicht auf eine Verletzung des Stimmrechts ab, sodass sein Rekurs insofern nicht als ein solcher in Stimmrechtssachen gemäss § 19 Abs. 1 lit. c VRG zu behandeln war. Für die Beurteilung des streitgegenständlichen Projekts ausserhalb eines Verfahrens in Stimmrechtssachen fehlte es der Vorinstanz an der sachlichen Zuständigkeit (E. 2). Abweisung der Beschwerde und nachträgliche Weiterleitung der Angelegenheit an das Baurekursgericht.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00665   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.12.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Bewilligung Naturbelag

Wie die Vorinstanz in ihrem Nichteintretensentscheid zu Recht erwog, zielen die (vor Verwaltungsgericht erneuerten) Rügen des Beschwerdeführers offenkundig nicht auf eine Verletzung des Stimmrechts ab, sodass sein Rekurs insofern nicht als ein solcher in Stimmrechtssachen gemäss § 19 Abs. 1 lit. c VRG zu behandeln war. Für die Beurteilung des streitgegenständlichen Projekts ausserhalb eines Verfahrens in Stimmrechtssachen fehlte es der Vorinstanz an der sachlichen Zuständigkeit (E. 2). Abweisung der Beschwerde und nachträgliche Weiterleitung der Angelegenheit an das Baurekursgericht.

  Stichworte: SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT STIMMRECHTSSACHEN WEITERLEITUNG

Rechtsnormen: § 5 Abs. 2 VRG § 19 Abs. 1 lit. c VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00665

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. Dezember 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Männedorf,

vertreten durch den Gemeinderat,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Bewilligung Naturbelag,

hat sich ergeben:

I.  

Der Gemeinderat der Gemeinde Männedorf bewilligte mit Beschluss vom 21. Mai 2025 einen Kredit über Fr. 705'000.- inklusive Mehrwertsteuer für die Sanierung der Brähenstrasse Mitte, vom Brähenbach bis zur Kühgasse. Für die Sanierung der Strasse wurde zudem ein Naturbelag bewilligt und in der Rechtsmittelbelehrung auf den Rekurs in Stimmrechtssachen verwiesen.

II.  

Dagegen rekurrierten A und B beim Bezirksrat Meilen und verlangten insbesondere, das Bauprojekt sei so abzuändern, dass auf der ganzen Strassenlänge derselbe Hartbelag verwendet werde, der bei der Sanierung des westlichen Strassenabschnitts im Jahr 2020 zum Einsatz gekommen sei. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2025 wies der Bezirksrat das Rechtsmittel ab, soweit er darauf eintrat.

III.  

Am 13. Oktober 2025 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, "das Vorgehen der Gemeinde Männedorf im Projekt Brähenstrasse" sei zu überprüfen, "die Einhaltung der Feststellungen des geologischen Gutachtens C 2017 verbindlich sicherzustellen" und die Gemeinde anzuweisen, "die Planung und Ausführung des Strassenbelags gemäss Gutachten (Hartbelag mit kontrollierter Oberflächenwasserführung) vorzunehmen".

Der Bezirksrat Meilen verzichtete am 16. Oktober 2025 auf Vernehmlassung. Die Gemeinde Männedorf schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Entschädigungsfolge zulasten von A. Hierzu äusserte sich Letzterer am 27. Oktober 2025.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über einen Stimmrechtsrekurs nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2 Nimmt eine Vorinstanz einen Rekurs (teilweise) nicht an die Hand, weil sie eine Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt erachtet, ist die formell unterlegene Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen das Nichteintreten zu wehren (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).

1.3 Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Vorinstanz trat insofern auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, als sich dieser mit dem Rechtsmittel gegen die Wahl des Materials für den Belag des zu sanierenden Abschnitts der Brähenstrasse in Männedorf wehrte und forderte, dass anstelle eines Naturbelags ein Hartbelag anzubringen sei. Vor Verwaltungsgericht wendet sich der Beschwerdeführer (lediglich) gegen das Nichteintreten und macht geltend, dass die Wahl eines Naturbelags für die Sanierung des streitgegenständlichen Strassenabschnitts "zu erheblichen und dauerhaften Risiken" führe und die Beschwerdegegnerin damit ihre "Verkehrssicherungspflicht" gemäss § 8 Abs. 1 des Planungsund Baugesetzes vom 7. September 1975 (LS 700.1) missachte. Darüber hinaus seien auch die Pflicht zur sorgfältigen und wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel, das Wirtschaftlichkeits- und Nachhaltigkeitsprinzip sowie die öffentliche Sicherheit verletzt (vgl. § 14 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 [StrG, LS 722.1]).

2.2 Wie die Vorinstanz in ihrem Beschluss vom 1. Oktober 2025 zu Recht erwog, zielen die (vor Verwaltungsgericht erneuerten) Rügen des Beschwerdeführers offenkundig nicht auf eine Verletzung des Stimmrechts ab, sodass sein Rekurs insofern nicht als ein solcher in Stimmrechtssachen gemäss § 19 Abs. 1 lit. c VRG zu behandeln war (siehe dazu Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 64 mit Hinweis; BGr, 7. Juli 2011, 1C_123/2011, E. 2.3 mit Hinweisen, wonach die Stimmrechtsbeschwerde einzig den Rechtsschutz in Bezug auf die demokratische Beteiligung und Willensbildung sicherstellen will).

Für die Beurteilung des streitgegenständlichen Projekts ausserhalb eines Verfahrens in Stimmrechtssachen aber fehlte es der Vorinstanz an der sachlichen Zuständigkeit, weshalb das vorinstanzliche Nichteintreten nicht zu beanstanden ist (vgl. VGr, 24. November 2022, VB.2022.00447, E. 1.3, und 6. Dezember 2017, VB.2017.00556, E. 2 f., auch zum Folgenden; ferner VGr, 26. Mai 2020, VB.2019.00601). Allerdings wäre die Vorinstanz nach Massgabe von § 5 Abs. 2 VRG gehalten gewesen, das (im Kern) gegen die Festsetzung bzw. Ausführung eines Strassenprojekts gerichtete Rechtsmittel des Beschwerdeführers dem Baurekursgericht zu überweisen zur Beurteilung, ob dieses gestützt auf § 41 StrG zum Entscheid berufen ist.

2.3 Dies führt zur Abweisung der Beschwerde und zur nachträglichen Weiterleitung der Angelegenheit an das Baurekursgericht.

3.  

In Stimmrechtssachen werden den Parteien nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt, weshalb diese auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

Der Beschwerdeführer beantragt keine Parteientschädigung. Der Beschwerdegegnerin ist schon deshalb keine solche zuzusprechen, weil sie sich nicht anwaltlich vertreten liess.

4.  

Insoweit es sich bei dem vorliegenden Urteil um einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit handelt, kann dagegen nach Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden; eine spätere Anfechtung mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Angelegenheit wird an das Baurekursgericht weitergeleitet.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Meilen; c)    das Baurekursgericht Zürich unter Beilage der Akten.