Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 23.10.2025 VB.2025.00642

23. Oktober 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,110 Wörter·~6 min·7

Zusammenfassung

Sozialhilfe | Sozialhilfe. Weisungen und Auflagen wie die vorliegend strittigen (unter anderem die Verpflichtung zur Suche einer die Mietzinsrichtlinien erfüllenden Wohnung) sind gemäss § 21 Abs. 2 SHG nicht selbständig anfechtbar. Ob die angeordnete Auflage oder Weisung rechtmässig war, ist erst mit dem Kürzungs- oder gar Einstellungsentscheid zu prüfen. Dass der Bezirksrat auf den Rekurs nicht eintrat, ist somit nicht zu beanstanden (E. 2.2). Abweisung.

Volltext

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2025.00642   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.10.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Sozialhilfe. Weisungen und Auflagen wie die vorliegend strittigen (unter anderem die Verpflichtung zur Suche einer die Mietzinsrichtlinien erfüllenden Wohnung) sind gemäss § 21 Abs. 2 SHG nicht selbständig anfechtbar. Ob die angeordnete Auflage oder Weisung rechtmässig war, ist erst mit dem Kürzungs- oder gar Einstellungsentscheid zu prüfen. Dass der Bezirksrat auf den Rekurs nicht eintrat, ist somit nicht zu beanstanden (E. 2.2). Abweisung.

  Stichworte: ANFECHTBARKEIT WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: § 21 Abs. II SHG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00642

Urteil

des Einzelrichters

vom 23. Oktober 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde B,

vertreten durch den Gemeinderat,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A wird von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 7. Mai 2025 stellte der Gemeinderat fest, dass A weiterhin Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe habe (Dispositivziffer 1). Sodann beschloss der Gemeinderat, den monatlich Fr. 1'550.- betragenden und damit die kommunalen Richtlinien um Fr. 550.- übersteigenden Mietzins für die Wohnung von A einstweilen für weitere drei Monate zu übernehmen (Dispositivziffer 2). A habe pro Monat acht "Bemühungen" einzureichen, dass er nach einer preiswerteren Wohnung gesucht habe (Dispositivziffer 3). Könne er die Suchbemühungen nicht nachweisen, so werde per 1. September 2025 nur noch ein Mietzins von Fr. 1'000.- im Unterstützungsbudget berücksichtigt (Dispositivziffer 4). Schliesslich wies der Gemeinderat A an, eine Eurotaxbewertung für sein Auto einzureichen, jegliche zumutbare Arbeit anzunehmen und/oder ein mögliches Ersatzeinkommen geltend zu machen sowie aktiv mit der SVA Zürich zusammenzuarbeiten. Die Nichteinhaltung dieser Weisungen habe die Kürzung bzw. die Einstellung der Sozialhilfe zur Folge (Dispositivziffer 5).

II.  

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 2. Juni 2025 Rekurs beim Bezirksrat Winterthur und beantragte, die Verpflichtungen zur Suche nach einer preiswerteren Wohnung und zur Annahme zumutbarer Arbeit gemäss den Dispositivziffern 3 und 5 des Beschlusses des Gemeinderats vom 7. Mai 2025 seien aufzuheben, jedenfalls aber an seine persönliche Situation "anzupassen". Nach der Durchführung des Schriftenwechsels trat der Bezirksrat mit Beschluss vom 29. August 2025 auf den Rekurs nicht ein. Verfahrenskosten erhob er keine, ebenso wenig sprach er Parteientschädigungen zu.

III.  

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 1. Oktober 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 29. August 2025. Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2025 zog das Verwaltungsgericht die Vorakten bei. Mit Schreiben jeweils vom 9. Oktober 2025 reichten der Bezirksrat und die Gemeinde B die Akten ein. Ersterer beantragte zugleich die Abweisung der Beschwerde. Am 15. Oktober 2025 reichte A eine weitere Eingabe samt Beilagen ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 9. Januar 2025, VB.2024.00020, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Gemäss dem Beschluss vom 7. Mai 2025 liegt der derzeitige monatliche Mietzins des Beschwerdeführers Fr. 550.- über den kommunalen Mietzinsrichtlinien. Im Streit steht zudem die Androhung der Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) für den Fall, dass der Beschwerdeführer gegen die Auflage verstösst, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Gemäss den nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) zu beachtenden Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe beträgt der GBL für einen Einpersonenhaushalt Fr. 1'061.- pro Monat (Kapitel C.3.1) und kann der GBL bei Nichteinhaltung von Auflagen sanktionsweise um 5 % bis 30 % gekürzt werden, wobei die Kürzung unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf maximal zwölf Monate und eine Kürzung von 20 % und mehr auf maximal sechs Monate zu befristen ist. Der vorliegende Streitwert beträgt insgesamt somit weniger als Fr. 20'000.-. Zum Entscheid berufen ist folglich der Einzelrichter, zumal dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG, § 38b Abs. 2 VRG e contrario).

1.2 Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde konnte von der Durchführung eines Schriftenwechsels abgesehen werden (vgl. § 58 VRG).

1.3 Dem Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden und folglich auch nicht gegenüber der Beschwerdegegnerin oder deren Angestellten zu (Plüss, § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85). Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 um Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen ersuchen wollte, mangelte es dem Verwaltungsgericht daher an der entsprechenden Zuständigkeit und wäre auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten.

2.  

2.1 Der Bezirksrat erwog im Beschluss vom 29. August 2025, die beiden streitgegenständlichen Anordnungen der Beschwerdegegnerin seien Auflagen im Sinne von § 21 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1). Gemäss § 21 Abs. 2 SHG seien Auflagen und Weisungen indes nicht selbständig, sondern erst zusammen mit einem End- bzw. Sanktionsentscheid anfechtbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müsse die sofortige Anfechtung lediglich in jenen Fällen möglich sein, in denen einer betroffenen Person durch die Auflage oder Weisung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Dass das Bundesgericht einen solchen Nachteil in einem sozialhilferechtlichen Kontext je bejaht hätte, sei jedoch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe weder geltend gemacht, dass er von der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 7. Mai 2025 oder allenfalls mit einem anderen Entscheid wegen Nichtbefolgung einer der streitgegenständlichen Auflagen sanktioniert worden sei, noch ergebe sich dies aus den Akten. Mit Beschluss vom 7. Mai 2025 habe die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer lediglich auf allfällige Sanktionen hingewiesen, ohne eine solche effektiv zu verfügen. Schliesslich gehe weder aus den Akten noch aus den Eingaben des Beschwerdeführers hervor, dass diesem durch die Anordnungen einer der beiden streitgegenständlichen Weisungen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehe. Mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts – so der Bezirksrat – sei daher auf den Rekurs nicht einzutreten.

2.2 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Erwägungen infrage stellen würde, zumal er sich mit Beschwerde zu den Auflagen selbst, nicht jedoch zu deren Anfechtbarkeit äussert und mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 im Wesentlichen Rügen aufsichtsrechtlicher Art erhebt (vorn E. 1.3). Wie der Bezirksrat korrekt festhielt, sind Weisungen und Auflagen wie die vorliegend strittigen gemäss § 21 Abs. 2 SHG nicht selbständig anfechtbar. Eine Anfechtung ist vielmehr erst mit dem "Endentscheid" möglich. Mithin ist im Rahmen der Beurteilung eines Kürzungs- oder gar Einstellungsentscheids vorab zu prüfen, ob die angeordnete Auflage oder Weisung rechtmässig war (VGr, 23. Dezember 2024, VB.2024.00719, E. 2; 15. November 2024, VB.2024.00657, E. 3). Dass der Bezirksrat auf den Rekurs nicht eintrat, ist somit nicht zu beanstanden.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 7. Mai 2025 (Dispositivziffer 7) keine Einschränkung bzw. keinen Hinweis auf die fehlende Anfechtbarkeit der Auflagen enthält. Dem Beschwerdeführer erwuchs dadurch respektive durch die Rekurserhebung jedoch kein Nachteil, zumal ihm der Bezirksrat keine Kosten auferlegte (vgl. Plüss, § 10 N. 56).

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sollte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht haben, was sich indes nicht hinreichend klar aus seinen Eingaben ergibt, so wäre dieses Gesuch angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ebenfalls abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Winterthur.

VB.2025.00642 — Zürich Verwaltungsgericht 23.10.2025 VB.2025.00642 — Swissrulings