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Geschäftsnummer: VB.2025.00640 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.04.2026 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Diverse Kostenübernahmen in der Asylfürsorge. Grundlagen zur Sozialhilfe für Schutzbedürftige (E. 3). Die Koppelung der Kostenübernahme für Transportkosten, die über den im Grundbedarf enthaltenen öffentlichen Nahverkehr hinausgehen, an die Vorlage von Belegen ist nicht zu beanstanden (E. 4.3). Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts einen Schwellenwert für die Kostenübernahme für den öffentlichen Verkehr im gesamten Kantonsgebiet festzulegen, sondern dies fällt in das der Sozialbehörde bei der Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen zukommende Ermessen (E. 4.5). Die Zusprechung einer Integrationszulage (IZU) für sozial-kulturelle Integrationsleistungen liegt im Ermessen der Sozialbehörde. Es besteht kein dauerhafter Anspruch auf eine IZU (E. 5.3). Die Kürzung des Grundbedarfs für direkt übernommene Stromkosten bei einer Wohnform, die Ähnlichkeit mit den besonderen Wohnformen aufweist, analog den SKOS-Richtlinien liegt im Ermessensspielraum der Gemeinde (E.6.6). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beschränkung seiner Dispositionsfreiheit ist nicht rechtsverletzender Art (E. 6.7). Abweisung, soweit Eintreten.
Stichworte: ASYLFÜRSORGE ERMESSEN ERMESSEN (GEMEINDE) GRUNDBEDARF INTEGRATIONSZULAGE ÖFFENTLICHER VERKEHR RECHTLICHES GEHÖR SKOS-RICHTLINIEN STROMGEBÜHR TRANSPORTKOSTEN WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen: Art. 82 AsylG Art. 82 Abs. I AsylG Art. 82 Abs. III AsylG Art. 29 Abs. II BV § 3b SHG § 5a Abs. I SHG § 17 Abs. I SHV § 20a Abs. II VRG § 52 Abs. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2025.00640
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. April 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch den Gemeinderat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A. A und seine Ehefrau werden seit dem 20. April 2022 im Rahmen der Asylfürsorge von der Gemeinde B unterstützt. Ab Beginn des Unterstützungsverhältnisses bis Ende 2024 wurde monatlich ein Betrag von Fr. 146.- für Stromkosten im Grundbedarf zum Abzug gebracht. Zusätzlich wurden A in den Monaten Mai und Juni 2024 weitere Beträge von jeweils Fr. 82.- (total Fr. 165.-) wegen unentschuldigter Absenzen vom Deutschkurs im Grundbedarf abgezogen. Im Oktober 2024 erfolgte ein weiterer Abzug in der Höhe von Fr. 256.- (zweimal Fr. 128.-) wegen zu viel ausbezahlter Beträge für Transportkosten in den Monaten August und September 2024.
B. Mit Beschluss vom 17. September 2024 genehmigte das Sozialamt B sinngemäss die Weiterführung der wirtschaftlichen Hilfe und erklärte das beigelegte Budget zum integrierenden Bestandteil des Beschlusses (Dispositivziffer 1). Der Beschluss enthält zudem verschiedene weitere Hinweise und Anordnungen (Dispositivziffern 2–9). In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Rekurs an den Gemeinderat B als Rechtsmittel angegeben (Dispositivziffer 10).
C. Mit als Rekurs bezeichnetem Schreiben vom 23. Oktober 2024 verlangte A beim Gemeinderat B sinngemäss die Nachzahlung der oben erwähnten Abzüge von Fr. 164.- und Fr. 256.- sowie der seit Unterstützungsbeginn monatlich in Abzug gebrachten Strompauschale von Fr. 146.-. Weiter beantragte er, dass im Unterstützungsbudget sowohl die Kosten für den öffentlichen Verkehr innerhalb des Kantons Zürich als auch eine Integrationszulage in der Höhe von bis zu Fr. 300.- zu berücksichtigen seien.
D. Mit Beschluss vom 20. Januar 2025 wies der Gemeinderat B das Rechtsmittel ab (Dispositivziffer 1), hob jedoch aus Kulanz die Kürzung von Fr. 164.- (2 x Fr. 82.- infolge der Absenzen im Deutschkurs) auf (Dispositivziffer 2).
II.
A. Dagegen rekurrierte A am 21. Februar 2025 beim Bezirksrat Winterthur und beantrage die Aufhebung von Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderats B vom 20. Januar 2025 und sinngemäss die pauschale Übernahme der monatlichen Transportkosten bzw. (Abonnements-)Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs innerhalb des Kantons Zürich, die Ausrichtung einer Integrationszulage von monatlich bis zu Fr. 300.- sowie die Streichung der Abzüge für Stromkosten in der Höhe von Fr. 146.- im Unterstützungsbudget. Für den Fall der Abweisung der Anträge hinsichtlich der Auslagen für den öffentlichen Verkehr und der Stromkosten beantragte er eventualiter, den Grundbedarf auf Fr. 850.- festzusetzen. Weiter verlangte er die Nachzahlung von Fr. 256.-, die ihm das Sozialamt vom ausbezahlten Sozialhilfebetrag im Monat Oktober 2024 wegen angeblich zu Unrecht bezahlter (Abonnements-)Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs in den Monaten August und September 2024 abgezogen hatte, sowie die Nachzahlung der ihm seit Beginn der Unterstützungsdauer monatlich vom Grundbedarf in Abzug gebrachten Stromkosten von jeweils Fr. 146.-. Darüber hinaus forderte A eine Prüfung der aus seiner Sicht unrechtmässigen Einschränkung des Rechts seiner Familie und seiner Person, frei über einen Wohnortswechsel in eine städtische Umgebung im Kanton Zürich zu entscheiden. Abschliessend beantragte er, die Gemeinde B sei zu verpflichten, ihm eine Garantieerklärung für die Übernahme des Mietzinses innerhalb der anwendbaren Mietzinsrichtlinien auszustellen.
B. Mit Beschluss vom 29. August 2025 hiess der Bezirksrat Winterthur den Rekurs im Sinn der Erwägungen teilweise gut. Die Gemeinde B wurde verpflichtet, A den Betrag von Fr. 256.- (Transportkosten für August und September 2024) zu erstatten (Dispositivziffer I). Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 1. Oktober 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Winterthur vom 29. August 2025 in den abweisenden Teilen. Die Gemeinde B sei zu verpflichten,
a) die effektiven Transportkosten für den öffentlichen Verkehr im Kanton Zürich zu entschädigen, mindestens Fr. 128.-/Monat für den strittigen Zeitraum von Oktober 2024 bis Oktober 2025 (Fr. 1'536.-) bzw. "einen sachgerechten Mechanismus mit Teilkompensation eines Abos" einzurichten;
b) sämtliche rechtswidrig abgezogenen Beträge für Strom vom 20. April 2022 bis 1. Januar 2025 zu erstatten (32 Monate x Fr. 146.- = Fr. 4'672.-);
c) die Integrationszulage (IZU) auszurichten, mindestens Fr. 150.-/Monat für 12 Monate (Fr. 1'800.-), als Anerkennung der nachweislich erbrachten Integrationsleistungen.
Eventualiter sei die Sache mit verbindlichen Weisungen des Gerichts zur korrekten Anwendung der SKOS-Richtlinien und sozialhilferechtlichen Gesetzgebung an die Vorinstanz zur neuen, vollständigen Beurteilung, unter nachvollziehbarer wirtschaftlicher Begründung und transparenter Berechnung, zurückzuweisen.
Der Bezirksrat Winterthur beantragte am 9. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde und reichte seine Akten ein.
Die Gemeinde B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2025 unter Verzicht auf eine Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde.
A nahm hierzu am 27. Oktober 2025 unter Festhalten an seinen Beschwerdeanträgen Stellung. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt (Entschädigung von Transportkosten in der Höhe von Fr. 1'536.-, Strombeiträge in der Höhe von Fr. 4'672.- und Integrationszulagen in der Höhe von Fr. 1'800.-) und dem Fall überdies keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er vom Einzelrichter zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Die Vorinstanz trat nicht ein auf den Rekurs, soweit dieser die vom Beschwerdeführer beantragte Prüfung der unrechtmässigen Einschränkung des Rechts seiner Familie und seiner Person, frei über einen Wohnortswechsel in eine städtische Umgebung im Kanton Zürich zu entscheiden, betraf.
2.2 Der Beschwerdeführer rügt bezüglich des vorinstanzlichen Nichteintretens, dass damit faktisch nicht abgeklärt worden sei, ob und welche "Gesuche, Korrespondenzen, Ablehnungen und Gründe" vorlägen, was wesentliche Punkte für seinen Status seien. Damit vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen nicht infrage zu stellen: Soweit die Vorinstanz das Begehren des Beschwerdeführers als mögliche Beschwerde im Sinn einer abstrakten Normenkontrolle gegen § 7 der Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 (AfV, LS 851.13) auslegte und diesbezüglich ihre Zuständigkeit verneinte, ist dies wie auch das Absehen von einer Überweisung an das Verwaltungsgericht zur Vermeidung eines unnötigen Leerlaufs nicht zu beanstanden. Sofern damit ein Antrag auf Wechsel der Wohngemeinde gemeint gewesen wäre, wäre dies einhergehend mit der Vorinstanz nicht klar formuliert worden und überdies auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden (Rechtsmittel-)Verfahrens. Im Übrigen ist hierzu ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
2.3 Die Vorinstanz trat weiter auf den Rekurs nicht ein, soweit der Beschwerdeführer die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, ihm eine Garantieerklärung für die Übernahme des Mietzinses innerhalb der anwendbaren Mietzinsrichtlinien auszustellen, verlangte. Im Einklang mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass dies nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). Aus den Vorbringen in der Beschwerde hiergegen, wonach die "Akten zu seiner Beschwerde vom 7. März 2024" nicht ausgewertet worden seien und die Mietgarantie mangels Vorbefassung nicht als Gegenstand qualifiziert worden sei, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch in diesem Punkt ist das Nichteintreten der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
2.4 Schliesslich erwog die Vorinstanz, dass auf das Eventualbegehren des Beschwerdeführers, womit dieser die Festsetzung des Grundbedarfs auf Fr. 850.- verlangt habe, ebenfalls nicht einzutreten sei, wobei dieses ohnehin abzuweisen gewesen wäre. Die Höhe des Grundbedarfs sei im angefochtenen Entscheid nicht Streitgegenstand gewesen, sondern lediglich die davon getätigten Abzüge für die genannten Kosten. Mit einer materiellen Behandlung des Eventualbegehrens würde der Streitgegenstand in unzulässiger Weise erweitert. Der Beschwerdeführer rügt, dies sei inhaltlich unbegründet und eine innere Widersprüchlichkeit. Damit bringt er jedoch einerseits nicht vor, weshalb die Vorinstanz seines Erachtens auf das Begehren hätte eintreten müssen und andererseits auch nichts, was zu einer anderen Beurteilung führte. Da das Nichteintreten nicht zu beanstanden ist, erübrigt sich eine Prüfung der vollständigkeitshalber vorgenommenen materiellen Würdigung der Vorinstanz, wonach das Begehren unbegründet sei und ohnehin abzuweisen gewesen wäre. Das Nichteintreten der Vorinstanz ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
2.5 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1; VGr, 17. Juli 2025, VB.2024.00546, E. 2.1).
Entgegen dem Beschwerdeführer hat die Vorinstanz, welche die oben genannten Rügen prüfte und – zu Recht – nicht darauf eintrat, nicht durch "Einengung des Streitgegenstands" sein rechtliches Gehör verletzt. Ebenso wenig verfängt nach obiger Erwägung die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz führte rechtsgenügend aus, weshalb sie auf die genannten Punkte (vgl. oben E. 2.1–4) nicht eintrat; bezüglich des Eventualbegehrens nahm sie darüber hinaus eine materielle Prüfung vor. Mit der Begründung der Vorinstanz war es dem Beschwerdeführer möglich, den Entscheid mit seiner Beschwerde in voller Kenntnis der Sache anzufechten. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde damit nicht verletzt.
3.
3.1 Die von den Kantonen zu gewährende Sozialhilfe oder Nothilfe für Schutzbedürftige richtet sich nach kantonalem Recht, unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Bestimmungen (Art. 82 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 3 Abs. 2 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [SR 142.312]). Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung (Art. 82 Abs. 3 Satz 2 AsylG).
3.2 Im Kanton Zürich regelt im Wesentlichen das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die Hilfe für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach der Asylfürsorgeverordnung (AfV; § 5a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SHG; VGr, 11. Juli 2019, VB.2018.00735, E. 4.3), subsidiär bzw. ergänzend nach dem SHG und der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz (SHV, LS 851.11; vgl. VGr, 23. August 2011, VB.2011.00391, E. 2.2; 31. Juli 2008, VB.2008.00248, E. 2).
3.3 Die Sicherheitsdirektion bestimmt gemäss § 3 Abs. 1 AfV die Kriterien für die Bemessung der den Asylsuchenden zu gewährenden Unterstützung auf der Grundlage der vom Bund festgelegten Beiträge. Für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene beträgt der Grundbedarf für den Lebensunterhalt mindestens 70 % des Grundbedarfs der einheimischen Bevölkerung (§ 3 Abs. 3 AfV, in Kraft seit 1. Januar 2025).
3.4 Grundlage für die Bemessung des sozialen Existenzminimums bei der einheimischen Bevölkerung bilden gemäss § 17 Abs. 1 SHV die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
3.5 Die SKOS-Richtlinien dienen auch in der Asylfürsorge als Orientierungshilfe (vgl. https://skos.ch/themen/gefluechtete-aus-der-ukraine/fragen-und-antworten-zu-schutzstatus-s#c11248, zuletzt besucht am 7. April 2026). Dabei ist aber wie bereits erwähnt zu berücksichtigen, dass der Ansatz für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung von Bundesrechts wegen unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung liegen muss (vgl. Art. 82 Abs. 3 AsylG). Das galt auch schon vor Inkrafttreten von § 3 Abs. 3 AfV am 1. Januar 2025.
3.6 Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen Grundsicherung, also dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung sowie allenfalls aus den notwendigen situationsbedingten Leistungen, aus Integrationszulagen und/oder aus Einkommensfreibeträgen zusammen (SKOS-Richtlinien Kap. C.1, Version ab 1. Januar 2026).
3.7 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt.
4. Transportkosten
4.1 Im Grundbedarf für den Lebensunterhalt sind unter anderem auch Kosten für Verkehrsauslagen (öffentlicher Nahverkehr, Billette Bahn, Tram, Bus, Halbtax, Velo-Ersatzteile; SKOS-Richtlinien Kap. C.3.1, Version vom 1. Januar 2026 [jeweils auch nachfolgend]; ebenso davor in den Versionen ab 1. Januar 2023 und 1. Januar 2025) enthalten. Bei den Aufwendungen für situationsbedingte Leistungen ist zu beachten, dass im Grundbedarf bereits gewisse Leistungen enthalten sind, die nicht zusätzlich vergütet werden (z. B. Auslagen für den öffentlichen Nahverkehr, Halbtax; SKOS-Richtlinien Kap. C.6.1, Erläuterungen; auch in Version ab 1. Januar 2024). Mehrkosten, welche mit der Erwerbstätigkeit und der Teilnahme an Integrationsprogrammen verbunden sind, sind zu übernehmen, wenn die Tätigkeit den Zielen der Sozialhilfe dient (SKOS-Richtlinien Kap. C.6.3, Erläuterungen). Als situationsbedingte Leistungen im Zusammenhang mit der Stellensuche zu vergüten sind – nebst weiteren Auslagen wie Porti etc. – Fahrspesen für Bewerbungsgespräche ausserhalb des öffentlichen Nahverkehrs (vgl. Bernadette von Deschwanden, Übernimmt die Sozialhilfe Kosten für die Stellensuche?, ZESO 3/2010 S. 18; SKOS-Richtlinien Kap. C.6.3, Praxishilfen Allgemeines).
4.2 Die Vorinstanz verwies bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, die monatlichen (Abonnements-)Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs innerhalb des Kantons Zürich seien zu übernehmen, auf die Erwägungen der Beschwerdegegnerin. Diese hielt fest, dass für den Besuch des Deutschkurses der Betrag für ein ZVV-Monatsabo im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers angerechnet worden sei. Da er ab dem 26. Juli 2024 keine Deutschkurse mehr besucht habe, worüber das Sozialamt zu spät Kenntnis erhalten habe und weshalb im August und September 2024 jeweils noch Abo-Kosten angerechnet worden seien, seien diese (2 x Fr. 128.-) auf der Abrechnung Oktober 2024 in Abzug gebracht worden. Auf den Hinweis, dass auf Wunsch auch ein ratenweiser Abzug möglich sei, habe der Beschwerdeführer nicht reagiert. Mit Mail vom 23. September 2024 sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass er die Tickets für die benötigten Therapietermine einreichen könne und die Beträge zurückerstattet erhalte. Der Beschwerdeführer habe keine Tickets eingereicht. Die Vorinstanz erwog weiter, es sei unbestritten, dass die Integration der unterstützten Person zu fördern sei, gleichwohl daraus kein Anspruch auf die vollständige Übernahme sämtlicher Transportkosten im gesamten Kantonsgebiet abgeleitet werden könne. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt und es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Nichtbefriedigung des Bedürfnisses der Übernahme der Fahrtkosten im ganzen Kanton einer erfolgreichen sozialen und kulturellen Integration entgegenstehen solle. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass eine gezielte Nutzung von lokalen Angeboten und Einrichtungen im Nahverkehrsbereich für eine erfolgreiche Integration nicht ausreichten. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fahrtkosten im Zusammenhang mit Bewerbungsgesprächen sei gleich wie bei den Fahrtkosten zu Arzt-/Therapieterminen darauf hinzuweisen, dass diese als situationsbedingte Leistungen nach Vorlage entsprechender Nachweise übernommen werden könnten. Dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Belege dafür eingereicht habe, belege er nicht. Der Rekurs sei deshalb in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen.
4.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Nachweispflichten beträfen primär den privaten Verkehr bzw. Fahrten ausserhalb des lokalen Netzes sowie Mehrkosten, die den im Grundbedarf enthaltenen Betrag überstiegen. Es sei ein Fehler der Vorinstanz, wenn "für jede Fahrt" ein zusätzlicher Einzelnachweis verlangt werde. Entgegen dem Beschwerdeführer verkennt die Vorinstanz damit nicht, dass der lokale öffentliche Verkehr als Teil des Grundbedarfs zu gewährleisten ist. Im Warenkorb der SKOS-Richtlinien sind die Kosten für den örtlichen Nahverkehr mit 6,1 % berücksichtigt, was bei der Ausrichtung situationsbedingter Leistungen zu beachten ist (Kap. C.3.1, Praxishilfen, Merkblatt SKOS-Warenkorb). Der Grundbedarf in der Asylfürsorge ist von Gesetzes wegen tiefer (Art. 82 Abs. 3 AsylG), weshalb Kosten für den öffentlichen Verkehr unter Umständen über situationsbedingte Leistungen gedeckt werden können. In der Sozialhilfe werden grundsätzlich die anerkannten und belegten Kosten übernommen (SKOS-Richtlinien Kap. C.6.1 Abs. 3), weshalb die Koppelung der Kostenübernahme an die Vorlage von Belegen auch in der Asylfürsorge nicht zu beanstanden ist.
4.4 Soweit der Beschwerdeführer erstmals geltend macht (vgl. § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 16 ff.), den öffentlichen Verkehr beanspruchen zu müssen, weil er den Weg zum Erwerb günstiger Lebensmittel bzw. zu günstigen Geschäften (Einrichtung C) zu bestreiten habe, ist den internen Richtlinien der Beschwerdegegnerin für das Sozialamt (gültig ab 1. Januar 2025) zu entnehmen, dass für solche Fahrten einmal wöchentlich ein ÖV-Ticket finanziert werde. Der Beschwerdeführer reichte vor Verwaltungsgericht Stempelkarten ein, die den Besuch solcher Einrichtungen belegen. Diese Stempelkarten betreffen aber ganz schwergewichtig Zeiträume vor Oktober 2024. Der Beschwerdeführer bleibt den Beleg der Kosten also auch vor Verwaltungsgericht weitestgehend schuldig.
4.5 Wenn der Beschwerdeführer im Übrigen die Entschädigung der effektiven Transportkosten für den öffentlichen Verkehr nicht nur für den Nahverkehrsbereich, sondern für den ganzen Kanton Zürich ohne Vorlage entsprechender Belege verlangt, ist ihm nicht zu folgen. Die Beschwerdegegnerin sieht in den internen Richtlinien für das Sozialamt (gültig ab 1. Januar 2025) vor, dass Verkehrsauslagen im Zusammenhang mit dem Arbeitsweg, einem Deutschkurs, Integrationsprogrammen etc. "ohne Abzug des im GBL enthaltenen Anteils" angerechnet werden. Die Übernahme der Kosten für das gesamte Kantonsgebiet entspricht schliesslich allenfalls einem persönlichen Bedürfnis des Beschwerdeführers. Es ist jedoch nicht Sache des Verwaltungsgerichts, wie vom Beschwerdeführer beantragt einen Schwellenwert festzulegen, sondern dies fällt in das der Beschwerdegegnerin bei der Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen zukommende Ermessen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. C.6.1, Erläuterungen). Weshalb die Nichtbefriedigung dieses Bedürfnisses einer sozialen und kulturellen Integration effektiv entgegensteht, lässt sich aus den Vorbringen in der Beschwerde nicht ableiten. Der vorinstanzliche Entscheid ist bezüglich der Transportkosten nicht rechtsverletzend.
5. Integrationszulage
5.1 Gemäss § 3b SHG können die Gemeinden von Hilfeempfängern Gegenleistungen zur Sozialhilfe verlangen, die nach Möglichkeit der Integration der Hilfeempfänger in die Gesellschaft dienen (Abs. 1). Eine Integrationszulage (IZU) wird ausgerichtet, wenn sich die unterstützte Person mit einer Eigenleistung um ihre soziale und/oder berufliche Integration bemüht. Die infrage kommenden Leistungen müssen überprüfbar sein und eine individuelle Anstrengung voraussetzen. Die IZU soll gewährt werden, wenn eine Person gemessen an ihren persönlichen Ressourcen eine individuelle Anstrengung unternimmt und sich um ihre Integration ernsthaft bemüht (SKOS-Richtlinien, Kap. C.6.7, Erläuterungen). Die Gewährung der IZU liegt im pflichtgemässen Ermessen der Sozialbehörde (Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich, Kap. 8.2.01 Ziff. 3).
5.2 Die Vorinstanz schützte bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer IZU den Entscheid der Beschwerdegegnerin, wonach ihm für diejenigen Monate, in welchen der Beschwerdeführer die entsprechenden Deutschkurse besucht habe, jeweils eine IZU in der Höhe von Fr. 150.- ausbezahlt worden sei. Da er ab dem 26. Juli 2024 keinen Deutschkurs mehr besucht habe, habe ihm auch keine IZU mehr angerechnet werden können. Die Vorinstanz erwog weiter, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das von der Behörde gesetzte Mindestniveau an Deutschkenntnissen erreicht habe, begründe keinen dauerhaften Anspruch auf eine IZU, wenn die aktive Integrationsleistung nicht fortgeführt werde. Zudem sei zu beachten, dass es der Behörde zustehe, Personen, die kontinuierlich Integrationsbemühungen zeigten, von solchen zu unterscheiden, die diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllten. Eine Gleichbehandlung aller Sozialhilfebeziehenden, unabhängig von deren Engagement und Leistungsbereitschaft, sei mit dem Ziel der Integrationsförderung nicht vereinbar.
5.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz reduziere die IZU faktisch auf den Besuch des Deutschkurses. Er habe jedoch seit dem 26. Juli 2024 fortlaufende Integrationsleistungen vollbracht. Der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2025 beinhaltet nur die IZU für die Absolvierung des Deutschkurses. Die Beschwerdegegnerin stützt sich hierzu auf ihre internen Richtlinien, wonach in der Asylfürsorge in einer Anfangsphase noch keine IZU ausbezahlt werde, sondern erst nach Erreichen eines Minimums an Deutschkenntnissen. Nachdem der Beschwerdeführer die Voraussetzung erfüllt hatte, wurde ihm eine IZU ausgerichtet. Ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte mehrjährige Lehrtätigkeit im Herkunftsland, seine Publikationen sowie seine kulturellen Verdienste wie auch seine sozial-kulturelle Integration, welche Besuche von Bibliotheken etc. und die Teilnahme am Gemeindeleben beinhalteten, zur Zusprechung einer IZU führen, liegt im Ermessen der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer kann zudem aus seiner Auslegung der SKOS-Richtlinien, wonach seine "postkurialen Aktivitäten" dem IZU-Zweck entsprächen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die IZU ist als Honorierung einer Gegenleistung ausgestaltet (vgl. § 3b SHG). Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach das Erreichen eines gewissen Deutsch-Niveaus keinen Anspruch auf bedingungsfreie weitere Ausrichtung von IZU begründet, sind deshalb nicht zu beanstanden. Entgegen dem Beschwerdeführer besteht auch kein dauerhafter Anspruch auf eine IZU. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Entsprechend ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
6. Stromkosten
6.1 Der Grundbedarf beinhaltet eine Pauschale für die Finanzierung der alltäglichen Verbrauchsaufwendungen, unter anderem auch die Kategorie "Energieverbrauch ohne Wohnnebenkosten (Elektrizität, Gas und andere Brennstoffe)", die als Richtgrösse mit 4,7 % gewichtet wird (Sozialhilfehandbuch, Kap. 7.1.01 Ziff. 1–2; Kap. 7.1.03, 1. Januar 2023). Die SKOS-Richtlinien halten fest, dass der Grundbedarf für Personen in besonderen Wohnformen angepasst werden könne, wenn zusätzliche Auslagen anfielen oder Positionen des Warenkorbs eingespart würden (Kap. C.3.2 Abs. 6).
6.2 Die Beschwerdegegnerin berechnete für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau, die allein in einer Zweizimmerwohnung (zugewiesene Alterswohnung der Gemeinde) wohnen, die anfallenden Kosten für Serafe und Kabelnetz (Gebühren Firma D) sowie Internetanschluss und Strom anhand der Prozentsätze des SKOS-Warenkorbs. Es wurde dafür bis Ende 2024 ein Pauschalabzug von Fr. 73.- pro Person vom Grundbedarf gemacht, da die Kosten zuhanden des Leistungserbringers direkt vom Sozialamt beglichen wurden.
6.3 Seit 1. Januar 2025 gelten für vorläufig aufgenommene Personen und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Status S) vom Regierungsrat vorgegebene Mindestansätze (RRB vom 25. September 2024; ABl 2024-11-01, Meldungsnummer RS-ZH03-0000000820). Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt beträgt mindestens 70 % des Grundbedarfs der einheimischen Bevölkerung (§ 3 Abs. 3 AfV). Im Zuge dieser Gesetzesänderung passte die Beschwerdegegnerin per 1. Januar 2025 ihre internen Richtlinien an, wonach kein Abzug vom Grundbedarf für Nebenkosten mehr vorgesehen ist. Die Richtlinien sahen bis Ende 2024 noch vor, dass die Wohnnebenkosten (Strom, Serafe, Internet) pro Person in der Asylfürsorge aus dem Grundbedarf bezahlt würden.
6.4 Die Vorinstanz beurteilte folglich die im Zeitraum vom 20. April 2022 bis 31. Dezember 2024 erfolgten Abzüge von monatlich Fr. 73.- pro Person für Nebenkosten und erwog hierzu, der Beschwerdeführer verkenne, dass seine aktuelle Wohnsituation den besonderen Wohnformen gemäss den SKOS-Richtlinien zuzuordnen sei, da bestimmte Ausgaben, namentlich Serafe, Internetanschluss und Elektrizität, direkt vom Sozialamt übernommen würden. Eine Anpassung des Grundbedarfs sei deshalb zulässig, da die betroffenen Ausgaben nicht (mehr) durch die unterstützte Person selbst zu tragen seien. Die Abzüge seien zwar unter der Bezeichnung "Strom" aufgeführt, doch sei unbestritten, dass damit auch Kosten für Internet und weitere Gebühren wie Serafe und Kabelnetz (Firma D) umfasst seien. Die mutmasslichen Gebühren für den Kabelfernsehempfang seien vom Grundbedarf abgedeckt. Der Verweis des Beschwerdeführers auf geringere Stromkosten anderer Haushalte vermöge keine rechtlich tragfähige Vergleichsgrundlage zu begründen.
6.5 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei von der falschen Basis ausgegangen worden, da die hergeleiteten 13,2 % von Fr. 553.- und nicht vom normativen Warenkorb von Fr. 1'061.- gerechnet seien. Wenn zudem in "besonderen Wohnformen" bestimmte Kosten direkt durch die Gemeinde getragen würden, dürfe nicht gleichzeitig der volle Prozentanteil vom Grundbedarf als "Kompensation" abgezogen werden. Dies unterlaufe die Dispositionsfreiheit.
6.6 Die Wohnform des Beschwerdeführers weist zumindest gewisse Ähnlichkeit mit einer besonderen Wohnform auf, weil die Kosten für Strom etc. von der Beschwerdegegnerin beglichen werden. Daher liegt die Kürzung des Grundbedarfs analog den SKOS-Richtlinien (Kap. C.3.2. Abs. 6) im Ermessensspielraum der Gemeinden. Ebenso vertretbar ist die Regelung gemäss den internen Richtlinien ab 1. Januar 2025. Die Dispositionsfreiheit ist aufgrund der Umstände der Direktzahlungen durch das Sozialamt aufgrund der Wohnform eingeschränkt, was jedoch der Vermeidung von Doppelzahlungen dient. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem auch nicht, dass – wie die Vorinstanz ausführte – die Abzüge zwar unter dem Titel Strom erfolgten, doch unbestritten auch die Kosten für Internet, Firma D/Kabelfernsehen und Serafe umfassten. Die Beschwerdegegnerin richtete sich bei der Berechnung in zulässiger Weise nach dem SKOS-Warenkorb (vgl. oben E. 3.4). In diesem sind die Kategorien Stromkosten mit 4,7 % und Kommunikations-, Internet- und Radio/TV-Kosten mit 8,8 % und damit mit total 13,5 % vorgesehen. Die Vorinstanz erachtete es für grundsätzlich angemessen, dass die Beschwerdegegnerin den Grundbedarf für die direkt übernommenen Stromkosten um 4,7 % reduzierte, und ging davon aus, dass die übrigen von ihr direkt übernommenen Kosten für Internet, Firma D- und Serafe-Gebühren mit einem Anteil von 8,5 % in Abzug gebracht worden seien (Fr. 73.- von Fr. 553.- entsprechend 13,2 %). Es erscheine sachgerecht, nicht den gesamten Anteil der entsprechenden Kategorie von 8,8 % in Abzug zu bringen, da nicht alle darin enthaltenen Ausgaben durch die besondere Wohnform abgedeckt seien bzw. direkt bezahlt würden. Damit sei jedoch, zumal Ausgaben für Kommunikation in der Asylfürsorge nur in sehr begrenztem Rahmen vorgesehen seien, vorliegend nahezu der gesamte Bedarf an Nachrichtenübermittlung, Internet und TV/Radio bereits gedeckt. Vor diesem Hintergrund erscheine der Abzug von 8,5 % als sachgerecht.
6.7 Die von der Beschwerdegegnerin durch den Abzug gedeckten Kosten fallen unzweifelhaft unter den Grundbedarf (§ 17 SHV; SKOS-Richtlinien Kap. C.3.1; vgl. oben E. 3.4; sowie die internen Richtlinien der Beschwerdegegnerin bis Ende 2024). Die Berechnung der Vorinstanz ist nachvollziehbar begründet und lässt die von der Beschwerdegegnerin unter Beizug der SKOS-Richtlinien getätigte Ermessensausübung nicht als rechtsverletzend erscheinen. Im Übrigen ist hierzu auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Folglich ist auch die vom Beschwerdeführer dadurch empfundene, aber unsubstanziierte Beschränkung seiner Dispositionsfreiheit, da andere Haushalte in der Gemeinde deutlich geringere Stromkosten zu tragen hätten, nicht rechtsverletzender Art. Entgegen dem Beschwerdeführer kann er aus der Gesetzes- und damit auch aus der Praxisänderung ab 1. Januar 2025 bezüglich Einstellung der Abzüge, was seiner Ansicht nach die Fehlkonzeption der früheren Praxis belege und wonach ein "Rück-Abgleich 05/2022–12/2024" zwingend sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Demnach ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Abzüge für Nebenkosten vor dem 1. Januar 2025 nicht rechtsverletzend waren, nicht zu beanstanden.
6.8 Entgegen der Interpretation des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter Hinweis auf eine Literaturstelle (Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 1024), wonach der Ansatz für die Unterstützung von Bundesrechts wegen unter dem Ansatz der allgemeinen Sozialhilfe zu liegen habe, ausführte, die Asylfürsorge orientiere sich vom Umfang her eher an der Nothilfe als an der Sozialhilfe. Dass die Ansätze in der Asylfürsorge für Personen mit dem Status des Beschwerdeführers unter jenen der gewöhnlichen Sozialhilfe liegen müssen, ist bundesgesetzlich vorgeschrieben (Art. 82 Abs. 3 AsylG). Selbst wenn darin eine Diskriminierung läge, wie der Beschwerdeführer meint, wäre ihm dies keine Hilfe, weil die Behörden und Gerichte Bundesgesetze selbst bei Verfassungswidrigkeit anwenden müssen (Art. 190 BV).
7.
7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.2 Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung beantragte der Beschwerdeführer nicht und stünde ihm auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 120.-- Zustellkosten, Fr. 820.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Bezirksrat Winterthur.