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Geschäftsnummer: VB.2025.00616 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.12.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Disziplinarverfügung vom 30. Juni 2025; Verstoss gegen die Hausordnung einer Vollzugseinrichtung
[Disziplinarstrafe. Mehrfacher versuchter Verstoss gegen die Hausordnung. Der Beschwerdeführer versuchte, Glace in das Vollzugszentrum zu schmuggeln und dieses seinen Mitinhaftierten zu schenken.] Der Beschwerdeführer wurde zu Recht mit einem schriftlichen Verweis diszipliniert, nachdem er im Wissen, dass er pro Kalendermonat maximal 8 Kilogramm Lebensmittel ins Vollzugszentrum einführen darf und dass er dieses Kontingent im betreffenden Monat unbestrittenermassen überschritten hatte, versuchte, weitere Lebensmittel in das Vollzugszentrum einzuführen, um diese den Mitinhaftierten zu schenken. Nur aufgrund einer Kontrolle konnte er an der Vollendung seiner Disziplinarvergehen gehindert werden. Der Versuch wird gleich bestraft wie das Vergehen selbst (E. 3.4.1). Der schriftliche Verweis ist die mildeste Sanktion, die das Disziplinarrecht vorsieht. Die Sanktion erweist sich als verhältnismässig (E. 3.4.3). Abweisung. Abweisung UP/URB.
Stichworte: DISZIPLINARMASSNAHME DISZIPLINARRECHT DISZIPLINARSANKTION DISZIPLINARSTRAFE DISZIPLINARVERGEHEN HAUSORDNUNG LEBENSMITTEL MILDERE MASSNAHME RECHTSGESCHÄFT SCHRIFTLICHER VERWEIS VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERSUCH VERWEIS
Rechtsnormen: § 127 lit. i JVV § 127 lit. j JVV § 164 Abs. II JVV § 165 Abs. I JVV Art. 91 Abs. I StGB Art. 91 Abs. II lit. a StGB Art. 91 Abs. III StGB § 23b Abs. I lit. a StJVG § 23b Abs. III StJVG § 23c Abs. I lit. a StJVG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG § 28 Abs. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
VB.2025.00616
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Dezember 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Luka Markić.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarverfügung vom 30. Juni 2025;
Verstoss gegen die Hausordnung einer Vollzugseinrichtung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Disziplinarverfügung vom 30. Juni 2025 sanktionierte Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (Vollzugszentrum B; nachfolgend: das JuWe) A wegen Verstosses gegen die Hausordnung (Versuch eines verbotenen Rechtsgeschäfts und versuchte Einfuhr von Waren über dem erlaubten Kontingent) mit einem schriftlichen Verweis. Seit dem 26. September 2025 absolviert A seine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies, Haus C, in Form des Arbeitsexternats.
II.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 erhob A Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich und beantragte unter anderem die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 30. Juni 2025. Mit Verfügung vom 3. September 2025 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wies sie ebenfalls ab. Die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 250.- (Staats- und Schreibgebühr sowie Kanzleiauslagen) auferlegte sie A.
III.
A. Gegen die Verfügung vom 3. September 2025 gelangte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 22. September 2025 an das Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 3. September 2025 sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die am fraglichen Tag angeordnete Leibesvisitation rechtswidrig gewesen sei. Die Disziplinarmassnahme und alle diesbezüglichen Einträge seien aus den Vollzugsakten zu entfernen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
B. Mit Präsidialverfügung vom 23. September 2025 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Sinn einer vorsorglichen Massnahme (Entfernung der Disziplinarnotiz aus den Personal-/Vollzugsakten) ab und eröffnete den Schriftenwechsel. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 beantragte die Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom 20./21. Oktober 2025. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 sowie Abs. 2 VRG fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da es sich um eine Streitigkeit betreffend den Justizvollzug handelt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
1.2 Bezüglich der (befristeten) Zuständigkeit der 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts in Angelegenheiten des Straf- und Massnahmenvollzugs ist anzumerken, dass das Verwaltungsgericht im Interesse des Beschleunigungsgebots einzelne Rechtsgebiete befristet an andere Abteilungen übertragen kann, wofür es der vorherigen Zustimmung jeweils der Mehrheit der Mitglieder der betroffenen Abteilung bedarf (VGr, Beschluss vom 24. Juni 2025, Konstituierung des Verwaltungsgerichts per 1. Juli 2025, publ. in: ABl 2025-06-27, Meldungsnummer RS-ZH04-0000000129). Die Plenarversammlung des Verwaltungsgerichts hat hiervon im Anschluss an den eben erwähnten Konstituierungsbeschluss Gebrauch gemacht und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. b der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (OV VGr) die Verfahren im Straf- und Massnahmenvollzug zur Entlastung der 3. Abteilung befristet bis zum 31. Dezember 2025 der 2. Abteilung übertragen (vgl. BGr, 18. September 2025, 7B_835/2025, E. 4.2.1).
Die Beschwerde ging am 23. September 2025 beim Verwaltungsgericht ein, weshalb die 2. Abteilung für deren Behandlung zuständig ist.
1.3 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (BGE 124 I 231 E. 1b; BGr, 9. Mai 2025, 7B_989/2024; statt vieler VGr, 17. Juli 2024, VB.2024.00162, E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4
1.4.1 Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens nur verengen, grundsätzlich aber nicht erweitern oder inhaltlich verändern. Gegenstände, über welche die erste Instanz nicht entschieden hat und auch nicht entscheiden musste, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörde (vgl. VGr, 27. Januar 2023, VB.2022.00226, E. 2.1 mit Hinweis).
1.4.2 Streitgegenstand des Rekursverfahrens bildete einzig die Rechtmässigkeit der Disziplinarverfügung vom 30. Juni 2025. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht nicht auf den Antrag des Beschwerdeführers betreffend eine formelle Entschuldigung für die Leibesvisitation eingetreten. Mit dem diesbezüglichen Nichteintreten der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vorbringen nicht auseinander. Vielmehr stellt er vor Verwaltungsgericht erstmals den Antrag, es sei festzustellen, dass die angeordnete Leibesvisitation rechtswidrig gewesen sei. Damit versucht der Beschwerdeführer, den Streitgegenstand zu erweitern, was von vornherein unzulässig ist. Folgerichtig ist auf den entsprechenden Feststellungsantrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
1.5 Die Kognition des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt, während es die Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung gemäss § 50 Abs. 2 VRG grundsätzlich nicht überprüfen kann.
2.
2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften verstossen. Gemäss § 23b Abs. 3 StJVG wird der Versuch eines Disziplinarvergehens wie das Vergehen selbst bestraft.
In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche Massnahme kommt unter anderem der schriftliche Verweis infrage (§ 23c Abs. 1 lit. a StJVG; vgl. auch Art. 91 Abs. 2 lit. a StGB).
2.2 Soweit dies durch die jeweilige Vollzugsform geboten ist, regelt die Hausordnung einer Vollzugseinrichtung insbesondere den Erhalt und Umfang Gaben Dritter (§ 127 lit. i der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]) und die Rechtsgeschäfte unter den verurteilten Personen (§ 127 lit. j JVV).
Die vorliegend massgebliche Hausordnung des Vollzugszentrums B (HO …) hält in § 72 Abs. 1 fest, dass Dritte der inhaftierten Person pro Kalendermonat höchstens fünf Kilogramm Naturalgaben zukommen lassen dürfen. Zusätzlich dürfen der inhaftierten Person pro Kalendermonat drei Kilogramm Früchte oder zum rohen Verzehr geeignetes Gemüse mitgebracht werden (§ 72 Abs. 2 lit. a HO …). Zudem regelt die Hausordnung, dass Rechtsgeschäfte unter Inhaftierten, wie beispielsweise Kauf, Tausch, Schenkung, Ausleihe von Gegenständen, Gewährung von Darlehen oder gegenseitige Dienstleistungen, verboten sind (§ 63 Abs. 1 HO …). Die Leitung des Vollzugszentrums kann Ausnahmen erlauben, wenn dies im Interesse aller Beteiligten liegt. Das Einverständnis der Leitung des Vollzugszentrums muss durch die inhaftierte Person vor dem Abschluss solcher Geschäfte mittels schriftlichen Antrags per Hausbrief eingeholt werden (§ 63 Abs. 2 HO …). Um die Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt dauerhaft zu gewährleisten, rechtfertigt es sich, solche Rechtsgeschäfte grundsätzlich zu verbieten (vgl. VGr, 26. Mai 2021, VB.2021.00211, E. 2.1; VGr, 21. Oktober 2014, VB.2014.00335, E. 5.3).
2.3 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein Ermessensspielraum zu. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben und muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (statt vieler VGr, 22. Januar 2025, VB.2024.00585, E. 2.2). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 JVV). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).
3.
3.1 Gemäss der Sachverhaltsdarstellung in der Disziplinarverfügung vom 30. Juni 2025 hat der Beschwerdeführer am 21. Juni 2025 versucht, in seinem Rucksack Glace (Speiseeis) ins Vollzugszentrum zu schmuggeln, als er nach einem Ausgang zurückgekehrt ist. Er habe beabsichtigt, dieses zur Feier seiner bevorstehenden Entlassung aus dem Vollzugszentrum B an die Mitinsassen zu verteilen. Erst auf Nachfrage eines Mitarbeiters des Betreuungs- und Sicherheitsdienstes des Vollzugszentrums habe der Beschwerdeführer die Glace deklariert, woraufhin sein Rucksack überprüft worden sei und weitere Lebensmittel entdeckt worden seien. Der Beschwerdeführer habe versucht, die Lebensmittel ins Vollzugszentrum einzuführen, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass er sein monatliches Lebensmittelkontingent von insgesamt 8 Kilogramm für den Juni 2025 bereits ausgeschöpft habe. Daher habe er mehrfach gegen die Hausordnung verstossen: Einerseits gegen § 63 Abs. 1 HO …, indem er beabsichtigt habe, die Glace an Mitinsassen zu verschenken; andererseits gegen § 72 HO … mit dem Versuch, Lebensmittel über das erlaubte monatliche Kontingent hinaus ins Vollzugszentrum einzuführen.
3.2 Die Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 3. September 2025, es handle sich bei den beiden Disziplinarvergehen nicht um vollendete Taten, sondern um Versuche, die gemäss § 23b Abs. 3 StJVG gleich sanktioniert würden wie vollendete Taten. Der Beschwerdeführer sei im Wissen, Glace dabeizuhaben und dass er sein monatliches Lebensmittelkontingent bereits ausgeschöpft habe, ins Vollzugszentrum zurückgekommen. Dabei habe er den Willen gehabt, die Glace in die Anstalt einzuführen und es unter den Mitinhaftierten zu verteilen. Lediglich der Umstand, dass die Glace durch einen Mitarbeiter des Betreuungsund Sicherheitsdienstes gefunden und ihm abgenommen worden sei, habe dazu geführt, dass die in der Hausordnung definierte Limite nicht überschritten worden sei und die Schenkung an die Mitinhaftierten nicht habe vollendet werden können. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Befragung zugegeben, dass er von der Glace in seinem Rucksack gewusst und er dieses an seine Mitinhaftierten habe verteilen wollen.
3.3 Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe weder beim "Schenkungsdelikt" noch beim "Kontingentsdelikt" einen tatbestandsmässigen Versuch dargetan. Damit habe sie das Recht falsch angewendet. Bei den eingeführten Lebensmitteln handle es sich nicht um gefährliche Gegenstände. Die ausgesprochene Disziplinarsanktion (schriftlicher Verweis) sei nicht verhältnismässig. Die Vorinstanz habe mit der Disziplinierung ihr Ermessen überschritten und missbraucht sowie verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung verletzt.
3.4 Die Kritik des Beschwerdeführers verfängt nicht.
3.4.1 Im Wissen, dass er pro Kalendermonat maximal 8 Kilogramm Lebensmittel ins Vollzugszentrum einführen darf und dass er dieses Kontingent für den Juni 2025 (unbestrittenermassen) bereits überschritten hatte, versuchte der Beschwerdeführer, weitere Lebensmittel in das Vollzugszentrum einzuführen, um diese den Mitinhaftierten zu schenken. Nur aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer durch einen Mitarbeiter des Betreuungs- und Sicherheitsdienstes beim Eintritt in die Anstalt kontrolliert wurde, konnte der Beschwerdeführer an der Vollendung seiner Disziplinarvergehen gehindert werden. Im Rahmen der Anhörung vom 23. Juni 2025 gab der Beschwerdeführer denn auch zu, dass er von der Glace in seinem Rucksack wusste und er dieses an seine Mitinhaftierten verteilen wollte. Dass die Disziplinarvergehen nicht vollendet wurden, ist nicht entscheidend, da § 23b Abs. 3 StJVG die Versuche gleich bestraft wie die Vergehen selbst (E. 2.1 hiervor). Damit hat der Beschwerdeführer gegen § 72 HO … (Einfuhr von Waren über dem erlaubten Kontingent) und gegen § 63 Abs. 1 HO … (verbotene Rechtsgeschäfte unter Inhaftierten; hier Schenkung) verstossen. Dies stellt einen mehrfachen versuchten Verstoss gegen § 23b Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 23b Abs. 3 StJVG dar (vgl. E. 2.1 hiervor). Der Beschwerdeführer vermag nichts Substanziiertes vorzubringen, was die Erwägungen der Vorinstanz infrage stellen könnte. Auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung kann in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden.
3.4.2 Freilich handelt es sich bei Glace nicht um einen gefährlichen Gegenstand. Nichtsdestotrotz hat der Beschwerdeführer mit dem Versuch, dieses in das Vollzugszentrum einzuführen, obwohl er sein erlaubtes Lebensmittelkontingent von insgesamt 8 Kilogramm für den Juni 2025 bereits überschritten hatte, um es an seine Mitinhaftierten zu verschenken, mehrfach gegen die Hausordnung verstossen. Das Verwaltungsgericht anerkennt, dass der Beschwerdeführer durchaus einen legitimen Grund für die Mitführung der Glace hatte, wollte er doch seine baldige Entlassung aus dem Vollzugszentrum B mit den Mitinhaftierten feiern. Jedoch hat sich der Beschwerdeführer nicht an die zur Einfuhr von Lebensmitteln bestehenden Regeln der Hausordnung gehalten. Er hätte durchaus die Möglichkeit gehabt, die besagten Lebensmittel in das Vollzugszentrum einzuführen und diese seinen Mitinhaftierten zu schenken. Dies hätte aber eine entsprechende Bewilligung durch die Anstaltsleitung erfordert (vgl. § 63 Abs. 2 HO …). Er hat sich selbst anzulasten, dass er es unterliess, die entsprechende Bewilligung einzuholen.
3.4.3 Die Disziplinarmassnahme erweist sich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – als verhältnismässig. Die ihm gegenüber ausgesprochene Disziplinarmassnahme, ein schriftlicher Verweis, ist die mildeste Sanktion, die das Disziplinarrecht vorsieht (Art. 91 Abs. 2 lit. a StGB; § 23c Abs. 1 lit. a StJVG; vgl. auch Christoph Fricker, Disziplinar- und besondere Sicherheitsmassnahmen, Bern etc. 2004, S. 45; Thomas Noll in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht, Strafgesetzbuch, Jugendstrafgesetz, 4. A., Basel 2019, Art. 91 StGB N. 10). Die ausgesprochene Massnahme erscheint auch mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer disziplinarisch bisher nicht in Erscheinung getreten ist, als angemessen. In der Sanktionierung des Beschwerdeführers können weder ein rechtsverletzender Ermessensfehler (vgl. E. 1.5 hiervor) noch verschiedene durch den Beschwerdeführer unsubstanziiert behauptete Rechtsverletzungen der Bundesverfassung (insbesondere Art. 5 Abs. 2, Art. 29, Art. 29a und Art. 36 BV) erblickt werden.
3.5 Demzufolge erweist sich die Beschwerde in Bezug auf die Disziplinierung als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
Aufgrund der entsprechenden Rüge des Beschwerdeführers bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu Recht abwies.
4.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Prozesskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18 f.). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei zu beurteilen. Dabei obliegt es dieser, zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen – etwa mittels Steuer- und Lohnausweisen, Zahlungsbelegen oder Kontoauszügen (Plüss, § 16 N. 38). Dies gilt auch für Personen, die sich im Strafvollzug befinden (VGr, 31. Januar 2022, VB.2022.00026, E. 5.2 mit Hinweisen). Keine Mittellosigkeit liegt vor, wenn ein Einnahme- oder Vermögensüberschuss resultiert, der es der betroffenen Person ermöglicht, die anfallenden Verfahrenskosten innert angemessener Frist zu tilgen – bei aufwendigen Prozessen innert zwei Jahren, bei weniger aufwendigen Prozessen innerhalb eines Jahres. Zudem muss die gesuchstellende Person mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage sein, die im hängigen Verfahren anfallenden Vorschüsse für Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Zeit zu leisten (Plüss, § 16 N. 20). Über die Mittellosigkeit ist zum Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden (Plüss, § 16 N. 21).
4.2 Gemäss dem Formular zur Prüfung der Mittellosigkeit vom 23. Juli 2025 werden dem Beschwerdeführer wöchentlich ca. Fr. 200.- (monatlich ca. Fr. 800.-) als Arbeitsverdienst auf sein Freikonto überwiesen. Davon werden ihm rund Fr. 35.- pauschal für den Grundbedarf (TV- und PC-Miete) abgezogen. Dem Beschwerdeführer verbleiben somit monatlich ca. Fr. 765.-. Damit ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, die Kosten des Rekursverfahrens im Betrag von Fr. 250.- selbst zu tragen; nötigenfalls auch mit monatlichen Ratenzahlungen. Im Licht der vorstehenden Ausführungen hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, wenn sie das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands aufgrund der fehlenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen hat.
4.3 Soweit der Beschwerdeführer die Kosten des Rekursverfahrens im Betrag von (insgesamt) Fr. 250.- als zu hoch rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Staatsgebühr im Betrag von Fr. 100.- liegt gemäss § 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebV VB) im Rahmen für Entscheide von Rechtsmittelbehörden (Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-). Die Schreibgebühr im Betrag von Fr. 140.- sowie die Kanzleiauslagen im Betrag von Fr. 10.- liegen ebenfalls im Rahmen der Gebührenordnung (§ 7 Abs. 1 und 4 GebV VB). Eine Rechtsverletzung kann nicht erblickt werden.
4.4 Demzufolge erweist sich die Beschwerde auch bezüglich der vorinstanzlichen Kostenauflage beziehungsweise des abweisenden Entscheids bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
5.1 Nach dem Gesagten sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren, welche nach Massgabe der oben genannten rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen ist (E. 4.1 hiervor).
Mit Blick auf die vorangehenden Erwägungen ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen. Damit kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG zu bezeichnen ist.
5.3 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt der Beschwerdeführer zudem die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Auch dieses Gesuch ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands hier sachlich notwendig gewesen sein könnte bzw. weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein sollte, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren, zumal der Fall keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist und der Beschwerdeführer mit Blick auf die Beschwerdeschrift seinen Standpunkt sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht zu vertreten wusste (vgl. VGr, 4. April 2019, VB.2019.00064, E. 6.3 mit Hinweisen).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Direktion der Justiz und des Innern; c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).