Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 18.12.2025 VB.2025.00608

18. Dezember 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,293 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 32-jährigen Pakistaners nach der Trennung von seiner Schweizer Ehefrau.] Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau leben getrennt und diese hat mehrfach geäussert, dass ihr Ehewille erloschen sei. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG ist daher ausgeschlossen (E. 2). Es liegt kein nachehelicher Härtefall vor: Die behauptete gute Integration vermag keinen Härtefall zu begründen (E. 3.2). Sodann sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Opfer häuslicher Gewalt geworden wäre, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hätte oder dass sonst wichtige persönliche Gründe für einen Verbleib in der Schweiz vorlägen. Nicht relevant sind hierbei die Gründe, weshalb sich die Ehefrau vom Beschwerdeführer getrennt hat (E. 3.3). Abweisung UP/URB. Abweisung.

Volltext

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2025.00608   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.12.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.02.2026 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 32-jährigen Pakistaners nach der Trennung von seiner Schweizer Ehefrau.] Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau leben getrennt und diese hat mehrfach geäussert, dass ihr Ehewille erloschen sei. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG ist daher ausgeschlossen (E. 2). Es liegt kein nachehelicher Härtefall vor: Die behauptete gute Integration vermag keinen Härtefall zu begründen (E. 3.2). Sodann sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Opfer häuslicher Gewalt geworden wäre, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hätte oder dass sonst wichtige persönliche Gründe für einen Verbleib in der Schweiz vorlägen. Nicht relevant sind hierbei die Gründe, weshalb sich die Ehefrau vom Beschwerdeführer getrennt hat (E. 3.3). Abweisung UP/URB. Abweisung.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EHEWILLE INTEGRATION NACHEHELICHER HÄRTEFALL

Rechtsnormen: Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00608

Urteil

der 4. Kammer

vom 18. Dezember 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A ist ein 1993 geborener pakistanischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 15. Juli 2022 in C, Pakistan, die schweizerische Staatsangehörige D (geb. 1999). A reiste am 12. Januar 2024 in die Schweiz ein und das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm am 29. Januar 2024 eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu seiner Schweizer Ehefrau mit Gültigkeit bis zum 11. Januar 2025.

Am 11. November 2024 teilte D dem Migrationsamt mit, dass sie sich von A scheiden lassen wolle und auch ein entsprechendes Verfahren auf Scheidung auf gemeinsames Begehren eingeleitet worden sei. Dieses habe jedoch nicht zum Abschluss gebracht werden können, da ihr Ehemann seine Meinung geändert habe und sich nun gegen die Scheidung wehre. D äusserte den Verdacht, dass A sie nur wegen des Aufenthaltsrechts geheiratet habe. Er sei bereits am 17. September 2024 (gemäss späterer Auskunft: 17. August 2024) aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und sie lebten seither getrennt.

A ersuchte am 20. November 2024 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Auf dem Gesuch gab er an, seit dem 7. August 2024 von seiner Ehefrau getrennt zu leben. Das Migrationsamt wies dieses Gesuch am 23. Juni 2025 ab und wies A aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.

II.  

Einen hiergegen am 22. Juli 2025 von A erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 14. August 2025 ab, setzte ihm eine neue Ausreisefrist an, wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, auferlegte ihm die Verfahrenskosten und richtete ihm keine Parteientschädigung aus.

III.  

A erhob am 17. September 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Zürich. Er beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 14. August 2025 aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 24. September 2025 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehefrau wurde zwar – soweit ersichtlich – (noch) nicht geschieden, die beiden leben jedoch auch nach Angaben des Beschwerdeführers seit über einem Jahr getrennt. Es besteht somit rechtsprechungsgemäss kein gegenseitiger Ehewille und damit keine relevante Ehegemeinschaft mehr (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dies ergibt sich im Übrigen vorliegend auch aus den zahlreichen aktenkundigen Ausführungen der Ehefrau des Beschwerdeführers, die belegen, dass sie keine Fortführung bzw. Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mit ihm beabsichtigt. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG ist daher ausgeschlossen.

3.  

3.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b; vgl. zur Anwendbarkeit von Art. 50 AIG, in der Fassung, die seit dem 1. Januar 2025 in Kraft steht, VGr, 10. Juli 2025, VB.2024.00687, E. 3.1.1). Es ist unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der Schweiz weniger als drei Jahre dauerte. Entsprechend kommt ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur in Betracht, wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen.

3.2 Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegen namentlich vor, wenn die soziale, das heisst die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG). Verlangt wird eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privatund Familienleben der ausländischen Person (BGE 139 II 393 E. 6). Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er alle Integrationskriterien erfülle und insbesondere am Wirtschaftsleben teilnehme, indem er in fester Anstellung einer geregelten Erwerbstätigkeit zu 100 % nachgehe. Diese Elemente vermögen aber für sich allein genommen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3).

3.3 Ferner sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Opfer häuslicher Gewalt geworden wäre (Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG), die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hätte (Art. 50 Abs. 2 lit. b AIG) oder dass sonst wichtige persönliche Gründe vorlägen, die seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz notwendig machten. Nicht weiter einzugehen ist dabei auf die verschiedenen Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeblichen bösen Absichten seiner Ehefrau, die der Trennung zugrunde lägen. Diesbezüglich ist einzig entscheidend, dass ihr Ehewille offensichtlich erloschen ist und damit kein gegenseitiger Ehewille mehr besteht. Auf die Gründe der Trennung kommt es hingegen nicht an.

3.4 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer auch aus Art. 50 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten.

4.  

Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich schliesslich auch als verhältnismässig (Art. 96 AIG) und die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) durch die Vorinstanz und den Beschwerdegegner ist nicht rechtsverletzend. Der Beschwerdeführer lebt erst wenige Jahre in der Schweiz und ihm ist eine Rückkehr in seine Heimat, wo er aufgewachsen ist und gemäss eigenen Angaben zuletzt einen gut dotierten Job als Manager bei einer Bank hatte, ohne Weiteres zumutbar. Dass er sich darum bemühte, die deutsche Sprache zu erlernen, sowie dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen und nicht straffällig geworden ist, entspricht einem Verhalten, das grundsätzlich erwartet werden kann; diese Umstände sind hier nicht ausschlaggebend.

5.  

Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen. Den Nachweis der Mittellosigkeit hat die gesuchstellende Person zu erbringen; an die diesbezügliche Mitwirkungspflicht sind hohe Anforderungen zu stellen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 38).

Der Beschwerdeführer hat seine Mittellosigkeit nicht belegt und diese ergibt sich auch nicht aus den Akten, zumal er einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Ferner ist die Beschwerde auch offenkundig aussichtslos. Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

VB.2025.00608 — Zürich Verwaltungsgericht 18.12.2025 VB.2025.00608 — Swissrulings