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Zürich Verwaltungsgericht 05.03.2026 VB.2025.00561

5. März 2026·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,070 Wörter·~10 min·6

Zusammenfassung

Definitive Abweisung vom Studium | Die Möglichkeit einer nachträglichen Annullierung eines Prüfungsergebnisses bzw. einer (zusätzlichen) Wiederholungsprüfung ist nur zu gewähren, wenn die geprüfte Person aus objektiver Sicht und unverschuldet den massgeblichen Hinderungsgrund nicht unverzüglich geltend machen konnte (E. 3.2). Dass die Beschwerdeführerin ihre Prüfungsunfähigkeit bis zur Bekanntgabe der Ergebnisse nicht erkannt haben soll und deshalb nicht tätig wurde, ist vorliegend nicht glaubhaft (vgl. auch E. 3.4). Sie stand seit November 2022 stets bei einer Psychologin in Behandlung und war seit Juni 2023 in einer Schmerztherapie. In Anbetracht dessen ist es kaum vorstellbar, dass die Prüfungen im Juni 2024 und der psychische Zustand der Beschwerdeführerin bei diesen ärztlichen und psychologischen Behandlungen nicht thematisiert worden wären und weder die behandelnde Psychologin noch die Schmerzspezialistin die Prüfungsunfähigkeit erkannt und der Beschwerdeführerin mitgeteilt hätten bzw. diese sie nicht bei der Abmeldung bzw. rechtzeitigen Annullation der Prüfungen unterstützt hätten (E. 3.5). Die Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit drei Monate nach den Prüfungen und erst nach Kenntnisnahme der Ergebnisse erweist sich damit als verspätet bzw. treuwidrig (E. 3.6). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00561   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.03.2026 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Definitive Abweisung vom Studium

Die Möglichkeit einer nachträglichen Annullierung eines Prüfungsergebnisses bzw. einer (zusätzlichen) Wiederholungsprüfung ist nur zu gewähren, wenn die geprüfte Person aus objektiver Sicht und unverschuldet den massgeblichen Hinderungsgrund nicht unverzüglich geltend machen konnte (E. 3.2). Dass die Beschwerdeführerin ihre Prüfungsunfähigkeit bis zur Bekanntgabe der Ergebnisse nicht erkannt haben soll und deshalb nicht tätig wurde, ist vorliegend nicht glaubhaft (vgl. auch E. 3.4). Sie stand seit November 2022 stets bei einer Psychologin in Behandlung und war seit Juni 2023 in einer Schmerztherapie. In Anbetracht dessen ist es kaum vorstellbar, dass die Prüfungen im Juni 2024 und der psychische Zustand der Beschwerdeführerin bei diesen ärztlichen und psychologischen Behandlungen nicht thematisiert worden wären und weder die behandelnde Psychologin noch die Schmerzspezialistin die Prüfungsunfähigkeit erkannt und der Beschwerdeführerin mitgeteilt hätten bzw. diese sie nicht bei der Abmeldung bzw. rechtzeitigen Annullation der Prüfungen unterstützt hätten (E. 3.5). Die Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit drei Monate nach den Prüfungen und erst nach Kenntnisnahme der Ergebnisse erweist sich damit als verspätet bzw. treuwidrig (E. 3.6). Abweisung.

  Stichworte: AUSSCHLUSS VOM STUDIUM PRÜFUNGSFÄHIGKEIT PRÜFUNGSUNFÄHIGKEIT WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT

Rechtsnormen: § 46 Abs. 4 UniversitätsG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00561

Urteil

der 4. Kammer

vom 5. März 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Elias Studer.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA E,

Beschwerdeführerin,

gegen

Universität Zürich, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, Dekanat,

Beschwerdegegnerin,

betreffend definitive Abweisung vom Studium,

hat sich ergeben:

I.  

A legte am 4. Juni 2024 die Wiederholungsprüfung im Modul "Database Systems" und am 10. Juni 2024 jene im Modul "Introduction to Artificial Intelligence" an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich ab. Gemäss den Angaben der Fakultät wurden die Ergebnisse am 9. bzw. 17. Juli 2024 veröffentlicht. Mit von A am 25. September 2024 abgerufenem Leistungsausweis des Frühlingssemesters 2024, erstellt am 24. September 2024, teilte die Fakultät ihr mit, dass sie im Modul "Database Systems" die Note 2,25 und im Modul "Introduction to Artificial Intelligence" die Note 2,5 erzielt habe.

Mit E-Mail vom 28. September 2024 gelangte A an das Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und bat darum, die Studiensperre aufzuheben bzw. keine solche auszusprechen, da sie in den letzten drei Jahren gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei. Am 6. November 2024 reichte A Einsprache bei der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät ein. Diese wies die Einsprache am 27. November 2024 ab.

II.

A legte am 27. Dezember 2024 Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen ein. Am 3. Juli 2025 wies diese den Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 10. September 2025 beantragte A dem Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 3. Juli 2025 aufzuheben, die Bewertungen der Modulprüfungen "Database Systems" und "Introduction to Artificial Intelligence" seien aufzuheben und sie sei so zu stellen, wie wenn sie sich rechtzeitig aus medizinischen Gründen von diesen Prüfungen abgemeldet hätte.

Die Rekurskommission beantragte am 25. September 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die Universität Zürich, vertreten durch die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2025 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der Universität zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss § 46 Abs. 4 UniG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 25. März 2024 [LS 415.111.7]; § 50 Abs. 2 VRG).

2.2 Das Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht. Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre (uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (VGr, 25. April 2024, VB.2023.00743, E. 2.2 – 25. Mai 2023, VB.2022.00737, E. 2.2 – 21. November 2017, VB.2017.00446, E. 2.2 f.; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich 2014, § 20 N. 88 f.).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei beim zweiten Prüfungsversuch in den Modulen "Database Systems" am 4. Juni 2024 und "Introduction to Artificial Intelligence" am 10. Juni 2024 prüfungsunfähig gewesen und sie sei sich dieser Tatsache aufgrund ihres psychischen Zustands für längere Zeit nicht bewusst und auch nicht in der Lage gewesen, sich von den Wiederholungsprüfungen abzumelden oder rechtzeitig ein Gesuch um eine nachträgliche Annullation zu stellen.

3.2 Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat muss einen bekannten oder erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt, unverzüglich vorbringen (VGr, 13.  März 2025, VB.2024.660, E. 7.2; VGr, 12. November 2025, VB.2025.519, E. 5.2; vgl. hierzu auch die Regelung in § 24 Abs. 1 der Rahmenverordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät [LS 415.423.11]). Die Geltendmachung eines solchen Grunds nach Absolvierung der Prüfung und erst recht nach Bekanntgabe der Resultate ist grundsätzlich nicht mehr beachtlich. Damit soll insbesondere ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis eines Verhinderungsgrunds eine Prüfung ablegt und nachträglich – verständlicherweise nur im Fall des Scheiterns – unter Anrufung dieses Grunds die Annullierung der Prüfung verlangt und sich so eine zusätzliche Prüfungschance verschafft. Dies würde die Chancengleichheit unter den Kandidaten verletzen und widerspräche zudem dem Grundsatz von Treu und Glauben (zum Ganzen VGr, 17. Dezember 2020, VB.2020.00577, E. 3.1 mit Hinweisen; ferner BGr, 27. Juli 2020, 2C_769/2019, E. 7.1 [in BGE 147 I 73 nicht publizierte Erwägung]).

Zu gewähren ist die Möglichkeit einer nachträglichen Annullierung eines Prüfungsergebnisses bzw. einer (zusätzlichen) Wiederholungsprüfung nur, wenn die geprüfte Person aus objektiver Sicht und unverschuldet den massgeblichen Hinderungsgrund nicht unverzüglich geltend machen konnte – so etwa, wenn ihr zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um überhaupt einen Entscheid über den Antritt der Prüfung zu fällen, oder bei einem zwar bestehenden Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme entsprechend ihrer Einsicht zu handeln (zum Ganzen BVGr, 3. Juni 2020, A-2787/2019, E. 3.4.2 mit Hinweisen; VGr, 2. September 2021, VB.2021.00360, E. 2.3). Massgebend ist allerdings nicht, ob eine geprüfte Person die exakte Ursache für ihre Prüfungsunfähigkeit kennt; entscheidend ist einzig, ob sie eine allfällige Beeinträchtigung erkennt (VGr, 17. Dezember 2020, VB.2020.00577, E. 3.2 – 17. Januar 2018, VB.2017.00700, E. 2.2 – 2. Dezember 2009, VB.2009.00502, E. 4.5). Dabei ist sie gehalten, sich bei auftretenden Zweifeln im Hinblick auf ihr reduziertes Leistungsvermögen unverzüglich um Abklärung ihres Gesundheitszustands zu bemühen. Diese strenge Praxis soll nicht nur Rechtsmissbrauch verhindern, sondern dient auch Beweiszwecken. Es liegt an den Kandidierenden, sich im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheit im Prüfungsverfahren darüber Klarheit zu verschaffen, ob ihre Leistungsfähigkeit durch aussergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die gebotenen Konsequenzen zu ziehen (VGr, 13. März 2025, VB.2024.00660, E. 7.2 – 17. Dezember 2020, VB.2020.00577, E. 3.2 – 17. Januar 2018, VB.2017.00700, E. 2.2 – 24. Februar 2016, VB.2015.00570, E. 2.5).

3.3 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer E-Mail vom 28. September 2024, nachdem sie den (negativen) Leistungsausweis des Frühlingssemesters 2024 erhalten hatte, gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend, dass sie seit drei Jahren gesundheitlich beeinträchtigt sei. In ihrer Einsprache vom 6. November 2024 führte sie aus, dass sie in den letzten Jahren mental und körperlich belastet gewesen sei. Sie habe sich deshalb nicht angemessen auf die Prüfungen vorbereiten können und habe bei den Prüfungen nicht ihre ganzen Fähigkeiten zeigen können. Ihre Leistungen seien durch ihre gesundheitlichen Probleme stark beeinträchtigt gewesen, deswegen habe sie bei den Prüfungen versagt. Sie sei nun nach medizinischen Behandlungen während der letzten zwei Jahre genesen und bereit, das Studium erfolgreich fortzusetzen. Die beigelegten Zeugnisse von zwei Psychologinnen der Praxis B vom 12. Mai 2023 bzw. 30. Oktober 2024 bestätigten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 17. November 2022 bzw. seit dem 8. Mai 2024 fortdauernd in psychotherapeutischer Behandlung bei ihnen sei. Die Neurologin und Schmerzspezialistin Dr. med. C wies mit undatiertem Schreiben aus, dass die Beschwerdeführerin im Februar 2023, Juni 2024 und September 2024 aufgrund chronischer psychischer und physischer Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen sei, Prüfungen zu absolvieren. Mit dem Rekurs reichte die Beschwerdeführerin ein erläuterndes Schreiben von Dr. med. C vom 17. Dezember 2024 zu den Akten, worin diese attestierte, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2023 bei ihr in Behandlung sei wegen einer schweren depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie könne bestätigen, auch wenn sie die Beschwerdeführerin an den fraglichen Daten nicht gesehen habe, dass die Beschwerdeführerin an den Prüfungstagen am 4. und 10. Juni 2024 nicht fähig gewesen sei, Examen zu absolvieren. Es sei der Beschwerdeführerin aufgrund des gezeigten Krankheitsbildes auch nicht möglich gewesen, sich diesbezüglich sofort an die Universität zu wenden. Es sei krankheitstypisch, dass sie nach der ersten Kontaktaufnahme mit der Universität am 28. September 2024 erst am 6. November 2024 Einsprache eingereicht habe.

Am 5. März 2025 äusserte sich Dr. med. C erneut und führte aus, dass die Beschwerdeführerin nicht nur prüfungsunfähig, sondern auch entscheidungsunfähig gewesen sei im relevanten Zeitraum. Sie sei nicht in der Lage gewesen, ihre Prüfungsunfähigkeit zu erkennen und entsprechend zu handeln. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren reichte die Beschwerdeführerin nochmals ein neues Schreiben von Dr. med. C vom 2. September 2025 zu den Akten. Die Ärztin erläuterte darin, dass bei der Beschwerdeführerin "offiziell seit Winter 2022/2023 die Diagnose einer schweren depressiven Störung" vorliege. Die Beschwerdeführerin werde in ihrer Praxis seit Juni 2023 schmerzmedizinisch behandelt. An den Prüfungsdaten sei sie in der Praxis nicht vorstellig geworden. Die Beschwerdeführerin habe die notwendigen Behandlungen von Oktober 2023 bis Juli 2024 erhalten. Sie sei im Juni 2024 nicht in der Lage gewesen, kognitiv adäquat an den Prüfungen teilzunehmen. Aufgrund ihrer Gesamtsituation habe sie auch nicht zeitgerecht auf "die Noten" reagieren können.

Sodann reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht ein ärztliches Zeugnis von D, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 3. September 2025 ein, womit diese eine psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin bei ihr seit Februar 2025 bezeugte. Die Beschwerdeführerin habe "zuvor eine lange ca. eineinhalb Jahre dauernde mittelschwere bis schwere depressive Episode durchgemacht". Sie sei gemäss ihren Schilderungen apathisch zu Hause gewesen und sei nicht fähig gewesen, vernünftige Entscheidungen zu treffen und ihren Alltag zu organisieren. Die Beschwerdeführerin "sei weder in der Lage gewesen sich auf die im September anstehende Prüfung vorzubereiten noch diese abzusagen, erst recht nicht sich zu überlegen einen Arzt aufzusuchen, um sich ein Attest ausstellen zu lassen."

3.4 Es existieren nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 7 Abs. 4 Satz 1 VRG) im zürcherischen Verwaltungsverfahren keine formellen Beweisregeln über den Beweiswert verschiedener Beweismittel oder deren Verhältnis zueinander (vgl. VGr, 18. November 2022, VB.2022.00603, E. 4.5). Folglich sind auch Arztzeugnisse als Beweismittel vom Verwaltungsgericht frei zu würdigen. Vorliegend ist festzustellen, dass die ärztlichen Zeugnisse und Berichte von Dr. med. C sukzessive angepasst wurden, bis sie letztlich nicht nur eine Prüfungsunfähigkeit im Juni 2024 bescheinigten, sondern ebenso eine Unfähigkeit zur rechtzeitigen Geltendmachung der Krankheit. Sodann bestätigte Dr. med. C in ihrem ersten Attest auch eine Prüfungsunfähigkeit für den Februar 2023, obwohl die Beschwerdeführerin – wie sie in späteren Attesten vom 17. Dezember 2024 und 2. September 2025 ausführte – erst seit Juni 2023 bei ihr in Behandlung war. Folglich ist den Berichten von Dr. med. C kein besonders hoher Beweiswert zuzugestehen. Das Zeugnis von D wurde sodann erst ein Jahr nach dem relevanten Zeitraum erstellt. Weiter ist die Beschwerdeführerin erst seit Februar 2025 bei ihr in Behandlung und attestierte ihr D eine Prüfungsunfähigkeit für "September". Die Schreiben der damals behandelnden Psychotherapeutinnen bestätigen schliesslich weder eine Prüfungsunfähigkeit im Juni 2024 noch eine "Handlungsunfähigkeit" für den Sommer 2024. Demnach sind die eingereichten Zeugnisse kein hinreichender Beweis, um die von der Beschwerdeführerin behauptete Unfähigkeit, der Beschwerdegegnerin früher als am 25. September 2024 ihre Prüfungsunfähigkeit am 4. und 10. Juni 2024 mitzuteilen, zu belegen.

3.5 Dass die Beschwerdeführerin ihre Prüfungsunfähigkeit bis zur Bekanntgabe der Ergebnisse nicht erkannt haben soll und deshalb nicht tätig wurde, ist nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin stand seit November 2022 stets bei einer Psychologin in Behandlung und war seit Juni 2023 in einer Schmerztherapie bei Dr. med. C. So fanden bis im Juli 2024 auch Termine bei Dr. med. C statt. In Anbetracht dessen ist es kaum vorstellbar, dass die Prüfungen im Juni 2024 und der psychische Zustand der Beschwerdeführerin bei diesen ärztlichen und psychologischen Behandlungen nicht thematisiert worden wären und weder die behandelnde Psychologin noch die Schmerzspezialistin die Prüfungsunfähigkeit erkannt und der Beschwerdeführerin mitgeteilt hätten bzw. diese sie nicht bei der Abmeldung bzw. rechtzeitigen Annullation der Prüfungen unterstützt hätten.

Es ist damit nicht notwendig, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Ebenso wenig sind weitere Sachverhaltsabklärungen erforderlich.  

3.6 Die Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit drei Monate nach den Prüfungen und erst nach Kenntnisnahme der Ergebnisse erweist sich damit als verspätet bzw. treuwidrig, weshalb die Beschwerdeführerin aus der Prüfungsunfähigkeit am 4. und 10. Juni 2024 nichts mehr für sich ableiten kann. Die Prüfungen vom 4. und 10. Juni 2024 sind nicht zu annullieren.

3.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.8 Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

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