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Zürich Verwaltungsgericht 01.10.2025 VB.2025.00547

1. Oktober 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,031 Wörter·~15 min·11

Zusammenfassung

Bestätigung Ausschaffungshaft (GI250183-L) | Bestätigung Ausschaffungshaft. Gegen den Beschwerdeführer liegt ein Wegweisungsentscheid vor, ein Haftgrund ist gegeben (E. 3.2). Die zuständigen Behörden haben das Verfahren nach ihren Möglichkeiten vorangetrieben. Die lange Verfahrensdauer geht massgeblich auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurück. Das Beschleunigungsgebot ist nicht verletzt (E. 3.3). Aus den Akten geht der Ablauf und das Ergebnis des Counsellings hervor, die Aktenführungspflicht ist nicht verletzt (E. 3.4). Weiter ist der Vollzug rechtlich und tatsächlich möglich und zeitlich absehbar (E. 3.5). Mildere Mittel wie eine Eingrenzung oder eine Meldepflicht sind vorliegend nicht geeignet, das Ziel zu erreichen. Der Beschwerdeführer will nicht nach Algerien zurückkehren und stattdessen nach Frankreich bzw. Italien ausreisen. Er hat sich bereits in der Vergangenheit nicht an die verfügte Ausgrenzung gehalten. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung überwiegt angesichts der erheblichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers die entgegenstehenden privaten Interessen. Die Haft erweist sich als verhältnismässig (E. 3.6). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00547   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.10.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Bestätigung Ausschaffungshaft (GI250183-L)

Bestätigung Ausschaffungshaft. Gegen den Beschwerdeführer liegt ein Wegweisungsentscheid vor, ein Haftgrund ist gegeben (E. 3.2). Die zuständigen Behörden haben das Verfahren nach ihren Möglichkeiten vorangetrieben. Die lange Verfahrensdauer geht massgeblich auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurück. Das Beschleunigungsgebot ist nicht verletzt (E. 3.3). Aus den Akten geht der Ablauf und das Ergebnis des Counsellings hervor, die Aktenführungspflicht ist nicht verletzt (E. 3.4). Weiter ist der Vollzug rechtlich und tatsächlich möglich und zeitlich absehbar (E. 3.5). Mildere Mittel wie eine Eingrenzung oder eine Meldepflicht sind vorliegend nicht geeignet, das Ziel zu erreichen. Der Beschwerdeführer will nicht nach Algerien zurückkehren und stattdessen nach Frankreich bzw. Italien ausreisen. Er hat sich bereits in der Vergangenheit nicht an die verfügte Ausgrenzung gehalten. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung überwiegt angesichts der erheblichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers die entgegenstehenden privaten Interessen. Die Haft erweist sich als verhältnismässig (E. 3.6). Abweisung.

  Stichworte: AKTENFÜHRUNGSPFLICHT AUSSCHAFFUNG AUSSCHAFFUNGSHAFT BESCHLEUNIGUNGSGEBOT

Rechtsnormen: Art. 71 AIG Art. 75 Abs. I lit. h AIG Art. 76 Abs. I AIG Art. 76 Abs. I lit. b Ziff. 1 AIG Art. 76 Abs. IV AIG Art. 80 Abs. VI lit. a AIG § 235 StPO

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2025.00547

Urteil

des Einzelrichters

vom 1. Oktober 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Yann Aders.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Bestätigung Ausschaffungshaft (GI250183-L),

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 29. Juli 2025 an, dass A gestützt auf Art. 76 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG) in Ausschaffungshaft genommen werde. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich bestätigte die Haftanordnung am 7. August 2025 und bewilligte die Haft bis am 5. November 2025.

II.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 8. September 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdegegners die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die unverzügliche Haftentlassung. Eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Weiter ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; ihm sei Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 10. September 2025 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 16. September 2025 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 24. September 2025 hielt A unverändert an seinen Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.  

Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. Juli 2019 um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Asylgesuch am 6. September 2019 ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Es verpflichtete den Beschwerdeführer, das Staatsgebiet der Schweiz bis am 24. September 2019 zu verlassen. Dieser ablehnende Asylentscheid erwuchs am 18. September 2019 unangefochten in Rechtskraft. Am 11. September 2019 tauchte der Beschwerdeführer erstmals unter und wurde am 30. September 2020 von Frankreich in die Schweiz überstellt. Vom 14. September 2021 bis zum 16. November 2021 war der Beschwerdeführer abermals untergetaucht. Am 7. Oktober 2022 wurde er für einen Monat in Durchsetzungshaft versetzt und wurde gleichentags das erste Ausreisegespräch geführt. Die Durchsetzungshaft wurde in der Folge um zwei Monate verlängert, welcher Entscheid durch das Verwaltungsgericht des Kantons E mit Entscheid vom 4. Januar 2023 aufgehoben wurde. Nach einem bis 31. März 2023 dauernden Strafvollzug war der Beschwerdeführer ab dem 2. Mai 2023 erneut untergetaucht, bis er am 7. Juni 2024 festgenommen und in Haft versetzt wurde.

Das SEM informierte am 6. Dezember 2024 das zuständige Migrationsamt des Kantons E, dass der Beschwerdeführer durch das algerische Generalkonsulat als A, geboren 1993 in C, D, Algerien identifiziert worden war. Mit Urteil vom 26. März 2025 erkannte das Bezirksgericht Winterthur den Beschwerdeführer des mehrfachen Diebstahls, des versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung für schuldig. Es bestrafte ihn mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wovon bereits 293 Tage durch Haft erstanden waren. Überdies verwies es den heutigen Beschwerdeführer für acht Jahre des Landes. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich verfügten am 14. Juli 2025 die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug per 6. August 2025, worauf das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 29. Juli 2025 gestützt auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 Bst. h und Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 AIG Ausschaffungshaft anordnete.

Das konsularische Ausreisegespräch (Counselling) wurde zunächst auf den 26. Juni 2025 angesetzt, wobei der Beschwerdeführer als Reservekandidat gelistet war. Am 28. August 2025 nahm der Beschwerdeführer am konsularischen Ausreisegespräch teil, zu dem er polizeilich vorgeführt wurde. Mit Meldung vom 9. September 2025 informierte das SEM das Migrationsamt des Kantons Zürich, dass die algerischen Behörden die formelle Bestätigung erteilt hätten, dass ein Ersatzreisepapier (Laissez-passer) ausgestellt werde und der Flug geplant werden könne. Die Fluganmeldung erfolgte am 11. September 2025 für einen Flug im Zeitraum zwischen 24. Oktober 2025 und 4. November 2025.

3.  

3.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen bzw. belassen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG im Umkehrschluss) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).

3.2 Gegen den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. Zudem ist mit dem Strafurteil vom 26. März 2025 unbestrittenermassen ein Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 Bst. b und h AIG gegeben (mehrfacher Diebstahl, versuchter Diebstahl sowie Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung).

3.3  

3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 76 Abs. 4 AIG; das Verfahren sei durch die Behörden nicht vorangetrieben worden. Die Angemessenheit der Haft sei aufgrund der eklatanten Verletzung des Beschleunigungsgebots grundsätzlich in Frage gestellt. Darin liege ein Haftbeendigungsgrund nach Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG.

3.3.2 Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 139 I 210 E. 2.1). Die kantonalen Behörden dürfen praxisgemäss auch dann nicht untätig bleiben, wenn der Ausländer sich unkooperativ zeigt (BGr, 9. Februar 2017, 2C_73/2017, E. 4.3). Welche schweizerische Behörde (Kanton oder Bund) die Verzögerung zu verantworten hat, ist dabei unerheblich (BGE 139 I 206 E. 2.3). Befindet sich die weggewiesene Person in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug, so sind – bei klarer fremdenpolizeilicher Ausgangslage – die notwendigen Schritte zur Papierbeschaffung soweit möglich bereits vor der Entlassung einzuleiten, damit die betroffene Person nicht mehr unnötig oder unnötig lange in Ausschaffungshaft genommen werden muss (BGE 130 II 488 E. 4.1).

3.3.3 Die gerügte lange Verfahrensdauer geht massgeblich auf das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers und dessen wiederholtes Untertauchen zurück. Den angesetzten Ausreisegesprächen blieb der Beschwerdeführer wiederholt fern. Die Verzögerungen bei der Rückkehrunterstützung und der Identifikation des Beschwerdeführers hat dieser ebenfalls selbst verursacht. Das zuständige Migrationsamt des Kantons E ersuchte das SEM am 28. November 2022 um Unterstützung beim Vollzug gemäss Art. 71 AIG. Soweit der Beschwerdeführer die Untätigkeit des Migrationsamts des Kantons E nach der Aufhebung der Durchsetzungshaft moniert, ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer untergetaucht war. Ab seiner Festnahme am 7. Juni 2024 trieben die Migrationsbehörden von Bund und Kanton das Verfahren stetig voran. Am 20. Juni 2024 teilte das SEM mit, die Identifizierungsanfrage werde erneuert. Die Identifikation des Beschwerdeführers durch die algerischen Behörden bestätigte das SEM den kantonalen Behörden am 6. Dezember 2024 und somit noch während sich der Beschwerdeführer in Untersuchungs- bzw. in Sicherheitshaft (ab 10. Dezember 2024) befand. Die damals zuständige Mitarbeiterin des Migrationsamts E erkundigte sich sowohl vor als auch nach erfolgter Identifikation des Beschwerdeführers wiederholt bei der für das Strafverfahren zuständigen Staatsanwaltschaft Winterthur und Umgebung bzw. der Rückkehrberatung des Kantonalen Sozialamts der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich nach dem Verfahrensstand, um die erforderlichen Gespräche der Rückkehrberatung anzusetzen. Dass während der Untersuchungshaft mit dem entsprechend strengen Haftregime (vgl. Art. 235 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]) keine Besuche stattfanden, ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Mit Schreiben vom 19. Juni 2025 teilte das SEM dem Beschwerdegegner mit, dass der heutige Beschwerdeführer vom algerischen Generalkonsulat in Genf als Reservekandidat für das konsularische Ausreisegespräch vom 26. Juni 2025 vorgesehen sei. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer an diesem Datum nicht am Counselling teilnehmen konnte und ob er überhaupt zugeführt wurde. Dies ist jedoch – entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers – nicht massgebend für die Bemühungen der Behörden, den Vollzug der Wegweisung voranzutreiben. Am 21. Juli 2025 informierte das SEM den Beschwerdegegner, dass am 28. August 2025 die nächsten Counsellings von algerischen Staatsangehörigen stattfänden und dass die Kandidaten mit der höchsten Priorität gemeldet werden sollen. Der Beschwerdegegner meldete den heutigen Beschwerdeführer dem SEM am 28. Juli 2025 wiederum als Reservekandidaten. Am 7. August 2025 bestätigte das SEM den Beschwerdeführer als Reservekandidaten für das konsularische Ausreisegespräch vom 28. August 2025. Tags darauf bestätigte der Beschwerdegegner, dass der Beschwerdeführer polizeilich zugeführt werde. Die Teilnahme am Counselling bestätigte das SEM mit Schreiben vom 9. September 2025 an den Beschwerdegegner und informierte diesen über die formelle Bestätigung der algerischen Behörden, dass ein Ersatzreisepapier (Laissez-passer) ausgestellt werde und dass ein Flug geplant werden könne. Der Beschwerdegegner meldete den Beschwerdeführer am 11. September 2025 für einen Flug nach Algerien im bevorzugten Zeitfenster 24. Oktober 2025 bis 4. November 2025 an.

3.3.4 Aus diesem Ablauf geht hervor, dass die jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone das Verfahren zum Vollzug der Wegweisung stetig vorantrieben, solange der Beschwerdeführer nicht untergetaucht war. Die Identifikation wurde wenige Tage nach der Inhaftierung erneut in die Wege geleitet und erfolgte noch während sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft befand. Der erste Termin für das Counselling wurde bereits vor der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug angesetzt. Dass der Beschwerdeführer an diesem ersten Termin nicht mit den algerischen Behörden sprechen konnte, bewirkt noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots; insbesondere da der Beschwerdeführer für die nächsten konsularischen Ausreisegespräche unmittelbar wieder angemeldet wurde. Die zuständigen Behörden waren bereits während des Strafvollzugs aktiv und unternahmen die erforderlichen Schritte im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung. Die Erwägungen der Vorinstanz sind somit nicht zu beanstanden. Seit der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft versetzt wurde, ist das Verfahren sodann schnell und zielgerichtet vorangetrieben worden. Kurz nach der Meldung über das Ergebnis des Counsellings meldete der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für einen Flug nach Algerien an. Eine Untätigkeit der zuständigen Behörden ist somit keineswegs erstellt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 76 Abs. 4 AIG ist nicht auszumachen.

3.4  

3.4.1 Soweit der Beschwerdeführer die Aktenführung durch den Beschwerdegegner moniert und geltend macht, es sei nicht nachvollziehbar, welche Schritte zur Vorbereitung der Ausschaffung unternommen worden seien, rügt er implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3.4.2 Beim als "Polizeirapport/Ermittlungsbericht: Counseling" akturierten Rapport, datierend vom 19. August 2025, gedruckt am 29. August 2025, handelt es sich lediglich um einen erneuten, unveränderten Ausdruck des als "Schlussbericht/Vollzugsbericht" verzeichneten Aktorums vom 19. August 2025. Daraus gehen – wie der Beschwerdeführer richtigerweise festhält – keine Ergebnisse oder Erkenntnisse über den Ablauf der polizeilichen Zuführung bzw. des Counsellings hervor. Die Ergebnisse des Counsellings vom 28. August 2025, die massgeblich von der Bearbeitung durch die algerischen Behörden abhingen, sind dem Migrationsamt am 9. September 2025 mitgeteilt und in die Akten aufgenommen worden. Dieser Bericht ist zwölf Tage nach dem Counselling und einen Tag nach der Beschwerdeerhebung beim Beschwerdegegner eingetroffen. Das Ergebnis des Counsellings ist nach dessen Eintreffen in den Akten dokumentiert; damit ist der Beschwerdegegner seinen Aktenführungspflichten durchaus hinreichend nachgekommen. Der Beschwerdeführer konnte sich sodann im Rahmen seiner Replik zum Ergebnis des Counsellings äussern. Damit ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs eingetreten.

3.5  

3.5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, ein baldiger Vollzug sei nicht absehbar und vorliegend auch nicht möglich.

3.5.2 Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Massgebend bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen. Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Zu denken ist etwa an eine länger dauernde Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder an eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen).

3.5.3 Die angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers vermögen keine Transportunfähigkeit zu begründen. Die medizinische Grundversorgung im Gefängnis ist gewährleistet, was auch aus dem eingereichten medizinischen Verlaufsprotokoll hervorgeht. Dem Beschwerdeführer wurde durch den zuständigen Arzt inzwischen ein "fit to travel" attestiert.

3.5.4 Weiter ist die Absehbarkeit des Vollzugs nicht bloss theoretischer Natur. Nachdem die Identifikation erfolgt war, das konsularische Ausreisegespräch stattgefunden hatte und die algerischen Behörden die Ausstellung des Laissez-passer zugesagt hatten, ist inzwischen die Fluganmeldung für den Zeitraum vom 24. Oktober bis 4. November 2025 erfolgt. Der Vollzug ist daher in sehr naher Zukunft zu erwarten und somit absehbar. Ferner bestehen keine Anzeichen, dass Algerien sich grundsätzlich weigern würde, seine Staatsangehörigen zurückzunehmen. Die vom Beschwerdeführer – mit Bezugnahme auf die Motion 23.3032 von Ständerat Damian Müller – angeführte Weigerung Algeriens, zwangsweise Rückführungen zu akzeptieren, ist nicht erstellt. Dazu kann auf die Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Mai 2023 zur genannten Motion verwiesen werden, wonach die Zusammenarbeit mit Algerien im Rückkehrbereich nicht nur zufriedenstellend, sondern sehr gut funktioniere. Dies widerspiegelten auch die Zahlen zu den kontrollierten Ausreisen nach Algerien: 2022 seien mit 462 kontrollierten Ausreisen die mit Abstand höchsten je für Algerien registrierten Rückkehrwerte zu verzeichnen gewesen. Damit ist der Vollzug auch tatsächlich möglich.

3.6  

3.6.1 Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Massnahme sei unverhältnismässig. Das mildere Mittel der Eingrenzung, verbunden mit einer Meldepflicht, sei durchaus geeignet, die Kooperation des Beschwerdeführers sicherzustellen. Er macht gesundheitliche Beschwerden geltend und führt dabei seine Herzbeschwerden und das bestehende Augenproblem an. Die Haft verhindere den Zugang zur dringend notwendigen Augenoperation, obwohl der Vollzug nicht kurzfristig bevorstehe.

3.6.2 Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein. Es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; BGr, 11. Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2). Im Rahmen der Kontrolle der Verhältnismässigkeit der Haft muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und sich jeweils bezogen auf den Einzelfall dazu äussern, weshalb diese seiner Ansicht nach nicht als hinreichend wirksam zur Sicherung des Wegweisungsvollzugs gelten können (BGr, 21. Juni 2018, 2C_466/2018, E. 5.2.1).

3.6.3 Wie zuvor dargelegt (E. 3.3) ist entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung nicht von einer Untätigkeit der Behörden auszugehen. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer wiederholt den behördlichen Anordnungen widersetzt und ist untergetaucht. Dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug erheblich gebessert habe, mag zutreffen. Dies ändert jedoch nichts an seinem fehlenden Ausreisewillen und es ist nicht ersichtlich oder dargetan, weshalb sich der Beschwerdeführer nunmehr an die Anordnungen halten und freiwillig nach Algerien ausreisen sollte. Vielmehr bekräftigte der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug seine Absicht, nach Frankreich bzw. Italien ausreisen zu wollen. Diese Äusserungen, in Verbindung mit seinem Verhalten in der Vergangenheit, lassen nicht darauf schliessen, dass eine Eingrenzung gleichermassen geeignet wäre, den Vollzug sicherzustellen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine langjährige Freundin verfügt, hat ihn bereits in der Vergangenheit nicht daran gehindert, unterzutauchen, sich unkontrolliert ins Ausland abzusetzen bzw. sich nicht an die behördlichen Vorgaben zu halten.

Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts in der Schweiz diverse Delikte begangen. Er wurde am 5. September 2019 wegen einfachen Diebstahls, eines geringfügigen Vermögensdelikts und wegen Hausfriedensbruchs mit 20 Tagessätzen zu Fr. 30.- verurteilt. Am 26. Juli 2021 wurde er wegen einfachen Diebstahls zu zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft F verurteilte den Beschwerdeführer am 16. November 2021 wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen. Wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und rechtswidrigen Aufenthalts verurteilte die Staatsanwaltschaft G den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 12. August 2022 zu 60 Tagen Freiheitsstrafe. Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 26. März 2025 wegen mehrfach begangenen einfachen Diebstahls, mehrfach begangener Sachbeschädigung, mehrfach begangenen Hausfriedensbruchs sowie rechtswidrigen Aufenthalts und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Angesichts dieser Delinquenz hat die Vorinstanz das öffentliche Interesse an einer kontrollierten Rückführung des heutigen Beschwerdeführers als gross bewertet. Dieses überwiege dessen privaten Interessen, weshalb die angeordnete Ausschaffungshaft auch die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn erfülle. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden; die Vorinstanz hat die Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft zu Recht bejaht.

3.6.4 Dieses erhebliche öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung wird durch die vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht aufgewogen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen auch in dieser Hinsicht nicht aufzuzeigen, weshalb die Ausschaffungshaft nicht verhältnismässig sein sollte. Die medizinische Grundversorgung in der Ausschaffungshaft ist gewährleistet (siehe oben E. 3.5.3).

3.6.5 Schliesslich hat die Vorinstanz die mildere Massnahme der Eingrenzung erwogen, diese jedoch aufgrund des fehlenden festen Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der Schweiz, seiner Mittellosigkeit und der ihm verwehrten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie auch insbesondere aufgrund der bereits erfolgten Verurteilung wegen der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung durch das Bezirksgericht Winterthur verworfen. Damit ist die Vorinstanz ihrer Prüfpflicht hinreichend nachgekommen. Die genannten Erwägungen sind auch in ihrem Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Verhältnismässigkeit der angeordneten Ausschaffungshaft ist durch die Vorinstanz zu Recht bejaht worden.

4.  

Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit der Replik seine Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von 11,7 Stunden sowie die Auslagen von Fr. 45.80 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen gerade noch als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Der Rechtsvertreter ist demgemäss mit insgesamt Fr. 2'832.- zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf  Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'832.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Flughafengefängnis, Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA); c) die Kantonspolizei, Flughafenpolizei-Spezialabteilung, Ausländerrechtliche Massnahmen Koordination; d) das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr; e) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich; f) die Gerichtskasse.

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