Ausrichtung Lohnfortzahlung / Taggelder | [Die Beschwerdegegnerin war als Pflegefachfrau bei der Beschwerdeführerin tätig. Nach einem Unfall im Juli 2024 war sie arbeitsunfähig. Die Unfallversicherung stellte die Leistungen per Ende Januar 2025 ein. Die Beschwerdegegnerin blieb danach weiterhin arbeitsunfähig, nunmehr aufgrund Krankheit. Strittig ist, ob ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom März 2025, mit dem sie die Beschwerdegegnerin über das Ende der Lohnfortzahlung per Ende 2024 informierte, als Verfügung zu qualifizieren ist und über den Lohnanspruch ab Anfang 2025 schon rechtskräftig entschieden wurde.] Die Einstellung der Lohnfortzahlung wegen Erschöpfung der im Personalrecht vorgesehenen Lohnfortzahlungsdauer ist eine Tathandlung, die ihre Grundlage in einem Rechtssatz hat. Eine entsprechende Verfügung braucht es dafür nicht. Die Beschwerdegegnerin musste deshalb nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Schreiben die Einstellung verfügen wollte (E. 3.4). Zudem ist das Schreiben vom März 2025 ein generelles Informationsschreiben, es ist nicht als Verfügung bezeichnet, enthält keine Rechtsmittelbelehrung und kein Dispositiv, und es ist nicht erkennbar, inwiefern damit ein Rechtsverhältnis verbindlich und erzwingbar geregelt wird (E. 3.5). Die Beschwerdeführerin hat sich somit mit den von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Ansprüchen zu befassen, weil darüber mangels Verfügungscharakter des fraglichen Schreibens noch nicht rechtskräftig entschieden wurde (E. 4). Die Beschwerde war offensichtlich aussichtslos und die Argumentation der Beschwerdeführerin treuwidrig. Wegen mutwilliger Prozessführung sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (E. 5). Abweisung.
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Geschäftsnummer: VB.2025.00544 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.06.2026 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Ausrichtung Lohnfortzahlung / Taggelder
[Die Beschwerdegegnerin war als Pflegefachfrau bei der Beschwerdeführerin tätig. Nach einem Unfall im Juli 2024 war sie arbeitsunfähig. Die Unfallversicherung stellte die Leistungen per Ende Januar 2025 ein. Die Beschwerdegegnerin blieb danach weiterhin arbeitsunfähig, nunmehr aufgrund Krankheit. Strittig ist, ob ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom März 2025, mit dem sie die Beschwerdegegnerin über das Ende der Lohnfortzahlung per Ende 2024 informierte, als Verfügung zu qualifizieren ist und über den Lohnanspruch ab Anfang 2025 schon rechtskräftig entschieden wurde.] Die Einstellung der Lohnfortzahlung wegen Erschöpfung der im Personalrecht vorgesehenen Lohnfortzahlungsdauer ist eine Tathandlung, die ihre Grundlage in einem Rechtssatz hat. Eine entsprechende Verfügung braucht es dafür nicht. Die Beschwerdegegnerin musste deshalb nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Schreiben die Einstellung verfügen wollte (E. 3.4). Zudem ist das Schreiben vom März 2025 ein generelles Informationsschreiben, es ist nicht als Verfügung bezeichnet, enthält keine Rechtsmittelbelehrung und kein Dispositiv, und es ist nicht erkennbar, inwiefern damit ein Rechtsverhältnis verbindlich und erzwingbar geregelt wird (E. 3.5). Die Beschwerdeführerin hat sich somit mit den von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Ansprüchen zu befassen, weil darüber mangels Verfügungscharakter des fraglichen Schreibens noch nicht rechtskräftig entschieden wurde (E. 4). Die Beschwerde war offensichtlich aussichtslos und die Argumentation der Beschwerdeführerin treuwidrig. Wegen mutwilliger Prozessführung sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (E. 5). Abweisung.
C ist seit 2013 als diplomierte Pflegefachfrau für das Pflegezentrum A tätig. Sie erlitt im Juli 2024 einen Unfall und war in der Folge zunächst vollständig und später zu 50 Prozent arbeitsunfähig. Die Unfallversicherung stellte ihre Leistungen per Ende Januar 2025 ein, C blieb in der Folge aber zunächst teilweise und später wieder vollständig arbeitsunfähig, nunmehr aufgrund einer Krankheit.
Mit Schreiben vom 3. März 2025 informierte die HR-Fachfrau des Pflegezentrums A C, dass diese am 12. Februar 2025 bei der Krankentaggeldversicherung angemeldet worden sei, und wies sie in diesem Zusammenhang auf verschiedene personal- und versicherungsrechtliche Folgen hin. Unter anderem hielt sie fest, dass der Anspruch auf volle Lohnfortzahlung per Ende Dezember 2024 ausgeschöpft sei und die Wartefrist für die Krankentaggeldversicherung 90 Tage betrage; diese Frist habe wohl am 1. Februar 2025 zu laufen begonnen. Während der Wartefrist erhalte C keinen Lohn.
C, inzwischen anwaltlich vertreten, gelangte mit E-Mail vom 7. April 2025 an das Pflegezentrum A und hielt fest, dass sie die Rechtslage anders einschätze, weshalb sie darum bitte, den Sachverhalt noch einmal zu prüfen. In der Folge verlangte sie den Erlass einer Verfügung. Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 trat das Pflegezentrum A auf dieses Begehren nicht ein, weil über die Ansprüche von C bereits am 3. März 2025 verfügt worden sei.
II.
Einen hiergegen von C erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat E mit Beschluss vom 6. August 2025 gut, hob die Verfügung vom 4. Juni 2025 auf und wies die Geschäftsleitung des Pflegezentrums A an, eine Verfügung über die Ansprüche von C auf Lohnfortzahlung und/oder Taggelder ab 1. Januar 2025 zu erlassen.
III.
Das Pflegezentrum A erhob am 5. September 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Verfügung vom 4. Juni 2025 zu bestätigen, eventualiter sei die Sache an den Bezirksrat E zurückzuweisen. Der Bezirksrat E verzichtete am 17. September 2025 auf Vernehmlassung. C schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über personalrechtliche Anordnungen einer Interkommunalen Anstalt gemäss §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2 Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid und damit ein Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Gegen Zwischenentscheide steht die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur offen, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei zur Beschwerde berechtigt, weil der Rückweisungsentscheid sie dazu anhalte, eine Verfügung zu erlassen, die sie für rechtswidrig halte (vgl. hierzu VGr, 23. Oktober 2025, VB.2025.00514, E. 1.2 Abs. 2 mit Hinweisen). Dem lässt sich nicht ohne Weiteres folgen. Die Beschwerdeführerin wird durch den Rekursentscheid einzig dazu angehalten, eine Verfügung zu erlassen; inhaltliche Vorgaben machte die Vorinstanz nicht. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich materiell mit der Sache befassen muss, bewirkt noch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil: Es steht der Beschwerdeführerin weiterhin frei, materiell so zu entscheiden, wie sie es für richtig hält.
Ob damit überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist, kann offenbleiben, weil diese – wie sich sogleich zeigt – jedenfalls abzuweisen wäre.
2.
Welche Ansprüche der Beschwerdegegnerin in der Hauptsache insgesamt strittig sind, bleibt unklar. Jedenfalls verlangt sie aber Lohn für drei Monate, was einem Streitwert von rund Fr. 22'500.- entspricht. Die Beschwerde ist deshalb durch die Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
3.
3.1 Gegenstand dieses Verfahrens ist einzig die Frage, ob ein Schreiben vom 3. März 2025, mit dem die Beschwerdegegnerin über das Ende der Lohnfortzahlung per Ende 2024 informiert wurde, als Verfügung zu qualifizieren ist und über die Frage des Lohnanspruchs der Beschwerdegegnerin ab Anfang 2025 schon rechtskräftig entschieden wurde.
3.2 Eine Verfügung ist ein hoheitlicher, individuell-konkreter (oder generell-konkreter) Akt, der ein Rechtsverhältnis verbindlich und erzwingbar regelt und sich auf öffentliches Recht stützt (ausführlich hierzu Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 13 ff.). Demgegenüber liegt ein Realakt vor, wenn eine behördliche Handlung primär und unmittelbar einen Taterfolg herbeiführt, ohne die Rechtslage unmittelbar zu verändern (Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022, Rz. 1061 ff.).
3.3 Das Schreiben vom 3. März 2026 ist mit "Informationen betreffend deinem Krankheitsfall" überschrieben. Es weist die Beschwerdegegnerin vorab darauf hin, dass auf Leistungen der Krankentaggeldversicherung keine AHV-Beiträge erhoben würden, dass bei längerer Arbeitsunfähigkeit die Ferien gekürzt würden und dass bei Arbeitsunfähigkeit nach einer Frist von drei Monaten ein Anspruch auf Beitragsbefreiung beim Träger der beruflichen Vorsorge bestehe. Sodann hält das Schreiben weiter fest: "Zusätzlich möchten wir dich darüber informieren, dass dein Anspruch auf 100% Lohn gemäss deinem Beschäftigungsgrad per 31. Dezember 2024 ausgeschöpft ist. Die Lohnfortzahlung endet per 31. Dezember 2024 vollständig. […] Die Wartefrist der Krankentaggeldversicherung beträgt 90 Tage, beginnend voraussichtlich am 01. Februar 2025. Während dieser Frist besteht kein Lohnanspruch mehr."
3.4 Die Einstellung der Lohnfortzahlung wegen Erschöpfung der im Personalrecht vorgesehenen Lohnfortzahlungsdauer ist eine Tathandlung, die ihre Grundlage direkt in einem Rechtssatz hat; eine Verfügung, welche die Einstellung anordnet, braucht es dafür nicht. Da die Beschwerdeführerin die Einstellung der Lohnzahlung mit dem Ablauf der maximalen Lohnfortzahlungsdauer gemäss anwendbarem Personalrecht begründet, musste dies demnach nicht verfügt werden. Schon aus diesem Grund musste die Beschwerdegegnerin nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin mit dem (nicht als Verfügung bezeichneten) Schreiben vom 3. März 2025 über die Einstellung der Lohnfortzahlung verfügen wollte.
3.5 Über die Rechtmässigkeit eines Realakts kann nach § 10c VRG eine Verfügung verlangt werden. Ein solches Gesuch lag denn auch der Ausgangsverfügung, hingegen nicht dem Schreiben vom 3. März 2025 zugrunde. Ob die Behörde auch von sich aus und ohne ausdrückliches Gesuch über die Rechtmässigkeit eines Realakts eine Verfügung erlassen kann, braucht hier nicht näher untersucht zu werden.
Angesichts seines Inhalts ist offenkundig, dass das Schreiben vom 3. März 2025 nicht zum Zweck hatte, eine Anordnung über die Rechtmässigkeit der Einstellung der Lohnfortzahlung per Ende 2024 und der Wartefrist von 90 Tagen für Leistungen der Krankentaggeldversicherung zu erlassen. Es handelt sich vielmehr um ein generelles Informationsschreiben, mit dem die Beschwerdegegnerin auf verschiedene Punkte im Zusammenhang mit ihrer zunächst unfall- und später krankheitsbedingten Abwesenheit hingewiesen wurde. Das Schreiben ist nicht als Verfügung bezeichnet, enthält keine Rechtsmittelbelehrung und kein Dispositiv. Es ist nicht erkennbar, inwiefern damit ein Rechtsverhältnis verbindlich und erzwingbar geregelt wird. Schliesslich wurde es von einer als "HR-Fachfrau" bezeichneten Mitarbeiterin unterzeichnet und die Beschwerdeführerin legt nicht dar, woraus sich deren Kompetenz zum Erlass einer Verfügung ergeben soll. Sämtliche bisher an die Beschwerdegegnerin adressierten Verfügungen waren von mindestens zwei Mitgliedern der Geschäftsleitung unterzeichnet.
Dem Schreiben vom 3. März 2025 lässt sich damit nicht einmal ansatzweise entnehmen, dass die Beschwerdeführerin damit über Ansprüche der Beschwerdegegnerin verfügen wollte. Die Beschwerdeführerin vermittelt vielmehr den Anschein, diesem Schreiben erst die Bedeutung einer Verfügung gegeben zu haben, nachdem die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin verlangt hatte, dass eine Verfügung über die Einstellung der Lohnzahlung erlassen werde, damit sie diese auf dem Rechtsmittelweg überprüfen kann. Ein solches Vorgehen ist treuwidrig und verdient auch deshalb keinen Rechtsschutz.
4.
Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass über die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Ansprüche noch nicht rechtskräftig entschieden ist und die Beschwerdeführerin sich damit materiell zu befassen hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1 Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind nur Kosten aufzuerlegen, wenn die unterliegende Partei durch ihre Prozessführung einen unangemessenen Aufwand verursacht hat, namentlich bei mutwilliger Prozessführung (§ 65a Abs. 3 VRG; VGr, 24. April 2025, VB.2024.00694, E. 3.2). Solches liegt hier vor, nachdem die Beschwerde offensichtlich aussichtslos war und die Argumentation der Beschwerdeführerin treuwidrig ist. Die Gerichtskosten sind entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
5.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Das vorliegende Urteil über einen Zwischenentscheid ist seinerseits ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG. Dagegen lässt sich nur Beschwerde beim Bundesgericht führen, wenn dieses Urteil einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Bezirksrat E.