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Zürich Verwaltungsgericht 25.09.2025 VB.2025.00520

25. September 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,513 Wörter·~18 min·7

Zusammenfassung

Schulhauszuteilung | [Aufgrund von Sanierungsarbeiten an einem Schulhaus ist der Schulraum im Norden der Gemeinde D zurzeit knapp. Der Sohn der Beschwerdeführenden wurde daher für die 1. Klasse der Sekundarstufe in ein Schulhaus im Süden von D zugeteilt. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dies sei ihrem Sohn nicht zumutbar, da er unter anderem auf eine Beschulung in vertrauter Umgebung angewiesen sei.] Kein Anschein der Befangenheit eines Bezirksratsmitglieds, das in der Nachbarschaft der Beschwerdeführenden wohnt und mit ihnen Teil einer Miteigentümergemeinschaft für eine Privatstrasse ist (E. 3). Die Vorinstanz durfte in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung der Primarlehrerin von F verzichten, da dieser kein medizinisches oder psychologisches Fachwissen zu attestieren ist (E. 5.3.2). Den eingereichten Berichten einer Kinderärztin und einer Neurofeedback-Therapeutin kommt mangels ausreichender Begründungsdichte kein hoher Beweiswert zu, weshalb die Vorinstanz in ihrer Beurteilung hiervon abweichen durfte, ohne ein schulpsychologisches Gutachten anzuordnen (E. 5.4.3). Ein Schulweg von 3,3 km und mit einem Höhenunterschied von 60 m, der mit dem Fahrrad in 14 Minuten bewältigt werden kann, ist einem 13-Jährigen grundsätzlich zumutbar (E. 6.4). Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Gründe in der Person von F lassen den Schulweg nicht als unzumutbar erscheinen: Dass nebst der angeblichen körperlichen Unterentwicklung auch relevante kognitive Einschränkungen bestünden, ist nicht geltend gemacht (E. 6.5.1), und das Verlassen der "vertrauten Umgebung" ist bei einem Übertritt in eine andere Schulstufe unabdingbar (E. 6.5.2). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00520   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.09.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Schulhauszuteilung

[Aufgrund von Sanierungsarbeiten an einem Schulhaus ist der Schulraum im Norden der Gemeinde D zurzeit knapp. Der Sohn der Beschwerdeführenden wurde daher für die 1. Klasse der Sekundarstufe in ein Schulhaus im Süden von D zugeteilt. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dies sei ihrem Sohn nicht zumutbar, da er unter anderem auf eine Beschulung in vertrauter Umgebung angewiesen sei.] Kein Anschein der Befangenheit eines Bezirksratsmitglieds, das in der Nachbarschaft der Beschwerdeführenden wohnt und mit ihnen Teil einer Miteigentümergemeinschaft für eine Privatstrasse ist (E. 3). Die Vorinstanz durfte in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung der Primarlehrerin von F verzichten, da dieser kein medizinisches oder psychologisches Fachwissen zu attestieren ist (E. 5.3.2). Den eingereichten Berichten einer Kinderärztin und einer Neurofeedback-Therapeutin kommt mangels ausreichender Begründungsdichte kein hoher Beweiswert zu, weshalb die Vorinstanz in ihrer Beurteilung hiervon abweichen durfte, ohne ein schulpsychologisches Gutachten anzuordnen (E. 5.4.3). Ein Schulweg von 3,3 km und mit einem Höhenunterschied von 60 m, der mit dem Fahrrad in 14 Minuten bewältigt werden kann, ist einem 13-Jährigen grundsätzlich zumutbar (E. 6.4). Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Gründe in der Person von F lassen den Schulweg nicht als unzumutbar erscheinen: Dass nebst der angeblichen körperlichen Unterentwicklung auch relevante kognitive Einschränkungen bestünden, ist nicht geltend gemacht (E. 6.5.1), und das Verlassen der "vertrauten Umgebung" ist bei einem Übertritt in eine andere Schulstufe unabdingbar (E. 6.5.2). Abweisung.

  Stichworte: AUSSTAND BEGRÜNDUNGSPFLICHT ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT REPLIKRECHT SCHULPSYCHOLOGISCHE ABKLÄRUNG SCHULWEG SCHULZUTEILUNG

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. 2 BV § 5a Abs. 1 VRG Art. 25 Abs. 1 VSV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00520

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Schulgemeinde D, vertreten durch die Schulpflege D,

diese vertreten durch lic. iur. E,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Schulhauszuteilung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Schreiben vom 23. Mai 2025 informierte die Schulverwaltung D A und B darüber, dass ihr Sohn F für das Schuljahr 2025/2026 einer 1. Sekundarklasse im Schulhaus G zugeteilt werde. Hierauf wandten sich A und B am 26. Mai 2025 per E-Mail an die Schulverwaltung und baten darum, ihren Sohn stattdessen einer 1. Sekundarklasse im Schulhaus H zuzuteilen. Denselben Antrag wiederholten sie bei einem Telefongespräch mit dem Schulleiter der Schule G am 4. Juni 2025. Daraufhin beschloss die Schulpflege D am 10. Juni 2025, dass die "Einsprache" von A und B abgewiesen werde und F einer Klasse im Schulhaus G zugeteilt bleibe, was A und B am 12. Juni 2025 schriftlich mitgeteilt wurde.

B. Auf ein per E-Mail an die Mitglieder der Schulpflege gerichtetes Wiedererwägungsgesuch von A und B vom 18. Juni 2025 antwortete die Schulverwaltung D am 19. Juni 2025 im Wesentlichen und mit Verweis auf die laufende Rekursfrist, dass der Entscheid der Schulpflege aus Zeitgründen nicht nochmals neu geprüft werden könne.

II.  

Einen am 23. Juni 2025 erhobenen Rekurs von A und B gegen den Beschluss der Schulpflege D vom 10. Juni 2025 wies der Bezirksrat I am 14. August 2025 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte ihnen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung (Dispositiv-Ziff. II) und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. III). Ausserdem kürzte er die Beschwerdefrist auf 10 Tage ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. IV).

III.  

Am 25. August 2025 erhoben A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Bezirksrats I  vom 14. August 2025 aufzuheben und F in die Sekundarklasse im Schulhaus H einzuteilen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie ersuchten ausserdem im Sinn einer vorsorglichen Massnahme um Zuteilung von F in die Sekundarklasse im Schulhaus H bis zum Vorliegen des verwaltungsgerichtlichen Entscheids und stellten verschiedene Beweisanträge.

Der Bezirksrat I verzichtete am 2. September 2025 auf Stellungnahme zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und reichte am 3. September 2025 eine Stellungnahme zu einem geltend gemachten Ausstandsgrund gegen ein am Rekursentscheid mitwirkendes Bezirksratsmitglied ein, ohne einen Antrag zu stellen. Die Schulgemeinde D beantragte am 3. September 2025 die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen. Die Abteilungspräsidentin verfügte am 5. September 2025, dass das Gesuch von A und B um vorsorgliche Zuteilung von F in die Sekundarklasse im Schulhaus H abgewiesen wird. Die Schulgemeinde D beantragte schliesslich am 8. September 2025 die Abweisung der Beschwerde in der Sache unter Entschädigungsfolge. A und B verzichteten am 11. September 2025 auf weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

2.  

Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und lit. b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).

3.  

Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, mit Bezirksratsmitglied J habe jemand am vorinstanzlichen Entscheid mitgewirkt, für den ein Ausstandsgrund vorgelegen habe. Dieser sei zusammen mit den Beschwerdeführenden Miteigentümer einer Privatstrasse in D.

Es ist unklar, inwiefern diese Ausgangslage eine Verletzung des Anspruchs auf Behandlung durch eine unparteiische Behörde (vgl. § 5a Abs. 1 VRG und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) darstellen soll. Die Beschwerdeführenden machen weder eine Freundschaft oder Feindschaft zu J geltend noch wäre eine solche aufgrund der blossen Nachbarschaft sowie des Miteigentums an einer Privatstrasse ersichtlich (vgl. zum Ganzen Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss, St. Galler Kommentar, 2023, Art. 30 BV N. 34). Andere Umstände, die den Anschein der Befangenheit von J begründen würden, sind nicht ersichtlich. Es besteht daher kein Anlass, an dessen Unparteilichkeit zu zweifeln.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht. So habe zwar die Schulpflege D am 10. Juni 2025 ihre "Einsprache" abgelehnt, die Gründe hierfür ergäben sich jedoch abgesehen vom Verweis auf schulorganisatorische Gründe nicht aus dem entsprechenden Protokoll. Das nachträgliche Schreiben vom 12. Juni 2025 vermöge diese Begründung nicht zu ersetzen, zumal unklar sei, ob die dortige Begründung tatsächlich mit den (nicht protokollierten) Entscheidgründen der Schulpflege übereinstimme.

4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BGE 134 I 83 E. 4.1). Daraus folgt auch die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. dazu BGE 142 II 49 E. 9.2; BGE 137 II 266 E. 3.2; BGE 136 I 229 E. 5.2; ferner VGr, 13. März 2025, VB.2024.00502, E. 4.2.1).

4.3 Dem Protokoll der Schulpflegesitzung vom 10. Juni 2025 ist, soweit F betreffend, zu entnehmen, dass die Schulpflege von den Einwänden der Beschwerdeführenden Kenntnis hatte und dennoch aus schulorganisatorischen Gründen an der Zuteilung ins Schulhaus G festhielt. Unter dem Traktandum "Beratung", das sich offensichtlich auf alle erhobenen Einsprachen bezieht, wird hierzu ausgeführt, dass im Norden von D Schulraum fehle und deshalb zahlreiche Schülerinnen und Schüler den Schulen K und G hätten zugeteilt werden müssen. Hierbei seien nebst den üblichen Vorgaben für die Klassenbildung auch die zumutbaren Schulwege und die soziale Durchmischung berücksichtigt worden.

Dies stimmt zum einen mit den Informationen überein, die den Beschwerdeführenden aufgrund des Schreibens der Schulverwaltung vom 24. Mai 2025 teilweise schon vorlagen, nämlich, dass ab Sommer 2025 die Primarschule L saniert werde, deshalb Klassen während dieser Sanierung im Schulhaus H beschult werden müssten, sich die Schulraumsituation im nördlichen Teil von D erst nach Abschluss der Sanierungsarbeiten entspannen werde und bis dahin ein Teil der Schülerinnen und Schüler für die 1. Sekundarklasse in die Schulen K und G eingeteilt werden müsse. Zum anderen steht auch das Schreiben der Schulpflege vom 12. Juni 2025, mit welchem deren Entscheid den Beschwerdeführenden mitgeteilt wurde, hierzu in keinem erkennbaren Widerspruch: Darin wurde ausgeführt, eine Zuteilung von F ins Schulhaus H sei aus schulorganisatorischen Gründen wegen der aktuell hohen Schülerzahlen nicht möglich, die Prüfung seines Schulwegs zur Schule G habe einen 3,3 km langen Schulweg mit einer Steigung von 60 m gezeigt, der einem Sekundarschüler mit dem Fahrrad zugemutet werden könne, und es bestehe ein Betreuungsangebot für die Mittagszeit im Schulhaus.

4.4 Es bestehen nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schulpflege ihren Entscheid aus anderen Gründen als denjenigen gefällt hätte, die den Beschwerdeführenden im Schreiben vom 12. Juni 2025 mitgeteilt wurden. Dies gilt umso mehr, als dieses Schreiben unter anderem von der Präsidentin der Schulpflege unterzeichnet worden war, welche am streitgegenständlichen Entscheid mitgewirkt hatte. Dass aufgrund der gewählten Form der Mitteilung des Entscheids der Schulpflege eine sachgerechte Anfechtung für die Beschwerdeführenden nicht möglich gewesen wäre, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Zudem ist es zulässig, dass die Begründung einer Verfügung erst nachträglich erfolgt. Die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht ist daher abzuweisen.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführenden rügen verschiedene weitere Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.

5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).

5.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die Vorinstanz darauf verzichtet habe, die Primarlehrerin von F als Zeugin zu befragen.

5.3.1 Vorweg ist diesbezüglich festzuhalten, dass Bezirksräte, soweit sie Rechtsprechungsfunktion im öffentlich-rechtlichen Bereich wahrnehmen, nicht als gerichtliche Behörde gelten und damit grundsätzlich nach § 26c VRG e contrario keine formalen Zeugeneinvernahmen durchführen können (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 26c N. 4).

5.3.2 Ohnehin hat die Vorinstanz vorliegend kein Recht verletzt, wenn sie in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung der Primarlehrerin von F verzichtete. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, sind deren Ansichten bereits über die Eingaben der Beschwerdeführenden ins Verfahren eingeflossen und ist nicht zu erwarten, dass sie zu der hier streitgegenständlichen Frage – der Rechtmässigkeit der Schulzuteilung für die Sekundarschule – weitere Erkenntnisse liefern könnte, zumal ihr kein medizinisches oder psychologisches Fachwissen zu attestieren ist, das bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Schulwegs zu berücksichtigen wäre. Aus denselben Gründen ist die Primarlehrerin auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anzuhören und ist der diesbezügliche Beweisantrag der Beschwerdeführenden abzuweisen.

5.4 Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens verweigert, obwohl sie von den eingereichten Arztberichten abgewichen sei. Ausserdem sei sie nicht ausreichend auf die besonderen Bedürfnisse von F eingegangen, insbesondere weil sie sich nicht rechtsgenügend mit dem Arztzeugnis der Kinderärztin von F vom 18. Juni 2025 befasst habe.

5.4.1 Einem von einer Partei in Auftrag gegebenen Gutachten kommt aufgrund der vertraglichen Beziehung zwischen Partei und Gutachter nur beschränkter Beweiswert zu; es hat grundsätzlich nur die Bedeutung von Parteivorbringen, auch wenn es seit dem 1. Januar 2025 als Urkunde gilt (vgl. Art. 177 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [SR 272] analog). Widerspricht ein in sich schlüssiges Parteigutachten aber den Erkenntnissen der Verwaltung in wesentlichen Punkten, ist die Rekursbehörde verpflichtet, die strittigen Fragen von einem unabhängigen Gutachter beurteilen zu lassen. Stützt sich eine Rekursinstanz in solchen Fällen allein auf die Angaben fachkundiger Organe der die erstinstanzliche Verfügung erlassenden Verwaltungsbehörde, verletzt sie das rechtliche Gehör der rekurrierenden Partei (vgl. zum Ganzen VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00557, E. 5.2).

5.4.2 Im vorliegenden Fall lag der Vorinstanz ein "Ärztliches Zeugnis" einer Fachärztin für Pädiatrie FMH vom 18. Juni 2025 vor, in welchem diese pauschal festhielt, dass es aus entwicklungspädiatrischer Sicht für F sehr wichtig sei, dass der bevorstehende Übertritt in einer möglichst bekannten Umgebung und einem bekannten sozialen Gefüge stattfinde. Aus kinderärztlicher Sicht sei daher eine Beschulung im nächstmöglich gelegenen Schulhaus unabdingbar. Eine Beschulung ausserhalb der ihm vertrauten Umgebung berge für F ein hohes Risiko nachfolgender schulischer und psychischer Probleme. Weiter reichten die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren einen Bericht einer Therapeutin für Neurofeedback-Therapien vom 31. Juli 2025 ein, welchem zu entnehmen ist, dass F zu Beginn der Therapie im Jahr 2023 Anzeichen von depressiven Verstimmungen und einer erhöhten Reizempfindlichkeit sowie Schwierigkeiten bei der Konzentration – insbesondere im schulischen Kontext – gezeigt habe. Dies habe sich durch die Therapie verbessert. Aus therapeutischer Sicht sei es für die weitere Entwicklung von F zentral, dass er in einem stabilen, vertrauten schulischen Umfeld verbleiben könne. Ein täglicher Schulweg in ein unbekanntes Umfeld, das weder emotional noch geografisch seinem bisherigen Lebensraum entspreche, stelle aktuell eine klare Überforderung dar und berge das Risiko einer nachhaltigen Verschlechterung seines psychischen Zustands.

5.4.3 Den eingereichten Berichten kommt kein hoher Beweiswert zu. So ist das "Zeugnis" der Kinderärztin kurz und pauschal gehalten und enthält keine Ausführungen dazu, welche somatischen oder psychischen Beschwerden bei F vorliegen würden, die eine Beschulung im Schulhaus H notwendig machen würden. Eine nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb aus medizinischer oder schulischer Sicht eine Beschulung in vertrauter Umgebung empfohlen sei bzw. warum andernfalls mit schulischen und psychischen Problemen zu rechnen sei, fehlt. Was den Bericht der Neurofeedback-Therapeutin angeht, handelt es sich bei dieser nicht um eine Expertin für Fragen der Entwicklungspsychologie oder der Kindermedizin. Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz, ohne das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden zu verletzen, von den eingereichten Berichten abweichen und war nicht verpflichtet, hierfür ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Aus den gleichen Gründen ist auch der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erneut gestellte Beweisantrag auf Erstellung und Beizug eines solchen Gutachtens abzuweisen.

5.4.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden hat sich die Vorinstanz sodann ausreichend mit dem ärztlichen Zeugnis vom 18. Juni 2025 befasst. So führte sie im Rekursentscheid sinngemäss aus, dass dieses nicht gegen die Zumutbarkeit des Schulwegs zum Schulhaus G spreche, da es sich nicht zu den vorgebrachten körperlichen Defiziten von F äussere und lediglich pauschal ausführe, aus entwicklungspädiatrischer Sicht sei eine Beschulung im nächstmöglich gelegenen Schulhaus unabdingbar, wobei es mögliche schulische und psychische Folgen erwähne. Damit wurde dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör Genüge getan. Wenn die Beschwerdeführenden nicht mit der vorinstanzlichen Würdigung des Beweismittels einverstanden sind, ist dies keine Frage des Gehörsanspruchs, sondern der materiellen Beurteilung des vorinstanzlichen Entscheids.

5.5 Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz habe ihnen die Duplik der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren nicht mehr zur Stellungnahme zugestellt und damit ihr rechtliches Gehör verletzt.

5.5.1 Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich in Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, mithin allen Arten von Verfahren, die durch individuell-konkrete Anordnung abzuschliessen sind, das Recht, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei ("Vernehmlassung", "Stellungnahme" und dergleichen) zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 I 154 E. 2.3.2, mit zahlreichen Hinweisen).

5.5.2 Es trifft zu, dass die Duplik der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2025, worin sich diese auch erstmals zum erst mit der Replik von den Beschwerdeführenden eingereichten Bericht der Neurofeedback-Therapeutin äusserte, den Beschwerdeführenden vor Fällung des Rekursentscheids nicht mehr zugestellt wurde. Jedoch enthielt diese keine Noven, sondern lediglich Ausführungen der Beschwerdegegnerin dazu, wie der eingereichte Bericht aus ihrer Sicht zu würdigen sei. Auf Ausführungen zur rechtlichen Würdigung erstreckt sich das im Rekursverfahren geltende Replikrecht im engeren Sinn jedoch nicht (vgl. hierzu ausführlich VGr, 9. Mai 2020, VB.2019.00365 und VB.2019.00367, E. 5.4.1; ferner BGE 138 I 154 E. 2.3.3 f.). Hinzu kommt vorliegend, dass mit Blick auf das nahende Ende der Sommerferien eine gewisse Dringlichkeit zur Fällung des Rekursentscheids bestand, worauf die Beschwerdeführenden in ihrer Replik im Übrigen auch selbst aktiv hinwiesen und weshalb sie um einen zeitnahen Entscheid baten.

5.6 Nach dem Gesagten ist keine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör ersichtlich.

6.  

6.1 In der Sache rügen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, dass die eingereichten ärztlichen Berichte willkürlich gewürdigt worden seien und dass die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin beim Entscheid über die Schulhauszuteilung von F das Kindeswohl nicht ausreichend berücksichtigt hätten.

6.2 Nach Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV sorgen die Kantone für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Aus der Garantie eines ausreichenden Unterrichts ergibt sich unter anderem auch ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; BGr, 1. Juni 2023, 2C_780/2022, E. 4.1, und 30. April 2019, 2C_1143/2018, E. 2.2; VGr, 8. Februar 2023, VB.2022.00545, E. 2.1 mit Hinweisen, und 13. Oktober 2022, VB.2022.00500, E. 3.1 [alles auch zum Folgenden]).

Gemäss Lehre und Rechtsprechung richtet sich die Zumutbarkeit eines Schulwegs nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Massgeblich sind – wie dargelegt – die Länge des Schulwegs und die zu überwindende Höhendifferenz, die Beschaffenheit des Wegs und die damit verbundenen Gefahren sowie das Alter und die Konstitution des betroffenen Kindes (vgl. VGr, 5. Dezember 2024, VB.2024.00487, E. 2.1 mit Hinweisen; zum Ganzen Sonja Güntert, Anspruch auf Grundschulunterricht nach Art. 19 BV, Zürich 2024, Rz. 655 ff. mit Hinweisen).

6.3 In diesem Sinn ist im Kanton Zürich gemäss § 25 Abs. 1 Satz 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) bei der Zuteilung von Schülerinnen und Schülern zu den Schulhäusern insbesondere auf die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs zu achten. Als weiteres massgebliches Zuteilungskriterium nennt § 25 Abs. 1 VSV das Interesse an einer ausgewogenen Zusammensetzung der Klassen (Satz 1); berücksichtigt werden namentlich die Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche Herkunft der Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter (Satz 2). Zudem ist die jeweils zulässige Klassengrösse zu beachten, die auf der Sekundarstufe in der Abteilung A 25 Schülerinnen und Schüler beträgt bzw. bei einer Klasse der Abteilungen A und B (kombinierte Klasse) 23 Schülerinnen und Schüler (§ 21 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Ziff. 2 und Abs. 2 VSV).

Der Zuteilungsentscheid obliegt der Schulpflege (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG). Ihr kommt bei der Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu den Schulen und Klassen ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei das Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist und sich an vorgenannten Kriterien zu orientieren hat (VGr, 21. November 2018, VB.2018.00430, E. 3.2, und 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 2 Abs. 2).

6.4 Vorweg ist festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss Schülerinnen und Schülern im Alter von 13 bis 16 Jahren grundsätzlich ein mit dem Fahrrad zurückzulegender Schulweg von 40 Minuten oder einer Distanz von 8 km zumutbar ist (vgl. BGr, 14. Oktober 2004, 2P.101/2004, E. 4; VGr, 21. November 2024, VB.2024.00474, E. 6.2 mit zahlreichen Hinweisen). Der Schulweg von F zum Schulhaus G beträgt (wie vor Verwaltungsgericht nicht mehr bestritten wird) 3,3 km bei einem Höhenunterschied von 60 m und ist in rund 14 Minuten zu bewältigen. Dies bewegt sich im unteren Bereich der zumutbaren Distanzen für einen Schulweg. Selbst wenn – wie von den Beschwerdeführenden verlangt – die Fachdokumentation der Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU) beigezogen würde, die für 11- bis 12-jährige Schülerinnen und Schüler nur einen mit dem Fahrrad zurückzulegenden Schulweg von 5 km als ohne Weiteres zumutbar erachtet, änderte dies nichts. F ist 13 Jahre alt und der Schulweg beträgt ohnehin weniger als 5 km. Im Übrigen ist diesbezüglich auch festzuhalten, dass die Vorinstanz die Fachdokumentation des BFU – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – durchaus bei ihrer Entscheidfindung berücksichtigte, aber ebenfalls zum Schluss kam, dass sie an der Zumutbarkeit des Schulwegs nichts ändere.

Eine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs ist schliesslich weder ersichtlich noch geltend gemacht.

6.5 Zu prüfen bleibt damit, ob die seitens der Beschwerdeführenden vorgebrachten Gründe in der Person ihres Sohns den streitgegenständlichen Schulweg als unzumutbar erscheinen lassen. So machen sie geltend, F liege bei der Körpergrösse zwischen dem 3. und 10. Perzentil im Vergleich zu seiner Altersgruppe und beim Gewicht liege er sogar unter dem 3. Perzentil. Er habe seit dem Kleinkindalter Probleme damit, genügend Essen zu sich zu nehmen, besonders dann, wenn sich seine psychische Verfassung verschlechtere. Aufgrund dessen sei es umso wichtiger, dass F zu Hause zu Mittag essen könne.

6.5.1 Diese Ausführungen bleiben im Wesentlichen unbelegt. Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Berichte der Kinderärztin und der Neurofeedback-Therapeutin von F stellen diesem keine Diagnose, die gegen die Zumutbarkeit des Schulwegs vom und zum Schulhaus G spräche (vgl. VGr, 21. November 2024, VB.2024.00474, E. 6.5.1), und sie haben ohnehin nur einen geringen Beweiswert (vgl. zuvor E. 5.4.3). Selbst wenn es zutrifft, dass F zurzeit in Grösse und Gewicht im Vergleich zu seinen Altersgenossen deutlich unterdurchschnittlich entwickelt sein sollte – was in beiden Berichten nicht erwähnt wird, sondern nur aus einer Grafik unklarer Herkunft hervorgeht – führte dies noch nicht dazu, dass ihm ein Schulweg von 3,3 km und rund 14 Minuten mit dem Fahrrad nicht zumutbar sein sollte, zumal sich dies im unteren Bereich der rechtsprechungsgemäss zumutbaren Distanz bewegt. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, geht es bei der Frage der Zumutbarkeit des Schulwegs nicht ausschliesslich um die für dessen Zurücklegung notwendigen körperlichen Fähigkeiten, die mit höherem Alter der Schülerin oder des Schülers zunehmen, sondern vor allem auch um die kognitiven Fähigkeiten. Dass diesbezüglich bei F für den Schulweg relevante Einschränkungen bestehen würden, machen die Beschwerdeführenden weder geltend noch ist dies ersichtlich.

6.5.2 Ferner ist unbestritten, dass F an vier von fünf Wochentagen eine genug lange Mittagspause hat, um das Mittagessen zu Hause einnehmen zu können. Einzig am Freitag müsste er sich vor Ort an der Schule verpflegen, wobei ein entsprechendes Angebot und die Betreuung durch die Schule sichergestellt ist. Die diesbezüglichen Bedenken der Beschwerdeführenden fallen daher nicht besonders ins Gewicht.

6.5.3 Sofern schliesslich die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die eingereichten Berichte betonen, dass F idealerweise in einer vertrauten Umgebung beschult werden soll, ist dem zu entgegnen, dass der Übertritt in die Sekundarschule so oder so mit erheblichen Veränderungen der Beschulung und im sozialen Umfeld einhergeht, unabhängig davon, ob die Sekundarschule im gleichen Schulhaus, in dem er früher während zweier Jahre die Primarschule besucht hat, besucht werden kann oder nicht. Ein rein geografisches Verständnis der "vertrauten Umgebung", wie dies die Beschwerdeführenden verlangen, trüge dieser Realität keine Rechnung. Hinzu kommt, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, dass F im Frühjahr 2025 die Aufnahmeprüfung fürs Langgymnasium absolvierte, aber nicht bestand. Die Beschwerdeführenden machen hierzu geltend, sie seien davon ausgegangen, F werde die Prüfung sowieso nicht bestehen, bzw. sie hätten gar nie die Absicht gehabt, ihn das Langgymnasium besuchen zu lassen, auch wenn er die Prüfung bestanden hätte. Wie es sich damit genau verhält, kann offenbleiben. Zumindest ist aufgrund der Teilnahme an der Aufnahmeprüfung von einer grundsätzlichen Bereitschaft von F zum Besuch des Gymnasiums mit entsprechend deutlich längerem Schulweg und zwingendem Verlassen der vertrauten schulischen Umgebung auszugehen, ansonsten er den mit der Prüfung einhergehenden Aufwand kaum auf sich genommen hätte. Vor diesem Hintergrund kann dem Bedürfnis nach dem "Verbleib in der vertrauten Umgebung" bei der Schulzuteilung kein besonderes Gewicht zukommen.

6.6 Der zu beurteilende Schulweg ist dem 13-jährigen F bei einer Gesamtbetrachtung demnach zumutbar. Die dagegen vorgebrachten Gründe in der Person des Knaben sind nicht hinreichend belegt bzw. vermögen – soweit belegt – jedenfalls keine Unzumutbarkeit zu begründen. Blosse Wünsche und Ängste der Schülerinnen und Schüler oder Eltern im Hinblick auf die Zuteilung sind kein massgebliches Kriterium bzw. nicht ausschlaggebend, und es ist infolgedessen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Wunsch der Beschwerdeführenden vorliegend nicht entsprach, zumal sie mit Blick auf die angespannte Schulraumsituation ihrerseits gewichtige sachliche Gründe für die gewählte Zuteilung hatte.

6.7 Dass die Beschwerdegegnerin die anderen Kriterien von § 25 VSV in rechtsverletzender Weise angewendet hätte, ist weder ersichtlich noch machen dies die Beschwerdeführenden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend, womit es mit der Schulhauszuteilung von F ins Schulhaus G sein Bewenden hat.

7.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG) und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin ist praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. VGr, 22. November 2023, VB.2023.00224, E. 8.2 mit Hinweis).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 2'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat I.

VB.2025.00520 — Zürich Verwaltungsgericht 25.09.2025 VB.2025.00520 — Swissrulings