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Geschäftsnummer: VB.2025.00518 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.08.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe (Rechtsverweigerung)
Sozialhilfe (Rechtsverweigerung). Gegen den Leistungsentscheid der Beschwerdegegnerin hätte der Beschwerdeführer zunächst Rekurs beim Bezirksrat zu erheben (E. 2.1). Auch für die Behandlung der übrigen Anträge (betreffend Rechtsverweigerung, Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen, Einleitung von Strafverfahren, Kindesschutz und IV-Rente) ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig (E. 2.2 ff.). Keine Weiterleitung der Eingaben des Beschwerdeführers (E. 5). Hinweis an den Beschwerdeführer, dass das Verwaltungsgericht Sammeleingaben, die an verschiedene Gerichte und Behörden gerichtet sind und unterschiedliche Verfahren betreffen, inskünftig formlos ablegen wird (E. 6). Nichteintreten.
Stichworte: OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT RECHTSVERWEIGERUNG SAMMELEINGABE UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) WEITERLEITUNGSPFLICHT WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen: § 1 VRG § 5 Abs. II VRG § 38b Abs. I lit. a VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2025.00518
Verfügung
des Einzelrichters
vom 27. August 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe (Rechtsverweigerung),
hat sich ergeben:
I.
Mit Eingabe vom 17. August 2025 ersuchte A neben anderen Gerichten und Behörden auch das Verwaltungsgericht um Behandlung einer Vielzahl von Anträgen, die verschiedenste Rechtsgebiete betrafen, darunter das Sozialversicherungs-, das Sozialhilfe-, das Migrations- und das Strafrecht. Mit Schreiben vom 19. August 2025 antwortete das Verwaltungsgericht A, aus seiner umfangreichen Eingabe ergebe sich nicht mit hinreichender Klarheit, dass er beim Verwaltungsgericht einen bestimmten (Rechtsmittel-)Entscheid anfechten möchte, und einen Entscheid, der sich vor Verwaltungsgericht anfechten liesse, habe er – soweit ersichtlich – auch nicht beigelegt. Der Eingabe vom 17. August 2025 könne immerhin entnommen werden, dass er – A – die ihm mit Verfügung VB.2025.00162 des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2025 auferlegten und inzwischen in Rechnung gestellten Gerichtskosten nicht bezahlen wolle. Da diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei, bleibe ihm insofern allein noch die Möglichkeit, das Verwaltungsgericht um Erlass dieser Gerichtskosten zu ersuchen. Dies hätte er mit einer neuerlichen, sich auf die Frage des Kostenerlasses beschränkenden, mit eindeutigem Antrag und Begründung versehenen Eingabe zu tun. Alsdann würde das Gesuch zur Behandlung an die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts weitergeleitet. Nach dem Gesagten und um unnötige Kosten zu seinen – denjenigen von A – Lasten zu vermeiden, verzichte das Verwaltungsgericht darauf, aufgrund der Eingabe vom 17. August 2025 ein formelles Verfahren zu eröffnen, und werde die Eingabe ohne Weiterungen und damit auch ohne Weiterleitung an eine allfällig zuständige Instanz retourniert. Anders als noch mit Schreiben vom 3. Juni 2025 in Aussicht gestellt, behalte sich das Verwaltungsgericht im Übrigen nicht mehr vor, über eine zukünftige gleich oder ähnlich lautende Eingabe von A mittels formellen, kostenpflichtigen Entscheids zu befinden. Vielmehr würde eine solche Eingabe ohne Weiterungen – mithin auch ohne schriftliche Antwort des Verwaltungsgerichts – abgelegt.
II.
A. Mit Eingabe vom 22. August 2025 (Eingang am 25. August 2025) gelangte A abermals an das Verwaltungsgericht – und dem Anschein nach zahlreiche weitere Gerichte und Behörden – und erhob "Beschwerde / Strafanzeige wegen systematischer Rechtsverweigerung, Missachtung ärztlicher Berichte und willkürlicher Ablehnungen". Konkret beantragte er neben anderem Folgendes:
" 1. Die sofortige Aufhebung aller Sanktionen und Kostenentscheide, da sie ohne Rechtsgrundlage erfolgt sind.
2. Die unverzügliche Neubeurteilung meiner Sozialhilfeansprüche, unter Berücksichtigung sämtlicher ärztlicher Berichte und meiner wirtschaftlichen Situation.
3. Die sofortige Wiederaufnahme und Auszahlung meiner Sozialhilfeleistungen, spätestens ab Ende September 2025, um meine Existenz zu sichern.
4. Die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, da ich meine Rechte allein nicht wirksam wahrnehmen kann.
5. Eine unabhängige Untersuchung des Verwaltungsgerichts, das durch seine systematische Ablehnung und Verschleppung eine de-facto-Rechtsverweigerung betreibt."
Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das vorliegende Verfahren.
B. Am 25. August 2025 (Eingang am 26. August 2025) reichte A eine weitere, wiederum an verschiedene Gerichte und Behörden adressierte Eingabe ein, mit welcher er im Wesentlichen seine bereits erhobenen Rügen und gestellten Anträge wiederholte. Die Eingabe samt Beilagen wurde zu den Akten des bereits eröffneten Verfahrens genommen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die Beschwerde – mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts – als offensichtlich unzulässig erweist und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. a und § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte darauf verzichtet werden, Akten oder Vernehmlassungen einzuholen (vgl. § 57 und § 58 VRG).
1.2 Das Verwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. August 2025 in Aussicht, "eine zukünftige gleich oder ähnlich lautende Eingabe" ohne Weiterungen abzulegen (vorn I.). Welchen konkreten (Rechtsmittel-)Entscheid der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht anzufechten gedachte, konnte bzw. kann zwar auch der Eingabe vom 22. August 2025 nicht entnommen werden (im Gegensatz zur Eingabe vom 25. August 2025, vgl. hinten E. 2.1). Anders als aus der Eingabe vom 17. August 2025 ergab bzw. ergibt sich daraus aber mit ausreichender Klarheit, worum es dem Beschwerdeführer geht. Gleichzeitig wirft der Beschwerdeführer an verschiedenen Stellen (auch) dem Verwaltungsgericht rechtsverweigerndes Verhalten vor und verlangt er mindestens sinngemäss einen anfechtbaren Entscheid des Verwaltungsgerichts. Unter diesen Umständen war bzw. ist es angezeigt, ein Verfahren zu eröffnen und die Beschwerde formell zu behandeln (vgl. allerdings auch unten E. 6).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer beantragt mit Eingabe vom 22. August 2025 zwar die "sofortige Aufhebung aller Sanktionen und Kostenentscheide" (Antrag 1), unterlässt es aber wie schon mit Eingabe vom 17. August 2025, die (bzw. sämtliche) von ihm angefochtenen Entscheide konkret zu bezeichnen. In den Beschwerdebeilagen, die jedenfalls grösstenteils den Beilagen zur Eingabe vom 17. August 2025 – und im Übrigen auch denjenigen zur Eingabe vom 25. August 2025 – entsprechen, finden sich zwar Entscheide verschiedener Gerichte und Behörden. Bei keinem dieser Entscheide ist jedoch ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die zuständige Rechtsmittelinstanz wäre, und der Beschwerdeführer bringt auch nichts vor, was einen anderen Schluss nahelegen würde.
Mit Eingabe vom 25. August 2025 beantragt der Beschwerdeführer demgegenüber die "Aufschiebende Wirkung (sofortige Aussetzung) der Entscheide der Sozialbehörde B (09.07.2025, Nr. 2025-386)". Damit benennt er ausdrücklich einen Entscheid, den er sinngemäss aufgehoben haben möchte und den er seinen Eingaben im Übrigen jeweils auch beilegte. Gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 9. Juli 2025 hätte der Beschwerdeführer jedoch gemäss Dispositivziffer 15 zunächst Rekurs beim Bezirksrat Bülach zu erheben (vgl. auch sogleich E. 2.2); dem Verwaltungsgericht seinerseits mangelt es insofern an der funktionalen Zuständigkeit.
2.2 Was seine Anträge auf "unverzügliche Neubeurteilung meiner Sozialhilfeansprüche" (Antrag 2) und "sofortige Wiederaufnahme und Auszahlung meiner Sozialhilfeleistungen" (Antrag 3) betrifft, so hat sich der Beschwerdeführer zunächst an die Beschwerdegegnerin zu wenden. Gegen den Entscheid der Sozialbehörde stünde danach der Rekurs an den Bezirksrat Bülach offen (§ 19 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 1 VRG). Erst gegen dessen Entscheid könnte Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG).
Denselben Instanzenzug hat der Beschwerdeführer auch insofern einzuhalten, als er der Beschwerdegegnerin rechtsverweigerndes Verhalten – insbesondere auch im Zusammenhang mit der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (vgl. Antrag 4) – vorwirft. So folgt der Rechtsweg für die Rechtsverweigerungsbeschwerde grundsätzlich jenem, der gegen die aus Sicht der rechtsuchenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (statt vieler VGr, 16. April 2025, VB.2025.00050, E. 1.1). Mithin hätte der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung seitens der Beschwerdegegnerin zunächst beim Bezirksrat Bülach zu rügen.
Über eine angebliche Rechtsverweigerung des Verwaltungsgerichts kann nicht dieses selbst befinden. Mit diesem Vorwurf hätte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 94 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.3 Mangels Vertretung kommt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren im Sinn von § 16 Abs. 2 VRG von vornherein nicht infrage (Antrag 4). Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, gibt es keine, weshalb das Verwaltungsgericht insofern nicht von Amtes wegen tätig werden musste bzw. muss (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 114). Soweit der Beschwerdeführer um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in anderen als dem vorliegenden Verfahren ersucht, kommt dies bereits mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts hierfür nicht infrage.
2.4 Dem Verwaltungsgericht kommen – mit Ausnahme des Baurekursgerichts, des Steuerrekursgerichts und der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten – keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Gerichten oder Behörden zu (vgl. Plüss, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85). Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf die Beschwerdegegnerin – aber auch in Bezug auf den Bezirksrat Bülach, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder die IV-Stelle – Rügen und Anträge aufsichtsrechtlicher Natur vorbringt bzw. stellt, ist das Verwaltungsgericht für deren Beurteilung daher nicht zuständig. Eine aufsichtsrechtliche "unabhängige Untersuchung" über sein eigenes, angeblich rechtsverweigerndes Verhalten (Antrag 5) kann das Verwaltungsgericht sodann nicht selbst führen.
2.5 Soweit der Beschwerdeführer Strafanzeige erstatten bzw. um Einleitung von Strafverfahren gegen Mitarbeitende der Beschwerdegegnerin und weitere Personen oder Behörden wie die Polizei durch das Verwaltungsgericht ersuchen wollte, mangelt es diesem hierfür ebenfalls an der Zuständigkeit, zumal kein ausreichender Tatverdacht erkennbar ist (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG-Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. A., Zürich 2017, § 167 N. 4). Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, von sich aus bei den kompetenten Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden.
2.6 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, ihm werde der Kontakt zu seiner Tochter verwehrt und das Kindeswohl sei nicht sichergestellt. Die elterliche Sorge, ein allfälliges Besuchsrecht und das Kindesschutzrecht sind indes Angelegenheiten des Zivilrechts und nicht des öffentlichen Rechts, weshalb der Beschwerdeführer insofern den zivilrechtlichen Rechtsweg zu beschreiten hat (vgl. § 1 VRG). Beschwerden gegen Entscheide der KESB auf diesem Gebiet (oder das Verzögern oder Verweigern ebensolcher) werden in erster Instanz von den Bezirksräten und in zweiter Instanz vom Obergericht des Kantons Zürich beurteilt (Art. 450 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR. 210] in Verbindung mit §§ 40 und 63 f. des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 [EG KESR, LS 232.3] und § 50 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG, LS 211.1]).
2.7 Für die Beurteilung angeblicher Rechtsverweigerungen seitens der Staatsanwaltschaft ist das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht zuständig. Dieses entscheidet wie erwähnt ausschliesslich in öffentlich-rechtlichen, nicht jedoch in strafrechtlichen Angelegenheiten.
2.8 Auch in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig (Regina Kiener, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 32–40a N. 8). Soweit der Beschwerdeführer also in Bezug auf die offenbar umstrittene Zusprechung einer IV-Rente bzw. der in diesem Zusammenhang angeordneten medizinischen Begutachtung Rügen erhebt oder Anträge stellt, ist darauf vorliegend somit nicht einzugehen.
2.9 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
3.
Das Verwaltungsgericht hielt mit Schreiben vom 19. August 2025 fest, der Beschwerdeführer könne in Bezug auf die rechtskräftige Verfügung VB.2025.00162 vom 18. März 2025 allein noch um Erlass der ihm damit auferlegten Gerichtskosten ersuchen, wobei er dies mit einer neuerlichen, sich auf die Frage des Kostenerlasses beschränkenden, mit eindeutigem Antrag und Begründung versehenen Eingabe zu tun hätte (vorn I.). Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 22. und 25. August 2025 erfüllen diese Vorgaben nicht, weshalb ein Erlass der Gerichtskosten (weiterhin) nicht zu prüfen ist.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG ist aufgrund der in der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts liegenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (zum Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vgl. oben E. 2.3). Eine Umtriebsentschädigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Von einer Weiterleitung der Eingaben des Beschwerdeführers an die allfällig zuständigen Instanzen im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG kann abgesehen werden. Einerseits ist eine Fristgebundenheit nur in Bezug auf den Leistungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2025 (vgl. vorn E. 2.1) erkennbar und reichte der Beschwerdeführer seine Eingaben allem Anschein nach bereits selbst (auch) dem Bezirksrat Bülach ein. Andererseits handelt es sich jedenfalls teilweise um Angelegenheiten des Straf- und des Zivilrechts, wo das Verwaltungsgericht zu einer Weiterleitung nicht verpflichtet ist (vgl. Plüss, § 5 N. 48, 54 und 56).
6.
Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Verwaltungsgericht inskünftig Sammeleingaben, die an verschiedene Gerichte und Behörden gerichtet sind und unterschiedliche Verfahren betreffen, formlos ablegen wird. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, die zahlreichen und umfangreichen Eingaben des Beschwerdeführers nach möglichen anfechtbaren Entscheiden zu durchforschen, welche der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde allenfalls anfechten möchte. Aus einer Beschwerde muss sich klar und unmissverständlich ergeben, welcher Entscheid damit angefochten werden soll. Überdies erscheint das gleichzeitige Anrufen zahlreicher Rechtsmittelinstanzen mit identischen Eingaben in der gleichen Angelegenheit als unzulässige bedingte Beschwerdeerhebung, weil aus Sicht der einzelnen Instanz unklar bleibt, wie es um den Beschwerdewillen bestellt ist, soweit sich eine der mitangerufenen Instanzen der Sammeleingabe annimmt. Auch diesbezüglich kann es nicht Aufgabe der angerufenen Gerichte und Behörden sein, die Verfahren untereinander zu koordinieren. Eine derartige Prozessführung erscheint vielmehr als rechtsmissbräuchlich (vgl. aus der bundesgerichtlichen Praxis etwa BGr, 23. Juni 2017, 6B_334/2017, E. 1.3.2; 17. Januar 2018, 1C_647/2017, E. 4, sowie 20. Februar 2019, 2C_1082/2018, E. 7).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Sofern die vorliegende Angelegenheit das Sozialhilferecht beschlägt, käme die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG infrage. Diese wäre innert 30 Tagen, von der Zustellung des vorliegenden Urteils an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. Sofern der Angelegenheit demgegenüber eine zivilrechtliche Streitigkeit zugrunde liegt, steht dagegen grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG offen. Sofern es sich schliesslich um eine Angelegenheit des Strafrechts handelt, käme die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG infrage. Sowohl die Beschwerde in Zivilsachen als auch diejenige in Strafsachen sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung an: a) den Beschwerdeführer; b) die Beschwerdegegnerin.