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Zürich Verwaltungsgericht 22.01.2026 VB.2025.00497

22. Januar 2026·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,775 Wörter·~9 min·12

Zusammenfassung

Verweigerung der Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens | [Der Beschwerdegegner verweigerte den Beschwerdeführenden die Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens bzw. die Trauung aufgrund von erheblichen Zweifeln am Bestehen der Ehevoraussetzungen. Er ging davon aus, dass die Beschwerdeführenden sich bereits im Jahr 2021 im Iran religiös hatten trauen lassen.] Die widersprüchlichen Angaben zum Zivilstand sowie die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Islamabad, Pakistan, waren geeignet, erhebliche Zweifel an der Ledigkeit der Beschwerdeführenden zu begründen (E. 4.2). Das Fehlen eines schriftlichen Nachweises der möglichen Eheschliessung durch die iranischen Behörden sowie eine durch die afghanischen Behörden beglaubigte schriftliche Erklärung der Beschwerdeführerin vermögen die erheblichen Zweifel nicht zu beseitigen (E. 4.2). Das verfassungsmässige Recht auf Ehe ist nicht tangiert (E. 4.4). Abweisung, soweit darauf einzutreten ist.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00497   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.01.2026 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Verweigerung der Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens

[Der Beschwerdegegner verweigerte den Beschwerdeführenden die Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens bzw. die Trauung aufgrund von erheblichen Zweifeln am Bestehen der Ehevoraussetzungen. Er ging davon aus, dass die Beschwerdeführenden sich bereits im Jahr 2021 im Iran religiös hatten trauen lassen.] Die widersprüchlichen Angaben zum Zivilstand sowie die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Islamabad, Pakistan, waren geeignet, erhebliche Zweifel an der Ledigkeit der Beschwerdeführenden zu begründen (E. 4.2). Das Fehlen eines schriftlichen Nachweises der möglichen Eheschliessung durch die iranischen Behörden sowie eine durch die afghanischen Behörden beglaubigte schriftliche Erklärung der Beschwerdeführerin vermögen die erheblichen Zweifel nicht zu beseitigen (E. 4.2). Das verfassungsmässige Recht auf Ehe ist nicht tangiert (E. 4.4). Abweisung, soweit darauf einzutreten ist.

  Stichworte: EHEHINDERNIS EHEVORBEREITUNG

Rechtsnormen: Art. 32 IPRG Art. 96 ZGB Art. 97 Abs. 1 ZGB Art. 67 Abs. 3 ZStV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00497

Urteil

der 4. Kammer

vom 22. Januar 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.  

In Sachen

A, 

vertreten durch MLaw D,

Beschwerdeführer,

gegen

Zivilstandsamt C,

Beschwerdegegner,

betreffend Verweigerung der Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 2001 in Afghanistan geborener Schweizer Staatsangehöriger, und B, eine 2000 in Afghanistan geborene und wohnhafte afghanische Staatsangehörige, ersuchten das Zivilstandsamt C am 26. bzw. 29. Mai 2023 um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens der Eheschliessung. Nach verschiedenen Abklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Frage des Vorliegens einer bereits bestehenden, im Ausland geschlossenen Ehe zwischen A und B verweigerte das Zivilstandsamt C mit Verfügung vom 6. Januar 2025 die Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens (Dispositiv-Ziffer 3). Das Zivilstandsamt stellte weiter fest, dass zwischen B und A bereits eine gültige Ehe vorliege (Dispositiv-Ziffer 1), der Nachweis für die Ungültigkeit oder Auflösung dieser Ehe nicht erbracht worden sei (Dispositiv-Ziffer 2) und das Ehevorbereitungsverfahren sowie die anschliessende Trauung erst erfolgen könnten, wenn ein gültiger Nachweis für das Nichtbestehen der Ehe erbracht werde (Dispositiv-Ziffer 4).

II.  

Die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt) des Kantons Zürich hob die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Zivilstandsamts C mit Verfügung vom 10. Juli 2025 auf und wies die Beschwerde im Übrigen ab (Dispositiv-Ziffer I). Weiter überwies sie die Sache dem Gemeindeamt des Kantons Zürich zur Prüfung der iranischen Eheschliessung (Dispositiv-Ziffer II).

III.  

A und B erhoben am 13. August 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde gutzuheissen und das Zivilstandsamt sei anzuweisen, das Ehevorbereitungsverfahren weiterzuführen.

Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2025 wurde B wegen Auslandwohnsitzes zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert.

Das Gemeindeamt liess sich am 25. August 2025 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Zivilstandsamt C verzichtete am 2. September 2025 auf Vernehmlassung.

Am 3. September 2025 erklärten A und B, dass letztere ihre Beschwerde zurückziehe, während Erstgenannter an seinen Begehren festhalte.

Mit Präsidialverfügung vom 5. September 2025 wurde vom Rückzug der Beschwerde durch B Vormerk genommen und ihr die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses abgenommen.

Das Gemeindeamt äusserte sich mit Eingabe vom 11. September 2025 zum Beschwerderückzug von B und beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Zivilstandsämter zuständig (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 f. der [eidgenössischen] Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2] sowie § 12a Abs. 2 und § 20a der kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 [LS 231.1]).

1.2 Der Beschwerdegegner verweigerte den Beschwerdeführenden bzw. dem Beschwerdeführer mit Ausgangsverfügung vom 6. Januar 2025 die Fortsetzung des Vorbereitungsverfahrens der Eheschliessung aufgrund des Vorliegens eines Ehehindernisses, nämlich einer bereits im Iran im Jahr 2021 geschlossenen Ehe zwischen den beiden. Das Gemeindeamt vertrat im vorinstanzlichen Entscheid die Auffassung, dass der Beschwerdeführer und B mit hoher Wahrscheinlichkeit im Iran (bereits) eine Ehe geschlossen hätten. Gestützt darauf überwies es in seiner Funktion als Rekursinstanz das Verfahren zur Prüfung der (Anerkennung und) Eintragungsfähigkeit der (möglichen) im Iran geschlossenen Ehe an sich selbst als hierfür erstinstanzlich zuständige Behörde. Je nach Ausgang dieses Verfahrens würde sich das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung in der Schweiz – dessen Fortsetzung vorliegend strittig ist – erübrigen.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach dem aktuellen schutzwürdigen Interesse der Beschwerdeführenden an der Beschwerdeerhebung. Mit Blick auf das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens kann diese Frage indessen offenbleiben.

Das Gemeindeamt macht schliesslich geltend, durch den Rückzug der Beschwerde von B seien die Prozessvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, da die Beschwerdeführenden eine (sinngemäss nach der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [SR 272]) notwendige Streitgenossenschaft bildeten, diese mithin nur gemeinsam Beschwerde gegen die Verweigerung des Ehevorbereitungsverfahrens führen könnten. Auf die Beschwerde könne deshalb nicht (mehr) eingetreten werden. Wie es sich damit verhält, kann ebenso offen gelassen werden, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.

2.  

2.1 Vor der Trauung findet das Verfahren zur Vorbereitung der Eheschliessung statt (vgl. Art. 97 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). Hierzu stellen die Verlobten das Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens beim Zivilstandsamt des Wohnorts der Braut oder des Bräutigams. Sie haben ihre Personalien mittels Dokumenten zu belegen und beim Zivilstandsamt persönlich zu erklären, dass sie die Ehevoraussetzungen erfüllen; sie legen die nötigen Zustimmungen vor (Art. 98 Abs. 1 und 3 ZGB). Das Zivilstandsamt prüft im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens namentlich, ob die Ehevoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob keine Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht. Es darf insbesondere kein Ehehindernis vorliegen, das unter anderem in einer bereits vorbestehenden Ehe bestehen kann (Art. 96 ZGB). Es obliegt den Verlobten, den Nachweis zu erbringen, dass die frühere Ehe für ungültig erklärt oder aufgelöst worden ist (vgl. dazu auch Michel Montini/Cora Graf-Geiser, Basler Kommentar, 2022, Art. 97 ZGB N. 2).

2.2 Ergibt sich im Laufe des Ehevorbereitungsverfahrens, dass die Ehevoraussetzungen nicht erfüllt sind, oder bleiben erhebliche Zweifel bestehen, so verweigert das Zivilstandsamt die Trauung (Art. 67 Abs. 3 ZStV).

3.  

Aus den Akten ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: Der Beschwerdeführer und B gaben im Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens vom 26. bzw. 29. März 2023 ihren Zivilstand mit "ledig" an. Am 9. November 2023 begab sich B zwecks persönlicher Erklärung der Voraussetzungen für die Eheschliessung (im Sinn von Art. 98 Abs. 3 ZGB) in die Schweizer Vertretung in Islamabad, Pakistan. Sie erklärte, die Ehe mit dem Beschwerdeführer schliessen zu wollen, und kreuzte im entsprechenden Formular unter dem Titel "1. Frühere Ehe oder eingetragene Partnerschaft" das Kästchen an, das mit "Ich war verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft" beschriftet war. Der Text des Formulars wurde B in Dari übersetzt, was sie mit ihrer Unterschrift bestätigte, die die Schweizer Vertretung beglaubigte. In den Akten liegt sodann ein weiteres Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens, das anders als das Gesuch vom 26. bzw. 29. März 2023 jedoch einzig von B unterzeichnet und überdies undatiert ist. In diesem Gesuch wird der Zivilstand als "ledig" angegeben. Der Beschwerdegegner beauftragte daraufhin die Schweizer Vertretung in Islamabad, Pakistan, den Zivilstand von B abzuklären. Der mit den erforderlichen Abklärungen beauftragte Vertrauensanwalt befragte in diesem Zusammenhang insbesondere B und ihren Vater persönlich an ihrem Wohnort in Afghanistan. Der Vertrauensanwalt der Schweizer Vertretung kam in seinem Bericht, datierend vom 2. Mai 2024, zum Schluss, dass B und der Beschwerdeführer sich gemäss eigenen Aussagen am 30. April 2021 im Iran in Anwesenheit beider Familien verlobt hätten und gleichentags auch die islamische bzw. religiöse Eheschliessung stattgefunden habe. Die Schweizer Vertretung in Islamabad verweigerte in der Folge die Beglaubigung einer von B eingereichten Bescheinigung der afghanischen Behörden, wonach sie sich am 23. Dezember 2021 mit dem Beschwerdeführer verlobt habe und es sich um ihre erste Verlobung handle.

4.  

4.1 Strittig ist, ob hinsichtlich des Zivilstands von A und B erhebliche Zweifel im Sinn von Art. 67 Abs. 3 ZStV bestanden, sodass der Beschwerdegegner die Trauung (bzw. Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens) verweigern musste.

4.2 Diese Frage kann mit Blick auf die Akten bejaht werden. Die Tatsache, dass das Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens vom März 2023 und die Erklärung von B vom November 2023 widersprüchliche Angaben zum Zivilstand enthielten, begründete erste Zweifel am Bestehen der Ehevoraussetzungen. Diese Zweifel wurden sodann durch die Abklärungen der Schweizer Vertretung verstärkt, die zum Ergebnis kamen, dass der Beschwerdeführer und B im Jahr 2021 im Iran die Verlobung gefeiert und im Anschluss die religiöse Eheschliessung vollzogen hatten. Diese Tatsachen waren geeignet, berechtigte Zweifel an der Ledigkeit von A und B zu begründen. Diese Zweifel sind auch als erheblich einzustufen. Gemäss dem Bericht des Vertrauensanwalts vom 2. Mai 2024 haben sowohl B als auch ihr Vater übereinstimmend ausgesagt, dass B und der Beschwerdeführer sich im April 2021 im Iran in einem einfach gehaltenen Rahmen in Anwesenheit beider Familien und von Freunden verlobt und gleichzeitig die religiöse Trauung bzw. die islamische Ehe ("nikah") vollzogen hätten. Dem Bericht waren Fotografien der entsprechenden Zeremonie beigefügt, die den Beschwerdeführer und B gemeinsam in festlicher Kleidung zeigen. Entgegen der (sinngemässen) Auffassung des Beschwerdeführers ist auch nicht ersichtlich, dass B und ihr Vater diese Aussagen nicht so verstanden haben wollten und ihr dabei ein Irrtum unterlaufen sei. Der Bericht des Vertrauensanwalts ist ausführlich, inhaltlich detailliert und verständlich. Was der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene entgegensetzt, vermag die erheblichen Zweifel am Zivilstand nicht auszuräumen. Die Ehe nach islamischem Recht ist ein (formloser) Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, der geschlossen wird, indem beide in Anwesenheit von zwei oder drei Zeugen ihre Zustimmung (zur Eheschliessung) bekunden. Auch wenn viele islamische bzw. islamisch geprägte Staaten eine Meldung und Registrierung der religiös geschlossenen Ehe bei den zuständigen staatlichen Stellen verlangen, ist eine solche für die Gültigkeit der religiösen Ehe selten Bedingung (Petra Bleisch Bouzar, Islamisches Recht, in: René Pahud de Mortanges [Hrsg.], Religionsrecht, 2. A., Zürich 2018, S. 275 ff., 356). Insofern vermag das Fehlen eines schriftlichen Nachweises der (möglichen) Eheschliessung durch die iranischen Behörden die erheblichen Zweifel nicht zu beseitigen. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer und B die strittige religiöse Eheschliessung den zuständigen iranischen Behörden nicht gemeldet haben. Davon ausgehend kommt auch den Dokumenten, die von den afghanischen Behörden ausgestellt wurden und die Angaben zum Zivilstand von B enthalten, in diesem Sinn keine bedeutende Aussagekraft zu. Dies gilt namentlich für die von den afghanischen Behörden beglaubigte, schriftliche Erklärung von B ihnen gegenüber, wonach sie verlobt sei, zumal die Schweizer Vertretung die Beglaubigung dieses Dokuments aufgrund der besagten Zweifel am Zivilstand verweigerte.

4.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner die Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens bzw. die Trauung aufgrund des Bestehens erheblicher Zweifel im Sinn von Art. 67 Abs. 3 ZStV hinsichtlich der Ehevoraussetzungen zu Recht verweigert.

Der Beschwerdegegner war bei dieser Ausgangslage auch nicht verpflichtet, weitere (Sachverhalts-)Abklärungen vorzunehmen, wie eine Echtheitsüberprüfung der (vom Beschwerdeführer nicht näher bezeichneten) afghanischen "Ledigkeitsbescheinigung" oder eine Anfrage bei den iranischen Behörden, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Die diesbezügliche (sinngemässe) Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatz erweist sich als unbegründet.

4.4 Ebenfalls fehl geht schliesslich die Rüge der Verletzung des Rechts auf Eheschliessung gemäss Art. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. des Rechts auf Ehe und Familie gemäss Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Es ist nicht ersichtlich, dass das Recht auf Ehe des Beschwerdeführers durch das vom Gemeindeamt durchzuführende Verfahren betreffend die Prüfung der Eintragungsfähigkeit der (allfälligen) iranischen Ehe (Art. 32 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291] in Verbindung mit § 12 Abs. 1 der kantonalen Zivilstandsverordnung) tangiert ist. Entweder wird die (allfällige) iranische Ehe in der Schweiz anerkannt und in das Zivilstandsregister eingetragen, womit der Beschwerdeführer und B als verheiratet betrachtet würden, oder andernfalls steht es ihnen frei, ein erneutes Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz einzuleiten.

5.  

Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'700.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'770.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Gemeindeamt des Kantons Zürich; c)    das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen zu Handen des Bundesamts für   Justiz.

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