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Geschäftsnummer: VB.2025.00489 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.06.2026 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Bestätigung Ausschaffungshaft (GI250175-L)
Ausschaffungshaft; Feststellungsinteresse. Ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers, das über die beim Zwangsmassnahmengericht ebenfalls beantragte Entlassung aus der Ausschaffungshaft hinausginge, ist nicht erkennbar, zumal mit letzterer die geforderte Aussage über die Rechtmässigkeit der Haftanordnung verbunden ist (E. 1.1). Das Zwangsmassnahmengericht hat den Antrag auf Bestätigung der Ausschaffungshaft abgewiesen und die Haftentlassung des Beschwerdeführers angeordnet. Damit hat es dem Gestaltungsbegehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen. Inwiefern dem Beschwerdeführer aus der unterbliebenen Feststellung der Unrechtmässigkeit der Haft im Urteilsdispositiv ein Nachteil erwachsen sein soll, begründet er in seiner Beschwerde nicht. Für die Behandlung allfälliger Staatshaftungsansprüche ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig. (E. 1.2). Für das Verwaltungsgerichtsverfahren gilt ebenfalls, dass der mit dem Feststellungsbegehren verfolgten Absicht mit dem Gestaltungsurteil des Zwangsmassnahmengerichts bereits Genüge getan wurde. Es ist kein Feststellungsinteresse ersichtlich (E. 1.3). Nichteintreten.
Stichworte: AUSSCHAFFUNGSHAFT FESTSTELLUNGSINTERESSE
Rechtsnormen: - keine -
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2025.00489
Verfügung
des Einzelrichters
vom 23. Juni 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B
substituiert durch MLaw C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Bestätigung Ausschaffungshaft (GI250175-L),
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2025 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich an, dass A in Ausschaffungshaft genommen werde. Die gleichentags vom Migrationsamt beantragte Bestätigung der Anordnung wurde vom Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 4. August 2025 abgewiesen und A wurde aus der Haft entlassen. Entgegen seinem Antrag wurde jedoch nicht festgestellt, dass die Anordnung der Ausschaffungshaft infolge eines am 30. Juli 2025 durch die Sicherheitsdirektion erlassenen Vollzugsstopps unrechtmässig war.