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Geschäftsnummer: VB.2025.00487 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.09.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung Ausschaffungshaft (GI250168-L)
Rechtmässigkeit der Verlängerung der Ausschaffungshaft. Verhältnismässigkeit (E. 4). Absehbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (E. 4.2). Der Umstand allein, dass die Ausreise nur schwer organisiert werden kann und im Rahmen der entsprechenden Bemühungen mit ausländischen Behörden erst noch verhandelt werden muss, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, macht die Ausschaffung nicht bereits undurchführbar (E. 4.2.1). Aus den Entwicklungen in diesem Fall ergibt sich, dass die algerischen Behörden sich bisher wegen "gesundheitlichen Gründen" betreffend den Beschwerdeführer geweigert haben, einen Laissez-passer für ihn auszustellen, und diese Situation bereits mehrere Monate andauert. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die bestehenden Mechanismen für die Rückübernahme nach Algerien grundsätzlich funktionieren. Allein der Umstand, dass die Rückführung des Beschwerdeführers mit den zuständigen algerischen Behörden noch verhandelt werden muss, führt nicht zur Annahme der Undurchführbarkeit der Entfernungsmassnahme. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Verhandlungen mit Algerien durch das SEM mit der notwendigen Dringlichkeit vorangetrieben werden. Die Aussicht darauf, die Wegweisung vollziehen zu können, besteht weiterhin (E. 4.2.5). Die Verlängerung der Ausschaffungshaft ist noch verhältnismässig, insbesondere unter Berücksichtigung der Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch den Beschwerdeführer (E. 4.2.6). Prüfung milderer Massnahmen (E. 4.3). Zumutbarkeit der Ausschaffungshaft (E. 4.4). Maximale Haftdauer (E. 4.5). Abweisung.
Stichworte: AUSSCHAFFUNGSHAFT GESUNDHEITSZUSTAND HAFTDAUER LAISSEZ-PASSER LANDESVERWEISUNG MILDERE MASSNAHME VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VOLLZUG DER WEGWEISUNG ZWANGSMASSNAHMEN AIG
Rechtsnormen: Art. 75 Abs. I lit. h AIG Art. 76 AIG Art. 76 Abs. I lit. b Ziff. 1 AIG Art. 79 AIG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2025.00487
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. September 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Sabrina Susanna Gubler.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft (GI250168-L),
hat sich ergeben:
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 27. Januar 2025 an, dass A in Ausschaffungshaft genommen werde. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich bestätigte die Anordnung der Ausschaffungshaft mit Urteil vom 8. Februar 2025 und verlängerte sie mit Urteil vom 19. April 2025. Am 22. Juli 2025 stellte das Migrationsamt erneut einen Antrag auf Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, welchen das Zwangsmassnahmengericht mit Urteil vom 24. Juli 2025 bewilligte und die Haft bis zum 26. Oktober 2025 verlängerte.
II.
Dagegen erhob A, vertreten durch Rechtsanwältin B, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 8. August 2025 Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, es sei Ziffer 1 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Juli 2025 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Eventualiter seien mildere Massnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
Am 12. August 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 15. August 2025 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 22. August 2025 und hielt dabei an den gestellten Anträgen fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, womit kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht.
2.
2.1 Der 1995 geborene Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und reichte unter einem Alias am 25. Juni 2021 ein Asylgesuch ein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat auf dieses mit Verfügung vom 3. August 2021 nicht ein. Am 5. Oktober 2022 teilte das SEM mit, dass es das Asylverfahren wieder aufnehme, da die Frist zur Überstellung an Kroatien abgelaufen und die Zuständigkeit nun wieder auf die Schweiz übergegangen sei. Mit Verfügung vom 24. Februar 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Es verpflichtete den Beschwerdeführer, die Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Der Entscheid des SEM vom 28. März 2023 ersetzte jenen vom 24. Februar 2023. Im neuen Entscheid wird festgehalten, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers zwar abgelehnt, gleichzeitig aber keine Wegweisung verfügt werde, weil gegen den Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar 2022 bereits eine rechtskräftige Landesverweisung ausgesprochen wurde (vgl. dazu Urteil vom 24. Februar 2022: Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB für sieben Jahre). Dem Beschwerdeführer wurde am 7. April 2023 mitgeteilt, dass er die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe.
2.2 Seit dem 25. Mai 2023 galt der Beschwerdeführer als untergetaucht und trat erneut in strafrechtlich relevanter Weise in Erscheinung. Seit dem 19. September 2023 befand sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Dezember 2023 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, wobei die Probezeit auf ein Jahr festgesetzt wurde. Gleichentags wurde er in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt. Nach Ablauf der Strafe wurde betreffend den Beschwerdeführer ab dem 7. Februar 2025 Ausschaffungshaft angeordnet.
3.
3.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) vorliegt, dessen bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, und einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).
3.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar 2022 im Sinne von Art. 66a StGB für sieben Jahre des Landes verwiesen (vgl. E. 2.1 hiervor). Eine rechtskräftige Wegweisungsverfügung bzw. Landesverweisung liegt damit vor.
3.3 Die Haftanordnung und das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Februar 2025 ergingen in Anwendung des Haftgrundes gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG (Verurteilung wegen eines Verbrechens).
Im angefochtenen Entscheid über die Haftverlängerung verweist die Vorinstanz auf dieses Urteil und jenes vom 19. April 2025 betreffend erstmalige Haftverlängerung, wobei die Voraussetzungen weiterhin gegeben seien. Dem ist unter Hinweis auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar 2022 zuzustimmen, was im Übrigen auch nicht bestritten wird. Auch die Voraussetzung der Untertauchensgefahr ist weiterhin gegeben. Was der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Anordnung milderer Massnahmen dagegen sinngemäss vorbringt, verfängt nicht: Es ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden zur Verfügung halten wird. Schliesslich ist der Beschwerdeführer auch weiterhin nicht ausreisewillig.
4.
4.1 Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein. Es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; 11. Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2).
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vollzug der Wegweisung sei nicht absehbar, weshalb die Haft unrechtmässig sei und gegen Art. 76 AIG sowie Art. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) verstosse.
4.2.1 Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Massgebend bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Zu denken ist etwa an eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGr, 10. Juni 2008, 2C_252/2008, E. 2.2; 24. November 2017, 2C_915/2017 E. 4.3).
Der Umstand allein, dass die Ausreise nur schwer organisiert werden kann und im Rahmen der entsprechenden Bemühungen mit ausländischen Behörden erst noch verhandelt werden muss, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, macht die Ausschaffung nicht bereits undurchführbar (BGE 130 II 56 E. 4.1.2; BGr, 20. März 2025, 2C_108/2025, E. 5.2; 20. Dezember 2024, 2C_585/2024, E. 4.3).
4.2.2 Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person vorbehalten, welche die Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Haft wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses in einem anderen Licht erscheinen lassen kann, ist die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht notwendigerweise auf die maximal mögliche Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum hin zu beurteilen (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen, 125 II 217 E. 3b/bb; BGr, 24. Juni 2020, 2C_442/2020, E. 5.1).
4.2.3 Die Vorinstanz erwog, die algerischen Behörden stellten dem Beschwerdeführer weiterhin keinen Laissez-passer aus, da es ihm gesundheitlich nach wie vor nicht gut gehe. Die weiteren Abklärungen bezüglich seines Gesundheitszustandes würden vorangetrieben. Insbesondere sei dem SEM erst gerade am 8. Juli 2025 der medizinische Verlaufsbericht zur Weiterleitung an das algerische Konsulat zur Verfügung gestellt worden. Es werde sich herausstellen müssen, ob das Konsulat die [erg.: gesundheitlichen] Beschwerden des Beschwerdeführers als einer Erteilung eines Laissez-passer entgegenstehend erachte. Der Beschwerdeführer stelle sich hingegen noch immer auf den Standpunkt, er kehre nicht nach Algerien zurück, solange sein Bein nicht gesund sei. Diese Angaben des Beschwerdeführers bildeten aktuell aufgrund der Aktenlage den Kenntnisstand des algerischen Konsulats und den Stand des vorliegenden, unter diesen Umständen nicht aussichtlosen Verfahrens. Weiterhin würde sich der Beschwerdeführer nicht bereit zeigen, in sein Heimatland Algerien zurückzukehren, und gebe er erneut an, er habe nichts unternommen, um seine Reisepapiere zu beschaffen. Es liege durchaus nach wie vor am Beschwerdeführer, dass die Beschaffung des Laissez-passer nicht vorangetrieben werden könne. Weiter gebe es keine abschliessenden Berichte, welche darlegten, dass die Ausschaffung des Beschwerdeführers nicht innert vernünftiger Frist möglich sei. Demnach sei die Ausschaffung nach wie vor rechtlich und tatsächlich möglich (angefochtener Entscheid, E. 3).
4.2.4 Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Am 21. Juni 2023 wandte sich das SEM (soweit ersichtlich) zum ersten Mal an das algerische Generalkonsulat mit einer Anfrage für die Bestätigung der Identität des Beschwerdeführers sowie der Bitte um Ausstellung eines Laissez-passer. Ob und inwiefern das algerische Generalkonsulat auf dieses Schreiben geantwortet hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Am 29. August 2024 erkundigte sich das Migrationsamt beim SEM über den Stand der Reisepapierbeschaffung. Am 16. Oktober 2024 sandte das SEM eine Liste mit Personen, bei welchen eine Identifikation durch die algerischen Behörden ausstehend sei, an das algerische Generalkonsulat. Auf dieser Liste befand sich auch der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde am 26. November 2024 durch das algerische Generalkonsulat identifiziert. Ein Gespräch auf dem algerischen Generalkonsulat, mit dem Zweck, einen Laissez-passer für die Rückreise zu beantragen, konnte am 5. Februar 2025 stattfinden. Seit dem 7. Februar 2025 befindet sich der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft. Am 11. März 2025 teilte das SEM dem Migrationsamt mit, die algerischen Behörden seien zurzeit nicht in der Lage, für den Beschwerdeführer einen Laissez-passer auszustellen; "diese Haltung [sei] gesundheitlich begründet". Das SEM werde die Angelegenheit weiterverfolgen und versuchen, die Situation zu lösen. Einen knappen Monat später gab es noch keine Entwicklungen und das SEM erfragte beim Migrationsamt aktuelle Informationen über den Gesundheitszustand des Betroffenen. Am 15. und 17. April 2025 sandte das Migrationsamt dem SEM alle vorhandenen Arztberichte betreffend den Beschwerdeführer. Am 24. April 2025 erkundigte sich das Migrationsamt beim SEM, ob allenfalls Übersetzungen der Arztberichte benötigt würden. Offenbar bestand diesbezüglich kein Bedarf. Der medizinische Dienst des Zentrums für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) stellte auf Wunsch des Beschwerdeführers dem algerischen Konsulat am 3. Mai 2025 die medizinischen Unterlagen zu. Am 19. Mai 2025 wies das SEM beim algerischen Generalkonsulat darauf hin, dass der Beschwerdeführer "keine Probleme mit dem Bein" habe, was aus dem letzten ärztlichen Bericht hervorgehe. Bis zum 18. Juni 2025 gab es keine Rückmeldung seitens des algerischen Konsulats. Das SEM wolle den Fall des Beschwerdeführer in einem persönlichen Gespräch ansprechen. Das algerische Konsulat habe ausgeführt, dass es betreffend den Beschwerdeführer "offenbar immer noch ein ungelöstes medizinisches Problem [gebe]". Das SEM bat das Migrationsamt um ein aktuelles ärztliches Zeugnis, "um die Verhandlungen fortzusetzen, die leider noch einige Zeit in Anspruch nehmen dürften". Am 8. Juli 2025 stellte das Migrationsamt dem SEM das aktuelle medizinische Verlaufsprotokoll des ZAA zu. Das SEM teilte am 16. Juli 2025 mit, dass es weiterhin keine neuen Entwicklungen gebe. Der Fall werde bald erneut beim algerischen Generalkonsulat eingereicht. Das SEM sei der Ansicht, dass bis jetzt alle notwendigen Schritte unternommen worden seien, um einen Laissez-passer zu erhalten. Die Tatsache, dass ein solches Dokument bis heute noch nicht vorliege, hänge auch damit zusammen, dass der Betroffene sich weigere, seiner Ausreisepflicht aus der Schweiz nachzukommen, und somit trage er selbst die Verantwortung für seine Situation.
4.2.5 Eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung der algerischen Behörden, den Beschwerdeführer zurückzunehmen, ist vorliegend nicht erkennbar, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht im Vornherein undurchführbar erscheint (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Aus den Entwicklungen in diesem Fall (vgl. E. 4.2.4 hiervor) ergibt sich aber, dass die algerischen Behörden sich bisher wegen "gesundheitlichen Gründen" betreffend den Beschwerdeführer geweigert haben, einen Laissez-passer für ihn auszustellen, und diese Situation bereits mehrere Monate andauert. Fraglich ist unter diesen Umständen, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht.
Das SEM führt in seiner Stellungnahme vom 14. August 2024 gegenüber dem Migrationsamt zusammenfassend aus, es habe den Fall des Beschwerdeführers zweimal mit dem algerischen Konsulat aufgenommen, einmal per E-Mail am 19. Mai 2025 und einmal im persönlichen Gespräch Ende Juni 2025. Das Konsulat habe jeweils darauf hingewiesen, dass immer noch ein ungelöstes medizinisches Problem bestehe. Das Konsulat habe die medizinischen Informationen betreffend den Beschwerdeführer erhalten und behalte vorerst seine Meinung bei. Die nächsten Verhandlungen mit dem Konsul würden "im Laufe des Herbstes 2025" stattfinden. Bei aus medizinischen Gründen blockierten Laissez-passer könne das SEM die Fälle vor diesen Verhandlungen erneut beim Konsulat einreichen, sofern sich der Gesundheitszustand der betroffenen Person geändert habe.
Entsprechend diesen Ausführungen und weiteren Unterlagen in den Akten ist davon auszugehen, dass die bestehenden Mechanismen für die Rückübernahme nach Algerien grundsätzlich funktionieren. Allein der Umstand, dass die Rückführung des Beschwerdeführers mit den zuständigen algerischen Behörden noch verhandelt werden muss, führt nicht zur Annahme der Undurchführbarkeit der Entfernungsmassnahme. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass seitens der algerischen Behörden kein Verhandlungsspielraum im Falle des Beschwerdeführers bestehen würde. Entsprechende Verhandlungen dürfen denn auch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Aus den Akten ist denn auch ersichtlich, dass die Verhandlungen mit Algerien durch das SEM mit der notwendigen Dringlichkeit vorangetrieben werden, nachdem es diesbezüglich in diesem Jahr bereits zu einigen Kontaktaufnahmen gekommen ist und das SEM an der Lösungsfindung arbeitet.
Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 26. Oktober 2025 bewilligt. Trotz der eher unbestimmten Angabe des SEM, die nächsten Verhandlungen mit dem Konsul würden im "Herbst 2025" stattfinden, ist derzeit davon auszugehen, dass vor Ablauf der hier umstrittenen Haftverlängerung ein vertiefender Kontakt zwischen dem SEM und dem algerischen Konsulat wird stattfinden können und deshalb zeitnah mehr konkrete Informationen zum Stand der Ausstellung des Laissez-passer vorliegen sollten.
Das Migrationsamt reichte dem SEM mehrmals die jeweils aktuelle Version der medizinischen Verlaufsprotokolle aus dem ZAA sowie zusätzliche Arztberichte zur Weiterleitung an das algerische Generalkonsulat ein. Die Akten weisen darauf hin, dass eine wiederholte Einreichung dieses Verlaufsprotokolls zurzeit nicht mehr zielführend zu sein scheint. Bemerkungsweise schiene es deshalb denkbar, dass das Migrationsamt gleichzeitig zu den geplanten Verhandlungen des SEM mit dem Konsulat im "Herbst 2025" einen medizinischen Bericht betreffend den Beschwerdeführer in Auftrag gibt, welcher allenfalls Klarheit darüber bringen könnte, ob der Beschwerdeführer – im Sinne einer gesamthaften Beurteilung – medizinische Probleme hat, die eine Rückkehr nach Algerien verhindern (oder dies mitunter gerade nicht der Fall ist), bspw. zufolge objektiv begründbarer, längerdauernder Transportunfähigkeit (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGr, 8. März 2016, 2C_105/2016, E. 6.1). Auf Grundlage dieses medizinischen Berichts – sollte dieser zum Schluss kommen, dass kein medizinisches Problem vorliegt, das eine Rückkehr nach Algerien verhindert – könnte das SEM allenfalls innert dieser Zeit vor den geplanten Verhandlungen "im Herbst 2025" ein neues Gesuch für einen Laissez-passer einreichen, zumal gemäss heutigem Aktenstand nicht ersichtlich ist, dass eine Behandlung der Beschwerden des Beschwerdeführers in Algerien nicht möglich wäre.
Zufolge dieser Ausführungen besteht die Aussicht darauf, die Wegweisung vollziehen zu können, weiterhin. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich, sollte sich bis zum Zeitpunkt, in dem eine erneute Haftverlängerung angeordnet werden müsste, keine Änderung der Situation entsprechend den obenstehenden Erwägungen abzeichnen, allenfalls eine Neubeurteilung der Frage der Vollziehbarkeit aufdrängt. Diesbezüglich obliegt es den antragsstellenden Behörden (jeweils in Rücksprache mit dem SEM), im Verfahren betreffend Haftverlängerung aufzuzeigen bzw. glaubhaft zu machen, dass die Verhandlungen noch mit dem nötigen Nachdruck vorangetrieben werden und dass im Rahmen der Verhandlungen auch tatsächlich realistische Erfolgsaussichten bestehen. Ansonsten kann nicht mehr von einer ernsthaften Aussicht auf Vollzug der Entfernungsmassnahme ausgegangen werden. Die diesbezüglichen Anforderungen nehmen naturgemäss mit zunehmendem Zeitablauf zu (vgl. BGr, 20. Dezember 2024, 2C_585/2024, E. 5.4.1 mit Hinweis).
4.2.6 Entsprechend ist die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 26. Oktober 2025 noch verhältnismässig und verstösst auch nicht gegen das Übermassverbot, insbesondere unter Berücksichtigung der Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch den Beschwerdeführer (vgl. E. 4.2.2 hiervor): Gemäss dem Strafregisterauszug vom 31. Mai 2023 hat sich der Beschwerdeführer wiederholt ausserhalb der Straftatbestände des AIG insbesondere wegen Vermögensdelikten strafbar gemacht. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar 2022, mit welchem die siebenjährige Landesverweisung angeordnet wurde (vgl. E. 2.1 hiervor), wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch verurteilt. Schliesslich lässt sein Verhalten im Strafvollzug bzw. in Haft zu wünschen übrig (vgl. bspw. Verfügung des Strafvollzugs vom 16. Oktober 2024: Beteiligung an Massenschlägereien, renitentes Verhalten etc.; Rapport vom 11. Mai 2025, Beleidigungen gegenüber Behördenpersonal). Die Verurteilungen sowie die Geschehnisse während des Strafvollzugs genügen, um ein gewichtiges öffentliches Interesse am Wegweisungsvollzug und an der Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft zu begründen.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Eventualstandpunkt, es seien mildere Massnahmen anzuordnen, und macht geltend, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung auch im Falle einer Entlassung weiterhin auf Unterstützung durch die hiesigen Behörden angewiesen wäre. Es liege in seinem Interesse, sich diesen zur Verfügung zu halten, um die notwendige medizinische Betreuung sicherzustellen. Der Beschwerdeführer sei auch offensichtlich bereit, sich den Behörden zur Verfügung zu halten, und würde sich beim Migrationsamt melden, falls er entlassen würde, wie er gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht erklärt habe (Beschwerde, Rz. 30).
4.3.2 Dem ist zu widersprechen: Der Beschwerdeführer galt zeitweise als untergetaucht. In den Asylunterkünften, welchen er zugewiesen wurde, ist er wiederholt nicht aufgetaucht bzw. erhielt er aufgrund seines unkooperativen Verhaltens im Zentrum C am 19. Dezember 2022 und im Zentrum D am 23. Juni 2023 aufgrund eines tätlichen Angriffs gegen einen Mitbewohner ein Hausverbot. Einem Termin für ein Ausreisegespräch ist er unentschuldigt ferngeblieben. Wie erwähnt ist der Beschwerdeführer schliesslich weiterhin nicht ausreisewillig. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden an einer bestimmten Adresse zur Verfügung halten würde, und mildere Mittel erscheinen daher nicht als gegeben. Der Eventualantrag ist abzuweisen.
4.4 Schliesslich muss sich die Haft auch als zumutbar erweisen, was der Beschwerdeführer gestützt auf seinen Gesundheitszustand verneint (Beschwerde, Rz. 27).
Eine physische oder psychische Erkrankung führt nicht ohne Weiteres zur Haftentlassung. Erst wenn die Haft aufgrund des Krankheitszustandes vollends unzumutbar wird, erweist sich die Haft als rechtswidrig (BGr, 28. September 2023, 2C_167/2023, E. 6.2). Wie das medizinische Verlaufsprotokoll des ZAA zeigt, wird der Beschwerdeführer in der Haft intensiv medizinisch betreut. Die Tatsache, dass die Haft für den Beschwerdeführer belastend ist, unterscheidet ihn aber nicht von der Situation anderer inhaftierter Personen. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nicht hafterstehungsfähig wäre, erschliesst sich weder aus den Akten noch wird solches durch das Migrationsamt oder durch das ZAA ausgeführt.
4.5
4.5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der angefochtenen Haftverlängerung werde die maximal mögliche Haftdauer von sechs Monaten überschritten. Inwiefern die Voraussetzungen für eine Haft über sechs Monate erfüllt seien, begründe die Vorinstanz nicht ansatzweise. Sie verletze damit ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV).
4.5.2 Nach Darlegung der Voraussetzungen gemäss Art. 79 AIG und der dazu ergangenen Rechtsprechung führt das Zwangsmassnahmengericht aus, es handle sich vorliegend um die zweite beantragte Verlängerung der Ausschaffungshaft. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 7. Februar 2025 und somit seit rund fünfeinhalb Monaten in Haft. Die maximale Haftdauer von 18 Monaten sei folglich selbst bei Gewährung der beantragten Verlängerung um weitere drei Monate bis zum 26. Oktober 2025 noch nicht erreicht (angefochtener Entscheid, E. 4).
4.5.3 Nach Art. 79 Abs. 1 AIG darf die Haft höchstens sechs Monate dauern. Wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert, kann die Haft um höchstens zwölf Monate verlängert werden (Art. 79 Abs. 2 AIG). Diese materiellen Verlängerungsvoraussetzungen in Art. 79 Abs. 2 AIG sind als alternativ und abschliessend zu verstehen (BGr, 12. April 2016, 2C_262/2016, E. 3.1).
4.5.4 Mit dem Hinweis auf die rechtlichen Grundlagen sowie im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung kam die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht knapp nach und konnte der Beschwerdeführer das Urteil auch ohne Weiteres anfechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt nicht vor.
Im Falle des Beschwerdeführers sind beide alternativen Voraussetzungen zur Überschreitung der Haftdauer von sechs Monaten gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt: Einerseits kooperiert der Beschwerdeführer nicht mit dem Migrationsamt und dem SEM, andererseits verzögert sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch Algerien, einen Nicht-Schengen-Staat (vgl. E. 4.2 hiervor). Die Verlängerung der Ausschaffungshaft ist somit im Hinblick auf die angeordnete Dauer rechtmässig.
4.6 Die Freiheitsinteressen des Beschwerdeführers vermögen die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des Rechts vorliegend nicht zu überwiegen. Die Dauer der Ausschaffungshaft erweist sich dabei insbesondere im Hinblick auf die vielfältigen Bemühungen des Migrationsamts und des SEM noch als verhältnismässig.
4.7 Weitere Umstände, welche die Anordnung der Ausschaffungshaft bis zum 26. Oktober 2025 als unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die maximale Haftdauer wurde nicht überschritten. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Subeventualantrag des Beschwerdeführers. Dies führt insgesamt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 17 VRG).
5.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
5.3 Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit der Replik ihre Honorarnote ein. Der geltend gemachte Zeitaufwand gemäss Auflistung auf der Rückseite der eingereichten Honorarnote von 8,55 Stunden (und zusätzlichen 0,2 Stunden à Fr. 110.-, welche durch eine juristische Mitarbeiterin geleistet wurden) sowie der Aufwand für Barauslagen in der Höhe von Fr. 19.40 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Die Rechtsvertreterin ist demgemäss mit insgesamt Fr. 1'922.40 zu entschädigen.
5.4 Der Beschwerdeführer ist schliesslich auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'922.40 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr; d) die Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei Spezialabteilung Ausländerrechtliche
Massnahmen Koordination;
e) die Gerichtskasse.