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Zürich Verwaltungsgericht 25.09.2025 VB.2025.00470

25. September 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,252 Wörter·~11 min·7

Zusammenfassung

Zuteilung in die Sekundarstufe Abteilung B | [Zuteilung des Sohns des Beschwerdeführers in die Abteilung B beim Übertritt in die Sekundarstufe gegen den Willen des Vaters] Gemeinden sind nach Art. 11 und Art. 14 KV sowie den §§ 17 f. VSG verpflichtet, betreute Aufgabenstunden und Nachhilfeunterricht zur Verfügung zu stellen, wenn Schülerinnen und Schüler aufgrund besonderer Umstände benachteiligt sind (E. 4.3). Das Kindeswohl hat beim Zuteilungsentscheid den Ausschlag zu geben (E. 4.4). Vorliegend wurde der Kindeswille genügend abgeholt, es ist keine (erneute) Anhörung notwendig (E. 5.1). Es liegen sachliche Gründe für die Zuteilung in die Sekundarstufe B vor und es wurden genügend Fördermassnahmen umgesetzt oder zumindest angeboten (E. 5.2). Der Entscheid, das Kind mit einem Notendurchschnitt von 4,5 in die Abteilung B einzuteilen, ist nicht rechtsverletzend (E. 5.3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00470   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.09.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Zuteilung in die Sekundarstufe Abteilung B

[Zuteilung des Sohns des Beschwerdeführers in die Abteilung B beim Übertritt in die Sekundarstufe gegen den Willen des Vaters] Gemeinden sind nach Art. 11 und Art. 14 KV sowie den §§ 17 f. VSG verpflichtet, betreute Aufgabenstunden und Nachhilfeunterricht zur Verfügung zu stellen, wenn Schülerinnen und Schüler aufgrund besonderer Umstände benachteiligt sind (E. 4.3). Das Kindeswohl hat beim Zuteilungsentscheid den Ausschlag zu geben (E. 4.4). Vorliegend wurde der Kindeswille genügend abgeholt, es ist keine (erneute) Anhörung notwendig (E. 5.1). Es liegen sachliche Gründe für die Zuteilung in die Sekundarstufe B vor und es wurden genügend Fördermassnahmen umgesetzt oder zumindest angeboten (E. 5.2). Der Entscheid, das Kind mit einem Notendurchschnitt von 4,5 in die Abteilung B einzuteilen, ist nicht rechtsverletzend (E. 5.3). Abweisung.

  Stichworte: BILDUNG BILDUNGSRECHT KINDESANHÖRUNG NIVEAUEINTEILUNG SEKUNDARSCHULE ÜBERTRITT SEKUNDARSTUFE

Rechtsnormen: Art. 3 KRK Art. 12 KRK Art. 28 KRK Art. 11 KV Art. 14 KV § 17 VSG § 18 VSG Art. 33 Abs. 2 VSV Art. 33 Abs. 3 VSV Art. 39 Abs. 4 VSV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00470

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Studer.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Schulpflege C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Zuteilung in die Sekundarstufe Abteilung B,

hat sich ergeben:

I.  

B, geboren 2012, ist der Sohn von A. Er besuchte im Schuljahr 2024/2025 die 6. Primarklasse in C. Am 11. Februar 2025 beantragte die Lehrperson von B die Zuteilung in die Abteilung B der Sekundarschule, womit der Vater von B nicht einverstanden war. Die Schulpflege C teilte B mit Beschluss vom 2. Juni 2025 auf Beginn des Schuljahrs 2025/2026 der Sekundarstufe B zu und teilte ihn in die Anforderungsstufe II in den Fächern Mathematik und Französisch ein.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Bülach mit Beschluss vom 15. Juli 2025 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.  

Mit Beschwerde vom 26. Juli 2025 beantragte A dem Verwaltungsgericht, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und B in die Sekundarstufe A und im Fach Mathematik ins Niveau I einzuteilen. Im Eventualantrag verlangte er die Rückweisung zur neuen Beurteilung der Zuteilung durch die Schulpflege sowie die persönliche Anhörung von B. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Zuteilung diskriminierend erfolgt sei. Schliesslich seien Schulpflege und Schulleitung anzuweisen, künftig im Zusammenhang mit B diskriminierungsfrei und in Beachtung des Kindeswohls zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um vorsorgliche Einteilung von B in die Sekundarstufe A. Sodann beantragte er die Kostenfreiheit des Verfahrens.

Der Bezirksrat Bülach reichte am 28. Juli 2025 die Akten ein.

Am 31. Juli 2025 wies die Abteilungspräsidentin das Gesuch um die vorsorgliche Aufnahme von B in die Abteilung A der Sekundarschule ab.

Am 18. August 2025 verzichtete der Bezirksrat Bülach auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Die Schulpflege C schloss am 25. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Mit Stellungnahme vom 4. September 2025 hielt A an seinen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) sowie §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Es ist jedoch nicht Aufsichtsinstanz über die genannten Behörden, weshalb auf den Antrag, es seien "die Schulpflege und die Schulleitung darauf hinzuweisen, dass künftige Entscheide im Zusammenhang mit B frei von diskriminierenden Wertungen zu erfolgen haben […]", nicht einzutreten ist.

1.2 Ein Feststellungsentscheid ist grundsätzlich subsidiär gegenüber anderen Leistungsoder Gestaltungsentscheiden. Es besteht in der Regel kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse, wenn die gesuchstellende Person das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnte (vgl. BGE 135 III 378 E. 2.2, 123 III 49 E. 1a; VGr, 24. August 2023, VB.2022.00461, E. 1.2, und 30. März 2023, VB.2022.00741, E. 1.2). Da vorliegend mit der Umteilung in die Sekundarstufe A ein Gestaltungsbegehren gestellt wurde, besteht kein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung, weshalb auf den Feststellungsantrag nicht einzutreten ist.

1.3 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).

3.  

3.1 Die Sekundarstufe dauert drei Jahre und umfasst in der Regel zwei oder drei Abteilungen, die mit A und B bzw. mit A, B und C bezeichnet sind, wobei die Abteilung A die kognitiv anspruchsvollste ist (§ 7 Abs. 1 VSG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). Die Zuteilung in eine der drei Abteilungen der Sekundarstufe ist als Schullaufbahnentscheid aufgrund einer Gesamtbeurteilung zu treffen, deren Grundlage die Schulleistungen bilden (§ 32 Abs. 3 VSG und § 39 Abs. 4 Satz 1 VSV). Nach § 33 Abs. 2 und 3 VSV sind im Rahmen der Gesamtbeurteilung neben den kognitiven Fähigkeiten sowie dem Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten auch die persönliche Entwicklung der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen. Dabei beruht die Gesamtbeurteilung auf Beobachtungen (der Lehrpersonen) und auf Lernkontrollen. Für die Abteilung A sind gute Schulnoten erforderlich. Ein Wechsel innerhalb der Sekundarstufe in eine andere Abteilung kann in der ersten Klasse auf Ende November, Mitte April und Anfang Schuljahr erfolgen (§ 40 Abs. 1 VSV).

3.2 Der Notendurchschnitt von B lag im Wintersemester der 6. Klasse bei 4,5. In Deutsch erreichte er die Note 4,5, in Mathematik lag sein Schnitt bei 4,5, in Französisch bei 4,0 und in Englisch bei 4,5. Das Unterrichtsteam und die Schulleitung empfahlen die Einteilung in die Abteilung B, zumal auch das Arbeitsverhalten von B und seine Selbständigkeit nicht für eine Zuteilung in die Abteilung A sprechen würden. Für die Zuteilung in die Sekundarstufe A werde in der Regel ein Notenschnitt von mindestens 4,75 erwartet. Die Schule verortete bei einer Zuteilung in die Abteilung A eine Überforderung von B, welche dem Kindeswohl abträglich sei. Der Vater beharrte auf einer Zuteilung in die Abteilung A, da sein Sohn in der Abteilung B demotiviert werde. Seine Leistungen hätten sich nur vorübergehend aufgrund der Trennung von seiner Mutter verschlechtert. B habe sich nunmehr stabilisiert und sei hochmotiviert. Die Schule würde B unterschätzen und zu wenig für die Ausschöpfung seines Potenzials unternehmen. Die Schulpflege folgte der Ansicht des Vaters nicht und wies das Gesuch um Zuteilung in die Abteilung A am 2. Juni 2025 ab. Zwar habe sich B im Frühlingssemester verbessert und nehme vermehrt Hilfe bei der Erledigung der Hausaufgaben in Anspruch, sein Leistungsvermögen sei jedoch derzeit nicht hinreichend, um in der Abteilung A ohne Überforderung zurecht zu kommen. Der Bezirksrat bestätigte diesen Entscheid.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Notengebung und den Unterstützungsbedarf nicht, bringt jedoch vor, sein Sohn sei als Ausländer beim Schullaufbahnentscheid diskriminiert worden. Beim Entscheid über die Zuteilung zur Abteilung B der Sekundarstufe seien die Chancengleichheit zum Zugang auf Bildung und das Kindeswohl nicht angemessen berücksichtigt worden. Seinem Sohn werde dadurch eine akademische Hochschulbildung erheblich erschwert, er dürfe sein Potenzial nicht ausschöpfen. Es liege eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2, Art. 11 und Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie von Art. 2, 3, 28 und 29 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) vor. Sodann sei sein Sohn nicht in geeigneter Form in das Verfahren einbezogen und namentlich nicht im Sinn von Art. 12 KRK persönlich angehört worden; es liege damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Art. 29 Abs. 2 BV).

4.2 Das Recht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht nach Art. 19 BV steht auch ausländischen Kindern zu (Sonja Güntert, Anspruch auf Grundschulunterricht nach Art. 19 BV, Zürich 2024, N. 474; VGr, 1. September 2020, VB.2020.532, E. 2.1). Ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV liegt vor, wenn die ungleiche Behandlung einer Person allein an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe anknüpft, welche tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig behandelt wird. Die Diskriminierung ist eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in gleicher Situation, die an Merkmale der betroffenen Person anknüpft, welche einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität dieser Person ausmachen (BGE 148 V 84 E. 7.6.2). Entsprechende Garantien sind ebenso im fast gleichlautenden Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) verankert.

4.3 In Art. 14 KV ist das Recht auf Bildung statuiert. Es umfasst auch den gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen, woraus sich eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Ergreifung von Fördermassnahmen ergibt, die den individuellen Bedürfnissen und Fähigkeiten der Schulkinder Rechnung tragen (Giovanni Biaggini, in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 11 N. 34 ff. und 45 und Art. 14 N. 22; vgl. auch Art. 28 f. KRK). Ebenso hält Art. 11 Abs. 1 BV fest, dass Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu fördern sind. Für fremdsprachige Kinder besteht ein Anspruch auf individuelle Sprachförderung (Güntert, N. 239 ff., 549 ff.).

Dem nachkommend regelt das Volksschulgesetz in § 17 f. VSG, dass Gemeinden betreute Aufgabenstunden und Nachhilfeunterricht zur Verfügung stellen, wenn Schülerinnen und Schüler aufgrund besonderer Umstände vorübergehend benachteiligt sind. Sodann hält § 25 VSG fest, dass zusätzliche Unterrichtsstunden in Deutsch für fremdsprachige Kinder anzubieten sind.

4.4 Der staatliche Bildungsauftrag und das Erziehungsrecht der Eltern haben sich dabei am Kindeswohl auszurichten (Art. 3 KRK, Art. 11 BV). Das Kindeswohl hat den Ausschlag zu geben bei Entscheidungen, welche sich massgeblich auf die schulische Laufbahn und damit auf die Entwicklung des Kindes auswirken (Güntert, N. 250). Wesentliche Kriterien zur Überprüfung kindsbezogener Entscheidungen bilden damit der Einbezug und die Berücksichtigung des individuellen Bedarfs des Kindes, dessen Partizipation (Art. 12 KRK), die Abwägung von Alternativen und die Gewichtung der Kindesinteressen im Verhältnis zu den Interessen der Eltern (Güntert, N. 426). Der Kindeswille darf nicht mit dem Kindeswohl gleichgesetzt werden; die subjektiven Bedürfnisse des Kindes und damit verbunden der Kindeswille sind jedoch wichtige Elemente für die Bestimmung des Kindeswohls (vgl. VGr, 11. September 2025, VB.2025.00021, E. 4.4; Revital Ludewig, Moraldilemmata in der Tätigkeit von Familienrichtern: Kindeswohl zwischen Recht und Psychologie, FamPra.ch 2009 S. 920 ff., S. 942). Kinder sind deshalb nach § 50 Abs. 3 VSG bei der Abklärung ihrer Bildungsbedürfnisse zu beteiligen (vgl. auch VGr, 11. Januar 2024, VB.2023.00543, E. 3). § 32 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 VSG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VSV sowie § 50 Abs. 3 VSG regeln, dass Eltern und Schüler bei Schullaufbahnentscheiden angemessen beteiligt werden. Entscheide betreffend den Übertritt an die Sekundarstufe werden grundsätzlich im Einvernehmen mit den Eltern getroffen (vgl. § 39 Abs. 1 f. VSV). Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die für die Sekundarstufe zuständige Schulpflege (§ 39 Abs. 3 VSV). Beim Zuteilungsentscheid kommt ihr ein vom Verwaltungsgericht grundsätzlich zu respektierendes Ermessen zu (vorne E. 2; VGr, 13. September 2023, VB.2023.00373, E. 3.2 mit Hinweisen).

5.  

5.1 B war an den schulischen Standortgesprächen sowie beim 1. Übertrittsgespräch am 11. Februar 2025 anwesend und konnte sich zu seiner Zuteilung äussern. Die Lehrpersonen besprachen den Übertritt mit ihm. Am zweiten Übertrittsgespräch am 19. Mai 2025 nahm nur der Vater teil. Die Selbsteinschätzung von B ergab eine Einstufung in der Abteilung B. Am ersten Übertrittsgespräch wünschte er sich – wie sein Vater – eine Einteilung in die Sekundarstufe A. B wurde damit hinreichend einbezogen und er konnte seine Meinung äussern. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Kindesanhörungsrechts vor. Aus den gleichen Gründen kann auch von einer Anhörung von B durch das Gericht abgesehen werden. Ein Kind ist in der Regel nur einmal im Verfahren bzw. Instanzenzug anzuhören (Güntert, N. 1225).

5.2 Hinweise, dass der Sohn des Beschwerdeführers allein wegen seiner Staatsangehörigkeit nicht in die Sekundarstufe A aufgenommen wurde, liegen nicht vor. Der Notenspiegel von B und seine Entwicklung sprechen nicht für die Aufnahme in die Abteilung A. Es liegen damit sachliche Gründe für seine Zuteilung in die Sekundarstufe B vor. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, dass sein Sohn benachteiligt werde, weil seine Muttersprache nicht Deutsch und er aufgrund von familiären Ereignissen belastet sei, überzeugt diese Argumentation nicht. Vielmehr ist B, da es für ihn herausfordernd ist, neben seiner Muttersprache gleichzeitig drei Fremdsprachen zu entwickeln, von der Schule speziell gefördert worden. So besuchte B bis im Mai 2024 den Unterricht im Fach Deutsch für Fremdsprachige. Anschliessend ist ihm offeriert worden, integrierte Förderung in Deutsch zu bekommen, da B weiterhin Mühe in Deutsch bekundete. Der Vater lehnte das jedoch ab. Da B Schwierigkeiten hatte, sich angemessen auf die Lernkontrollen vorzubereiten, und seine Hausaufgaben nicht zuverlässig erledigt hatte, ist ihm seitens der Schule auch angeboten worden, früher in die Schule zu kommen, um in Anwesenheit der Lehrperson zu lernen. Er hat dieses Angebot ab Februar 2025 vermehrt genutzt. Die Schule ist damit ihrem Bildungsauftrag hinreichend nachgekommen und hat den Sohn des Beschwerdeführers zusätzlich unterstützt, damit er seine schulischen Leistungen verbessern kann. Die Unterstützung von belasteten Kindern darf jedoch nicht dazu führen, dass ein Kind beim Schullaufbahnentscheid bevorzugt wird, indem die Anforderungen individuell angepasst werden. Aus dem Diskriminierungsverbot kann nicht abgeleitet werden, es seien die fachlichen Anforderungen herabzusetzen bzw. einzelne Kinder zu privilegieren. Der Staat ist nicht verpflichtet, sämtliche faktischen Ungleichheiten zu beheben (vgl. VGr, 9. November 2011, VB.2011.00573, E. 5.5 mit Hinweisen; vgl. auch Güntert, N. 794 ff.). Eine qualifiziert ungleiche Behandlung ist nicht gegeben.

5.3 Der Entscheid, B aufgrund seines Leistungsvermögens in die Abteilung B der Sekundarschule einzuteilen, erweist sich nicht als rechtsverletzend. Weitere Untersuchungen bzw. Beweisabnahmen sind nicht vorzunehmen, da eine Ermessensunterschreitung der Beschwerdegegnerin aufgrund des unbestrittenen Notendurchschnitts von 4,5 und des ausgewiesenen Unterstützungsbedarfs nicht vorliegt. B weist sodann ein gleichmässiges Notenprofil auf und zeigt nicht nur in Deutsch kein hinreichendes Leistungsniveau, sondern seine Leistungen verlangen auch in den anderen Fächern keine Zuteilung in die Abteilung A (vgl. demgegenüber VGr, 1. September 2020, VB.2020.00532, E. 3.3). Aufgrund der Akten ist die Einschätzung der Lehrpersonen, dass bei einer höherstufigen Einteilung eine Überforderung und damit eine Gefährdung des Kindeswohls drohte, nicht zu beanstanden. Durch diesen Entscheid sind die Chancen von B auf eine höhere Bildung auch nicht ernsthaft infrage gestellt, da ihm ein späterer Übertritt in eine höhere Schulstufe offenbleibt.

5.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um "Kostenfreiheit" ein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellen sollte, ist dieses abzuweisen. Das Rechtsmittel war aussichtslos (§ 16 Abs. 1 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (vgl. VGr, 22. Juni 2023, VB.2022.00754, E. 7 mit Hinweisen).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen namentlich auf dem Gebiet der Schule ausgeschlossen und alsdann nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Das Ergreifen beider Rechtsmittel muss in der gleichen Rechtsschrift geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 2'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Bülach.

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