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Zürich Verwaltungsgericht 14.08.2025 VB.2025.00469

14. August 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,525 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Verlängerung Ausschaffungshaft (GI250153-L) | Verlängerung Ausschaffungshaft. Der Beschwerdeführer wurde u. a. wegen einfachen Diebstahls verurteilt; der Haftgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens ist erfüllt (E. 3.1). Sodann missachtete der Beschwerdeführer mehrfach die ihm auferlegte Eingrenzung. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass mildere Mittel – wie die Eingrenzung – sich zum Vornherein als untauglich erweisen (E. 3.2.3). Eine physische oder psychische Erkrankung führt nicht ohne Weiteres zur Haftentlassung. Erst wenn die Haft aufgrund des Krankheitszustands vollends unzumutbar wird, erweist sich die Haft als rechtswidrig. Dies ist vorliegend nicht der Fall (E. 3.2.4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00469   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.08.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung Ausschaffungshaft (GI250153-L)

Verlängerung Ausschaffungshaft. Der Beschwerdeführer wurde u. a. wegen einfachen Diebstahls verurteilt; der Haftgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens ist erfüllt (E. 3.1). Sodann missachtete der Beschwerdeführer mehrfach die ihm auferlegte Eingrenzung. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass mildere Mittel – wie die Eingrenzung – sich zum Vornherein als untauglich erweisen (E. 3.2.3). Eine physische oder psychische Erkrankung führt nicht ohne Weiteres zur Haftentlassung. Erst wenn die Haft aufgrund des Krankheitszustands vollends unzumutbar wird, erweist sich die Haft als rechtswidrig. Dies ist vorliegend nicht der Fall (E. 3.2.4). Abweisung.

  Stichworte: EINGRENZUNG HAFTERSTEHUNGSFÄHIGKEIT MILDERE MITTEL VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERLÄNGERUNG DER AUSSCHAFFUNGSHAFT

Rechtsnormen: Art. 76 Abs. I AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2025.00469

Urteil

des Einzelrichters

vom 14. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

diese substituiert durch C und/oder H,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft (GI250153-L),

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 17. April 2025 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) genommen werde. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich bestätigte die Haftanordnung am 19. April 2025.

II.  

Am 8. Juli 2025 beantragte das Migrationsamt beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis am 15. Oktober 2025. Mit Entscheid vom 11. Juli 2025 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Ausschaffungshaft und bewilligte sie antragsgemäss bis am 15. Oktober 2025.

III.  

Dagegen erhob A am 25. Juli 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter seien mildere Massnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte A, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren sowie eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 29. Juli 2025 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 4. August 2025 die Abweisung der Beschwerde. A replizierte am 12. August 2025.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.  

Der aus Algerien stammende Beschwerdeführer ersuchte am 9. August 2024 um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat am 26. August 2024 nicht auf das Asylgesuch ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Die Verfügung erwuchs am 3. September 2024 unangefochten in Rechtskraft.

3.  

3.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen bzw. belassen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG e contrario) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).

Gegen den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Verfügung des SEM vom 26. August 2024). Ein Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG ist ebenfalls gegeben (einfacher Diebstahl [mehrfache Begehung], Hehlerei etc.).

3.2  

3.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der Haft. Er habe gedacht, für Arztbesuche dürfe er gegen die zuvor angeordnete Eingrenzung verstossen. Eine Untertauchensgefahr sei nicht mehr gegeben, er begrüsse die Rückkehr in sein Heimatland und sei kooperativ. Sodann mache seine psychische Erkrankung die Haft unzumutbar. Die Vorinstanz habe seinen Gesundheitszustand nicht genügend abgeklärt und auch nicht berücksichtigt, dass zwei seiner Kollegen in der Haft Suizid begangen hätten.

3.2.2 Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein. Es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; BGr, 11. Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2).

Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Massgebend bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen).

Für den Beschwerdeführer wurde seitens der algerischen Behörden ein Laissez-passer in Aussicht gestellt und durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Fluganmeldung im bevorzugten Zeitfenster vom 22. August 2025 bis am 30. September 2025 vorgenommen. Demgemäss erscheint die Ausschaffung innert absehbarer Zeit möglich.

3.2.3 Der Beschwerdeführer war am 18. September 2024 sowie am 16. Oktober 2024 untergetaucht. Sodann verstiess er mehrfach gegen die ihm auferlegte Eingrenzung. Dabei wurde der Beschwerdeführer im Park D in Zürich, an der E-Strasse 01 in Zürich sowie an der F-Strasse 02 in Zürich angetroffen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, zu welchem angeblichen Kardiologen er unterwegs gewesen sein will. Sodann hätte er bereits nach seiner ersten Verhaftung wegen Verstosses gegen die Eingrenzung wissen müssen, dass er das Gemeindegebiet von G nicht einfach so verlassen darf. Weiter ist zu beachten, dass er während des zweiten Verstosses gegen die Eingrenzungsverfügung einen Diebstahl sowie ein Hehlereidelikt beging und beim dritten Verstoss gegen die Eingrenzung angab, bei seiner Freundin "und anschliessend auf dem Weg ins Spital" gewesen zu sein. Seine Vorbringen bezüglich angeblicher Arztbesuche sind damit ohnehin unglaubhaft und als reine Schutzbehauptungen zu würdigen. Sodann kann auch künftig nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich kooperativ verhalten werde und eine Rückreise begrüsse. So gab er beispielsweise vor dem Haftrichter an, nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen. Demgemäss erscheinen mildere Mittel als die Haft nicht als gegeben.

3.2.4 Schliesslich muss sich die Haft auch als zumutbar erweisen, was der Beschwerdeführer gestützt auf seinen Gesundheitszustand verneint. Eine physische oder psychische Erkrankung führt nicht ohne Weiteres zur Haftentlassung. Erst wenn die Haft aufgrund des Krankheitszustandes vollends unzumutbar wird, erweist sich die Haft als rechtswidrig (BGr, 28. September 2023, 2C_167/2023, E. 6.2). Wie das medizinische Verlaufsprotokoll des Zentrums für Ausländische Administrativmassnahmen (ZAA) zeigt, wird der Beschwerdeführer in der Haft intensiv medizinisch und auch psychiatrisch betreut. Die Tatsache, dass die Haft für den Beschwerdeführer belastend ist, unterscheidet ihn aber nicht von der Situation anderer inhaftierter Personen. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nicht hafterstehungsfähig wäre, erschliesst sich weder aus den Akten noch wird es durch das Migrationsamt oder das ZAA ausgeführt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwei Kollegen oder Zellennachbarn durch Suizid verlor, vermag zwar ebenfalls zu einer zusätzlichen Belastung zu führen. Auch dies lässt die Haft indes noch nicht als vollends unzumutbar erscheinen. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, sich bezüglich dieser Erlebnisse auch während der Haft psychiatrisch betreuen zu lassen. Dass der Beschwerdeführer mittlerweile angeblich in den Hungerstreik getreten sein soll, lässt die Haft ebenfalls nicht als unzumutbar erscheinen. So kaufte der Beschwerdeführer doch weiterhin Lebensmittel ein und befindet sich immer noch in einem guten Allgemeinzustand. Im Falle einer Verschlechterung wäre der Beschwerdeführer selbstredend medizinisch und psychiatrisch zu betreuen (vgl. hierzu auch BGr, 29. Oktober 2015, 2C_722/2015, E. 3.3.2).

Weitere Umstände, welche die Ausschaffungshaft als unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Dies führt insgesamt zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 17 VRG).

4.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

4.3 Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin B, substituiert durch C und H, als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Beschwerdeerhebung ihre Honorarnote ein und ergänzte sie in ihrer Replik. Der geltend gemachte Zeitaufwand von 7,6 Stunden (wovon 5 Stunden à Fr. 110.- durch die juristischen Mitarbeiterinnen geleistet wurden und 2,4 Stunden lediglich zu Fr. 200.- verrechnet wurden) sowie die Barauslagen von Fr. 10.- erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018). Die Rechtsvertreterin ist demgemäss mit insgesamt Fr. 1'084.- zu entschädigen.

4.4 Der Beschwerdeführer wird schliesslich auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B, substituiert durch C und H, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'084.- aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr;

     d)    die Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei, Spezialabteilung

            Ausländerrechtliche Massnahmen Koordination;

       e)    die Gerichtskasse.