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Zürich Verwaltungsgericht 21.07.2025 VB.2025.00449

21. Juli 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,154 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Kein aktuelles Rechtsschutzinteresse aufgrund ausgelaufener Gewaltschutzmassnahmen vor Beschwerdeerhebung (E. 1). Nichteintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00449   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.07.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Kein aktuelles Rechtsschutzinteresse aufgrund ausgelaufener Gewaltschutzmassnahmen vor Beschwerdeerhebung (E. 1). Nichteintreten.

  Stichworte: AKTUELLES INTERESSE AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE AUSSICHTSLOSIGKEIT GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN NEBENFOLGENREGELUNG NICHTEINTRETEN POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHE RECHTSVERTRETUNG

Rechtsnormen: Art. 11a Abs. I GSG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG § 21 Abs. I VRG § 38b Abs. I lit. a VRG § 38b Abs. I lit. d VRG § 38b Abs. II VRG § 43 Abs. I lit. a VRG § 49 VRG § 57 VRG § 58 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00449

Verfügung

des Einzelrichters

vom 21. Juli 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 ordnete die Kantonspolizei Zürich Schutzmassnahmen gegen A wegen häuslicher Gewalt an, welche zugunsten seiner Ex-Partnerin B sowie des gemeinsamen Sohns D (Jahrgang 2024) getroffen wurden. Die Massnahmen umfassten ein vollständiges Kontaktverbot zu B und zum gemeinsamen Sohn sowie zwei Rayonverbote um den Wohnort sowie Arbeitsort der Ex-Partnerin. Die Schutzmassnahmen wurden bis zum 11. Juli 2025 befristet.

II.  

A. Mit Eingabe vom 2. Juli 2025 liess A um gerichtliche Beurteilung der Verfügung vom 27. Juni 2025 und der darin angeordneten Schutzmassnahmen ersuchen. Er liess beantragen, das Kontaktverbot zu seinem Sohn D sei aufzuheben. Mit den übrigen Schutzmassnahmen erklärte er sich explizit als einverstanden. Mit Verfügung vom 7. Juli 2025 trat das Bezirksgericht Hinwil auf das Gesuch nicht ein (Dispositivziffer 1). Es stellte fest, dass das Kontaktverbot zu D bis zum 11. Juli 2025 bestehen bleibe (Dispositivziffer 2). Zudem wurden keine Kosten erhoben und B wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositivziffern 3 und 4). Das Bezirksgericht Hinwil trat auf das Gesuch aufgrund der fehlenden materiellen Beschwer und damit der mangelnden Beschwerdelegitimation nicht ein. So sei A am 26. Juni 2025 – und damit vor Anordnung der Schutzmassnahmen – durch die Kantonspolizei Zürich verhaftet worden und befinde sich gemäss Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich seit dem 28. Juni 2025 in Untersuchungshaft. Diese dauere gemäss telefonischer Auskunft der Staatsanwaltschaft bis auf Weiteres an. Folglich sei der Kontakt von A zu seinem Sohn schon aufgrund der Untersuchungshaft seit dem 26. Juni 2025 unterbrochen.

B. Mit Eingabe vom 4. Juli 2025 ersuchte sodann B um die Verlängerung der angeordneten Schutzmassnahmen beim Bezirksgericht Hinwil. Dieses Verfahren ist nach wie vor hängig.

III.  

Am 14. Juli 2025 liess A gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. Juli 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Er liess beantragen, dass die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben seien. Sodann sei sein Gesuch um Aufhebung des angeordneten Kontaktverbots gegenüber D gutzuheissen. Ausserdem seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen bzw. B aufzuerlegen. Zuletzt sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG). Dessen Zuständigkeit ergibt sich im Übrigen auch aus § 38b Abs. 1 lit. a VRG, da sich die Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – als offensichtlich unzulässig erweist (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte darauf verzichtet werden, Akten oder Vernehmlassungen einzuholen (vgl. § 57 und § 58 VRG).

1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 128 II 34 E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a; Bertschi, § 21 N. 24). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (VGr, 12. Juli 2024, VB.2024.00272, E. 2.3; BGE 131 II 670 E. 1.2).

1.3 Der Beschwerdeführer erhob seine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erst am 14. Juli 2025. Zu diesem Zeitpunkt waren die am 27. Juni 2025 polizeilich angeordneten Gewaltschutzmassnahmen mit Geltungsdauer bis zum 11. Juli 2025, welche vorliegend einzig streitgegenständlich sind, bereits abgelaufen. Es rechtfertigt sich vorliegend nicht, auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten. Einerseits stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Andererseits ist die Beurteilung der Zulässigkeit von Gewaltschutzmassnahmen dem Verwaltungsgericht – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und wie das hängige Verfahren betreffend die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen vorliegend zeigt – immer dann möglich, wenn die Verlängerung bzw. Nichtverlängerung dieser Massnahmen angefochten wurde (statt vieler VGr, 24. März 2023, VB.2023.00110/00043, E. 3.2 sowie VGr, 30. September 2021, VB.2021.00468, E. 2.2). Der Beschwerdeführer legt auch nicht weiter dar, inwiefern er vor Verwaltungsgericht noch über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse verfügen sollte. Soweit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ausführt, dass die Gewaltschutzmassnahmen negative Auswirkungen auf das laufende Strafverfahren hätten, geht dieses Argument fehl (vgl. den zit. VB.2021.00468, E. 3.5). Folglich ist der Beschwerdeführer mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht beschwerdelegitimiert.

1.4 Der Beschwerdeführer beantragt sodann, dass die Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens ausgangsgemäss und nach dem Verursacherprinzip neu zu verteilen seien. Ebenfalls beantragt er eine neue Verteilung der vorinstanzlichen Gerichtskosten, wobei er diese nicht näher begründet. Da dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren keine Kosten auferlegt wurden, ist er zu deren Anfechtung von vornherein nicht legitimiert. Der Antrag auf eine Parteientschädigung ist sodann akzessorisch auf die Hauptanträge ausgerichtet, wonach die Beschwerde in der Sache gutzuheissen sei. Da es dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Hauptanträge an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse mangelt, fehlt ihm ein solches auch im Hinblick auf die akzessorische Nebenfolgenregelung im vorinstanzlichen Verfahren.

1.5 Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

2.  

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 1 GSG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 und 3 VRG; § 12 Abs. 2 GSG).

3.  

3.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf den Erlass von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

3.2 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren. Seine Beschwerde erweist sich jedoch als offensichtlich aussichtslos, zumal er aufgrund der – bereits vor Beschwerdeerhebung – ausgelaufenen Schutzmassnahmen über kein aktuelles Rechtsschutzinteresse verfügt. Demzufolge sind seine Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr.    605.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

6.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    den Beschwerdeführer; b)    die Beschwerdegegnerin; c)    die Mitbeteiligte; d)    das Bezirksgericht Hinwil.

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