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Zürich Verwaltungsgericht 20.11.2025 VB.2025.00446

20. November 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,374 Wörter·~12 min·6

Zusammenfassung

Psychomotoriktherapie (vorsorgliche Massnahme) | Die Vorinstanz stellte die in der Ausgangsverfügung entzogene aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her und wies die Beschwerdegegnerin an, die Psychomotoriktherapie des Beschwerdeführers 1 vorläufig weiterzuführen. Es fragt sich, ob sie überhaupt (vorsorglich) eine über die vorstehende hinausgehende Anordnung betreffend die konkrete Art der dem Beschwerdeführer 1 anzubietenden Psychomotorik-Therapie treffen könnte, nachdem (im Hintergrund) die Beendigung der Psychomotorik-Therapie des Beschwerdeführers 1 als solcher im Streit steht. So oder anders ist aber mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer 1 bei summarischer Beurteilung kein schwerer nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte, wenn er während des Verfahrens nicht in einer Gruppe von mehreren Kindern therapiert würde (E. 2.2 und 2.3). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00446   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.11.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Psychomotoriktherapie (vorsorgliche Massnahme)

Die Vorinstanz stellte die in der Ausgangsverfügung entzogene aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her und wies die Beschwerdegegnerin an, die Psychomotoriktherapie des Beschwerdeführers 1 vorläufig weiterzuführen. Es fragt sich, ob sie überhaupt (vorsorglich) eine über die vorstehende hinausgehende Anordnung betreffend die konkrete Art der dem Beschwerdeführer 1 anzubietenden Psychomotorik-Therapie treffen könnte, nachdem (im Hintergrund) die Beendigung der Psychomotorik-Therapie des Beschwerdeführers 1 als solcher im Streit steht. So oder anders ist aber mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer 1 bei summarischer Beurteilung kein schwerer nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte, wenn er während des Verfahrens nicht in einer Gruppe von mehreren Kindern therapiert würde (E. 2.2 und 2.3). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

  Stichworte: AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BEWEISMASSNAHMEN HAUPTSACHE NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL PSYCHOMOTORIK SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN STREITGEGENSTAND VORSORGLICHE MASSNAHME ZWISCHENENTSCHEID

Rechtsnormen: Art. 10 Abs. 1 BehiG Art. 93 Abs. 1 lit. a BVV § 6 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00446

Urteil

der 4. Kammer

vom 20. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.   

1.    A,

2.    B,

3.    C,

der Beschwerdeführer 1 vertreten durch die Beschwerdeführenden 2 und 3, diese vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Gemeinde E, vertreten durch die Schulpflege E,

diese vertreten durch RA F,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Psychomotoriktherapie,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 2016, wohnt in der Gemeinde E. Ab Juni 2022 besuchte er eine von der Schulpflege E angebotene Psychomotoriktherapie. Die Therapie fand zunächst einzeln und ab März 2023 in einer Zweiergruppe statt; ab August 2024 wurde sie in einer Fünfergruppe durchgeführt in der Verantwortung von G und H. Mit Präsidialverfügung vom 17. März 2025 ordnete die Vorsitzende des Ausschusses Schülerbelange und Sonderpädagogik der Schulpflege E die Beendigung der Psychomotoriktherapie per 25. März 2025 an, da bei A kein weiterer Förderbedarf bestehe; einem allfälligen Rechtsmittel entzog sie die aufschiebende Wirkung.

II.  

Am 20. März 2025 rekurrierten A sowie seine Eltern B und C beim Bezirksrat E. Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2025 (superprovisorisch) und Beschluss vom 13. Mai 2025 stellte der Bezirksrat E die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her und wies die Schulpflege E an, die Psychomotoriktherapie von A vorläufig weiterzuführen.

Am 9. Mai 2025 teilte die Schulpflege B und C mit, dass es nicht möglich sei, eine Gruppentherapie für ihren Sohn zu organisieren, da H bis Ende Juni 2025 abwesend sei (Dienstaltersgeschenk) und sich G nicht mehr in der Lage fühle, A zu therapieren; dieser könne aber ab dem 14. Mai 2025 eine Psychomotorik-Einzeltherapie bei I besuchen (10/24/1).

Daraufhin ersuchten A, B und C den Bezirksrat E am 14. Mai 2025 unter anderem darum, die Schulpflege E, handelnd durch J, Bereichsleiterin Bildung der Gemeinde E, vorsorglich unter Strafandrohung im Unterlassungsfall nach Art. 292 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) anzuweisen, sich an die Präsidialverfügung des Bezirksrats vom 21. März 2025 zu halten und ihre Mitarbeiterin G umgehend anzuweisen, A in der von ihr weitergeführten oder (eventualiter) einer anderen "Psychomotorik-Gruppentherapiegruppe" per sofort wöchentlich zu behandeln. Der Bezirksrat wies das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Beschluss vom 11. Juni 2025 ab.

III.  

Gegen diesen Beschluss erhoben A, B und C am 14. Juli 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, unter Entschädigungsfolge sei Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats E vom 11. Juni 2025 aufzuheben und die Schulpflege E, handelnd durch J, unter Strafandrohung im Unterlassungsfall nach Art. 292 StGB anzuweisen, sich bis zu einem anderslautenden rechtskräftigen Entscheid im Rekursverfahren an die Präsidialverfügung vom 21. März 2025 und den Beschluss vom 13. Mai 2025 zu halten und ihre Mitarbeiterin G umgehend anzuweisen, A in der von G weitergeführten Therapiegruppe per 15. August 2025 wöchentlich weiter zu behandeln. Eventualiter sei die Schulpflege E, handelnd durch J, unter Strafandrohung anzuweisen, A in einer anderen von G geführten Psychomotorik-Gruppentherapie wöchentlich zu behandeln. Subeventualiter sei die Schulpflege, handelnd durch J, unter Strafandrohung anzuweisen, A in einer anderen Psychomotorik-Gruppentherapie wöchentlich zu behandeln. Subsubeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersuchten A, B und C um den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Beschwerdeverfahren.

Am 24. Juli 2025 äusserte sich die Gemeinde E zum Antrag auf vorsorgliche Massnahme. Mit Präsidialverfügung vom 8. August 2025 wies das Verwaltungsgericht diesen ab.

Am 7. August, 18. August, 22. August, 27. August, 25. September, 23. Oktober und am 17. November 2025 reichten die Parteien weitere Stellungnahmen ein. Daraus geht namentlich hervor, dass die Schulpflege E A, B und C zuletzt zu Beginn des neuen Schuljahres 2025/2026 angeboten hatte, dass ersterer jeweils am Donnerstag um 13.30 Uhr gemeinsam mit einem anderen Kind eine Psychomotoriktherapie-Lektion bei H besuchen könne, bzw. nach Ablehnung dieses Angebots den Genannten ein solches unterbreitete betreffend eine Psychomotoriktherapie im Einzelsetting jeweils am Mittwochvormittag um 8.00 Uhr ebenfalls bei H.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2  

1.2.1 Bei dem angefochtenen Beschluss vom 11. Juni 2025 handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid betreffend eine vorsorgliche Massnahme, dessen Anfechtbarkeit sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) richtet. Gegen den Beschluss lässt sich mithin nur Beschwerde führen, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, das heisst einen Nachteil, der irreparabel und selbst durch einen günstigen Entscheid in der Sache nicht mehr vollständig behebbar ist (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 6 N. 36).

1.2.2 Die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich vor, die Beendigung der Gruppentherapie und der Wechsel zu einer Einzeltherapie würden den Beschwerdeführer 1 überfordern und bei ihm zu viel Stress führen. Die vorsorglich verlangte Weiterführung der Gruppentherapie bei G sei zentral für das Wohl des Beschwerdeführers 1. Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil liege darin, dass der Beschwerdeführer 1 durch den Therapiewechsel in seiner psychomotorischen Entwicklung zurückgeworfen werde und das Risiko bestehe, dass er auch Fortschritte in anderen Gebieten wieder verliere. Die verschiedenen vom Beschwerdeführer 1 besuchten Therapien (Logopädie, Verhaltenstherapie und Psychomotoriktherapie) seien aufeinander abgestimmt, wobei die Psychomotorik-Gruppentherapie die wichtigste sei bzw. das Fundament für sämtliche Therapien bilde. Jede Woche ohne die Gruppentherapie gefährde das Kindswohl mehr.

Bei dieser Ausgangslage erscheinen die Beschwerdevoraussetzungen in Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben, zumal dafür praxisgemäss die Geltendmachung der blossen Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils genügt (BGE 141 III 395 E. 2.5; siehe auch BGE 137 III 324 E. 1.1, wonach die Begriffe des Nachteils als materielle Voraussetzung des vorsorglichen Rechtsschutzes einerseits sowie des Nachteils als formell-prozessuale Beschwerdevoraussetzung andererseits auseinanderzuhalten sind; ferner Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 48, wonach bei vorsorglichen Massnahmen in der Regel ein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu bejahen ist).

Ob das Begehren der Beschwerdeführenden um vorsorgliche Massnahme, sprich das Gesuch um (Wieder-)Aufnahme des Beschwerdeführers 1 in eine Psychomotorik-Therapiegruppe möglichst bei G, im vorinstanzlichen Verfahren zulässig war, ist vor Verwaltungsgericht eine materiellrechtliche Frage.

1.3 Weil die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dies gilt mit folgender Einschränkung: Soweit die Beschwerdeführenden der Vorinstanz vorwerfen, ihren Beschluss vom 13. Mai 2025 nicht zu vollstrecken und damit gegen § 29 Abs. 2 VRG zu verstossen, handelt es sich um eine Aufsichtsbeschwerde, für deren Behandlung das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist (vgl. Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 29 N. 8). Von einer Überweisung an die zuständige Instanz kann abgesehen werden, da die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde nicht fristgebunden ist.

2.  

2.1 Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme bedarf eines besonderen Grunds. Sie ist nur dann zulässig, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen zu wahren sind und die Endverfügung nicht sofort getroffen werden kann. Überdies ist erforderlich, dass die Massnahme im Einzelfall notwendig sowie verhältnismässig ist. Als notwendig erweist sich eine Massnahme, wenn ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Nachteil droht und unverzügliche Vorkehrungen nötig sind, um die betroffenen Interessen zu wahren. Verhältnismässig sind vorsorgliche Massnahmen dann, wenn sie sich zur Abwehr eines bereits eingetretenen oder drohenden Nachteils eignen und in persönlicher, örtlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht über das zur Wahrung der gefährdeten Interessen Erforderliche hinausgehen (BGE 130 II 149 E. 2.2 mit Hinweisen).

Vorsorgliche Massnahmen sind sodann akzessorisch zur Hauptsache; sie müssen deshalb im Zuständigkeitsbereich der anordnenden Behörde liegen und können nur innerhalb des Streitgegenstands der Hauptsache angeordnet werden, wie er durch das bzw. die Rechtsbegehren festgelegt ist. Mit anderen Worten kann vorsorglich nicht mehr erwirkt werden, als in der Hauptsache verlangt werden kann (BGE 139 IV 314 E. 2.3.3; Kiener, § 6 N. 15 ff. und N. 19; Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II, S. 253 ff., 346; zum Ganzen auch VGr, 2. Februar 2021, VB.2020.00762, E. 2, und 2. November 2016, VB.2016.00613, E. 3.2).

2.2 Die Beschwerdeführenden wenden sich mit ihrem Rekurs vom 20. März 2025 gegen den Entscheid des Ausschusses Schülerbelange und Sonderpädagogik der Beschwerdegegnerin vom 17. März 2025, die Psychomotoriktherapie des Beschwerdeführers 1 per 25. März 2025 ganz zu beenden. Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2025 (superprovisorisch) und dem diese Verfügung bestätigenden Beschluss vom 13. Mai 2025 stellte die Vorinstanz die in der Verfügung vom 17. März 2025 entzogene aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her und wies die Beschwerdegegnerin an, die Psychomotoriktherapie des Beschwerdeführers 1 vorläufig weiterzuführen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird damit begründet, dass aufgrund der Akten offensichtlich sei, dass die (möglicherweise zu frühe) Beendigung der Therapie grosse Auswirkungen auf den Beschwerdeführer 1 hätte, welche nicht ohne Weiteres nachträglich wiedergutzumachen wären, insbesondere auch angesichts der bei ihm gestellten Verdachtsdiagnose frühkindlicher Autismus. Auch wenn das öffentliche Interesse nachvollziehbar sei, seien die privaten Interessen des Beschwerdeführers 1 im Rahmen einer summarischen Interessenabwägung an der einstweilig fortzuführenden Therapie, mithin am Verhindern von Auswirkungen einer zu früh beendeten Psychomotoriktherapie, höher zu gewichten.

Es fragt sich, ob die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren überhaupt (vorsorglich) eine über die vorstehende hinausgehende Anordnung betreffend die konkrete Art der dem Beschwerdeführer 1 anzubietenden Psychomotoriktherapie treffen könnte, nachdem (im Hintergrund) die Beendigung der Psychomotoriktherapie des Beschwerdeführers 1 als solcher im Streit steht und der Schulpflege respektive den verantwortlichen Therapeutinnen bzw. Therapeuten bei der Ausgestaltung der Psychomotoriktherapie (Therapieform, -methoden und -verfahren) und dem Einsatz der vorhandenen Ressourcen ein grosses Ermessen zukommt (vgl. § 71 Abs. 2 VSG; VGr, 1. März 2023, VB.2022.00653, E. 4).

So oder anders ist aber mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer 1 bei summarischer Beurteilung kein schwerer nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte, wenn er während des Verfahrens nicht in einer Gruppe von mehreren Kindern therapiert würde. Der Beschwerdeführer 1 besuchte während mehr als zweieinhalb Jahren die Psychomotoriktherapie bei G und (seit Aufnahme der Gruppentherapie Ende August 2024 auch bei) H. Deren Einschätzung in ihrem Abschlussbericht vom 11. März 2025 zufolge hat er während dieser Zeit eine erfreuliche Entwicklung durchgemacht und vermochte er sich gerade auch in den Bereichen "Impulskontrolle in der Gruppe" sowie "Selbstwirksamkeit im Umgang mit anderen Kindern" dem Alter entsprechend zu entwickeln. Dies bestreiten die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren. Auch den von ihnen in diesem Zusammenhang eingereichten Berichten bzw. Stellungnahmen von Fachpersonen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass das Wohl des Beschwerdeführers 1 zwingend nach der Durchführung einer Psychomotoriktherapie in einer Gruppe verlangte bzw. dass ihm bei Fortführung der Therapie im Einzelsetting ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte. So schliesst der von ihnen vor Verwaltungsgericht nachgereichte Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (KJPP) vom 17. Juli 2025, worin die Verdachtsdiagnose frühkindlicher Autismus bestätigt wird, mit der Empfehlung ("Procedere"), dass eine Einzeltherapie mit Schwerpunkt auf die Autismus-spezifischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers 1 weiterzuführen sei, und werden "[e]rgänzende Therapien wie Ergotherapie, Logopädie und Psychomotorik" bzw. "[t]herapeutische Gruppenangebote" lediglich als möglicherweise für "die Entwicklung ebenfalls" förderlich bzw. als potenziell "hilfreich" bezeichnet. Gemäss einem vom Beschwerdeführer 3 erstellten Protokoll eines schulischen Standortgesprächs zwischen den Lehrerinnen des Beschwerdeführers 1, den Beschwerdeführenden 2 und 3 sowie den von diesen privat engagierten Therapeutinnen (Logopädie englisch und Verhaltenstherapie) am 7. Februar 2025 wiederum sprachen sich zwar alle Gesprächsteilnehmenden dafür aus, dass die Psychomotoriktherapie des Beschwerdeführers 1 unbedingt bzw. dringend weitergeführt bzw. die Psychomotorik-Gruppentherapie nicht beendigt werden solle, weil sie das damalige Setting (wöchentlich Logopädie deutsch, Logopädie englisch, Gruppentherapie Psychomotorik und Verhaltenstherapie) für den Beschwerdeführer 1 insgesamt als "sehr sinnvoll" einstuften. Von einer möglichen Kindeswohlgefährdung bzw. einem drohenden Nachteil für das schulische Fortkommen des Beschwerdeführers 1 im Fall der vorläufigen Fortführung der Psychomotoriktherapie im Einzelsetting ist (auch hier) nicht die Rede. Das Protokoll ist zudem nur vom protokollführenden Beschwerdeführer 3 unterzeichnet und die Klassenlehrerin des Beschwerdeführers 1 soll einer Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin zufolge G und H im Rahmen eines Telefonats am 11. März 2025 mitgeteilt haben, dass es ihr wichtig sei, klar zu kommunizieren, dass sie besagtes Protokoll nicht verfasst habe, und der Beschwerdeführer 1 aus ihrer Sicht grosse Fortschritte namentlich auch im Bereich "Freundschaften und Verhalten" gemacht habe.

2.3 Damit hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorsorgliche Massnahmen zu Recht abgewiesen.

Bleibt anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar darlegt, dass die bisherige Therapiegruppe des Beschwerdeführers 1 aufgrund der längeren ferienbedingten Abwesenheit von H nach den Frühlingsferien 2025 und der gleichzeitigen Beendigung der Gruppentherapie zweier weiterer Kinder (von insgesamt fünf Kindern) per 25. März 2025 aufgelöst wurde und sich nicht ohne Weiteres eine neue Gruppe für eine Gruppentherapie zusammenstellen lässt, da eine solche immer von zwei Personen geleitet werden muss und nur für Kinder infrage kommt, die dem Therapieziel nahe sind und altersmässig zusammenpassen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführenden H und damit eine von drei Psychomotorik-Therapeutinnen der Beschwerdegegnerin inzwischen ablehnen, weil sie lüge und nicht über das nötige Fachwissen verfüge, und gegen sie Ende September 2025 ein aufsichtsrechtliches Verfahren eingeleitet haben. Die Therapeutin I lehnen die Beschwerdeführenden ebenfalls ab, weil sie der Beschwerdeführer 1 noch nicht aus früheren Therapien kenne.

2.4 Was den Einwand der Beschwerdeführenden anbelangt, die Vorinstanz habe kantonales Recht und Bundesrecht verletzt, indem sie einen rechtskräftigen Entscheid (Beschluss vom 13. Mai 2025) rechtswidrig abgeändert bzw. unrechtmässig in Wiedererwägung gezogen habe, lässt sich dem ebenfalls nicht folgen. Zum einen geht das vorsorglich Beantragte über das mit der aufschiebenden Wirkung zu Erreichende hinaus bzw. soll damit anderes erreicht werden (vgl. auch Kiener, § 6 N. 10 und N. 12). Zum andern handelt es sich bei vorsorglichen Massnahmen um vorläufige Massnahmen, weshalb der zuständigen Behörde jederzeit offensteht, die Massnahmen (von Amtes wegen oder auf Gesuch hin) abzuändern oder aufzuheben, wobei der Schutz des Vertrauens in ihren Bestand nicht ins Gewicht fällt, da sie bloss auf Zusehen hin angeordnet werden (Kiener, § 6 N. 41; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi/Livio Bundi [Hrsg.], Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. A., Zürich/Genf 2025, N. 569).

2.5 Aus dem vorläufigen Charakter der vorsorglichen Massnahmen ergibt sich schliesslich auch, dass die zuständige Behörde mit einem reduzierten Prüfungsmassstab darüber zu befinden hat. Die Anordnung beruht auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage und ergeht in der Regel gestützt auf die aktuelle Aktenlage (Kiener, § 6 N. 31). Weitere Beweiserhebungen werden nicht durchgeführt, was ebenso die Untersuchungspflicht herabsetzt (Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, N. 568).

Soweit die Beschwerdeführenden beanstanden, dass die Vorinstanz keine weiteren Beweise eingeholt hat, und im vorliegenden Verfahren die Befragung der Beschwerdeführenden 2 und 3 als Parteien und von G sowie der Verhaltenstherapeutin, der Logopädin und der aktuellen Klassenlehrerin des Beschwerdeführers 1 als Zeuginnen beantragen, sind sie damit daher nicht zu hören bzw. ist ihrem Ersuchen nicht stattzugeben.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.  

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind gestützt auf Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3) auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin ersucht ebenfalls um eine Parteientschädigung. Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Entsprechend ist dem Antrag der Beschwerdegegnerin um Ausrichtung einer Parteientschädigung trotz Obsiegen nicht zu entsprechen.

5.  

Das vorliegende Urteil über einen Zwischenentscheid ist ebenfalls ein Zwischenentscheid (Bertschi, § 19a N. 32). Die Beschwerde ans Bundesgericht ist daher nur gegeben, wenn der vorliegende Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Schliesslich ist auf Art. 98 BGG zu verweisen: Danach kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. zum Ganzen VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00685, E. 6).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    195.--     Zustellkosten, Fr. 2'695.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an a)  die Parteien; b)  den Bezirksrat E.

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