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Zürich Verwaltungsgericht 15.10.2025 VB.2025.00430

15. Oktober 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,209 Wörter·~16 min·6

Zusammenfassung

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit 19 Jahren in der Schweiz lebenden türkischen Staatsangehörigen nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und mangels Vorliegens eines persönlichen Härtefalls.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen (E. 2.1). Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch scheitert vorliegend bereits an der zeitlichen Voraussetzung einer mindestens dreijährigen Ehe (E. 2.2). Auch wenn die Ehe in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen Landesaufenthalt erforderlich machen (E. 3.1.1). Dem Beschwerdeführer ist eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland zuzumuten (E. 3.3.1). Der Beschwerdeführer weist keine vertiefte sprachliche Integration auf (E. 3.3.2), wurde mit erheblichen Beiträgen von der Sozialhilfe unterstützt (E.3.3.3), ist stark verschuldet (E. 3.3.4) und mehrfach straffällig in Erscheinung getreten (E. 3.3.5). Ein nachehelicher Härtefall kann nicht erblickt werden (E. 3.4). Der Beschwerdeführer kann keinen Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 EMRK geltend machen (E. 4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00430   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.10.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit 19 Jahren in der Schweiz lebenden türkischen Staatsangehörigen nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und mangels Vorliegens eines persönlichen Härtefalls.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen (E. 2.1). Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch scheitert vorliegend bereits an der zeitlichen Voraussetzung einer mindestens dreijährigen Ehe (E. 2.2). Auch wenn die Ehe in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen Landesaufenthalt erforderlich machen (E. 3.1.1). Dem Beschwerdeführer ist eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland zuzumuten (E. 3.3.1). Der Beschwerdeführer weist keine vertiefte sprachliche Integration auf (E. 3.3.2), wurde mit erheblichen Beiträgen von der Sozialhilfe unterstützt (E.3.3.3), ist stark verschuldet (E. 3.3.4) und mehrfach straffällig in Erscheinung getreten (E. 3.3.5). Ein nachehelicher Härtefall kann nicht erblickt werden (E. 3.4). Der Beschwerdeführer kann keinen Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 EMRK geltend machen (E. 4). Abweisung.

  Stichworte: AUSSERORDENTLICHE INTEGRATION EINSICHTSFÄHIGKEIT ERWERBSTÄTIGKEIT INTEGRATIONSKRITERIEN NACHEHELICHER HÄRTEFALL RECHT AUF PRIVATLEBEN SOZIALHILFE SOZIALHILFEBETRUG SPRACHKENNTNISSE STRAFFÄLLIGKEIT VERSCHULDUNG WIEDEREINGLIEDERUNG ZERTIFIKAT

Rechtsnormen: Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 50 Abs. II AIG Art. 58a AIG Art. 90 AIG Art. 8 EMRK Art. 66a Abs. I lit. e StGB § 7 Abs. I VRG Art. 31 Abs. I VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2025.00430

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. Oktober 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Luka Markić.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der 1985 geborene A ist Staatsangehöriger der Türkei. Sein Vater, C (geb. 1965), stellte am 11. Mai 1999 ein Gesuch um Nachzug von vier seiner fünf Kinder aus erster Ehe, darunter auch A. Die Fremdenpolizei (heute: Migrationsamt) wies das Gesuch mit Verfügung vom 11. April 2000 ab. Der Regierungsrat als Rekurs- und das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz bestätigten die ablehnende Verfügung im Rechtsmittelverfahren, wobei der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. März 2001 unangefochten in Rechtskraft erwuchs (VGr, 21. März 2001, VB.2000.00398). Am 6. November 2001 stellte C erneut ein Gesuch um Nachzug seiner Kinder. Auch dieses (zweite) Gesuch um Nachzug wurde durch das Migrationsamt mit Verfügung vom 2. Oktober 2002 abgewiesen. Der Entscheid wurde sowohl durch das Verwaltungsgericht (VGr, 14. Januar 2004, VB.2003.00354) als auch durch das Bundesgericht bestätigt (BGr, 16. März 2004, 2A.120/2004).

B. Mutmasslich im Mai oder Juni 2006 reiste A in die Schweiz ein und reichte am 27. September 2006 beim Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) ein Asylgesuch ein. Am 24. Oktober 2006 heiratete er die in der Schweiz niedergelassene türkische Staatsangehörige D (geb. 1971). In der Folge wurde das Asylverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Migrationsamt erteilte A am 11. Dezember 2006 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Die Ehegemeinschaft zwischen A und D wurde im Mai 2010 aufgegeben. Daraufhin verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 25. April 2012 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A. Die Ehe von A und D wurde mit Urteil vom 13. Dezember 2012 der Einzelrichterin am Bezirksgericht Dietikon geschieden. Die gegen die Verfügung vom 25. April 2012 des Migrationsamts erhobenen Rechtsmittel wiesen sowohl die Sicherheitsdirektion (Rekursentscheid Nr. 2012.0315 vom 4. April 2013) als auch das Verwaltungsgericht ab (VGr, 13. November 2013, VB.2013.00331).

C. Während des eben erwähnten laufenden Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht heiratete A am 12. Juni 2013 die Schweizer Bürgerin E (geb. 1973), woraufhin ihm das Migrationsamt mit Verfügung vom 17. April 2014 erneut eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilte. Die Ehe zwischen A und E wurde mit Urteil vom 15. November 2019 des Einzelrichters am Bezirksgericht Zürich geschieden. Infolgedessen verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 30. Juli 2020 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion ab (Rekursentscheid Nr. 2020.0657 vom 15. Februar 2021). Die Sicherheitsdirektion setzte A eine Ausreisefrist bis zum 15. Mai 2021 an.

D. Vor Ablauf der Ausreisefrist heiratete A am 9. März 2021 die in der Schweiz niedergelassene türkische Staatsangehörige F (geb. 1983). Das Migrationsamt erteilte A mit Verfügung vom 9. Juli 2021 erneut eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Mit Urteil vom 28. März 2023 der Einzelrichterin am Bezirksgericht Bülach wurden Eheschutzmassnahmen angeordnet und erkannt, dass die Eheleute seit dem 31. August 2022 getrennt leben.

E. Mit Verfügung vom 8. April 2025 verweigerte das Migrationsamt eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 8. Juli 2025.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies den dagegen erhobenen Rekurs von A mit Entscheid vom 3. Juni 2025 ab. Zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums wurde ihm eine Ausreisefrist bis zum 3. September 2025 angesetzt.

III.  

A. Mit elektronisch eingereichter Beschwerde liess der anwaltlich vertretene A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 3. Juni 2025 aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien aus der Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren angemessen zu entschädigen.

B. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2025 setzte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist von 20 Tagen von der Zustellung der Verfügung an gerechnet zur Leistung eines Vorschusses für die mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 2'070.-. Der Beschwerdeführer leistete die Kaution fristgerecht.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. Juli 2025 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a–e des Ausländerund Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) erfüllen. Nach Auflösung der Ehe besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestand und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine Gründe für das Erlöschen nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind.

2.2 Vorliegend unbestritten ist, dass ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bereits an der zeitlichen Voraussetzung einer mindestens dreijährigen Ehe scheitert.

3.  

Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG.

3.1  

3.1.1 Auch wenn die Ehe in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische Person Opfer häuslicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiederein­gliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Die in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) erwähnten Gesichtspunkte können bei der entsprechenden Wertung eine Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall begründen, so etwa der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Umstände, die Dauer der Anwesenheit oder der Gesundheitszustand des Betroffenen und seiner Familie (BGE 137 II 345 E. 3.2.3).

3.1.2 Trotz Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

3.1.3 Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde (E. 5 hiernach).

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er lebe seit fast 20 Jahren in der Schweiz. Er spreche sehr gut Deutsch. Ausserdem arbeite er seit mehreren Jahren im ersten Arbeitsmarkt zu 100 %, weshalb er seit sechs Jahren nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sei. Seit mehreren Jahren sei er nicht mehr strafrechtlich verurteilt worden. Er sei hier in der Schweiz sozial und familiär verwurzelt, während ebendies im Herkunftsland, in der Türkei, nicht der Fall sei. Eine Rückkehr wäre für den Beschwerdeführer mit einschneidenden persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen verbunden. Aufgrund seiner fortgeschrittenen Integration in der Schweiz und der fehlenden Bindungen in seinem Heimatland liege ein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vor, welcher den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich mache.

3.3  

3.3.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht erblicken. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland sei stark gefährdet, kann ihm nicht gefolgt werden: Der Beschwerdeführer ist in der Türkei geboren, aufgewachsen und sozialisiert worden. Er reiste erst im Alter von 21 Jahren in die Schweiz ein. Zwar hält sich der Beschwerdeführer seit 19 Jahren in der Schweiz auf, allerdings beruht der durchgehende Aufenthalt zu einem gehörigen Teil auf prozessualen Aufenthalten während mehrerer Rekurs- und Beschwerdeverfahren. Nach der Trennung von seiner dritten Ehefrau musste er (erneut) mit seiner Wegweisung aus der Schweiz rechnen. Eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland ist ihm zuzumuten: Er ist mit der türkischen Sprache und den Gepflogenheiten seines Heimatlands zweifellos nach wie vor bestens vertraut. Den grösseren Teil seines Lebens, insbesondere die persönlichkeitsprägenden Kindheits- und Jugendjahre, hat der Beschwerdeführer in der Türkei verbracht. Demgegenüber ist er in der Schweiz nicht derart verwurzelt, dass ihm die Wiedereingliederung in seinem Heimatland nicht mehr zuzumuten wäre. Der Beschwerdeführer macht denn auch keine vertieften sozialen Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung geltend. Zudem ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig, sodass eine wirtschaftliche Eingliederung in seinem Heimatland nicht gefährdet ist.

3.3.2 Soweit sich der Beschwerdeführer, wie er behauptet, auf eine "fortgeschrittene Integration" beruft, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Was die sprachlichen Fähigkeiten angeht, wird vom Beschwerdeführer behauptet, dass er sehr gut Deutsch spreche. Aus den Akten lässt sich einzig entnehmen, dass er im Mai 2012 die Prüfung zum Erwerb des Zertifikats "Start Deutsch 1" absolvierte. Damit verfügt der Beschwerdeführer zwar über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Jedoch weist das nicht auf eine vertiefte sprachliche Integration des Beschwerdeführers hin (vgl. VGr, 21. März 2024, VB.2023.00459, E. 6.2; VGr, 23. August 2023, VB.2023.00430, E. 2.3.1). Weitere Sprachkurse absolvierte der Beschwerdeführer nicht.

3.3.3 Auch in wirtschaftlicher Hinsicht kann eine, wie behauptet, "fortgeschrittene Integration" nicht erblickt werden: Zwar geht der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2019 einer Erwerbstätigkeit in Form einer Festanstellung nach. Dies kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mit erheblichen Beiträgen von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Der Beschwerdeführer wurde von Januar 2007 bis November 2009 gemeinsam mit seiner ersten Ehefrau und deren zwei Kindern im Betrag von Fr. 128'700.30 sowie von Februar 2014 bis Mai 2019 zusammen mit der zweiten Ehefrau im Betrag von Fr. 156'489.95 von der Sozialhilfe unterstützt. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den Jahren vor 2019 entweder arbeitslos oder lediglich wenige Stunden pro Woche bei einem Verwandten erwerbstätig war. Das war auch der – selbstverschuldete – Grund für den Bezug von Sozialhilfe.

3.3.4 Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer zudem seine erhebliche Verschuldung vorwerfen lassen muss. Gemäss den verschiedenen den Beschwerdeführer betreffenden Betreibungsregisterauszügen der Betreibungsämter G, H, I, J und K, jeweils datiert vom 18. März 2025, weist der Beschwerdeführer 71 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 235'000.- auf. Die zahlreichen Forderungen von Behörden und Gemeinwesen, darunter Forderungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, des kantonalen Steueramts, der Statthalterämter der Bezirke Uster und Zürich, der Zentralen Inkassostelle der Gerichte des Kantons Zürich, des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich und des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich, zeigen auf, dass der Beschwerdeführer seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen in der Vergangenheit in keiner Art und Weise nachgekommen ist. Auch aufgrund seiner hohen Verschuldung mangelt es dem Beschwerdeführer an einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration.

3.3.5 Sodann ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie aufgrund seiner wiederholten und nicht geringfügigen Straffälligkeit eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers ausgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer ist mehrfach straffällig in Erscheinung getreten und wurde mit verschiedenen Straferkenntnissen wie folgt bestraft:

bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. März 2007);

teilbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. Dezember 2010);

bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. April 2011);

-        Busse von Fr. 120.- wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 6 km/h (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland vom 3. Januar 2014);

-        Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.- wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. März 2017);

-        Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 31. März 2017) wegen mehrfachen Betrugs (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. Januar 2019);

bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten (bei einer Probezeit von vier Jahren) wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. März 2022);

-        Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.- wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 16. Dezember 2022);

Im Rahmen der Gesamtwürdigung fällt der Strafbefehl vom 18. Januar 2019 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zulasten des Beschwerdeführers besonders negativ auf. Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrfachen Sozialhilfebetrugs zum Nachteil der Sozialen Dienste der Stadt Zürich mit einer unbedingten Geldstrafe bestraft. Während seiner Sozialhilfeabhängigkeit verschwieg er wiederholt wissentlich und willentlich nicht unwesentliche Bargeldbeträge. Die Sozialen Dienste zahlten ihm deshalb zu Unrecht zu hohe wirtschaftliche Unterstützungsleistungen aus. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, beging der Beschwerdeführer dadurch eine Straftat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e des Strafgesetzbuchs (StGB), die grundsätzlich unabhängig von der Höhe der Strafe zu einer Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren geführt hätte. Die Staatsanwaltschaft sah nur ausnahmsweise von der Beantragung einer Landesverweisung ab. Das Verwaltungsgericht hat bereits in seinem den Beschwerdeführer betreffenden Urteil vom 13. November 2013 (VB.2013.00331) festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer an Einsichtsfähigkeit und Respekt vor der hiesigen Rechtsordnung mangle (VGr, 13. November 2013, VB.2013.00331, E. 2.2.3). Diese Erkenntnis des Verwaltungsgerichts gilt nach wie vor, ist doch der Beschwerdeführer seither weitere fünf Male strafrechtlich in Erscheinung getreten.

3.4 Zusammenfassend erscheint die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland nicht stark gefährdet und es liegen keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz vor. Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG ist nicht gegeben.

4.  

Der Beschwerdeführer macht schliesslich einen Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geltend.

4.1  

4.1.1 Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Der Begriff des Privatlebens wird umfassend verstanden und verschliesst sich einer abschliessenden Definition. Geschützt ist ein Recht auf Selbstbestimmung bzw. das Recht, ein Leben nach seiner Wahl zu leben sowie die Möglichkeit, Beziehungen zu anderen Menschen aufzunehmen (BGE 144 I 266 E. 3.1 mit Hinweisen). Die EMRK verschafft jedoch keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat (BGE 144 I 266 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.1.2 Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3).

4.1.3 Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation (vgl. BGE 140 II 129 E. 2.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund 10 Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich auch anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren, bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar 10 Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor, kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (BGE 149 I 72 E. 2.1.2; BGE 144 I 266 E. 3.9).

4.2 Der Beschwerdeführer führt aus, dass für die Prüfung eines Anspruchs aus Art. 8 EMRK die Aufenthaltsdauer einerseits und die Integration andererseits massgeblich seien. Der Beschwerdeführer macht geltend, er lebe seit rund 20 Jahren in der Schweiz. Damit überschreite er diejenige Aufenthaltsdauer, bei deren Erreichung das Bundesgericht dem Grundsatz nach von einem Aufenthaltsanspruch ausgehe, um das Doppelte. Nachdem das Bundesgericht bereits bei einer Aufenthaltsdauer von 10 Jahren dem Grundsatz nach davon ausgehe, dass ein Aufenthaltsanspruch bestehe, setze eine Aufenthaltsbeendigung nach 20 Jahren entsprechend besonders triftige, aktuelle Gründe voraus. Ebensolche seien vorliegend zu verneinen, nachdem die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Integrationsdefizite überwunden seien, er in den letzten Jahren nicht mehr verurteilt worden sei, keine Sozialhilfe mehr bezogen habe und einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehe.

4.3  

4.3.1 Wie die Vorinstanz korrekt erkannt hat, kann der Beschwerdeführer aus dem Schutz seines Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten. Der Schutz des Familienlebens setzt eine gelebte und intakte familiäre Beziehung voraus. Eine solche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner dritten Ehefrau ist seit dem 31. August 2022 unbestrittenermassen nicht mehr gegeben. Anderweitige familiäre Beziehungen in der Schweiz, die unter den Schutzbereich fallen würden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Aus den Akten ist zwar ersichtlich, dass der Vater des Beschwerdeführers und einer seiner Brüder in der Schweiz leben, allerdings ist ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Ein solches besonderes Abhängigkeitsverhältnis wäre aber notwendig, um sich auf den Schutz des Familienlebens berufen zu können (BGE 144 I 266 E. 3.3; vgl. auch BGr, 4. Februar 2025, 2C_25/2025, E. 4.4 mit Hinweisen).

4.3.2 Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK beruft, kann er ebenfalls nicht gehört werden. Wie bereits erwähnt, hält sich der Beschwerdeführer seit 19 Jahren in der Schweiz auf, wobei der durchgehende Aufenthalt von mehreren Rekurs- und Beschwerdeverfahren begleitet zu einem gehörigen Teil prozessual bedingt war (E. 3.3.1 hiervor). Das Bundesgericht hält zwar fest, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund 10 Jahren regelmässig davon ausgegangen werden kann, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, jedoch kann es sich im Einzelfall freilich anders verhalten, insbesondere wenn die Integration zu wünschen übrig lässt (BGE  149 I 72 E. 2.1.2; 144 I 266 E. 3.9). Beim Beschwerdeführer kann dagegen nicht von einer ausgeprägten Integration gesprochen werden: Der Beschwerdeführer hat keine überdurchschnittlichen Kenntnisse der deutschen Sprache. Aufgrund seiner zahlreichen Verurteilungen hat der Beschwerdeführer zudem offensichtlich Mühe mit der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung. Zwar geht der Beschwerdeführer seit etwas mehr als sechs Jahren einer Erwerbstätigkeit nach, was dem Beschwerdeführer zugutezuhalten ist. Zugleich darf aber nicht verkannt werden, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz mit erheblichen Beiträgen von der Sozialhilfe unterstützt wurde und nach wie vor stark verschuldet ist. Im Licht dieser Ausführungen liegt jedenfalls keine besonders ausgeprägte Integration beim Beschwerdeführer vor. Damit kann auch keine Verletzung des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK erblickt werden.

5.  

5.1 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 7 f.). Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014, § 50 N. 25 ff.).

5.2 Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG fehlerhaft ausgeübt hätte oder die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig sein könnte. Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Weitere Gründe, weshalb dem Beschwerdeführer die Rückkehr in die Türkei nicht zumutbar sein sollte, sind weder ersichtlich noch werden sie geltend gemacht.

6.  

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nach dargelegter Sachlage ebenfalls nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

7.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Als unterliegende Partei steht ihm weder für das Rekursverfahren noch für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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