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Geschäftsnummer: VB.2025.00417 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.11.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
[Widerruf der Aufenthaltsbewilligung einer Nordmazedonierin, nachdem sich die Eheleute innerhalb der Dreijahresfrist getrennt haben bzw. der Ehewille innerhalb der Dreijahresfrist erloschen ist.] Devolutiveffekt (E. 1.1). Ablehnung des Gesuchs um Sistierung des Verfahrens (E. 1.2). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1.3). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 44 AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (E. 2.1.1 ff.). Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann dauerte weniger als drei Jahre (E. 2.3 ff.). Aufgrund der Mitwirkungspflicht obliegt es der Beschwerdeführerin, den Bestand einer mindestens drei Jahre lang gelebten Ehegemeinschaft als anspruchsbegründende Tatsache substanziiert darzulegen (E. 2.3.3). Auch wenn die Ehe in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen Landesaufenthalt erforderlich machen (E. 3.1.1). Eine Wiedereingliederung in ihrem Heimatland ist der Beschwerdeführerin zuzumuten (E. 3.3.1). Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz durchaus integriert; ihre Integration ist aber nicht derart ausgeprägt, dass diese der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung entgegensteht (E. 3.3.2). Es liegt kein nachehelicher Härtefall vor (E. 3.3.3). Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.
Stichworte: AUSSERORDENTLICHE INTEGRATION DREIJAHRESFRIST EHEGEMEINSCHAFT INTEGRATION INTEGRATIONSKRITERIEN NACHEHELICHER HÄRTEFALL SISTIERUNG SISTIERUNGSGESUCH WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG WIEDEREINGLIEDERUNG
Rechtsnormen: Art. 44 AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 50 Abs. II AIG Art. 58a AIG Art. 90 AIG Art. 3 Abs. II lit. a Anhang I FZA § 7 Abs. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
VB.2025.00417
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. November 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Luka Markić.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
I.
A. Die am 1994 geborene A ist Staatsangehörige Nordmazedoniens. Sie heiratete im Dezember 2017 in L (Deutschland) den deutschen Staatsangehörigen B, um anschliessend mit ihrem Ehemann ebendort zu leben. Am 13. November 2020 reiste A in die Schweiz ein, um bei ihrem aufenthaltsberechtigen Ehemann in D (Kanton G) zu wohnen. Ihr wurde im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt.
B. Gemäss einem Schreiben der Einwohnerdienste der Gemeinde E (Kanton G) vom 29. April 2022 zog A am 21. April 2022 allein nach E (Kanton G); B verlegte seinen Wohnsitz bereits am 31. März 2022 nach F (ZH). Mit am 23. Mai 2022 beim Amt für Migration und Integration des Kantons G eingegangenen Schreiben vom 17. Juli 2022 äusserten sich die Eheleute zu ihren ehelichen Verhältnissen. Am 28. November 2022 gab A gegenüber der Einwohnerkontrolle an, zu B nach F gezogen zu sein, woraufhin sie gleichentags ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich stellte. Währenddem das Amt für Migration und Integration des Kantons G das Verfahren betreffend den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von A und ihre Wegweisung am 23. Dezember 2022 abschrieb, erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich am 10. Januar 2023 eine bis 31. Juli 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
C. Am 15. Dezember 2023 meldete sich A erneut im Kanton G an und stellte beim Amt für Migration und Integration des Kantons G ein Gesuch um Kantonswechsel. Dabei gab sie an, seit dem 1. Dezember 2023 getrennt von ihrem Ehemann in H (Kanton G) zu wohnen. Nachdem A am 3. Juli 2024 mitgeteilt hatte, dass sie per 6. Juni 2024 erneut in den Kanton Zürich gezogen sei, schrieb das Amt für Migration und Integration des Kantons G ihr Gesuch am 4. Juli 2024 als gegenstandslos geworden ab.
D. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, wies sie aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und setzte ihr eine Frist zur Ausreise bis zum 21. Januar 2025 an.
II.
Die Sicherheitsdirektion wies den dagegen erhobenen Rekurs von A mit Entscheid vom 27. Mai 2025 ab. Zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums wurde ihr eine Ausreisefrist bis zum 27. August 2025 angesetzt.
III.
A. Mit Beschwerde liess die anwaltlich vertretene A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 27. Mai 2025 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 21. Oktober 2024 vollumfänglich aufzuheben und vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin abzusehen resp. ihr Aufenthalt neu zu regeln. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz resp. den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. Juli 2025 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
B. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie in Kürze den im Kanton G wohnhaften italienischen Staatsangehörigen I heiraten werde und das entsprechende Verfahren zur Vorbereitung der Eheschliessung beim Regionalen Zivilstandsamt J (Kanton G) hängig sei. Nach erfolgter Eheschliessung werde die Beschwerdeführerin im Kanton G ein Gesuch um Familiennachzug einreichen. Sie liess dem Verwaltungsgericht beantragen, das Beschwerdeverfahren sei für die Dauer des Heiratsvorbereitungs- bzw. Familiennachzugsverfahrens im Kanton G zu sistieren.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
Soweit sich die Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 27. Mai 2025 richtet, liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet hingegen die Verfügung vom 21. Oktober 2024 des Migrationsamts, die durch den hier angefochtenen Rekursentscheid ersetzt worden ist. Sie gilt inhaltlich als mitangefochten (Devolutiveffekt; vgl. BGE 150 II 244 E. 4.4; BGE 146 II 335 E. 1.1.2; BGE 134 II 142 E. 1.4; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 41–71 N. 4). In diesem Umfang ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt mit Gesuch vom 27. Oktober 2025 die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, da sie eine (neue) Ehe mit I, einem mutmasslich im Kanton G wohnhaften italienischen Staatsangehörigen, zu schliessen gedenke. Das Verfahren sei, für die Dauer des Heiratsvorbereitungs- bzw. Familiennachzugsverfahrens im Kanton G, zu sistieren. Im bisherigen Verfahren behauptete die Beschwerdeführerin, bei I handle es sich lediglich um einen "guten Kollegen" (E. 2.3.3 hiernach). Da der Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens das Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine neue Ehe nicht beeinflusst bzw. die aufschiebende Wirkung des vorliegenden Verfahrens nicht zum Zweck hat, der Beschwerdeführerin ein prozedurales Aufenthaltsrecht im Hinblick auf eine neue Aufenthaltsbewilligung gestützt auf neue Sachumstände zu gewähren, welche hier nicht zum Streitgegenstand gehören, ist eine Sistierung abzulehnen. Ein Gesuch um prozessualen Aufenthalt bis zur allfälligen Regelung ihres Aufenthalts infolge neuer familiärer Gründe hat die Beschwerdeführerin vielmehr im neuen Gesuchverfahren gestützt auf Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) zu stellen (vgl. VGr, 16. Februar 2021, VB.2020.00689, E. 2; VGr, 13. März 2020, VB.2019.00669, E. 1.2).
1.3 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 VRG).
2.
Die Beschwerdeführerin stützt ihren Aufenthalt in der Schweiz aufgrund der behaupteten Scheidung von ihrem deutschen Ehemann zu Recht nicht mehr auf Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA). Dies wäre bei den vorliegenden Verhältnissen ohnehin rechtsmissbräuchlich (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1). Vielmehr beruft sich die Beschwerdeführerin in der Hauptsache auf den Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.
2.1 Umstritten ist, ob die Ehegemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und B für mindestens drei Jahre bestanden hat.
2.1.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 44 AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind.
2.1.2 Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 140 II 345 E. 4.1; BGE 140 II 289 E. 3.5; BGE 136 II 113 E. 3.3). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (BGE 140 II 345 E. 4.1; BGE 138 II 229 E. 2; BGE 136 II 113 E. 3.2). Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat (BGr, 10. März 2023, 2C_888/2022, E. 3.1; BGr, 19. Juli 2019, 2C_202/2018, E. 3.3). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die zeitliche Grenze von drei Jahren gilt dabei absolut (BGE 137 II 345 E. 3.1.3). Bezüglich der Frage, ob einzelne Phasen einer Ehegemeinschaft trotz vorübergehender Trennung zusammengerechnet werden können, ist insbesondere auf den Fortbestand des Ehewillens abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.5.2; BGE 140 II 289 E. 3.5.1). Hinsichtlich der Voraussetzung des Zusammenlebens ist Art. 49 AIG zu beachten, der den Eheleuten gestattet, bei Fortdauern der gelebten Ehegemeinschaft aus wichtigen Gründen getrennt zu leben (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.4.2; vgl. auch Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]).
2.1.3 Entsprechende Nachweise für das Fortbestehen der Ehe sind durch die Ehegatten beizubringen, da es dabei um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die Behörden. Insbesondere trifft die Ehegatten bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von Art. 49 AIG eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 27. Januar 2022, 2C_739/2021, E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 143 II 425 E. 5.1; BGE 130 II 482 E. 3.2; BGr, 23. Februar 2017, 2C_211/2016, E. 3.3.2).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Ehe zwischen ihr und B habe länger als die vom Gesetz geforderten 3 Jahre bestanden. Unbestritten sei, dass die Eheleute vom 13. November 2020 bis zum 31. März 2022 einen gemeinsamen Wohnsitz in D (Kanton G) gehabt hätten. Während der räumlichen Trennung vom April 2022 bis November 2022 sei der gemeinsame Ehewille bestehen geblieben. Zwischen dem 29. November 2022 und dem 30. November 2023 habe die Beschwerdeführerin wieder bei B in F (ZH) gewohnt. Zudem bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei sozial, sprachlich und beruflich hervorragend integriert.
2.3
2.3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2017 in L (Deutschland) den deutschen Staatsangehörigen B heiratete. Am 13. November 2020 reiste die Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein. Dieser Zeitpunkt ist massgebend für den Beginn der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Unbestritten ist, dass das eheliche Zusammenleben in der gemeinsamen Wohnung in D (Kanton G) am 31. März 2022 endete, als der Ehemann allein nach F (ZH) zog. Damit dauerte die eheliche Wohngemeinschaft bis zu diesem Zeitpunkt 1 Jahr, 4 Monate und 18 Tage. Nach dem Auszug ihres Ehemanns aus der ehelichen Wohnung lebte die Beschwerdeführerin getrennt von ihm; am 20. April 2022 zog sie von D (Kanton G) nach E (Kanton G).
2.3.2 Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, stellt sich in der vorliegenden Angelegenheit die Frage, ob die Eheleute trotz räumlicher Trennung noch einen Ehewillen hatten und demnach die Zeit des ehelichen Getrenntlebens ab dem 1. April 2022 an die Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG anzurechnen ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar nicht, dass sie und ihr Ehemann in der Phase von April 2022 bis November 2022 in verschiedenen Wohnungen lebten, jedoch behauptet sie, sie seien in dieser Zeit, trotz räumlicher Trennung, weiterhin ein Paar gewesen. Ab August 2022 hätten sie regelmässig Kontakt via WhatsApp gehabt, sich wöchentlich getroffen und das Wochenende in der Wohnung der Beschwerdeführerin in E (Kanton G) verbracht. Dies habe der Ehemann mit Schreiben vom 3. Juli 2024 an das Migrationsamt bestätigt. Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, kann auf dieses Schreiben nicht abgestellt werden, da der Inhalt im Widerspruch zu den früheren Ausführungen der Beschwerdeführerin steht: In einem am 23. Mai 2022 beim Amt für Migration und Integration des Kantons G eingegangenen Schreiben hatte die Beschwerdeführerin erklärt, dass sich die Eheleute zurzeit nicht so gut verstehen würden und B die Beschwerdeführerin nur selten besuche. Weitere Beweismittel, die den Kontakt und die Treffen in der besagten Periode belegen würden, liegen nicht im Recht und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht (vgl. E. 2.1.3 hiervor; siehe hierzu auch VGr, 1. April 2020, VB.2020.00012, E. 2.2.6). Selbst die Bestätigung der Eheleute vom 8. September 2022, wonach ein erneutes eheliches Zusammenleben und der Besuch einer Ehetherapie geplant seien, ändert nichts am damals bereits bestehenden fehlenden Ehewillen, handelt es sich beim Geschriebenen doch lediglich um vage Absichtsbekundungen. Sie wirken insgesamt auch nicht glaubhaft, da B noch in einer E-Mail vom 17. Juli 2022 an das Amt für Migration und Integration des Kantons G erklärt hat, er beabsichtige nicht, mit der Beschwerdeführerin erneut zusammenzuziehen, da sich die Eheleute nicht mehr verstehen würden und in der Vergangenheit viel Negatives passiert sei. B bezeichnete die Ehegemeinschaft im eben erwähnten E-Mail als erloschen und teilte mit, dass die Scheidung geplant sei. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie festhält, dass weder auf das Schreiben des Ehemanns vom 3. Juli 2024 noch auf die gemeinsame Bestätigung vom 8. September 2022 abgestellt werden könne, da beide Dokumente als zweckgerichtete Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren seien. Vielmehr ist erstellt, dass B entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nach seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung am 31. März 2022 keinen gemeinsamen Ehewillen mehr hatte, weshalb die Periode des ehelichen Getrenntlebens nicht an die Dreijahresfrist angerechnet werden kann. Daran vermag im Übrigen auch die unsubstanziierte Behauptung der Beschwerdeführerin nichts ändern, wonach nicht gesichert sei, dass die E-Mail vom 17. Juli 2022 tatsächlich von B stammen würde, und falls doch, diese im Affekt, womöglich nach einem Streit, verfasst worden sei. Gestützt auf die Akten steht für das Verwaltungsgericht ausser Zweifel, dass die E-Mail vom 17. Juli 2022 von B stammt. Bei der Behauptung, die E-Mail sei im Affekt geschrieben und versandt worden, handelt es sich um eine Parteibehauptung, welcher kein massgeblicher Beweiswert zugesprochen werden kann. Im Licht der vorstehenden Ausführungen kann eine, wie die Beschwerdeführerin behauptet, vorübergehende Trennung im Sinn von Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 VZAE für die Phase vom April 2022 bis November 2022 nicht erblickt werden.
2.3.3 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kam es nach dem 31. März 2022 zu keinem erneuten ehelichen Zusammenleben. Zwar war die Beschwerdeführerin ab dem 29. November 2022 an derselben Adresse wie B in F (ZH) gemeldet, jedoch meldete sie sich am 15. Dezember 2023 wieder im Kanton G an und gab gegenüber dem Amt für Migration und Integration des Kantons G an, seit dem 1. Dezember 2023 ohne ihren Ehemann in H (Kanton G) zu wohnen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass auf die Meldeverhältnisse nur bedingt abgestellt werden kann (vgl. VGr, 15. September 2021, VB.2021.00441, E. 4.2 und E. 4.7). Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 17. November 2022 – und damit bereits vor der Anmeldung (am 29. November 2022) an der Wohnadresse ihres Ehemannes in F – einen auf zwei Jahre befristeten Mietvertrag für eine Wohnung in H (Kanton G) unterschrieben hatte. Als Mietbeginn wurde der 1. Dezember 2022 festgelegt. Am 5. März 2023 unterschrieb die Beschwerdeführerin zudem einen Nachtrag zum Mietvertrag, mit dem die Aufnahme von I in das Mietverhältnis gebilligt wurde. Aufgrund dieser Umstände ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass ein Zuzug zum Ehemann nach F nur für die Meldeverhältnisse stattfand, und sie daraus schloss, dass die behauptete eheliche Wohngemeinschaft Ende November 2022 nicht wieder aufgenommen wurde. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Verfahren vor Verwaltungsgericht weitgehend darauf, auf ihre Meldeverhältnisse zu verweisen. Es hätte jedoch aufgrund der bestehenden Mitwirkungspflicht an der Beschwerdeführerin gelegen, den Bestand einer mindestens drei Jahre lang gelebten Ehegemeinschaft als anspruchsbegründende Tatsache substanziiert darzulegen, z. B. durch Belegung regelmässiger telefonischer Kontakte, Vorlage von SMS- oder WhatsApp-Nachrichten, Belege für Reisen zum behaupteten gemeinsamen Wohnsitz, gemeinsame Freizeitaktivitäten etc. (vgl. VGr, 1. April 2020, VB.2020.00012, E. 2.2.6). Belege, die beweisen würden, dass die Beschwerdeführerin ab dem 29. November 2022 tatsächlich ihren Lebensmittelpunkt bei ihrem Ehemann in F hatte, liegen nicht in den Akten und werden auch nicht eingebracht. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich vielmehr darauf, unsubstanziiert darzulegen, weshalb die Anmietung einer Zweitwohnung in H (Kanton G) aufgrund ihrer Arbeitsstelle notwendig gewesen sei (fordernde Arbeit, lange Arbeitstage, keine Möglichkeit zur Rückkehr nach F) und weshalb I in das Mietverhältnis eingetreten sei. Bei I handle es sich um einen "guten Kollegen" der Beschwerdeführerin. Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin sind reine Parteibehauptungen und vermögen die tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft nicht zu belegen.
2.3.4 Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass B dem Amt für Migration und Integration des Kantons G am 5. April 2024 mitgeteilt hat, dass seit der Trennung anfangs April 2022 keine richtige Ehegemeinschaft mehr bestand. Auch aufgrund dieses Schreibens durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die eheliche Gemeinschaft nach der Trennung im April 2022 nicht erneut aufgenommen wurde. An dieser Feststellung vermögen die wiederrum unsubstanziiert vorgebrachten Behauptungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Sie bringt vor, die Ausführungen von B vom 5. April 2023 (recte: 2024) stünden im Zusammenhang mit der Scheidungsverhandlung in L (Deutschland), welche nur wenige Tage nach Abfassung des besagten Schreibens stattgefunden habe. Zudem habe B die Ausführungen vom 5. April 2024 mit Schreiben vom 3. Juli 2024 revidiert. Das Schreiben vom 3. Juli 2024, womit B versucht, seine Ausführungen vom 5. April 2024 zu berichtigten, erscheint angesichts der Gesamtumstände als Gefälligkeitsschreiben. Das besagte Schreiben wurde unter dem Eindruck des drohenden Bewilligungswiderrufs erstellt. Demgegenüber sind die Ausführungen vom 5. April 2024 – gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin – in zeitlichem Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren erfolgt, womit diese Ausführungen von C ohnehin glaubwürdiger erscheinen als diejenigen, die er im Rahmen eines migrationsrechtlichen Kontextes gemacht hat (vgl. VGr, 21. August 2018, VB.2018.00369, E. 4.7).
2.3.5 In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Ehegemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und B in der Schweiz lediglich zwischen dem 13. November 2020 und dem 31. März 2022 bestand, womit die Dreijahresfrist im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt ist. Aufgrund dieses Ergebnisses kann offengelassen werden, ob die kumulativ zu erfüllenden Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG erfüllt sind.
3.
Eventualiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG.
3.1
3.1.1 Auch wenn die Ehe in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).
3.1.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint, ist nicht entscheidend, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und vorgezogen würde (BGE 139 II 393 E. 6). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privatund Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen ihrer Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1; BGE 137 II 345 E. 3.2). Der blosse Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschafts- und gesundheitliche Versorgungslage in der Schweiz besser ist als im Heimatland, genügt sodann praxisgemäss nicht, um vom Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls ausgehen zu können; dies gilt auch, wenn die betroffene Person in der Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache korrekt beherrscht, eine Arbeitsstelle hat, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und hier auch nicht straffällig geworden ist. Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen wichtigen persönlichen Grund dar, welcher einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz gebieten würde (BGr, 15. September 2022, 2C_549/2022, E. 3.2.4 mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 29. Februar 2024, VB.2023.00330, E. 6.1.2)
3.1.3 Trotz Untersuchungsgrundsatzes im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Rückkehr in ihr Heimatland sei mit erheblichen persönlichen Nachteilen verbunden. Sie habe sich in der Schweiz eine Existenz aufgebaut. In ihrer Heimat habe sie keine Wohnung, keine Arbeitsstelle und kein soziales Netz mehr. Zudem weise sie eine überdurchschnittliche berufliche und soziale Integration auf. Sie gehe einer Erwerbstätigkeit nach und besitze ein B2-Deutschzertifikat. Zudem bestünden besonders enge persönliche Bindungen in der Schweiz; sowohl ihr Vater als auch ihre Schwester samt den beiden Nichten würden in der Schweiz wohnen. Zu diesen Personen unterhalte sie ein enges Verhältnis.
3.3
3.3.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht erblicken. Die Beschwerdeführerin ist in Nordmazedonien geboren, aufgewachsen und sozialisiert worden. Sie reiste erst im November 2020 in die Schweiz ein; zuvor hatte sie sich während fast drei Jahren in Deutschland aufgehalten. Eine Aufenthaltsbewilligung wurde der Beschwerdeführerin zwecks Verbleibs bei ihrem Ehemann erteilt. Nach der Trennung und der Scheidung von ihrem Ehemann musste sie mit der Wegweisung aus der Schweiz rechnen. Aufgrund des Umstands, dass sie erst im Alter von 25 Jahren in die Schweiz einreiste und damit namentlich die Kindheit und Jugend in ihrem Heimatland verbracht hat, wird die Beschwerdeführerin mit der Sprache und den Gepflogenheiten ihres Heimatlands zweifellos nach wie vor bestens vertraut sein. Sie ist arbeitsfähig, weshalb es ihr möglich sein wird, dort eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, eine Wohnung zu finden und damit eine Existenz aufzubauen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist sie in der Schweiz noch nicht derart verwurzelt, dass ihr die Wiedereingliederung in ihrem Heimatland nicht mehr zuzumuten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die soziale Wiedereingliederung. Die Beschwerdeführerin weist familiäre Bindungen zum Heimatland auf; die Mutter der Beschwerdeführerin ist nach wie vor in Nordmazedonien wohnhaft. Dass der Vater, die Schwester und die beiden Nichten der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben, vermag die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland nicht zu beeinträchtigen. Zweifellos werden die diesbezüglichen Beziehungen erschwert und können nur noch über Distanz gepflegt werden. Jedoch ist zwischen den besagten Personen und der Beschwerdeführerin kein Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich. Ein derartiges ist auch aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin auch nicht mehr zu vermuten. Die hiesigen Beziehungen können überdies durch regelmässige Besuche und moderne Kommunikationsmittel weiterhin aufrechterhalten werden.
3.3.2 Die Beschwerdeführerin verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau B2 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER). Seit Oktober 2022 ist sie als "Receiving Assistant" (Wareneingangsmitarbeiterin) bei der K AG Vollzeit angestellt. Folglich ist die Beschwerdeführerin in der Schweiz durchaus integriert. Die Integration der Beschwerdeführerin ist aber nicht derart ausgeprägt, dass sie der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung entgegensteht. Es kann jedenfalls nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung gesprochen werden. Zudem besteht auch kein gewichtiges öffentliches Interesse an ihrem weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Weder das zu ihren Gunsten ausgestellte Empfehlungsschreiben ihrer Arbeitgeberin vom 25. November 2024 noch die Bestätigung vom 23. Mai 2025 der Anmeldung zu einer Weiterbildung im Bereich Erwachsenenbildung vermag ein solches zu begründen. Die als "Receiving Assistant" beschäftigte Beschwerdeführerin gehört keiner besonders qualifizierten und schwer zu ersetzenden Berufsgruppe im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AIG an. Ein nachehelicher Härtefall kann praxisgemäss nur bei einer weit überdurchschnittlichen wirtschaftlichen und sozialen Verwurzelung in der Schweiz in Betracht kommen (vgl. dazu Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis [HAP], 3. Auflage, Basel 2022, § 23.320, mit weiteren Hinweisen). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, liegt eine solche bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Weitere Anhaltspunkte, die für die Annahme wichtiger persönlicher Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG sprechen könnten, ergeben sich weder aus den Akten noch werden diese von der Beschwerdeführerin substanziiert geltend gemacht.
3.3.3 Zusammenfassend erscheint die soziale und berufliche Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland nicht gefährdet und eine Wegweisung aus der Schweiz stellt aufgrund der hier vorhandenen sozialen und beruflichen Bindungen keineswegs eine besondere Härte im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG dar. Damit ist ein nachehelicher Härtefall nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin als verhältnismässig.
4.
Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre bestanden hat, in der Regel nur dann im pflichtgemässen Ermessen erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Die Bewilligungsverweigerung erscheint damit auch verhältnismässig.
5.
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nach dargelegter Sachlage ebenfalls nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
6.
Da das Verfahren spruchreif ist, besteht für die eventualiter beantragte Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. das Migrationsamt keine Veranlassung.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird (E. 1.1 hiervor).
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Als unterliegende Partei steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Beschwerdeführerin;
b) den Beschwerdegegner; c) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; d) das Staatssekretariat für Migration (SEM).