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Zürich Verwaltungsgericht 14.07.2025 VB.2025.00365

14. Juli 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,067 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | [Stalking; häusliche Gewalt] Verlängerung der Schutzmassnahmen (Rayonverbot) um drei Monate ist verhältnismässig; Beeinträchtigung der selbständigen Erwerbstätigkeit nur geringfügig und hinzunehmen (E. 4). Keine unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit (E. 7). Abweisung, soweit Eintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00365   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.07.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

[Stalking; häusliche Gewalt] Verlängerung der Schutzmassnahmen (Rayonverbot) um drei Monate ist verhältnismässig; Beeinträchtigung der selbständigen Erwerbstätigkeit nur geringfügig und hinzunehmen (E. 4). Keine unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit (E. 7). Abweisung, soweit Eintreten.

  Stichworte: AUSSICHTSLOSIGKEIT HÄUSLICHE GEWALT KONTAKTVERBOT RAYONVERBOT SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT STALKING UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP ZEUGENEINVERNAHME

Rechtsnormen: Art. 1 Abs. I lit. a GSG Art. 1 Abs. I lit. b GSG Art. 2 Abs. I GSG Art. 2 Abs. I lit. a GSG Art. 2 Abs. I lit. b GSG Art. 2 Abs. II GSG Art. 3 Abs. I GSG Art. 3 Abs. II GSG Art. 3 Abs. II lit. b GSG Art. 3 Abs. II lit. c GSG Art. 3 Abs. III GSG Art. 5 GSG Art. 6 Abs. I GSG Art. 6 Abs. III GSG Art. 9 Abs. I GSG Art. 9 Abs. II GSG Art. 9 Abs. III GSG Art. 10 Abs. I GSG Art. 10 Abs. II GSG Art. 11 Abs. I GSG Art. 11a Abs. I GSG Art. 12 Abs. I GSG Art. 12 Abs. II GSG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG § 20 Abs. I lit. a VRG § 20 Abs. I lit. b VRG § 38b Abs. I lit. d VRG § 38b Abs. II VRG § 43 Abs. I lit. a VRG § 50 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00365

Urteil

des Einzelrichters

vom 14. Juli 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Stadtpolizei Winterthur, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 ordnete die Stadtpolizei Winterthur Schutzmassnahmen gegen A wegen Stalkings und häuslicher Gewalt an, welche zugunsten seiner Ehefrau B, ihrer Kollegin C sowie der vier gemeinsamen Kinder D (Jahrgang 2016), E (Jahrgang 2018), F (Jahrgang 2021) sowie G (Jahrgang 2023) getroffen wurden. Die Massnahmen umfassten ein vollständiges Kontaktverbot zu B, C und zu den vier gemeinsamen Kindern sowie ein Rayonverbot um den Wohnort der Ehefrau, das Schulhaus H, die Kita I und den Hort J. Die Schutzmassnahmen wurden bis zum 21. Mai 2025 befristet.

II.  

A. Mit Eingabe vom 14. Mai 2025 ersuchte B das Bezirksgericht Winterthur, die bestehenden Schutzmassnahmen um weitere drei Monate zu verlängern. Mit Urteil vom 16. Mai 2025 verlängerte das Bezirksgericht Winterthur in Anwendung von § 10 Abs. 2 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) die Schutzmassnahmen provisorisch um drei Monate.

B. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. Mai 2025 liess A am 23. Mai 2025 Einsprache erheben und beantragen, die provisorisch verlängerten Schutzmassnahmen seien aufzuheben. Das Bezirksgericht Winterthur hörte A und B jeweils am 27. Mai 2025 persönlich an. Mit Entscheid vom 28. Mai 2025 verlängerte es die folgenden Schutzmassnahmen unter der Strafandrohung von Art. 292 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) bis und mit 21. August 2025: das Kontaktverbot zu B; das Kontaktverbot zu C; das Rayonverbot um den Wohnort von B; das Rayonverbot um das Schulhaus H; das Rayonverbot um die Kita I; das Rayonverbot um den Hort J. Vom Kontakt- und Rayonverbot wurden gerichtliche Verhandlungen oder Treffen vor anderen Behörden (z. B. KESB, Amt für Jugend und Berufsberatung) ausgenommen, zu denen die Parteien vorgeladen werden (Dispositivziffer 1). Die Kontaktverbote zu den vier gemeinsamen Kindern wurden hingegen nicht verlängert und endeten am 21. Mai 2025 (Dispositivziffer 2).

III.  

Am 6. Juni 2025 erhob A Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 28. Mai 2025. Er beantragte sinngemäss, dass sämtliche verlängerten Rayonverbote, mit Ausnahme des Wohnorts von B, aufzuheben seien. Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2025 wurde A zur Leistung einer Kaution von Fr. 1'000.- innert zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung aufgefordert, da er dem Obergericht Zürich einen (betreibbaren) Betrag von Fr. 643.- schuldete. Er wurde im Rahmen eines Telefonats am 20. Juni 2025 auf die Möglichkeit eines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung hingewiesen, womit die Frist für die Kaution wieder abgenommen werden könne. Am 23. Juni 2025 reichte A sinngemäss ein entsprechendes Gesuch ein. Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2025 wurde die Frist zur Leistung einer Kaution einstweilen abgenommen. Mit Schreiben vom 25. Juni 2025 verzichtete das Bezirksgericht Winterthur auf eine Stellungnahme. Am 1. Juli 2025 verzichtete B auf eine Beschwerdeantwort und beantragte ebenfalls die unentgeltliche Prozessführung. Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 verzichtete die Stadtpolizei Winterthur auf eine Vernehmlassung. A reichte mit Schreiben vom 5. Juni 2025 eine weitere Stellungnahme ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 i. V. m. § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall sein. Stalking ist nach § 2 Abs. 2 GSG gegeben, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

2.2 In Fällen von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person untersagen, von ihr bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Unter den Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben (VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; 23. Dezember 2021, VB.2021.00815, E. 2.2, mit Hinweisen). Sowohl in Bezug auf das massnahmebegründende Vorliegen häuslicher Gewalt als auch hinsichtlich des Fortbestands einer Gefährdung, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (zu Letzterem § 10 Abs. 1 Satz 1 GSG; vgl. statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134, auch zum Nachfolgenden). Von häuslicher Gewalt bzw. vom Fortbestand einer Gefährdung ist somit auszugehen, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sich die häusliche Gewalt nicht verwirklicht haben könnte bzw. eine anhaltende Gefährdung doch nicht besteht (statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2).

2.4 Stalking im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG umfasst vielfältige Verhaltensweisen, worunter zwanghaftes Verfolgen oder Belästigen, ein Herumtreiben in der Nähe der gefährdeten Person oder unerwünschte Kontaktaufnahmen fallen (vgl. VGr, 4. September 2023, VB.2023.00437, E. 2.2 mit Hinweisen). Die Schwelle, ab welcher solche Verhaltensweisen als Stalking bzw. häusliche Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG einzustufen sind, liegt verhältnismässig tief und ist namentlich bereits bei "weichem Stalking" überschritten, etwa wenn die stalkende Person immer wieder die physische Nähe des Opfers sucht, ohne dieses erkennbar zu bedrängen. Es genügt, wenn mit dem Nachstellen die Gefahr einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person bzw. deren psychischer Integrität einhergeht; die Gewaltschutzmassnahmen sollen greifen, bevor es zu einer Schädigung des Opfers kommt (vgl. VGr, 28. September 2023, VB.2023.00486, E. 4.2; Weisung des Regierungsrats zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes vom 13. Januar 2020, ABl 2019-03-22, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000099, S. 7).

2.5 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall sich widersprechende Aussagen der Beteiligten gegenüber, sodass einer Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 3.4; Conne/Plüss, S. 135).

2.6 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation verschaffen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen können nur Rechtsverletzungen und fehlerhafte oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen im Sinn von § 50 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 2. Mai 2024, VB.2024.00188, E. 2.6).

3.  

3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen wie folgt: Der Beschwerdeführer wolle oft herausfinden, wo sie sich aufhalte und mit wem sie Kontakt habe. Er sei deswegen auch schon drei Stunden Auto gefahren, um ihre neue Bekanntschaft bzw. deren Cousin zu belästigen und Informationen über sie zu erhalten. Es komme bei der Übergabe der Kinder zu Beschimpfungen und Übergriffen. Sein Verhalten sei beängstigend. Konkret habe er sie bei der Übergabe der Kinder am 17. März 2025 als "Hurennutte" und als "Scheissjunkie" beschimpft. Sodann habe er, als sie die Haustüre habe schliessen wollen, die Tür mit dem Fuss blockiert und ihr ins Gesicht gespuckt. Am 31. März 2025 habe er sie gegen ihren Willen küssen wollen und am Arm gepackt. Bei einem Vorfall am 6. April 2025 habe er sie gegen ihren Willen auf den Hintern geschlagen. Zudem habe er ihr gedroht, sollte sie einen neuen Mann haben, sei dieser tot.

3.2 Die Vorinstanz hielt die Schilderungen der Beschwerdegegnerin für glaubwürdig und zumindest prima facie für authentisch. Sie habe konstant geschildert, dass der Beschwerdeführer sie beleidigt habe und es zu einer Spuckattacke gekommen sei. Zudem habe sie nachvollziehbar beschrieben, dass der Beschwerdeführer stets wissen wolle, wo und mit wem sie sich aufhalte. Er scheue keine grösseren Aufwände zu diesem Zweck. Es bestünden zudem keine Anhaltspunkte, wonach sich die Situation in der kurzen Zeit seit der Anordnung vollständig beruhigt hätte. In Anbetracht der aktuellen Ereignisse und der Vorgeschichte – es seien bereits im Herbst 2024 Schutzmassnahmen verfügt worden (vgl. VGr, 20. Dezember 2024, VB.2024.00692) – erscheine es nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin sich vor weiteren Eskalationen fürchte. Die Gefährdung bestehe damit fort.

Sodann erweise sich eine Verlängerung der Schutzmassnahmen als verhältnismässig. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach er im Rayon Kunden habe, welche er im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in der Reinigungsbranche besuchen müsse, verfange nicht und sei als Folge der Gewaltschutzmassnahmen hinzunehmen. Insbesondere die vom Beschwerdeführer angegebenen Adressen an der K-Strasse 01 und 02 in Winterthur befänden sich in unmittelbarer Nähe zum Wohnort der Beschwerdegegnerin. Als Selbständigerwerbender dürfte es ihm sodann möglich sein, während der Schutzmassnahmen Aufträge ausserhalb des Rayons anzunehmen. In Würdigung dieser Umstände seien das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin und deren Freundin sowie die Rayonverbote am Wohnort der Beschwerdegegnerin, um das Schulhaus, um die Kita und um den Hort der Kinder um drei Monate zu verlängern. Die Rayonverbote bei der Schule, der Kita und dem Hort der Kinder würden zum Schutz der Beschwerdegegnerin angeordnet, da sie sich als hauptbetreuende Person dort regelmässig aufzuhalten haben dürfte und ein Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer zu verhindern sei.

3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Feststellungen der Vorinstanz, wonach das Stalking und die häusliche Gewalt glaubhaft seien, im Beschwerdeverfahren nicht mehr. Er beschränkt sich auf den Einwand, dass die Rayonverbote um die Schule, um das Schwimmbad, um die Kita und um den Hort der Kinder unverhältnismässig seien und deshalb aufgehoben werden müssten. Er habe in diesen drei Monaten des Rayonverbots Aufträge in L bekommen und beschäftige keine Mitarbeiter in seiner Reinigungsfirma. Er könne deswegen seiner Arbeit nicht nachgehen. Es bestehe ein hohes Risiko, dass er wichtige Kunden verliere. Seine Arbeit bestehe hauptsächlich in der Endreinigung und der Wohnungsräumung sowie in Entsorgungsdienstleistungen. Auch befinde sich das Schwimmbad L im Rayon und er gehe jeden Sommer mit seinen Kindern dort schwimmen. Er engagiere sich auch einmal jährlich an einem Sportanlass im Schwimmbad. Zudem liege das Schwimmbad nur drei bis vier Minuten von seinem Wohnort entfernt, wohingegen der Wohnort der Beschwerdegegnerin ca. 20 Minuten entfernt sei. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdegegnerin dort täglich aufhalten müsse, zumal die Kinder dort keinen Schwimmkurs oder Ähnliches hätten. Soweit das Rayon um die Schule der Kinder betreffend, gehe es auf das Ende des Schuljahres zu und er werde von Abschlussfesten, der Zeugnisabgabe und von Elterngesprächen ausgeschlossen. Zudem würde ihn die Schule kontaktieren, wenn etwas vorgefallen sei oder die Kinder krank seien. Die Beschwerdegegnerin sei in solchen Situationen nicht erreichbar, weshalb jeweils er die Kinder abgeholt habe. Weiter begleite er oft seine Kinder zum Hort oder der Kita und hole sie auch dort ab, was aufgrund des Rayons verunmöglicht werde. Dies könnten die Lehrpersonen (Frau M und Frau N) und die Betreuungsperson im Hort (Herr O) bestätigen, weshalb diese anzuhören seien. Zudem habe ihm Herr P von der Polizei Winterthur mitgeteilt, dass die Schule zu den Behörden gehöre, welche ohnehin vom Rayonverbot ausgenommen seien, und er sich dort aufhalten dürfe. Nachdem das Kontaktverbot zu den Kindern aufgehoben worden sei, sei nicht einzusehen, weshalb nicht auch die Rayonverbote für die Schule, die Kita und den Hort aufgehoben worden seien.

4.  

4.1 Soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht eine Zeugeneinvernahme der Lehrpersonen und des Hortleiters anbegehrt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Angesichts der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass der fortbestehenden Gefährdung, der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der haftrichterlichen Anordnung und vor allem des auf eine kurze Dauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten Gewaltschutzverfahrens fallen Zeugeneinvernahmen Dritter durch das Verwaltungsgericht regelmässig – und so auch hier – aus grundsätzlichen Überlegungen ausser Betracht (vgl. statt vieler VGr, 5. März 2015, VB.2015.00077, E. 5.2; 21. Juli 2011, VB.2011.00410, E. 3.2; zuletzt: VGr, 10. Juli 2025, VB.2025.00362, E. 2.3). Dasselbe gilt für den geschilderten Vorfall vom 29. Juni 2025 auf der Autobahn und die damit offerierte Zeugenaussage.

4.2 Mit Blick auf die ausgeführten Umstände erscheint eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate als verhältnismässig. Dies wird vom Beschwerdeführer betreffend die Kontaktverbote und das Rayonverbot im Bereich der Wohnung der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. Dass das Rayonverbot die Schule, die Kita und den Hort umfasst, erweist sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers als geeignet und erforderlich. Da die vier gemeinsamen Kinder von ihrer Mutter betreut und in die Kita, den Hort oder zur Schule gebracht werden, ist es absehbar, dass es gerade an diesen Orten zu einem Kontakt zwischen den Parteien kommen kann. Dabei sollen die angeordneten Schutzmassnahmen einen solchen Kontakt vermeiden. Das GSG will verhindern, dass ein Stalker die Bewegungsfreiheit der betroffenen Person im öffentlichen Raum einschränken (vorne E. 2.4) oder es zu erneuter häuslicher Gewalt kommen kann (vorne E. 2.3). Insofern gilt es jene Orte in das Rayonverbot aufzunehmen, wo diese Kontaktmöglichkeit am grössten ist. Dies trifft insbesondere auf die Schule, den Hort und die Kita der Kinder sowie deren Spielplätze zu (vgl. VGr, 15. Mai 2023, VB.2023.00132, E. 4.2.1). Zudem befindet sich die Schule in Sichtdistanz zum Wohnort, womit ein Ausnehmen der Schule vom Rayon dieses als solches infrage stellen würde. Mit dem Zugang zur Schule würde dem Beschwerdeführer auch ermöglicht, die Beschwerdegegnerin an ihrem Wohnort zu beobachten und zu kontrollieren. Soweit der Beschwerdeführer von der irrigen Vorstellung auszugehen scheint, wonach die Schule ohnehin als Behörde vom Rayonverbot ausgenommen sei, ist er darauf hinzuweisen, dass diese Ausnahme nur für verfügte Vorladung durch eine Behörde gälte (Dispositivziffer 1) und keineswegs für den Schulbetrieb schlechthin. Er würde sich folglich strafbar machen, wenn er ohne eine derartige Vorladung dieses Rayon beträte.

4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er durch das Rayonverbot in seiner Erwerbstätigkeit behindert werde, so ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass er diese Beeinträchtigungen aufgrund seines Verhaltens selbst zu verantworten und als Folge der Gewaltschutzmassnahmen hinzunehmen hat. Insbesondere befinden sich die behaupteten Kundentermine an der K-Strasse 01 und 02 in unmittelbarer Nähe zum Wohnort der Beschwerdegegnerin und in Sichtdistanz zur Schule der Kinder. Der Beschwerdeführer focht jedoch das Rayonverbot am Wohnort der Beschwerdegegnerin gerade nicht an. Weiter führt der Beschwerdeführer selbst aus, dass er nur unregelmässig Kunden innerhalb des Rayons habe. Der Beschwerdeführer tut auch nicht dar, inwiefern es ihm als Selbständigerwerbender nicht möglich sein sollte, ausserhalb des Rayons Kundenaufträge in der Stadt Winterthur anzunehmen. Diese Massnahme erweist sich daher als verhältnismässig, selbst wenn sich zwei potenzielle Kunden im Rayon befinden mögen und ihm dadurch vereinzelt Aufträge entgehen könnten.

4.4 Eine Verlängerung des streitigen Rayonverbots um drei Monate ist sodann zumutbar, wurde doch das Kontaktverbot zu den Kindern aufgehoben. Damit steht es dem Beschwerdeführer frei, über den Beistand den Kontakt mit den Kindern ausserhalb des bezeichneten Rayons herzustellen. Es erscheint zumutbar, dass er auf diesem Weg eine allfällige zeitweilige Kinderbetreuung anzugehen hat sowie seine selbständige Erwerbstätigkeit dementsprechend anpassen muss. Damit weist der Eingriff durch das streitige Rayonverbot nur mehr eine massvolle Eingriffsintensität auf, zumal er selbst das Kontakt- und Rayonverbot zur Beschwerdegegnerin akzeptierte und nicht anfocht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

5.  

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.  

Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Damit sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin haben eine Parteientschädigung beantragt (vgl. § 12 Abs. 2 GSG), wobei Ersterem eine solche bereits mit Blick auf sein Unterliegen versagt bliebe.

7.  

7.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf den Erlass von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

7.2 Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin beantragen die unentgeltliche Prozessführung. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist mangels Kostenauflage das Gesuch der Beschwerdegegnerin als gegenstandslos abzuschreiben. Es bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Seine Beschwerde erweist sich jedoch als offensichtlich aussichtslos, zumal er sich darauf beschränkt, die gleichen persönlichen und teils sachfremden Umstände wie vor der gerichtlichen Vorinstanz darzulegen, welche ihn persönlich anhörte. Er setzt sich nicht vertieft mit dem vorinstanzlichen Entscheid und den darin enthaltenen – überzeugenden – Erwägungen auseinander. Demzufolge ist sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    205.--     Zustellkosten, Fr. 1'005.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    den Beschwerdeführer; b)    die Beschwerdegegnerin; c)    die Mitbeteiligte; d)    das Bezirksgericht Winterthur.

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