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Zürich Verwaltungsgericht 12.06.2025 VB.2025.00363

12. Juni 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,107 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Die Zwangsmassnahmenrichterin fällte einen vorläufigen Entscheid im Sinn von § 10 Abs. 2 GSG, weshalb sie denn auch korrekterweise in der Rechtsmittelbelehrung auf die Einsprachemöglichkeit beim Zwangsmassnahmengericht hinwies. Das Verwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der Beschwerde nicht zuständig. Die - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was es rechtfertigen würde, von der klaren gesetzlichen Regelung abzuweichen (E. 2.2). Angesichts der mutwilligen Prozessführung sind die Gerichtskosten dem Vertreter der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (E. 3.2). Nichteintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00363   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.06.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Die Zwangsmassnahmenrichterin fällte einen vorläufigen Entscheid im Sinn von § 10 Abs. 2 GSG, weshalb sie denn auch korrekterweise in der Rechtsmittelbelehrung auf die Einsprachemöglichkeit beim Zwangsmassnahmengericht hinwies. Das Verwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der Beschwerde nicht zuständig. Die - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was es rechtfertigen würde, von der klaren gesetzlichen Regelung abzuweichen (E. 2.2). Angesichts der mutwilligen Prozessführung sind die Gerichtskosten dem Vertreter der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (E. 3.2). Nichteintreten.

  Stichworte: EINSPRACHE MUTWILLIGE PROZESSFÜHRUNG MUTWILLIGKEIT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT VORLÄUFIGE VERLÄNGERUNG ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS

Rechtsnormen: Art. 10 Abs. II GSG Art. 11 Abs. I GSG Art. 11a Abs. I GSG Art. 12 Abs. I GSG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00363

Verfügung

des Einzelrichters

vom 12. Juni 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) verbot die Kantonspolizei Zürich C mit Verfügung vom 16. Mai 2025 für die Dauer von 14 Tagen, mit seiner Ex-Frau A und dem gemeinsamen Sohn D Kontakt aufzunehmen sowie Rayons um den Wohn- und den Arbeitsort von A sowie die KITA von D zu betreten.

II.  

Mit Eingabe vom 17. Mai 2025 ersuchte C das Bezirksgericht Zürich (Zwangsmassnahmengericht) um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der verfügten Schutzmassnahmen. A ihrerseits ersuchte das Zwangsmassnahmengericht mit Eingabe vom 19. Mai 2025 um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Ohne die Parteien zuvor angehört zu haben, verlängerte die Zwangsmassnahmenrichterin mit Urteil vom 24. Mai 2025 das Kontaktverbot zugunsten von A sowie sämtliche Rayonverbote bis 30. August 2025 (Dispositivziffer 1). Das Kontaktverbot zugunsten von D hob sie dagegen auf (Dispositivziffer 2). Gerichtskosten erhob die Zwangsmassnahmenrichterin keine (Dispositivziffer 4), ebenso wenig sprach sie Entschädigungen zu (Dispositivziffer 5). Gegen das Urteil könne innert fünf Tagen Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht erhoben werden (Dispositivziffer 7).

III.  

Mit als "Beschwerde" bezeichneter, elektronisch eingereichter Eingabe vom 10. Juni 2025 gelangte A, vertreten durch Rechtsanwalt B, an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, unter Kostenfolge zulasten von C, eventualiter der Staatskasse, sei Dispositivziffer 2 des Urteils vom 24. Mai 2025 insofern abzuändern, als auch das Kontaktverbot zugunsten von D bis 30. August 2025 zu verlängern sei. Mangels aufschiebender Wirkung der Einsprache habe dies superprovisorisch zu erfolgen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde offensichtlich nicht zuständig ist, weshalb das Verfahren nach § 38b Abs. 1 lit. a VRG durch den Einzelrichter zu erledigen ist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Gestützt auf § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a VRG wäre der Einzelrichter im Übrigen auch bei Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zum Entscheid berufen, stehen doch Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz im Streit (vgl. § 11a Abs. 1 GSG).

1.2 Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde bzw. der klaren Sach- und Rechtslage konnte auf den Beizug von Akten und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. § 57 und § 58 VRG).

1.3 Da sogleich der Endentscheid ergeht, braucht der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin (superprovisorische Verlängerung des Kontaktverbots zugunsten von D) nicht behandelt zu werden.

2.  

2.1 Während die gefährdende Person gemäss § 5 Satz 1 GSG ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung der von der Polizei angeordneten Schutzmassnahmen stellen kann, kann die gefährdete Person nach § 6 Abs. 1 GSG beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen. Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an und kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 Satz 1 GSG). Erst gegen diesen Einspracheentscheid steht die Beschwerde nach § 11a GSG an das Verwaltungsgericht offen.

2.2 Einen solchen vorläufigen Entscheid traf die Zwangsmassnahmenrichterin mit Urteil vom 24. Mai 2025, weshalb sie denn auch korrekterweise in Dispositivziffer 7 auf die Einsprachemöglichkeit beim Zwangsmassnahmengericht hinwies. Das Verwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der Beschwerde vom 10. Juni 2025 nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was es rechtfertigen würde, von der klaren gesetzlichen Regelung abzuweichen. Namentlich leuchtet nicht ein, weshalb es sich beim Urteil vom 24. Mai 2025 nicht um einen vorläufigen Entscheid im Sinn von § 10 Abs. 2 GSG, sondern um einen gemäss § 11a Abs. 1 GSG beim Verwaltungsgericht anfechtbaren "Endentscheid" handeln soll. Immerhin ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, als ein vorläufiger Entscheid im Sinn von § 10 Abs. 2 GSG jedenfalls dann das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht abschliesst, wenn dagegen keine Einsprache erhoben wird. In einem solchen Fall hat es "beim vorläufigen Entscheid sein Bewenden" (§ 11 Abs. 1 Satz 2 GSG).

3.  

3.1 Gemäss § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen haftrichterliche Entscheide zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. In Abweichung vom im Beschwerdeverfahren grundsätzlich geltenden Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) sind der unterliegenden gefährdeten Person somit grundsätzlich keine Kosten aufzuerlegen. Vorbehalten bleibt eine bös- oder mutwillige Prozessführung (statt vieler VGr, 23. Dezember 2024, VB.2024.00728, E. 4.1).

Von Mutwilligkeit ist in Fällen auszugehen, in denen jede vernünftige Partei nach Treu und Glauben von der Anrufung eines Gerichts absähe. Sie setzt neben der objektiv feststellbaren Aussichtslosigkeit des Prozesses zusätzlich noch ein subjektives – tadelnswertes – Element voraus: Die Partei muss den Prozess geführt haben, obwohl sie die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte. Das Verfahren muss wider besseres Wissen oder zumindest wider die von der betroffenen Person nach Lage der Dinge zu erwartende Einsicht betrieben worden sein (VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00456, E. 4.3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 92). Angesichts der klaren Rechtslage und da die – notabene anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin nicht überzeugend darlegen konnte, weshalb sie im Widerspruch dazu Beschwerde beim Verwaltungsgericht anstelle der Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht erhob (vorn E. 2.2), ist vorliegend von einem Fall mutwilliger Prozessführung zu sprechen. Da sich ihr Rechtsvertreter (zugleich) eine Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht vorwerfen lassen muss (vgl. Plüss, § 13 N. 60), sind die Gerichtskosten jedoch nicht der Beschwerdeführerin, sondern Rechtsanwalt B aufzuerlegen.

3.2 Eine Parteientschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht beantragt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Von einer Weiterleitung der Beschwerde zur Behandlung als Einsprache an das hierfür zuständige Zwangsmassnahmengericht im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG kann vorliegend abgesehen werden, da die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nicht nur Beschwerde beim Verwaltungsgericht, sondern gleichzeitig auch Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht erhoben hat.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr.    605.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden Rechtsanwalt B auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Bezirksgericht Zürich.

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