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Zürich Verwaltungsgericht 11.06.2025 VB.2025.00334

11. Juni 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,262 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (Kostenauflage) | Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (Kostenauflage). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Aufsichtskommission das Entbindungsverfahren infolge Begleichung der Honorarforderung als gegenstandslos geworden abschrieb (E. 3.1). Der Beschwerdeführer ist der Verursacher der Gegenstandslosigkeit und er wäre im Entbindungsverfahren mutmasslich unterlegen. Dass ihm die Aufsichtskommission die – reduzierten – Verfahrenskosten auferlegte, ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden (E. 3.2). Abweisung, soweit Eintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00334   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.06.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Betreff: Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (Kostenauflage)

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (Kostenauflage). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Aufsichtskommission das Entbindungsverfahren infolge Begleichung der Honorarforderung als gegenstandslos geworden abschrieb (E. 3.1). Der Beschwerdeführer ist der Verursacher der Gegenstandslosigkeit und er wäre im Entbindungsverfahren mutmasslich unterlegen. Dass ihm die Aufsichtskommission die – reduzierten – Verfahrenskosten auferlegte, ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden (E. 3.2). Abweisung, soweit Eintreten.

  Stichworte: ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT ANWALTSGEHEIMNIS ENTBINDUNG VOM BERUFSGEHEIMNIS GEGENSTANDSLOSIGKEIT HONORARFORDERUNG KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN PROZESSAUSSICHTEN

Rechtsnormen: § 37 Abs. I AnwG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00334

Urteil

des Einzelrichters

vom 11. Juni 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

1.    RA B,

2.    Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (Kostenauflage),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Schreiben vom 2. April 2025 ersuchte Rechtsanwalt B die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (fortan: Aufsichtskommission) um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber A zwecks Wahrung seiner Honoraransprüche. Die Aufsichtskommission setzte daraufhin A mit Schreiben vom 7. April 2025 Frist an, um schriftlich zu erklären, ob er Rechtsanwalt B vom Anwaltsgeheimnis entbinde oder ob er Einwendungen erhebe. Mit Eingabe vom 17. April 2025 (Datum der persönlichen Überbringung) teilte A der Aufsichtskommission mit, dass er Rechtsanwalt B nicht vom Anwaltsgeheimnis entbinde. Ungeachtet dessen habe er die Rechnung in der Zwischenzeit bezahlt. Mit Schreiben vom 18. April 2025 informierte auch Rechtsanwalt B die Aufsichtskommission über die Begleichung der Forderung; eine Entbindung sei damit nicht mehr nötig. Daraufhin schrieb der Präsident der Aufsichtskommission das Verfahren mit Verfügung vom 29. April 2025 zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- (Dispositivziffer 2) auferlegte er A (Dispositivziffer 3).

II.  

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 27. Mai 2025 (Datum des Poststempels) an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 29. April 2025 sei aufzuheben und die "Kosten inkl. der Staatsgebühr" seien Rechtsanwalt B aufzuerlegen. Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2025 zog das Verwaltungsgericht die Akten der Aufsichtskommission bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 38 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1) kann gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Dessen Zuständigkeit ergibt sich vorliegend zudem aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 VRG).

1.2 Der – nicht vertretene – Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde zwar die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 29. April 2025. In Bezug auf Dispositivziffer 1 (Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit) ist er jedoch nicht beschwert, weshalb ihm ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung fehlt (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG) und insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich denn auch, dass dem Beschwerdeführer (in erster Linie) an der Aufhebung von Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung, mithin an der vorinstanzlichen Kostenauflage, gelegen ist.

2.  

Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Das Anwaltsgeheimnis ist nicht nur disziplinarrechtlich, sondern auch strafrechtlich geschützt (Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Keine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht liegt indes vor, wenn der Klient seine Einwilligung erteilt hat oder der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin durch die Aufsichtskommission vom Anwaltsgeheimnis entbunden wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit §§ 33 ff. AnwG).

3.  

3.1 Die am 16. April 2025 erfolgte Begleichung der Honorarforderung des Beschwerdegegners 1 durch den Beschwerdeführer hatte den Wegfall des Streitobjekts des vorinstanzlichen Verfahrens (das Gesuch des Beschwerdegegners 1 um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zwecks Wahrung seiner Honoraransprüche) zur Folge. Wenn die Beschwerdegegnerin 2 das Verfahren infolgedessen als gegenstandslos geworden abschrieb, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 25).

3.2  

3.2.1 Die Verfahrenskosten auferlegte die Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdeführer mit der Begründung, dass dieser die Honorarforderung erst nach der Fristansetzung mit Schreiben vom 7. April 2025 beglichen habe.

3.2.2 Nach § 37 Abs. 1 AnwG richtet sich die Kostenauflage und Parteientschädigung in derartigen Verfahren nach den Vorschriften des VRG. Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Verfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen bei gegenstandslos gewordenen Rechtsmitteln enthält das VRG keine ausdrückliche Regelung. Rechtsprechungsgemäss entscheidet die Behörde in diesem Fall nach Ermessen. Dabei berücksichtigt sie in erster Linie, welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Lässt sich dies nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten der Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursachte. Die Kosten und Entschädigungen können aber auch, insbesondere bei Versagen der erwähnten Kriterien, nach Billigkeit verlegt werden (statt vieler VGr, 11. April 2024, VB.2023.00535, E. 5.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 ff.).

3.2.3 Angesichts der vom Beschwerdeführer (erst) nach Eingang des Gesuchs des Beschwerdegegners 1 bei der Beschwerdegegnerin 2 beglichenen Honorarforderung ist der Beschwerdeführer der Verursacher der Gegenstandslosigkeit des Entbindungsverfahrens. Das "Motiv" für die Zahlung ist dabei nicht erheblich. Im Übrigen impliziert die von der Beschwerdegegnerin 2 gewählte Formulierung (vorn E. 3.2.1) nicht, der Beschwerdegegner habe die Honorarforderung aufgrund des Schreibens vom 7. April 2025 beglichen. Vielmehr gibt sie lediglich den zeitlichen Ablauf wieder.

Im Zusammenhang mit den Prozessaussichten ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 keine überzeugenden Gründe bzw. Geheimhaltungsinteressen geltend machte, weshalb dem Gesuch des Beschwerdegegners 1 nicht hätte entsprochen werden dürfen. Inwiefern die Offenlegung des Mandatsverhältnisses "die Wirksamkeit der strafrechtlichen Schritte gefährden und den Mandanten vor Abschluss der strafrechtlichen Untersuchungen einem Reputationsschaden aussetzen" soll, erschliesst sich nicht. Sodann trifft der Vorwurf des Beschwerdeführers nicht zu, der Beschwerdegegner 1 habe nicht dargelegt, weshalb er auf die Einholung eines Kostenvorschusses verzichtet habe. Vielmehr führte der Beschwerdegegner 1 in seinem Entbindungsgesuch aus, es sei deshalb zu keiner Vorschusszahlung gekommen, weil der Beschwerdeführer noch am gleichen Tag nach dem ersten persönlichen Beratungsgespräch das Mandatsverhältnis gekündigt habe. Wenn der Beschwerdeführer mit Beschwerde – wie schon mit Schreiben vom 17. April 2025 – schliesslich vorbringt, die Frist, welche ihm der Beschwerdegegner 1 mit Schreiben vom 27. März 2025 angesetzt habe (7. April 2025), sei "unangemessen kurz" gewesen, da er dieses Schreiben erst am 1. April 2025 erhalten habe, bzw. der Beschwerdegegner 1 habe die Beschwerdegegnerin 2 noch während dieser Frist um Entbindung ersucht, vermag er damit ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Einerseits stellte ihm der Beschwerdegegner 1 bereits mit Schreiben vom 13. Februar 2025 Rechnung, womit ihm die Honorarforderung schon lange vor dem Entbindungsgesuch bekannt war. Andererseits bestand aus Sicht des Beschwerdegegners 1 kein Grund, mit der Stellung des Entbindungsgesuchs bis 7. April 2025 zuzuwarten, nachdem ihm der Beschwerdeführer nach Erhalt des Schreibens vom 27. März 2025 mit E-Mail vom 1. April 2025 unmissverständlich mitgeteilt hatte, er werde die Honorarforderung nicht begleichen.

Nach dem Gesagten wäre der Beschwerdeführer damit im Entbindungsverfahren mutmasslich unterlegen. Dass die Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdeführer die – in Anwendung von § 7 der Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss Anwaltsgesetz vom 21. Juni 2006 (LS 215.12) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11) reduzierten – Verfahrenskosten auferlegte, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Mithin besteht kein Anlass für eine anderweitige Kostenverlegung.

4.  

Der Vollständigkeit halber ist Folgendes zu wiederholen: Wie die Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 7. April 2025 aufzeigte, sind im Entbindungsverfahren weder die Qualität der Mandatsführung noch die Frage, ob bzw. in welcher Höhe die geltend gemachten Honoraransprüche gerechtfertigt sind, zu prüfen. Die Frage, ob bzw. in welchem Umfang die vertretene Person zur Zahlung des Honorars verpflichtet ist, ist im Streitfall Sache der Zivilgerichte. Im Entbindungsverfahren wird lediglich geprüft, ob das Interesse des Rechtsanwalts bzw. der Rechtsanwältin an einer Entbindung vom Anwaltsgeheimnis höher wiegt als das Interesse des Klienten an der Wahrung desselben. Die Entbindung ermöglicht es dem gesuchstellenden Anwalt bzw. der gesuchstellenden Anwältin bloss, ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses (vorn E. 2) die behauptete Honorarforderung auf dem Klageweg geltend zu machen.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr. 1'305.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    den Beschwerdeführer; b)    den Beschwerdegegner 1; c)    die Beschwerdegegnerin 2; d)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).