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Zürich Verwaltungsgericht 16.06.2025 VB.2025.00326

16. Juni 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,350 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Vorladung in den Strafvollzug | Vorladung in den Strafvollzug. Der fragliche Strafbefehl ist aufgrund der inzwischen eingetretenen Vollstreckungsverjährung nicht mehr vollstreckbar, womit auch das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Vorladungsverfügung während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen ist (E. 2.2). Die Kostenauflage an den Beschwerdeführer im Rekursverfahren ist nicht zu beanstanden (E. 3.4). Der Beschwerdegegner lud den Beschwerdeführer nur wenig mehr als zwei Monate vor Eintritt der Vollstreckungsverjährung in den Strafvollzug vor, obwohl er den entsprechenden Vollzugsauftrag bereits im August 2024 erhalten hatte. Gleichzeitig wäre die Beschwerde jedoch mutmasslich abzuweisen gewesen. Unter diesen Umständen sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (E. 4.1.2). Da die Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung als offensichtlich aussichtslos erschien, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren abzuweisen (E. 4.3). Abweisung, soweit nicht Abschreibung als gegenstandslos geworden.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00326   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.06.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Vorladung in den Strafvollzug

Vorladung in den Strafvollzug. Der fragliche Strafbefehl ist aufgrund der inzwischen eingetretenen Vollstreckungsverjährung nicht mehr vollstreckbar, womit auch das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Vorladungsverfügung während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen ist (E. 2.2). Die Kostenauflage an den Beschwerdeführer im Rekursverfahren ist nicht zu beanstanden (E. 3.4). Der Beschwerdegegner lud den Beschwerdeführer nur wenig mehr als zwei Monate vor Eintritt der Vollstreckungsverjährung in den Strafvollzug vor, obwohl er den entsprechenden Vollzugsauftrag bereits im August 2024 erhalten hatte. Gleichzeitig wäre die Beschwerde jedoch mutmasslich abzuweisen gewesen. Unter diesen Umständen sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (E. 4.1.2). Da die Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung als offensichtlich aussichtslos erschien, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren abzuweisen (E. 4.3). Abweisung, soweit nicht Abschreibung als gegenstandslos geworden.

  Stichworte: AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG GEGENSTANDSLOSIGKEIT OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT PROZESSAUSSICHTEN UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VOLLSTRECKUNGSVERJÄHRUNG

Rechtsnormen: § 38b Abs. I lit. d VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00326

Urteil

des Einzelrichters

vom 16. Juni 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

       Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Vorladung in den Strafvollzug,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Strafbefehl vom 31. Mai 2022 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich A wegen vorsätzlichen Nichtbefolgens einer polizeilichen Anordnung mit einer Busse von Fr. 100.-.

B. Da A die Busse in der Folge nicht bezahlte, wurde er von Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) mit Verfügung vom 21. März 2025 zur Verbüssung von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe per 28. Mai 2025 in das Gefängnis B vorgeladen.

II.  

A erhob daraufhin mit Eingabe vom 25. März 2025 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern den Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 21. März 2025. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 wies die Justizdirektion den Rekurs ab (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A (Dispositivziffer II). Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer III).

III.  

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 25. Mai 2025 (Datum des Poststempels) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 19. Mai 2025. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2025 holte das Verwaltungsgericht zunächst die Akten der Justizdirektion ein. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2025 holte es sodann auch die Akten des JuWe ein und setzte diesem zugleich Frist an, um sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens vernehmen zu lassen. Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 beantragte das JuWe dem Verwaltungsgericht aufgrund der eingetretenen Vollstreckungsverjährung, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Hintergrund des vorliegenden Verfahrens ist eine Angelegenheit des Justizvollzugs, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich vorliegend zudem aus § 38b Abs. 1 lit. b VRG, da das Beschwerdeverfahren – wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt – jedenfalls in der Hauptsache als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

2.  

2.1 Das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben, wenn es während der Rechtshängigkeit seinen Gegenstand verliert, sodass das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Person an der autoritativen Entscheidung der Streitsache entfällt und das Verfahren hinfällig wird. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der geltend gemachte Nachteil selbst bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden könnte, die angefochtene Anordnung infolge Wiedererwägung zu existieren aufgehört hat, die beschwerdeführende Person ein streitiges Bewilligungsgesuch zurückgezogen hat oder das Streitobjekt untergegangen ist (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 6; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 11).

2.2 Streitgegenstand bildete vorliegend die Vorladung des Beschwerdeführers in den Strafvollzug zur Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Wie der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2025 korrekt ausführte, ist der Strafbefehl vom 31. Mai 2022 aufgrund der inzwischen – mithin nach Eingang der Beschwerde – eingetretenen Vollstreckungsverjährung nicht mehr vollstreckbar (vgl. Art. 109 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [SR 311.0]). Damit fiel aber auch das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Verfügung vom 19. Mai 2025 während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahin.

2.3 Ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses (vgl. dazu BGE 147 I 478 E. 2.1; VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00510, E. 1.3; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 24 f.) ist vorliegend nicht angezeigt. Einerseits stellt sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, andererseits ist es dem Verwaltungsgericht in der Regel möglich, Vorladungen in den Strafvollzug zur Verbüssung von Ersatzfreiheitsstrafen zu beurteilen.

2.4 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist somit als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.  

3.1 An der Beurteilung der Kostenfolgen der Verfügung vom 19. Mai 2025 hat der Beschwerdeführer weiterhin ein Rechtsschutzinteresse; eine Umtriebsentschädigung beantragte er mit Rekurs nicht. Diese Beurteilung erfordert, wenn auch im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung, einen materiellen Entscheid des Verwaltungsgerichts. Insofern liegt demnach ein Erkenntnis und nicht eine alleinige formelle Erledigung – aufgrund der Gegenstandslosigkeit in der eigentlichen Streitsache – der Beschwerde vor (VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 2.2; 24. August 2023, VB.2023.00247, E. 1.3).

3.2 Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist. Dementsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in solchen Fällen, wenn ein materieller Entscheid angefochten worden ist, eine summarische Prüfung desselben in der Hauptsache vor (statt vieler VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 3.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77 und § 17 N. 31).

3.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 31. Mai 2022 mit einer Busse von Fr. 100.- bestraft, wobei das Stadtrichteramt Zürich zugleich festhielt, dass der Beschwerdeführer bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag zu verbüssen haben werde (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB). In der Folge bezahlte der Beschwerdeführer die Busse unbestrittenermassen nicht. Das Stadtrichteramt Zürich leitete deshalb die Betreibung ein, woraus ein Verlustschein, datierend vom 9. Januar 2024, resultierte. Mit Schreiben vom 13. August 2024 ersuchte das Stadtrichteramt Zürich den Beschwerdegegner um Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe, wozu der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. März 2025 vorlud. Im Zeitpunkt des Rekursentscheids (19. Mai 2025) war die Vollstreckungsverjährung schliesslich noch nicht eingetreten.

3.4 Nach einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage können die Erwägungen der Justizdirektion, welche die Vorladung des Beschwerdeführers als rechtmässig erachtete, im Ergebnis nicht als klar unhaltbar bezeichnet werden. Entsprechend ist die Kostenauflage an den Beschwerdeführer im Rekursverfahren nicht zu beanstanden und von einer Neuregelung der Kostenfolgen jenes Verfahrens abzusehen. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

4.1  

4.1.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei es berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen dieser Kriterien kann auch anderswie Billigkeit geübt werden (VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 4.2; 24. August 2023, VB.2023.00247, E. 5.1.1; Plüss, § 13 N. 74 ff.).

4.1.2 Das Beschwerdeverfahren ist aufgrund der eingetretenen Vollstreckungsverjährung, mithin aus zeitlichen Gründen, als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vorn E. 2.2). Zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer erst mit Verfügung vom 21. März 2025 und damit nur wenig mehr als zwei Monate vor Eintritt der Vollstreckungsverjährung in den Strafvollzug vorlud, obwohl er den entsprechenden Auftrag vom Stadtrichteramt Zürich bereits mit Schreiben vom 13. August 2024 erhalten hatte und er mit einem Rechtsmittelverfahren hätte rechnen können. Gleichzeitig wäre die Beschwerde jedoch mutmasslich abzuweisen gewesen (vorn E. 3.3 f.). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

4.2 Eine Umtriebsentschädigung für das Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer nicht beantragt.

4.3 Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage wäre die Beschwerde, wenn das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben wäre, wohl abzuweisen gewesen (vorn E. 3.3 f.) und erscheint bzw. erschien sie im Zeitpunkt der Einreichung (Plüss, § 16 N. 54) als offensichtlich aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist folglich abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr.    895.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    den Beschwerdeführer;

       b)    den Beschwerdegegner; c)    die Justizdirektion; d)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

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