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Zürich Verwaltungsgericht 18.12.2025 VB.2025.00324

18. Dezember 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,004 Wörter·~15 min·9

Zusammenfassung

Verletzung von Berufsregeln | Verletzung von Berufsregeln. Die Vorinstanz stellte den Sachverhalt korrekt fest (E. 3.1) und die angefochtene Verfügung verfügt über eine genügende Begründung (E. 3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lösen zwar sehr leichte und einmalige Verfehlungen die disziplinarische Verantwortlichkeit noch nicht aus. Umgekehrt ist aber auch keine qualifizierte Schwere des Verstosses erforderlich, um ein Verhalten disziplinarisch zu ahnden (E. 4.2). Wenn eine Apothekerin Impfstoffe verabreicht respektive deren Verabreichung in ihrem Verantwortungsbereich zulässt, obschon sie dazu nicht befugt ist, stellt dies keine sehr leichte Verfehlung dar. Zudem waren vorliegend mehrere Personen betroffen. Ob der Beschwerdeführerin grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, kann offenbleiben, da die Disziplinierung keine solche voraussetzt (E. 4.3.2). Wenn eine Apotheke öffentlich angibt, bestimmte Impfstoffe verabreichen zu können, handelt es sich dabei um Werbung. Ob sie fähig und willens ist, die angebotene Leistung auch tatsächlich zu erbringen, spielt keine Rolle (E. 4.4.2). Der Beschwerdeführerin ist im Zusammenhang mit den Angaben über die Impfstoffe auf der Website Fahrlässigkeit vorzuwerfen (E. 4.4.3). Die als Disziplinarmassnahme gewählte Verwarnung wegen Verstosses gegen die Berufspflichten gemäss Art. 40 lit. a und d MedBG ist nicht zu beanstanden (E. 4.6). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00324   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.12.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Gesundheitswesen Betreff: Verletzung von Berufsregeln

Verletzung von Berufsregeln. Die Vorinstanz stellte den Sachverhalt korrekt fest (E. 3.1) und die angefochtene Verfügung verfügt über eine genügende Begründung (E. 3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lösen zwar sehr leichte und einmalige Verfehlungen die disziplinarische Verantwortlichkeit noch nicht aus. Umgekehrt ist aber auch keine qualifizierte Schwere des Verstosses erforderlich, um ein Verhalten disziplinarisch zu ahnden (E. 4.2). Wenn eine Apothekerin Impfstoffe verabreicht respektive deren Verabreichung in ihrem Verantwortungsbereich zulässt, obschon sie dazu nicht befugt ist, stellt dies keine sehr leichte Verfehlung dar. Zudem waren vorliegend mehrere Personen betroffen. Ob der Beschwerdeführerin grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, kann offenbleiben, da die Disziplinierung keine solche voraussetzt (E. 4.3.2). Wenn eine Apotheke öffentlich angibt, bestimmte Impfstoffe verabreichen zu können, handelt es sich dabei um Werbung. Ob sie fähig und willens ist, die angebotene Leistung auch tatsächlich zu erbringen, spielt keine Rolle (E. 4.4.2). Der Beschwerdeführerin ist im Zusammenhang mit den Angaben über die Impfstoffe auf der Website Fahrlässigkeit vorzuwerfen (E. 4.4.3). Die als Disziplinarmassnahme gewählte Verwarnung wegen Verstosses gegen die Berufspflichten gemäss Art. 40 lit. a und d MedBG ist nicht zu beanstanden (E. 4.6). Abweisung.

  Stichworte: BERUFSAUSÜBUNG BERUFSPFLICHT DISZIPLINARMASSNAHME FAHRLÄSSIGKEIT IMPFUNG RECHTLICHES GEHÖR RECHTSGLEICHHEIT SORGFALTSPFLICHT VERSCHULDEN VERWARNUNG WERBUNG

Rechtsnormen: § 40 lit. a MEDBG § 40 lit. d MEDBG § 43 Abs. I MEDBG § 24 Abs. III MedBV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00324

Urteil

der 3. Kammer

vom 18. Dezember 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Verwaltungsrichterin Jasmin Malla, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.   

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonale Heilmittelkontrolle,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verletzung von Berufsregeln,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist diplomierte Apothekerin und verfügt seit dem 22. Mai 2013 über eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung als Apothekerin im Kanton Zürich. Sie arbeitet seit dem 1. Juni 2021 in der Apotheke C in D und leitet diese Apotheke seit dem 1. August 2022 als fachlich gesamtverantwortliche Person. Sie übernahm die Leitung der Apotheke infolge der Verhaftung des vormaligen Leiters des Betriebs (vgl. dazu VGr, 11. Juli 2024, VB.2023.00349).

B. Am 12. September 2022 wurde E und am 16. September 2022 wurden F und G in der Apotheke C mit dem Impfstoff "Shingrix" gegen Herpes Zoster geimpft. A bestätigte die Verabreichung der Impfungen vom 16. September 2022 handschriftlich auf dem Triage-Fragebogen von pharmaSuisse.

C. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 teilte die Kantonale Heilmittelkontrolle A mit, dass auf der Website der Apotheke C Impfungen gegen Pneumokokken und Herpes Zoster angeboten würden, obschon diese im Kanton Zürich nicht von Apothekerinnen und Apothekern verabreicht werden dürften. A wurde angewiesen, die Website unverzüglich anzupassen und entsprechende Impfungen zu unterlassen. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 verwarnte die Kantonale Heilmittelkontrolle A aufgrund von Berufspflichtverletzungen und auferlegte ihr eine Gebühr von Fr. 1'000.-.

II.  

Gegen die Verfügung der Kantonalen Heilmittelkontrolle gelangte A mit Rekurs vom 3. August 2023 an die Gesundheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Verfügung vom 3. April 2025 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 23. Mai 2025 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei die Verfügung (Rekursentscheid) der Gesundheitsdirektion vom 3. April 2025 aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kantonalen Heilmittelkontrolle. Die Gesundheitsdirektion und die Kantonale Heilmittelkontrolle beantragten die Abweisung der Beschwerde. A verzichtete auf eine weitere Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass die Beschwerdeführerin die Berufspflichten gemäss Art. 40 lit. a (allgemeine Sorgfaltspflicht) und d (Werbung) des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 (MedBG; SR 811.11) verletzt habe. Als Apothekerin trage sie die Verantwortung dafür, dass Impfstoffe an Patienten verabreicht und auf der Website der Apotheke beworben worden seien, die nach damaligem kantonalem Recht (§ 24 Abs. 3 der Verordnung vom 28. Mai 2008 über die universitären Medizinalberufe [MedBV; LS 811.11] in der bis am 31. Januar 2023 gültigen Fassung) durch Apothekerinnen und Apotheker nicht hätten verabreicht werden dürfen. Der Beschwerdeführerin sei grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, aber auch anzurechnen, dass sie die Leitung der Apotheke übernommen und so ihren nahtlosen Fortbestand ermöglicht habe. Die Wahl der Verwarnung als mildeste Disziplinarmassnahme sei verhältnismässig und den Umständen angemessen.

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, dass die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht den Sachverhalt ungenügend festgestellt habe. Statt einzugestehen, dass der Vorwurf betreffend die verspätete Registrierung in der VacMe-Datenbank aktenwidrig sei, lasse die Vorinstanz ihn mit der "offensichtlich willkürlichen" Begründung fallen, er sei zu geringfügig, um sanktioniert zu werden. Sodann habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie sich nicht mit ihren Argumenten betreffend den fehlenden Werbezweck auseinandergesetzt und die angefochtene Verfügung auch in anderen Punkten ungenügend begründet habe. In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Verabreichung der Impfstoffe sei zwar eine Verfehlung, rechtfertige aber als Nachlässigkeit von geringer Tragweite keine Sanktionierung. Sodann bestreitet sie, dass mit der Auflistung der Impfstoffe auf der Website der Apotheke ein Werbezweck verfolgt worden sei, weswegen ihr Verhalten insoweit gar nicht erst in den Anwendungsbereich von Art. 40 lit. d MedBG falle. Für den Fall, dass entgegen ihrem Standpunkt von Verletzungen der Berufspflichten auszugehen wäre, bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Verwarnung in Anbetracht des geringen Verschuldens nicht verhältnismässig sei und die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht habe.

3.  

3.1 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt festgestellt.

3.1.1 Die Vorinstanz hat den Vorwurf der verspäteten Registrierung nicht weiter berücksichtigt, weil er "nach freier Beweiswürdigung zu wenig erstellt" sei. Das bedeutet, dass sie in diesem Zusammenhang keine Pflichtverletzung seitens der Beschwerdeführerin feststellen konnte. Der Vorwurf wurde also nicht etwa wegen Geringfügigkeit fallen gelassen, wie die Beschwerdeführerin behauptet. Die Beschwerdeführerin beantragt keine Feststellung, dass die Registrierung rechtzeitig erfolgt und ihr insoweit keine Pflichtverletzung vorzuwerfen respektive die Beschwerdegegnerin in Willkür verfallen sei. Ohnehin wäre kein schutzwürdiges Interesse an einer solchen Feststellung erkennbar. Weiterungen zur Rechtzeitigkeit der Registrierung auf dem VacMe-Portal und den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin erübrigen sich unter diesen Umständen.

3.1.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter sinngemäss, die Vorinstanz habe die Belastung der Beschwerdeführerin mit weiteren Aufgaben im Zusammenhang mit der Übernahme der Apotheke nicht gebührend abgeklärt bzw. berücksichtigt. Diese Kritik überzeugt nicht. Die Vorinstanz zog nicht in Zweifel, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Übernahme der Apotheke einer hohen Belastung ausgesetzt war. Sie hielt ihr nur vor, dass sie die Berufspflichtverletzungen trotz dieser Belastung durch geeignete organisatorische Vorkehrungen (v. a. Delegation) hätte vermeiden können. Die Beschwerdeführerin nennt keine Tatsachen, die ihr solche Vorkehrungen in den zwei Monaten nach der Übernahme der Leitung der Apotheke objektiv unmöglich oder unzumutbar gemacht hätten und von der Vorinstanz nicht oder falsch festgestellt worden wären.

3.1.3 Was sodann den falschen Eintrag auf der Website angeht, ging die Vorinstanz – im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGr, 27. August 2021, 2C_95/2021, E. 7.2–7.4) – von einem weiten Begriff der Werbung aus. Basierend auf diesem Begriffsverständnis waren entgegen der Beschwerdeführerin keine weiteren Abklärungen darüber erforderlich, welchen Zweck die Beschwerdeführerin mit den falschen Angaben auf der Website genau verfolgte. Die Kritik der Beschwerdeführerin ist aber unter dem Titel der Auslegung von Art. 40 lit. d MedBG zu prüfen (vgl. dazu unten E. 4.4).

3.2 Der Beschwerdeführerin ist auch nicht zu folgen, soweit sie Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend macht.

3.2.1 Als Teilaspekt eines fairen Verfahrens verankert Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1; 149 I 153 E. 2.2). Es dient auf der einen Seite der Sachaufklärung, auf der anderen Seite stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 150 I 174 E. 4.1; 148 II 73 E. 7.3.1; 142 I 86 E. 2.2). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör zählt die Möglichkeit, sich im Rahmen der Rechtsanwendung und vor Erlass eines belastenden Entscheids zu äussern (BGE 150 I 174 E. 4.1; 145 I 167 E. 4.1; 142 III 48 E. 4.1.1). Dieser Teilgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV erstreckt sich in erster Linie auf Sachverhaltsfragen (BGE 150 I 174 E. 4.1; 148 II 73 E. 7.3.1). In Bezug auf die Rechtsanwendung anerkennt die Rechtsprechung dann einen Anspruch auf vorgängige Stellungnahme, wenn eine Behörde ihren Entscheid auf eine Argumentation stützen will, die im bisherigen Verfahren nicht Thema war und mit der vernünftigerweise nicht gerechnet werden musste (BGE 150 I 174 E. 4.1; 148 II 73 E. 7.3.1; 145 I 167 E. 4.1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt ausserdem die Verpflichtung der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 151 IV 18 E. 4.4.4; 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 145 III 324 E. 6.1; je mit Hinweisen).

3.2.2 Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die angefochtene Verfügung gerecht. Namentlich legte die Vorinstanz den Sachverhalt und ihre rechtliche Würdigung desselben eingehend dar, sodass die Beschwerdeführerin den Entscheid sachgerecht anfechten konnte. Wenn die Vorinstanz die Meinung der Beschwerdeführerin nicht in allen Punkten teilte, stellt dies noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Im Übrigen war die Vorinstanz verfassungsrechtlich auch nicht verpflichtet, sich mit jedem Argument der Beschwerdeführerin vertieft auseinanderzusetzen, sondern durfte sich auf die aus ihrer Sicht wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 150 V 474 E. 4.1). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz nicht näher zum angeblich fehlenden Werbezweck der falschen Angaben auf der Website äusserte. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 20. September 2023 sind ohnehin knapp gehalten und beziehen sich jedenfalls nicht ausdrücklich auf den Begriff der Werbung in Art. 40 lit. d MedBG.

4.  

4.1 Art. 40 MedBG regelt abschliessend, welchen Berufspflichten Personen unterstehen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben (vgl. BGE 149 II 109 E. 7.3.1; 143 I 352 E. 3.3). Zu diesen Pflichten gehören unter anderem eine allgemeine Sorgfaltspflicht (Art. 40 lit. a MedBG) sowie eine Pflicht, nur solche Werbung zu machen, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist (Art. 40 lit. d MedBG). Das kantonale Recht sowie die Standesregeln können diese Pflichten zwar nicht erweitern, aber sie immerhin konkretisieren. Das gilt insbesondere für die Sorgfaltsgeneralklausel in Art. 40 lit. a MedBG (vgl. BGE 149 II 109 E. 7.3.1; BGr, 27. August 2021, 2C_95/2021, E. 5.3.2).

4.2 Die disziplinarische Verantwortlichkeit setzt ein Verschulden voraus, hängt doch davon die Zumessung der Disziplinarmassnahme und die Beurteilung ihrer Verhältnismässigkeit ab. Die rein objektive Widerrechtlichkeit genügt mithin nicht, sondern das Verhalten muss dem Berufsträger subjektiv vorwerfbar sein. Dies ist der Fall, sobald das Verhalten als zumindest fahrlässig erscheint; die blosse Unkenntnis einer Regel genügt (BGE 149 II 109 E. 9.2; 148 I 1 E. 12.2). Zwar lösen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sehr leichte und einmalige Verfehlungen die disziplinarische Verantwortlichkeit noch nicht aus. Umgekehrt ist aber auch keine qualifizierte Schwere des Verstosses erforderlich, um ein Verhalten disziplinarisch zu ahnden. Das zeigt sich bereits daran, dass die Skala der möglichen Sanktionen gemäss Art. 43 Abs. 1 MedBG mit einer blossen Verwarnung beginnt. Die Aufsichtsbehörde kann mit der Verwarnung einer Verfehlung von geringerer Bedeutung begegnen und so den Berufsträger auf die möglichen Folgen eines bestimmten Verhaltens aufmerksam machen. Das Disziplinarrecht zielt also darauf ab, die Wiederholung solcher Handlungen mit den damit verbundenen Konsequenzen zu verhindern (BGE 149 II 109 E. 9.2; 148 I 1 E. 12.2).

4.3  

4.3.1 Im hier fraglichen Zeitraum gestattete das kantonale Recht Apothekerinnen und Apothekern, mit Bewilligung der Gesundheitsdirektion und ohne ärztliche Verschreibung Impfungen gegen Grippe, Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME), Hepatitis A und B, Diphtherie, Tetanus, Pertussis und Poliomyelitis sowie Covid-19 vorzunehmen (Art. 24 Abs. 3 MedBV in der bis am 31. Januar 2023 gültigen Fassung). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die dreimalige Verabreichung des Impfstoffs "Shingrix" gegen Herpes Zoster objektiv widerrechtlich war. Im Kontext des Disziplinarrechts ist die Regelung des kantonalen Rechts als Konkretisierung der Sorgfaltsgeneralklausel in Art. 40 lit. a MedBG anzusehen (vgl. BGr, 27. August 2021, 2C_95/2021, E. 5.3.2). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, sind zumindest die beiden Impfungen vom 16. September 2022 der Beschwerdeführerin zuzurechnen, zumal sie die Triage-Fragebogen unterzeichnete. Die Verletzung des kantonalrechtlichen Verbots ist mit der allgemeinen Sorgfaltspflicht der Beschwerdeführerin in objektiver Hinsicht nicht vereinbar.

4.3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht substanziiert, dass eine durchschnittlich sorgfältige Apothekerin die Verabreichung des fraglichen Impfstoffs unterlassen bzw. verhindert hätte. So geht denn auch sie von einer Verfehlung aus. Entgegen ihren Ausführungen wiegt diese Verfehlung nicht so leicht, dass sie überhaupt keine disziplinarische Verantwortlichkeit auslösen würde. Denn dies käme gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur bei sehr leichten und einmaligen Verfehlungen in Betracht ("des manquements très légers et non réitérés"; BGE 149 II 109 E. 9.2; 148 I 1 E. 12.2; anders wohl die in BGr, 30. Januar 2013, 2C_901/2012, E. 3.2 zitierte Lehre, nach welcher eine disziplinarrechtlich relevante Pflichtverletzung nur vorliegen soll, wenn eine Verfehlung über ihre Auswirkungen im Einzelfall hinaus geeignet sei, das Vertrauen in die Kompetenz und Integrität der betreffenden Medizinalperson zu beeinträchtigen). Wenn eine Apothekerin Impfstoffe verabreicht respektive deren Verabreichung in ihrem Verantwortungsbereich zulässt, obschon sie dazu nicht befugt ist, stellt dies keine sehr leichte Verfehlung dar. Zudem fällt ins Gewicht, dass vorliegend mehrere Personen betroffen waren, die Verfehlung mithin nicht einmalig geschah. Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin auch nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass ihr die Verabreichung des Impfstoffs mit Inkrafttreten der Änderung von § 24 MedBV am 1. Februar 2023 – d. h. bereits wenige Monate später – gestattet gewesen wäre. Ob der Beschwerdeführerin grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, wie die Vorinstanz meinte, kann mit Blick auf die oben zitierte und amtlich publizierte jüngere bundesgerichtliche Rechtsprechung dagegen offenbleiben. Denn die Disziplinierung setzt danach keine grobe Fahrlässigkeit voraus (anders wohl noch BGr, 7. Dezember 2009, 2C_379/2009, E. 3.2 [zur analogen Frage im Anwaltsaufsichtsrecht]).

4.4  

4.4.1 Für die Konkretisierung von Art. 40 lit. d MedBG ergeben sich aus dem hier einschlägigen Standesrecht und dem kantonalen Recht keine näheren Hinweise (vgl. Ziff. 4.6 der Standesordnung des Schweizerischen Apothekerverbands [pharmaSuisse] vom November 2009, Stand am 30. Mai 2017). In Bezug auf einen Arzt erwog das Bundesgericht, Werbung im Sinn von Art. 40 lit. d MedBG liege bereits dann vor, wenn Angaben gemacht würden, um Patientinnen und Patienten von den medizinischen Fähigkeiten der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes (weiterhin) zu überzeugen (BGr, 27. August 2021, 2C_95/2021, E. 7.3).

4.4.2 Dieses weite Verständnis des Begriffs der Werbung ist auch hier massgebend. Wenn eine Apotheke öffentlich angibt, bestimmte Impfstoffe verabreichen zu können, handelt es sich dabei um Werbung, sind solche Angaben doch ohne Weiteres geeignet, bei potenziellen Kundinnen und Kunden eine entsprechende Erwartung zu wecken. Für Angaben auf der Website der Apotheke ist die Apothekerin verantwortlich, die den Betrieb in eigener fachlicher Verantwortung führt, unabhängig davon, ob sie diese Angaben selbst vorgenommen, veranlasst oder lediglich von ihrem Vorgänger übernommen hat. Ob die Apothekerin fähig und willens ist, die angebotene Leistung auch tatsächlich zu erbringen, spielt keine Rolle, wären die Angaben darüber doch andernfalls zumindest irreführend im Sinn von Art. 40 lit. d MedBG. Der Beschwerdeführerin ist es deshalb keine Hilfe, wenn sie behauptet, sie hätte die Impfungen gar nicht anbieten können und wollen. Unerheblich ist des Weiteren auch, dass die Apotheke jedenfalls nach der Übernahme der Leitung durch die Beschwerdeführerin keine Nachfrage seitens der Kundinnen und Kunden nach den Impfungen verzeichnete. Wer einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausübt und Werbung macht, die nicht objektiv ist, keinem öffentlichen Bedürfnis entspricht, irreführend oder aufdringlich ist, verletzt seine Berufspflicht gemäss Art. 40 lit. d MedBG nämlich auch dann, wenn die Werbung nicht von Erfolg gekrönt ist.

4.4.3 Der Beschwerdeführerin ist im Zusammenhang mit den Angaben über die Impfstoffe auf der Website Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Gerade angesichts der Umstände, unter denen die Beschwerdeführerin die Leitung der Apotheke übernommen hat, hätte eine durchschnittlich sorgfältige Apothekerin den Aussenauftritt der Apotheke und insbesondere die eigene Website umgehend gründlich selbst überprüft oder durch eine Hilfsperson überprüfen lassen. Erst recht hätte die Beschwerdeführerin eine solche Überprüfung sofort in die Wege leiten müssen, als sie die Triage-Protokolle für die Impfungen vom 16. September 2022 handschriftlich bestätigte und Kenntnis von der unzulässigen Verabreichung des Impfstoffs "Shingrix" nahm respektive hätte nehmen müssen. Ob die Beschwerdeführerin die Angaben über die Impfstoffe auf der Website schon hätte bemerken können, bevor sie die fachliche Verantwortung für die Apotheke übernahm, wie die Vorinstanz hilfsweise erwog, kann unter diesen Umständen dagegen dahingestellt bleiben.

4.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin gegen ihre Berufspflichten gemäss Art. 40 lit. a und d MedBG verstiess. Welche Massnahmen die Aufsichtsbehörde in einem solchen Fall ergreifen kann, ist in Art. 43 MedBG geregelt. Art. 43 Abs. 1 MedBG enthält einen Katalog von Disziplinarmassnahmen, welche die Aufsichtsbehörde bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften des MedBG oder von Ausführungsbestimmungen zum MedBG anordnen kann. Ob und mit welcher der dort aufgeführten Massnahmen die Aufsichtsbehörde eine disziplinarrechtliche Verfehlung sanktioniert, stellt Art. 43 Abs. 1 MedBG in das behördliche Ermessen (vgl. BGE 148 II 1 E. 12.2). Das Verwaltungsgericht prüft die Ausübung dieses Ermessens nicht frei, sondern lediglich auf Rechtsverletzungen hin (§ 50 Abs. 2 VRG). Neben der Ermessensüberschreitung, bei der die Behörde die anwendbare Gesetzesbestimmung verletzt, die ihr vermeintlich Ermessen einräumt, subsumiert der kantonale Gesetzgeber ausdrücklich auch den Ermessensmissbrauch und die Ermessensunterschreitung unter die Rechtsverletzung (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Dies ist insoweit bloss von deklaratorischer Bedeutung, als Ermessensmissbrauch und Ermessensunterschreitung auf eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV), der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) oder des Willkürverbots (Art. 9 BV), mithin von Verfassungsrecht, hinauslaufen (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014, § 50 N. 26 f.).

4.6  Die Wahl der Verwarnung als Disziplinarmassnahme ist also an den vorgenannten verfassungsmässigen Rechten und Prinzipien zu messen (vgl. auch BGE 148 II 1 E. 12.2).

4.6.1 Die Beschwerdeführerin behauptet, die gegen sie ausgesprochene Verwarnung verletze die Rechtsgleichheit. Die Entscheide, welche die Beschwerdeführerin zum Vergleich anbietet, stammen alle von (Gerichts-)Beh.den anderer Kantone, weswegen nach ständiger Rechtsprechung von vornherein keine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV vorliegen und die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (vgl. BGE 138 I 321 E. 5.3.6; 125 I 173 E. 6d; 121 I 49 E. 3c). Dass die Beschwerdegegnerin als Aufsichtsbehörde andere Apothekerinnen und Apotheker in verfassungsrechtlich relevanter Weise ungleich bzw. trotz relevanter Unterschiede gleich wie die Beschwerdeführerin behandelt, tut die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

4.6.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der damit verbundenen Belastungen als zumutbar erweist. Es muss mit anderen Worten eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation bestehen (BGE 149 I 129 E. 3.4.3; 148 II 392 E. 8.2.1). Angesichts des guten Leumunds der Beschwerdeführerin erscheint die Verwarnung als geeignetes Mittel, um die Beschwerdeführerin von weiteren Verfehlungen abzuhalten. Es handelt sich zudem um die mildeste Disziplinarmassnahme, welche die Beschwerdegegnerin aus dem Katalog von Art. 43 Abs. 1 lit. a MedBG ergreifen konnte. Wie die Vorinstanz überzeugend erwog, ist die Verwarnung der Beschwerdeführerin auch zumutbar. Die Beschwerdeführerin übernahm mit der Leitung der Apotheke auch die aufsichtsrechtliche Verantwortung. Es ist ihr zwar anzurechnen, dass diese Übernahme unter komplizierten Umständen stattfand und sie im Interesse der Kundinnen und Kunden der Apotheke lag. Das vermag die Beschwerdegegnerin aber nicht daran zu hindern, die Beschwerdeführerin mittels Verwarnung auf die festgestellten Vorkommnisse hinzuweisen und so künftigen Verfehlungen dieser Art vorzubeugen.

4.6.3 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Wahl der Disziplinarmassnahme von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Vielmehr ging es der Beschwerdegegnerin mit der Verwarnung einzig darum, die Beschwerdeführerin von künftigen Verfehlungen abzuhalten. Der Beschwerdegegnerin lässt sich insoweit also keine Willkür vorwerfen.

4.7 Auch die Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin hält der Rechtskontrolle durch das Verwaltungsgericht somit stand.

4.8 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin schliesslich an diversen Stellen der Beschwerdeschrift vor, das Recht willkürlich angewendet zu haben. Das Verwaltungsgericht überprüft die Rechtsanwendung durch seine Vorinstanzen grundsätzlich frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs 1 lit. a VRG).  Haben sich die rechtlichen Beanstandungen der Beschwerdeführerin nach den vorstehenden Erwägungen als unbegründet erwiesen, gilt dies folglich erst recht für die Willkürrügen, mit denen die Beschwerdeführerin der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin eine qualifiziert falsche Rechtsanwendung vorwirft.

5.  

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 3'120.--;    Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Gesundheitsdirektion; c)    das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).

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