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Zürich Verwaltungsgericht 30.05.2025 VB.2025.00319

30. Mai 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,729 Wörter·~9 min·5

Zusammenfassung

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass es im fraglichen Zeitraum zu einem Vorfall bzw. einer konkreten Gefährdungssituation kam, welche der Anordnung von Schutzmassnahmen bedurfte und weiterhin der Deeskalation bedarf. Eine solche Situation ist jedoch Voraussetzung nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Verlängerung von Schutzmassnahmen nach GSG, welche nicht die (mittel- oder längerfristige) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen bezwecken, sondern die Sicherstellung eines sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht leistbaren Schutzes für gefährdete Personen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Zwangsmassnahmenrichter, der unter den vorliegenden Umständen einen definitiven Entscheid über das Verlängerungsgesuch treffen konnte, ohne zuvor die Parteien anzuhören, die Schutzmassnahmen nicht verlängerte (E. 3.3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00319   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.05.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass es im fraglichen Zeitraum zu einem Vorfall bzw. einer konkreten Gefährdungssituation kam, welche der Anordnung von Schutzmassnahmen bedurfte und weiterhin der Deeskalation bedarf. Eine solche Situation ist jedoch Voraussetzung nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Verlängerung von Schutzmassnahmen nach GSG, welche nicht die (mittel- oder längerfristige) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen bezwecken, sondern die Sicherstellung eines sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht leistbaren Schutzes für gefährdete Personen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Zwangsmassnahmenrichter, der unter den vorliegenden Umständen einen definitiven Entscheid über das Verlängerungsgesuch treffen konnte, ohne zuvor die Parteien anzuhören, die Schutzmassnahmen nicht verlängerte (E. 3.3). Abweisung.

  Stichworte: FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT

Rechtsnormen: Art. 10 Abs. I GSG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00319

Urteil

des Einzelrichters

vom 30. Mai 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

B,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und B sind seit dem Jahr 2020 verheiratet und wohnen zusammen mit ihrer Tochter C (Jahrgang 2021) in D.

B. Mit Verfügung vom 11. Mai 2025 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber B gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) für die Dauer von 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung und ein Rayonverbot betreffend diese an. Zudem verbot die Kantonspolizei B für dieselbe Dauer, mit A in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.

II.  

Mit Eingabe vom 16. Mai 2025 beantragte A dem Bezirksgericht Horgen (Zwangsmassnahmengericht), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B seien die von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen "für mich und meine Tochter" um drei Monate zu verlängern. Nachdem er mit Verfügung vom 19. Mai 2025 die polizeilichen Akten beigezogen hatte und mit E-Mail desselben Datums einen Strafregisterauszug von B hatte einholen lassen, wies der Zwangsmassnahmenrichter das Verlängerungsgesuch mit Urteil vom 21. Mai 2025 ab (Dispositivziffer 1). Auf das Gesuch um Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen zugunsten von C trat er nicht ein (Dispositivziffer 2). Verfahrenskosten erhob der Zwangsmassnahmenrichter keine (Dispositivziffer 3), ebenso wenig sprach er Parteientschädigungen zu (Dispositivziffer 4).

III.  

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 23. Mai 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Urteils vom 21. Mai 2025. Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2025 zog das Verwaltungsgericht die Akten des Bezirksgerichts bei unter dem Hinweis, dass in einer separaten Sendung zwei Schreiben von Bekannten der Beschwerdeführerin eingegangen seien, welche sich unter Beilage neben anderem des Urteils vom 21. Mai 2025 wie A selbst für die Verlängerung der Schutzmassnahmen aussprächen. Am 28. Mai 2025 gingen die Akten beim Verwaltungsgericht ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

1.2 Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. § 58 VRG).

2.  

2.1 Gemäss dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall sein.

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG), welches innert vier Arbeitstagen über ein solches Gesuch entscheidet (§ 9 Abs. 1 GSG). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Im Zusammenhang mit der (Nicht-)Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 6. Februar 2025, VB.2025.00031, E. 2.4).

3.  

3.1 Die Kantonspolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass es zwischen den Parteien am 10. Mai 2025 zu einem heftigen Streit gekommen sei und der Beschwerdegegner danach die eheliche Wohnung mit dem Auto der Beschwerdeführerin ohne deren Einwilligung verlassen habe. Tags darauf habe der Beschwerdegegner Einlass in die eheliche Wohnung verlangt, welchen ihm die Beschwerdeführerin nicht gewährt habe. Aufgrund der "angetroffenen Situation und der registrierten, polizeilichen Vorfälle" seien Schutzmassnahmen angeordnet worden.

3.2 Der Zwangsmassnahmenrichter erwog im Urteil vom 21. Mai 2025, Schutzmassnahmen nach GSG bezweckten, unmittelbare Gefährdungssituationen zu entschärfen, und seien demnach auf akute Krisensituationen ausgerichtet, in denen sofortiger Schutz der gefährdeten Person notwendig sei.

In ihrem Verlängerungsgesuch führe die Beschwerdeführerin zunächst pauschal aus, dass es in der Beziehung wiederholt zu psychischer Gewalt (durch Beleidigungen und Erniedrigungen), zu körperlicher Gewalt (durch Schläge, Stösse und das Anwerfen von Dingen) sowie zu Todesdrohungen gegen sie und ihre Familie seitens des Beschwerdegegners gekommen sei. Sodann schildere sie zwei konkrete Vorfälle körperlicher Gewalt, wobei sie beim ersten im August 2024 durch einen Schlag des Beschwerdegegners einen Nasenbeinbruch erlitten und beim zweiten durch ein nach ihr geworfenes Telefon Hämatome am Fuss davongetragen habe. Ausserdem mache die Beschwerdeführerin geltend, dass C darunter leide, regelmässig Zeugin häuslicher Gewalt zu werden.

Die streitgegenständliche Gewaltschutzverfügung – so der Zwangsmassnahmenrichter weiter – stütze sich indes nicht auf die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfälle, sondern auf die Situation, welche die Kantonspolizei am 11. Mai 2025 angetroffen habe, nachdem die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner – aus Angst nach einem Streit am Vortag – den Zutritt zur gemeinsamen Wohnung verweigert habe. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin erschienen a priori zwar nicht unglaubhaft, und mittels eines Austrittsberichts der Klinik E habe sie dargelegt, dass sie seit Längerem unter den aufgetretenen Konflikten mit dem Beschwerdegegner leide. Vorliegend sei jedoch keine konkrete Gewalt- bzw. Gefährdungssituation ersichtlich, welche Anlass für die Anordnung einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gegeben habe und welche einer Deeskalation bedürfe. Deshalb sei auch ein Gefährdungsfortbestand nicht glaubhaft. Die Kantonspolizei habe denn auch im Zeitpunkt der Anordnung kein strafrechtlich relevantes Verhalten feststellen können und wohl aus diesem Grund auch nicht an die zuständige Untersuchungsbehörde rapportiert. Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Vorfall im August 2024 liege zeitlich zu weit zurück, um Grundlage für eine Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen zu bilden. Auch ihr Wunsch nach einer ungestörten Vorbereitung auf das Trennungsoder Scheidungsverfahren stelle keinen Grund dafür dar, zumal solche Verfahren regelmässig von langer Dauer seien.

In einer Gesamtbetrachtung seien die Voraussetzungen für eine Verlängerung der mit Verfügung vom 11. Mai 2025 angeordneten Schutzmassnahmen nicht erfüllt und sei das entsprechende Gesuch folglich abzuweisen. Auf das Gesuch um Anordnung eines Kontaktverbots zu C sei nicht einzutreten, da hierfür gemäss § 3 GSG die Polizei und nicht das Gericht zuständig sei.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde lediglich geltend, sie fühle sich weiterhin bedroht, weil der Zwangsmassnahmenrichter "dem aggressiven Charakter und cholerischen Verhalten des Angeklagten" keine Beachtung geschenkt habe. Damit vermag sie die Erwägungen des Zwangsmassnahmenrichters indes nicht infrage zu stellen.

Tatsächlich lassen weder die Verfügung der Kantonspolizei vom 11. Mai 2025 noch das Verlängerungsgesuch vom 16. Mai 2025, die Beschwerde vom 23. Mai 2025 und die Schreiben der Drittpersonen darauf schliessen, dass es am 10. bzw. 11. Mai 2025 zu einem Vorfall bzw. einer konkreten Gefährdungssituation kam, welche der Anordnung von Schutzmassnahmen bedurfte und weiterhin der Deeskalation bedarf. Wie der Zwangsmassnahmenrichter korrekt festhielt, ist eine solche nicht nur Voraussetzung für die Anordnung, sondern – selbstredend – auch für die Verlängerung von Schutzmassnahmen nach GSG. Im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen bezwecken Gewaltschutzmassnahmen nicht die (mittel- oder längerfristige) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen, sondern die Sicherstellung eines sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht leistbaren Schutzes für gefährdete Personen (statt vieler VGr, 11. Februar 2025, VB.2025.00035, E. 2.4). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Zwangsmassnahmenrichter die Schutzmassnahmen nicht verlängerte. Daran ändert nichts, dass aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Kantonspolizei jedenfalls nicht unglaubhaft erscheint, dass die Beziehung zwischen den Parteien stark belastet ist und es wiederholt zu Streitigkeiten und psychischer Gewalt kommt. Die Kantonspolizei ordnete die Schutzmassnahmen denn auch aus diesem Grund an und nicht – wie bereits erwähnt – anlässlich eines konkreten, gewaltschutzrechtlich relevanten Ereignisses.

Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass der Zwangsmassnahmenrichter mangels (erstinstanzlicher) Zuständigkeit kein Kontaktverbot zu C anordnete.

Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass der Zwangsmassnahmenrichter unter den vorliegenden Umständen einen definitiven Entscheid über das Verlängerungsgesuch treffen konnte, ohne zuvor die Beschwerdeführerin und/oder den Beschwerdegegner anzuhören (vgl. § 9 Abs. 3 GSG und § 10 Abs. 2 GSG). Einerseits war der Sachverhalt genügend erstellt, andererseits fiel der Entscheid nicht zu Ungunsten des Beschwerdegegners aus (VGr, 23. Dezember 2024, VB.2024.00728, E. 3.3; 15. April 2024, VB.2024.00141, E. 4.2.3).

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Gemäss § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen haftrichterliche Entscheide zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. In Abweichung vom im Beschwerdeverfahren grundsätzlich geltenden Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) sind der unterliegenden gefährdeten Person somit grundsätzlich keine Kosten aufzuerlegen. Vorbehalten bleibt eine bös- oder mutwillige Prozessführung (statt vieler VGr, 23. Dezember 2024, VB.2024.00728, E. 4.1). Da kein Fall von bös- oder mutwilliger Prozessführung vorliegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Umtriebsentschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht beantragt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 GSG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr. 1'105.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Bezirksgericht Horgen.

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