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Zürich Verwaltungsgericht 06.08.2025 VB.2025.00314

6. August 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,690 Wörter·~13 min·9

Zusammenfassung

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs wegen verweigerter Teilnahme an einem persönlichen Gespräch vor der Sozialbehörde. Der Beschwerdeführer leidet am "Long-Covid-Syndrom" und reicht jeweils monatlich ein ärztliches Zeugnis ein, wonach er zu 100 % arbeitsunfähig ist. Dies bedeutet jedoch nicht ohne Weiteres eine Dispensation von Behördenterminen. Die Auflage, zu einem persönlichen Gespräch zu erscheinen oder andernfalls ein ärztliches Zeugnis einzureichen, welches explizit bescheinigt, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, einen Behördentermin wahrzunehmen, ist rechtmässig. Die Auflage erweist sich als verhältnismässig. Die Kürzung des Grundbedarfs ist zulässig. Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00314   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.08.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.12.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs wegen verweigerter Teilnahme an einem persönlichen Gespräch vor der Sozialbehörde. Der Beschwerdeführer leidet am "Long-Covid-Syndrom" und reicht jeweils monatlich ein ärztliches Zeugnis ein, wonach er zu 100 % arbeitsunfähig ist. Dies bedeutet jedoch nicht ohne Weiteres eine Dispensation von Behördenterminen. Die Auflage, zu einem persönlichen Gespräch zu erscheinen oder andernfalls ein ärztliches Zeugnis einzureichen, welches explizit bescheinigt, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, einen Behördentermin wahrzunehmen, ist rechtmässig. Die Auflage erweist sich als verhältnismässig. Die Kürzung des Grundbedarfs ist zulässig. Abweisung.

  Stichworte: ARBEITSUNFÄHIGKEIT AUFLAGE GESPRÄCH GRUNDBEDARFSKÜRZUNG KRANKHEIT KÜRZUNG MITWIRKUNGSPFLICHT PERSÖNLICHE ANHÖRUNG SOZIALHILFE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUMUTBARKEIT

Rechtsnormen: § 14 SHG § 21 Abs. I SHG § 24 Abs. I lit. a SHG § 17 SHV § 18 SHV § 23 SHV § 27 SHV § 28 SHV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00314

Urteil

des Einzelrichters

vom 11. September 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Caroline Schweizer.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde B,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A wird von der Gemeinde B seit dem 1. August 2024 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 14. Januar 2025 entschied die Sozialbehörde B unter anderem, den Grundbedarf von A um 15 %, d. h. um Fr. 118.35 pro Monat, während längstens zwölf Monaten zu kürzen, weil er trotz mehrmaliger Aufforderung nicht zu einem persönlichen Gespräch erschienen sei.

II.  

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 12. Februar 2025 Rekurs beim Bezirksrat Bülach und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde B vom 14. Januar 2025. Mit Beschluss vom 23. April 2025 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Verfahrenskosten erhob er keine.

III.  

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 18. Mai 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, der Beschluss des Bezirksrats vom 23. April 2025 sei aufzuheben. Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 verzichtete der Bezirksrat auf eine Stellungnahme. Die Sozialbehörde B beantragte mit Eingabe vom 10. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Streitgegenstand bildet die Kürzung des Grundbedarfs des Beschwerdeführers um 15 % bzw. Fr. 118.35 pro Monat für die Dauer von längstens zwölf Monaten. Der Streitwert beträgt somit weniger als Fr. 20'000.-. Da sich überdies keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, entscheidet der Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Die Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Es müssen namentlich das vorhandene Einkommen und Vermögen und die eigene Arbeitskraft eingesetzt werden (VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00529, E. 2.1). Wem es faktisch und rechtlich möglich ist, die erforderlichen Mittel für ein menschenwürdiges Dasein selbst zu beschaffen, ist nicht bedürftig und damit nicht auf Unterstützung angewiesen (BGE 142 I 1 E. 7.2.2).

2.3 Die Sozialbehörde hat gemäss § 27 SHV die Verhältnisse in erster Linie durch Befragen der hilfesuchenden Person und Prüfung ihrer Unterlagen abzuklären (vgl. auch § 7 VRG). In der Regel darf die Sozialhilfebehörde verlangen, dass die hilfesuchende Person zur Abklärung des Sachverhalts persönlich erscheint (LGVE 2010 III Nr. 12, E. 2.2; Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. A., Zürich etc. 2023, N. 777; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern 1999, S. 105 f.). Der hilfesuchenden Person obliegt bei der Abklärung des Sachverhalts eine Mitwirkungs- und Auskunftspflicht (§ 18 SHG; § 28 SHV; SKOS-Richtlinien Kap. A.4.1; vgl. BGE 138 I 331 E. 7.3). Diese Pflicht zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts trifft die hilfesuchende Person nicht nur bei der Einreichung eines Unterstützungsgesuchs, sondern auch während der Dauer der Unterstützung (VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.2 m. w. H.). Allerdings gelten diese Mitwirkungs-, Auskunfts- und Meldepflichten nicht uneingeschränkt. Sie werden insbesondere durch den verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit begrenzt (Wizent, N. 779 ff.; Wolffers, S. 107, mit Beispielen). So kann beispielsweise das persönliche Erscheinen vor der Sozialbehörde unzumutbar sein, wenn die hilfebedürftige Person sehr alt und gebrechlich oder krank ist. Ist die hilfebedürftige Person nicht in der Lage, bezeichnete Urkunden zu beschaffen, hat die Sozialhilfebehörde ihr zu helfen (SKOS-Richtlinien Kap. A.4.1. Erläuterungen lit. b; VGr, 9. Februar 2021, VB.2020.00744 E. 3.3; VGr BE, 27. November 2020, 100.2020.256U, E. 4.2; Wolffers, S. 106).

2.4 Gemäss § 21 Abs. 1 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Mit Auflagen und Weisungen soll auf das Verhalten der unterstützten Person eingewirkt und/oder die Erfüllung von Pflichten verbindlich eingefordert werden. Auflagen und Weisungen müssen sich auf eine rechtliche Grundlage stützen. Der damit verfolgte Zweck muss sich zwingend mit dem Zweck der Sozialhilfe decken. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zu entsprechen (SKOS-Richtlinien, Kap. F.1.2; Art. 36 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]). Die Aufzählung der möglichen Auflagen und Weisungen in § 23 SHV ist nicht abschliessend, damit eine im Einzelfall adäquate Auflage getroffen werden kann. Entsprechend kommt der Sozialbehörde ein Ermessensspielraum zu. Die Auflagen müssen aufgrund der Umstände angebracht sein und vor allem die allgemeinen Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllen (VGr, 2. März 2023, VB.2022.00548, E. 6.8.4; VGr, 9. Februar 2021, VB.2020.00744, E. 3.4; Sozialhilfehandbuch des Sozialamtes Kanton Zürich, Kap. 14.1.01, Ziff. 2.2).

2.5 Verstösst der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde, können die Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden. Die Kürzung kann in dem Mass erfolgen, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 SHV). Der Hilfeempfänger muss zuvor schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG), wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung der Auflage oder Weisung verbunden werden kann (VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00529, E. 2.4). Als Sanktion kommt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit eine Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) um 5 bis 30 % sowie der Zulagen für Leistungen (Einkommensfreibeträge und Integrationszulagen) und der fördernden situationsbedingten Leistungen infrage, ohne dass damit das absolute Existenzminimum des Hilfesuchenden tangiert wäre. Die Kürzung ist unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf maximal zwölf Monate zu befristen. Eine Kürzung von 20 % und mehr ist auf maximal sechs Monate zu befristen. Nach Ablauf der Fristen können Kürzungen überprüft und gestützt darauf verlängert werden (SKOS-Richtlinien, Kap. F.2).

2.6 Der Sozialbehörde kommt bei der Erteilung von Weisungen und Auflagen sowie bei einem Kürzungsentscheid ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berücksichtigen und hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Das Verwaltungsgericht kann hier die Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der erstinstanzlich verfügenden Behörde nicht frei überprüfen. So lassen sich mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberund -unterschreitungen) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts rügen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Angemessenheit des Entscheids kann das Gericht hingegen nicht überprüfen (§ 50 Abs. 2 VRG).

3.  

3.1 Die Beschwerdegegnerin beschloss mit Entscheid vom 24. September 2024, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. August 2024 wirtschaftliche Hilfe zu gewähren. Der Entscheid wurde mit der Auflage an den Beschwerdeführer verbunden, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Die Sachverhaltsabklärungen dazu verliefen ausschliesslich auf schriftlichem Weg. Ein persönliches Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der Sozialarbeiterin fand nie statt. Der Beschwerdeführer reichte jeweils monatlich Arztzeugnisse ein, die ihm eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % bescheinigten. In der Folge wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mehrmals darauf hin, dass er verpflichtet sei, zu einem persönlichen Gespräch zu erscheinen. Dabei sollten insbesondere die vorgesehene persönliche Hilfe definiert und ein Hilfs- und Integrationsplan skizziert werden. Ebenfalls hätte am persönlichen Gespräch die Angemessenheit der auferlegten Wohnungssuche besprochen und allenfalls neu beurteilt werden sollen. Die Beschwerdegegnerin machte verschiedene – und immer wieder neue – Terminvorschläge, zu welchen der Beschwerdeführer nicht erschien. Sie wies den Beschwerdeführer sodann darauf hin, andernfalls ein Arztzeugnis einzureichen, in welchem der behandelnde Arzt bescheinige, dass der Beschwerdeführer die Termine beim Sozialamt aus krankheitsbedingten Gründen nicht wahrnehmen könne. Nachdem der Beschwerdeführer den Auflagen der Beschwerdegegnerin, persönlich zu einem Gespräch zu erscheinen bzw. ein detailliertes Arztzeugnis einzureichen, nicht nachgekommen war, verfügte sie mit Entscheid vom 14. Januar 2025 eine Kürzung des Grundbedarfs um 15 % pro Monat für die Dauer von zwölf Monaten.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es sei ihm nicht zumutbar, zu einem persönlichen Gespräch bei der Beschwerdegegnerin zu erscheinen. Er sei im Juni 2022 fast tödlich an Corona erkrankt und leide seither am Post/Long-Covid-Syndrom mit diversen Symptomen ohne Aussicht auf Besserung. Sein Immunsystem sei so geschwächt, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen möglichst von Personen fernhalten müsse, was auch die persönlichen Gespräche bei der Beschwerdegegnerin beinhalte. Auch die SVA habe bestätigt, dass er zu 100 % erwerbsunfähig sei. Er habe sich bereits für den Bezug einer IV-Rente angemeldet. Sodann sehe er keinen Vorteil aus einem persönlichen Gespräch bei der Beschwerdegegnerin. Die nötigen Informationen seien auch auf anderem Weg erhältlich. Überdies sei er beruflich nicht vermittelbar.

3.3 Die Rekursinstanz erachtet die erwähnten Auflagen der Beschwerdegegnerin sowie die wegen deren Missachtung vorgesehene Kürzung des Grundbedarfs als zulässig. Das persönliche Gespräch diene dazu, den Sachverhalt (laufend) abzuklären, die Angaben der hilfesuchenden Person zu überprüfen, Fragen unkompliziert zu klären sowie das weitere Vorgehen hinsichtlich Integration und künftiger Arbeitsbemühungen in die Wege zu leiten. Dies stehe im Einklang mit den Zielen der Sozialhilfe, welche neben der Existenzsicherung auch die Förderung der beruflichen und sozialen Integration sowie der persönlichen Selbständigkeit bezweckten. Ein persönliches Gespräch sei sodann erforderlich, da eine hinreichende, professionelle sozialarbeiterische Arbeitsbeziehung nur so aufgebaut werden könne. Schriftliche und telefonische Auskünfte vermöchten eine persönliche Befragung nicht zu ersetzen; insbesondere, da vorliegend von einer lang andauernden Unterstützung durch die Sozialhilfe auszugehen sei. Eine enge Begleitung sei hier besonders wichtig. Es sei überdies auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin sich einen persönlichen Eindruck von der hilfesuchenden Person verschaffen möchte. Eine mildere Massnahme sei diesbezüglich nicht zielführend. Schliesslich seien dem Beschwerdeführer die Auflagen auch zumutbar. Mit dem Ziel, die persönliche und wirtschaftliche Selbständigkeit des Beschwerdeführers zu fördern, bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an einem persönlichen Gespräch. Dagegen sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer regelmässige Termine beim Arzt, bei der Physiotherapie sowie der Psychotherapie wahrnehmen könne, nicht aber beim Sozialdienst. Dort bestehe ebenfalls die Gefahr für eine Infektion, zumal ein Gespräch bei der Beschwerdegegnerin unter den notwendigen Schutzvorkehrungen stattfinden würde.

4.  

4.1 Im Hauptpunkt ist vorliegend umstritten, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Auflage erteilen durfte, zu einem persönlichen Gespräch vorbeizukommen bzw. ein Arztzeugnis einzureichen, aus welchem hervorgeht, dass er dazu krankheitsbedingt nicht in der Lage ist. Mit § 21 SHG und § 23 SHV besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für die vorliegend umstrittene Auflage. Dass § 23 SHV die Pflicht zum persönlichen Erscheinen nicht explizit aufführt, ist unerheblich, da die Aufzählung in § 23 SHV nicht abschliessend ist. Vielmehr kann die Behörde eine im Einzelfall adäquate Auflage treffen. Zu den Zwecken der Sozialhilfe gehören auch die berufliche und soziale Integration sowie die persönliche Selbständigkeit. Da in einem persönlichen Gespräch der Sachverhalt viel einfacher abgeklärt, Angaben der hilfesuchenden Person überprüft, Fragen unkompliziert geklärt sowie das weitere Vorgehen betreffend Integration und künftiger Arbeitsbemühungen besprochen werden kann, dient die hier umstrittene Auflage, wie die Rekursinstanz zutreffend ausführt, ohne Weiteres den Zwecken der Sozialhilfe.

4.2 Die umstrittene Auflage erweist sich sodann auch als verhältnismässig. Es kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Rekursinstanz verwiesen werden.

4.2.1 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift die Erforderlichkeit der Auflage rügt, verkennt er, dass die Beschwerdegegnerin ihre eigenen Sachverhaltsabklärungen treffen muss und sich nicht auf die Aussagen der SVA Zürich stützen darf. Das im Recht liegende Schreiben vom 12. September 2023, wonach beim Beschwerdeführer zurzeit aufgrund seines Gesundheitszustands keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, entbindet die Beschwerdegegnerin nicht von einer eigenen Einschätzung, ob im Rahmen des Sozialhilferechts Integrationsmassnahmen beim Beschwerdeführer angezeigt sind. Welche Abklärungen die SVA Zürich ihrerseits für die zitierte Aussage getätigt hat, geht dem Schreiben denn auch nicht hervor. Ebenso wurde das Schreiben vor zwei Jahren ausgestellt und die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers könnte sich geändert haben. Auch die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht vom 21. August 2024 vermag eigene Abklärungen der Beschwerdegegnerin nicht zu ersetzen. Zwar kann die Beschwerdegegnerin damit gewisse Informationen direkt bei der SVA Zürich einholen, eine persönliche sozialhilferechtliche Beziehung zum Beschwerdeführer kann damit aber nicht aufgebaut werden.

4.2.2 Zur vom Beschwerdeführer gerügten Zumutbarkeit ist sodann Folgendes festzuhalten: Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig ist und dies der Beschwerdegegnerin mit monatlichen ärztlichen Zeugnissen nachweist. Die ärztlichen Zeugnisse sind allgemein gehalten und geben keine Hinweise darauf, für welche Art von Arbeiten der Beschwerdeführer krankgeschrieben ist. Der Beschwerdeführer hat sodann bei der SVA Zürich eine IV-Rente beantragt, was diese mit Schreiben vom 12. September 2023 bestätigt. Auch wenn Krankheit im Grundsatz das persönliche Erscheinen unzumutbar machen kann, kann aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Nachweisen – Arbeitsunfähigkeitszeugnis ohne weitere Angaben und Schreiben der SVA Zürich – nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, er könne auch nicht zu einem persönlichen Gespräch bei der Beschwerdegegnerin erscheinen. Selbst wenn der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr (in seinem angestammten Beruf) arbeiten kann, kann er unter Umständen dennoch einzelne externe Termine wahrnehmen. Gemäss seinen Ausführungen leidet er am "Long-Covid-Syndrom" als Langzeitfolge einer überstandenen Covid-Erkrankung. An welchen Symptomen er genau leidet sowie in welcher Häufigkeit und Stärke, führt er nicht aus. Ebenso kann aus dem Schreiben der SVA Zürich – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht abgeleitet werden, er sei zu 100 % erwerbsunfähig. Die SVA bestätigte lediglich, der Anspruch auf eine IV-Rente sei in Abklärung, und teilte mit, dass Eingliederungsmassnahmen zunächst nicht möglich seien. Doch selbst eine vollständige Erwerbsunfähigkeit würde dem Beschwerdeführer die Wahrnehmung eines persönlichen Termins bei der Beschwerdegegnerin (noch) nicht per se unzumutbar machen.

4.2.3 Insgesamt kann aus den vorhandenen Belegen nicht geschlossen werden, ein persönliches Erscheinen sei für den Beschwerdeführer unzumutbar. Vielmehr müsste diesbezüglich ein ärztliches Zeugnis vorliegen, welches bescheinigt, dass er krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, einen Behördentermin wahrzunehmen. Vergleichbare Situationen gibt es auch im Zivilprozess. Soll ein Gerichtstermin verschoben oder eine Partei definitiv von einem solchen dispensiert werden, wird ein ärztliches Zeugnis verlangt, das nicht nur eine Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit, sondern eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt. Mit anderen Worten legt die Partei mittels eines ärztlichen Zeugnisses dar, dass ihre Krankheit derart ist, dass sie nicht an einem Gerichtstermin teilnehmen kann (vgl. Beat Brändli, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A., Basel 2024, Art. 135 N. 19). Da es vorliegend nicht um die Wahrnehmung eines Gerichtstermins, sondern (lediglich) um die Wahrnehmung eines Behördentermins geht, ist die Schwelle für eine krankheitsbedingte Dispensation wohl höher anzusetzen. Immerhin handelt es sich bloss um ein zeitlich beschränktes, niederschwelliges Gespräch bei der Beschwerdegegnerin im kleinen Rahmen. Es ist davon auszugehen, dass ein solches weniger Stress verursacht als die Teilnahme an einem formellen Gerichtstermin.

4.2.4 Sodann ist anzufügen, dass sich der zeitliche Aufwand für den Beschwerdeführer in Grenzen hält. Das persönliche Gespräch würde im selben Dorf stattfinden, in dem er wohnt. Es wäre ein kurzer (Fuss-)Weg dahin und zurück. Das Gespräch könnte zeitlich beschränkt werden und unter Beachtung von Schutzmassnahmen (Sicherheitsabstand, gelüftete Räume, FFP-2-Sicherheitsmasken) stattfinden, wozu sich die Beschwerdegegnerin in der streitgegenständlichen Verfügung vom 14. Januar 2024 ausdrücklich bereit erklärt hat. Zudem nimmt der Beschwerdeführer offenbar auch externe Termine für die ärztlichen Konsultationen sowie im Zusammenhang mit der Abklärung des Anspruchs auf eine IV-Rente (Termine beim Gutachter etc.) wahr. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Termine bei der Beschwerdegegnerin nicht möglich und zumutbar wären.

4.3 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen hat die Beschwerdegegnerin kein Recht verletzt und namentlich auch ihr Ermessen nicht missbraucht, über- oder unterschritten, indem sie dem Beschwerdeführer die Auflage erteilte, persönlich zu einem Gespräch zu erscheinen oder andernfalls ein Arztzeugnis einzureichen, welches den Beschwerdeführer von einem persönlichen Gespräch dispensiert. Die Beschwerdegegnerin hatte den Beschwerdeführer sodann mehrfach entsprechend dem Erfordernis des § 24 Abs. 1 lit. b SHG auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen (vgl. dazu auch VGr, 4. Mai 2022, VB.2020.00877, E. 4.3; VGr, 27. Juni 2024, VB.2024.00107, E. 4.1). Sie durfte deshalb seine Sozialhilfeleistungen gestützt auf § 24 SHG angemessen kürzen. Mithin ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

5.  

5.1 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Verwaltungsgericht habe Strafanzeige gegen den Sozialbehördenpräsidenten und die Leiterin Soziales der Beschwerdegegnerin wegen Amtsmissbrauch zu erstatten, da sie ihm den versprochenen Laptop nicht aushändigen, ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig. Dem Beschwerdeführer steht es frei, selbst bei den kompetenten Strafverfolgungsbehörden vorstellig zu werden. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2024 (VB.2024.00719, insbesondere E. 1.3.3) verwiesen werden, welches diese Frage bereits behandelte und zwischen denselben Parteien erging.

5.2 Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, es sei eine "Rüge an die Aufsichtsbehörde Bülach" durch das Verwaltungsgericht zu machen, ist festzuhalten, dass dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden zukommt (statt vieler VGr, 15. Februar 2024, VB.2024.00034, E. 3.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85), was im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2024 ebenfalls bereits festgehalten wurde. Da das Verwaltungsgericht für die Behandlung dieser Anträge nicht zuständig ist, ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Bülach.

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