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Geschäftsnummer: VB.2025.00313 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.06.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Rückstufung / Wiederaufnahme von VB.2023.00429
Wiederaufnahme des Verfahrens nach Gutheissung einer Beschwerde durch das Bundesgericht und Rückweisung der Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinn der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Sicherheitsdirektion.
Stichworte: NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG WIEDERAUFNAHME
Rechtsnormen: - keine -
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2025.00313
Urteil
der 4. Kammer
vom 14. Juni 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Rückstufung / Wiederaufnahme von VB.2023.00429,
hat sich ergeben:
I.
A. A ist ein 1985 geborener nordmazedonischer Staatsangehöriger. Gemäss eigenen Angaben hält er sich seit seiner Geburt in der Schweiz auf; gemäss dem Migrationsamt reiste er am 14. Oktober 1989 im Familiennachzug in die Schweiz ein. Seit dem 28. Oktober 2004 verfügt A über die Niederlassungsbewilligung. Er ist mit einer im Mai 1986 geborenen Landsfrau verheiratet und hat mit dieser drei Töchter (geboren 2008, 2009 und 2012).
B. Am 29. Oktober 2013 ermahnte das Migrationsamt A wegen der gegen ihn verzeichneten Betreibungen und Verlustscheine. Mit Verfügungen vom 12. Oktober 2016 und vom 27. Februar 2018 verwarnte es ihn aufgrund seiner Schuldenwirtschaft. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 wies das Migrationsamt A erneut auf die Folgen des Nichterfüllens finanzieller Verpflichtungen hin.
Insbesondere aufgrund der Schuldenwirtschaft von A verfügte das Migrationsamt am 13. April 2021 den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter Auflagen (sog. Rückstufung).
II.
Dagegen rekurrierte A am 18. Mai 2021 an die Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs am 28. Juni 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Rekurskosten, nahm diese jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II), richtete keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. III), bestellte A Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsbeistand und richtete diesem unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht eine Entschädigung aus (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
A. Am 31. Juli 2023 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und im Wesentlichen beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei auf die Rückstufung zu verzichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 14. März 2024 (Verfahren VB.2023.00429) gut, hob Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 28. Juni 2023 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 13. April 2021 auf, auferlegte die Rekurskosten in Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 28. Juni 2023 dem Migrationsamt, schrieb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden ab und verpflichtete das Migrationsamt in Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 28. Juni 2023 dazu, Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'154.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, allenfalls in Verrechnung mit der bereits empfangenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren und unter entsprechender Reduktion der Nachzahlungspflicht von A (Dispositiv-Ziff. 1). Das Verwaltungsgericht auferlegte ferner die Gerichtskosten von Fr. 2'070.- dem Migrationsamt (Dispositiv-Ziff. 2 und 3), schrieb das Gesuch von A um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziff. 4), hiess sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gut, bestellte ihm für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt B einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Dispositiv-Ziff. 5), verpflichtete das Migrationsamt, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'621.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 6), und entschädigte Rechtsanwalt B für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 932.95 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht von A (Dispositiv-Ziff. 7).
B. Eine vom Staatssekretariat für Migration (SEM) hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht am 14. April 2025 gut, hob das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 14. März 2024 auf und wies die Sache "im Sinn der Erwägungen zum erneuten Entscheid" an das Verwaltungsgericht zurück (Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils 2C_227/2024). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren hiess es gut, erhob keine Gerichtskosten und entschädigte den unentgeltlichen Rechtsbeistand von A, Rechtsanwalt B, mit Fr. 2'500.- (Dispositiv-Ziff. 2).
Das Verwaltungsgericht eröffnete darauf das vorliegende Geschäft und zog das eigene Urteil vom 14. März 2024 sowie die vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten bei.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verfahren VB.2023.00429 ist als Geschäft VB.2025.00313 wiederaufzunehmen.
2.
2.1 Das Bundesgericht erwog, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil Art. 90 des Ausländerund Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) verletze. Lasse sich aus Betreibungsregisterauszügen eine relevante Verschuldung ableiten, obliege es der betreffenden ausländischen Person, konkret und umfassend aufzuzeigen, dass diese Schuldenlast auf Mehrfachbetreibungen zurückzuführen ist. Tut sie dies nicht oder nur in Bezug auf einzelne Forderungen, sodass letztlich die Zusammensetzung der Schuldenlast offenbleibt, verletzt sie ihre Mitwirkungspflicht. Indem das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall aus der aufgrund der zahlreichen Umzüge des (im hiesigen Verfahren:) Beschwerdeführers verbleibenden Unklarheit betreffend dessen Schuldenhöhe die Folgerung gezogen habe, die Verschuldung sei nicht erstellt, habe es die Konsequenz der ungenügenden Mitwirkung zu Unrecht im Verantwortungsbereich der Verwaltung verortet, die ihrerseits – gestützt auf Betreibungsregisterauszüge – bundesrechtskonform zu einem Beweisergebnis gelangt war.
2.2 Das Bundesgericht kam ferner zum Schluss, dass das Verwaltungsgericht die Vorwerfbarkeit der Verschuldung des Beschwerdeführers nicht ausreichend geprüft habe. Der alleinige Hinweis auf eine seit 2016 andauernde Lohnpfändung erweise sich als verkürzt. Das qualifizierende Element der Mutwilligkeit umfasse sämtliche Bemühungen der ausländischen Person zur Vermeidung und Sanierung bestehender Schulden sowie zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation. Das Verwaltungsgericht hätte deshalb im Sinn einer Gesamtbetrachtung prüfen müssen, ob sich ein vor dem 1. Januar 2019 bereits vorhandenes Integrationsdefizit nach diesem Zeitpunkt aktualisierte und inwiefern der Beschwerdeführer versuchte, seine finanzielle Situation zu verbessern. Zu diesem Zweck hätte es dessen berufliche Entwicklung in tatsächlicher Hinsicht feststellen und anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Parameter beurteilen müssen. Die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen seien offensichtlich unvollständig im Sinn von Art. 97 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).
2.3 In der Folge ergänzte das Bundesgericht den Sachverhalt in Anwendung von Art. 105 Abs. 2 BGG wie folgt: Der Beschwerdeführer war zwischen 2014 und 2019 bei der inzwischen gelöschten C GmbH erwerbstätig. Danach folgte ein Engagement bei einer Stiftung als Fachperson Reinigung für einen Nettolohn von Fr. 3'400.-. Nach einem Arbeitsunfall im Dezember 2020 bezog der Beschwerdeführer Unfalltaggelder und war bis Juni 2021 arbeitsunfähig. Von Juli 2021 bis September 2021 arbeitete er in einem Pensum von 80 % als "Betreuer Hauswirtschaft/Reinigung"; ab Herbst 2021 bis Herbst 2022 bezog er Arbeitslosentaggelder. Seither ist er als selbständiger Marktfahrer erwerbstätig und erwirtschaftet ein Einkommen von rund Fr. 4'000.-. Die Ehefrau des Beschwerdeführers erzielte zum Zeitpunkt des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion im Juni 2023 als Reinigungskraft ein monatliches Einkommen von Fr. 500.-.
2.4 Bei dieser Ausgangslage sei zu prüfen, ob dem Beschwerdegegner das Festhalten an der Tätigkeit bei der C GmbH bis ins Jahr 2019 vorwerfbar ist, zumal er mit Verfügungen vom 12. Oktober 2015 und 27. Februar 2018 sowie mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 wegen seiner wirtschaftlichen Situation verwarnt worden war. Zweitens sei zu prüfen, ob die daran anschliessende berufliche Entwicklung ab 2019 auf Mutwilligkeit schliessen lasse, da in diese Zeit unter anderem eine längere Phase der Arbeitslosigkeit (Herbst 2021 bis Herbst 2022) fällt. Drittens habe sich das Verwaltungsgericht näher mit allfälligen Bemühungen des Beschwerdeführers um Schuldensanierung, wie beispielsweise besuchten Schuldenberatungen, zu befassen. Schliesslich sei im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auch die Erwerbssituation bzw. -biografie der Ehefrau des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
2.5 Praxisgemäss nimmt das Verwaltungsgericht in seiner Funktion als zweite Rechtsmittelinstanz in der Regel keine eigenen Sachverhaltsabklärungen vor, weil bereits die verfügende Behörde und die Rekursinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln haben (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 8; VGr, 13. August 2024, VB.2024.00440, E. 2 – 2. Oktober 2020, VB.2020.00587, E. 2 [nicht publiziert] – 26. März 2018, VB.2018.00169, E. 2 – 25. Juni 2014, VB.2014.00360, E. 2). Der Rekursentscheid vom 28. Juni 2023 ist deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Verfahren VB.2023.00429 aufzuheben und die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinn der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
3.1 Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz – wie hier – reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Demnach hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren VB.2023.00429 als obsiegend zu gelten. Die Kosten des Verfahrens VB.2023.00429 sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer hierfür eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] sowie § 17 Abs. 2 VRG).
Während das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren VB.2023.00429 durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners gegenstandslos wird, ist jenes um unentgeltliche Vertretung gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt B, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das genannte Verfahren zu bestellen.
3.2 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.242) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.-.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote eingereicht, in der er einen Aufwand von 11 Stunden und 45 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 6.- geltend macht, darin eingeschlossen 60 Minuten für die Kenntnisnahme des Rekursentscheids und "Nachricht an Kl.". Letztere Aufwandposition ist praxisgemäss dem Rekursverfahren zuzuordnen, womit für das Beschwerdeverfahren ein Aufwand von insgesamt 10 Stunden und 45 Minuten resultiert (darin eingeschlossen 45 Minuten "pro futuro" für "Kenntnisnahme Entscheid, Nachricht an Kl./Besprechung (Annahme)"). Dieser erscheint der Sache angemessen. Davon ist die dem Rechtsvertreter auszubezahlende Parteientschädigung von Fr. 1'621.50 (inklusive Mehrwertsteuer) in Abzug zu bringen, woraus sich eine Entschädigung von Fr. 932.95 (inklusive Mehrwertsteuer) ergibt.
3.3 Abschliessend gilt es, den Beschwerdeführer auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
4.
Die Gerichtskosten dieses Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, und mangels Umtrieben ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) steht auch gegen den vorliegenden Entscheid offen.
Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide jedoch als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Das Verfahren VB.2023.00429 wird als Geschäft VB.2025.00313 wiederaufgenommen.
2. Die Beschwerde im Verfahren VB.2023.00429 wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 28. Juni 2023 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinn der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten im Verfahren VB.2023.00429 von Fr. 2'070.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt; dieser wird verpflichtet, Rechtsanwalt B eine Parteientschädigung von Fr. 1'621.50 (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Verfahren VB.2023.00429 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Verfahren VB.2023.00429 beigegeben und dieser wird unter Anrechnung der Parteientschädigung mit Fr. 932.95 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
3. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren VB.2025.00313 wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 570.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten im Verfahren VB.2025.00313 werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Für das Verfahren VB.2025.00313 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration; d) die Gerichtskasse.