Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 22.01.2026 VB.2025.00308

22. Januar 2026·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,496 Wörter·~7 min·9

Zusammenfassung

Rechtsverweigerung | Das Verwaltungsgericht hat im Verfahren VB.2023.00654/765 die Höhe des Monatslohns für die Entschädigung ausführlich begründet. Diese ist auch für die Abfindung massgebend (E. 4). Auflage der Gerichtskosten wegen mutwilliger Prozessführung (E. 4). Abweisung, soweit einzutreten ist und das Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist.

Volltext

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2025.00308   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.01.2026 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Rechtsverweigerung

Das Verwaltungsgericht hat im Verfahren VB.2023.00654/765 die Höhe des Monatslohns für die Entschädigung ausführlich begründet. Diese ist auch für die Abfindung massgebend (E. 4). Auflage der Gerichtskosten wegen mutwilliger Prozessführung (E. 4). Abweisung, soweit einzutreten ist und das Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist.

  Stichworte: ABFINDUNGSHÖHE MUTWILLIGE PROZESSFÜHRUNG

Rechtsnormen: § 26 PG § 65a Abs. 3 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00308; VB.2025.00581

Urteil

des Einzelrichters

vom 22. Januar 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

In Sachen

A,

vertreten durch B,

Beschwerdeführerin

(VB.2025.00308 und VB.2025.00581),

gegen

Spitalrat des Kantonsspitals Winterthur,

Beschwerdegegner

(VB.2025.00308),

und

Kantonsspital Winterthur,

vertreten durch RA C,

Mitbeteiligter (VB.2025.00308) und

Beschwerdegegner (VB.2025.00581),

betreffend Abfindung / Rechtsverweigerung

hat sich ergeben:

I.  

A. A war seit dem Jahr 1996 als diplomierte Pflegefachfrau auf Stundenlohnbasis für das Kantonsspital Winterthur (KSW) tätig, zuletzt mit einem Beschäftigungsgrad von 70 %. Nachdem A ab November 2017 krankheitshalber vollständig arbeitsunfähig gewesen war, löste das KSW das Arbeitsverhältnis mit Verfügung vom 8. Januar 2019 per Ende Juli 2019 auf. Der Spitalrat des KSW wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 18. Juni 2020 in der Hauptsache ab, sprach A wegen Verfahrensfehlern aber eine Entschädigung von einem Monatslohn zu. Zudem forderte der Spitalrat das KSW auf, eine angemessene Abfindung festzulegen und den betreffenden Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Eine gegen die Abweisung des Rekurses erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. März 2021 in der Hauptsache gut, stellte die Rechtswidrigkeit der Kündigung fest und verpflichtete das KSW, A eine Entschädigung von insgesamt sechs Monatslöhnen (inklusive der im Rekursverfahren zugesprochenen Entschädigung) zu bezahlen (VB.2020.00562).

Am 29. Januar 2022 gelangte A an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Erläuterung des Urteils vom 18. März 2021. Sie machte geltend, das KSW habe ihr mittlerweile zwar eine Entschädigung bezahlt, diese beruhe ihrer Ansicht nach aber auf einer falschen Berechnung des Monatslohns und zudem habe das KSW unzulässigerweise einen angeblichen Rückforderungsanspruch zur Verrechnung gebracht. Dieses Gesuch wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. Februar 2022 ab und überwies die Angelegenheit an die Spitaldirektion des KSW, damit diese über die strittige Berechnung der Höhe der Entschädigung sowie die strittige Rückforderung eine Verfügung erlasse (EG.2022.00001). Mit Verfügung vom 1. April 2022 legte die Spitaldirektion den für die Entschädigung massgebenden Monatslohn auf Fr. 6'669.35 fest. Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess der Spitalrat mit Beschluss vom 28. November 2023 teilweise gut und setzte den massgebenden Monatslohn auf Fr. 7'334.50 fest. Das Verwaltungsgericht wies eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. August 2024 in der Hauptsache ab, wobei es in den Erwägungen festhielt, dass die Vorinstanz den massgebenden Lohn falsch berechnet habe und dieser tatsächlich Fr. 7'326.55 betrage (VB.2023.00654/765). Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. Februar 2025 ab, soweit es darauf eintrat (1C_606/2024).

B. Mit Verfügung vom 8. September 2020 hatte die Spitaldirektion des KSW A eine Abfindung in der Höhe von zehn Monatslöhnen zugesprochen. Der Spitalrat hiess einen hiergegen erhobenen Rekurs am 8. Oktober 2021 teilweise gut und sprach A eine Abfindung von elf Monatslöhnen zu; zudem verpflichtete er die Spitaldirektion, "die für die Abfindung massgebliche Höhe eines Monatslohns verbindlich zu beziffern und der Rekurrentin schriftlich mitzuteilen". Dagegen erhobene Rechtsmittel wiesen das Verwaltungsgericht mit Urteil VB.2021.00770 vom 21. März 2022 und das Bundesgericht mit Urteil 8D_4/2022 vom 6. Oktober 2022 ab, soweit sie darauf eintraten.

II.  

A. Am 7. Juli 2022 gelangte A mit Rechtsverweigerungsrekurs an den Spitalrat und beantragte sinngemäss, die Spitaldirektion sei anzuweisen, die Höhe des für die Abfindung massgebenden Monatslohns zu verfügen.

Die Spitaldirektion setzte die Abfindung mit Verfügung vom 15. März 2023 bei einem massgebenden Monatslohn von Fr 6'057.30 auf Fr. 66'630.30 fest. Dagegen erhob A am 30. März 2023 Rekurs an den Spitalrat und beantragte, die Abfindung sei auf der Grundlage eines Monatslohns von Fr. 8'723.85 festzusetzen.

B. Am 11. Juni 2024 verlangte A vom Spitalrat "unmissverständliche Belege, dass die seit Monaten stillstehenden Geschäfte entsprechend VRG (ohne Verzug) angegangen sind". Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 sistierte der Präsident des Spitalrats das Rekursverfahren, "bis im Verfahren betreffend Entschädigungshöhe und Verrechnung […] ein rechtskräftiger Endentscheid zur Höhe des massgeblichen letzten Monatslohns der Rekurrentin ergangen ist". Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Januar 2025 ab (VB.2024.00421/433).

C. Mit Beschluss vom 10. Juli 2025 setzte der Spitalrat die Abfindung bei einem massgebenden Monatslohn von Fr. 7'326.55 auf Fr. 80'592.05 fest und sprach A auf diesem Betrag Verzugszinsen von 5 % seit dem 1. August 2019 zu.

III.  

A. A hatte am 19. Mai 2025 "Rechtsverweigerungsbeschwerde" beim Verwaltungsgericht erhoben und beantragt, unter Entschädigungsfolge sei der Spitalrat anzuweisen, "unverzüglich die Höhe der mtl. Abfindungshöhe mittels Entscheid zu verfügen". Das Verwaltungsgericht legte in der Folge das Geschäft VB.2025.00308 an. Der Spitalrat beantragte am 23. Juni 2025, unter Entschädigungsfolge sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Hierzu nahm A am 8. Juli 2025 Stellung. Am 11. Juli 2025 reichte der Spitalrat dem Verwaltungsgericht den am Vortag ergangenen Entscheid ein.

B. Gegen den Beschluss vom 10. Juli 2025 erhob A am 11. September 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte in der Hauptsache, unter Entschädigungsfolge sei die Höhe des für die Abfindung massgebenden Monatslohns auf Fr. 8'723.85 festzusetzen; zudem sei ihr "eine ausserordentliche Entschädigung im Sinne einer Genugtuung von Fr. 5000.00" zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht legte daraufhin das Geschäft VB.2025.00581 an. Der Spitalrat schloss mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2025 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Die Spitaldirektion beantragte am 20. Oktober 2025, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Hierzu nahm A am 3. November 2025 Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Nach § 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272) kann das Gericht mehrere Verfahren zur Vereinfachung des Prozesses vereinigen. In diesem Sinn sind die Verfahren VB.2025.00308 und VB.2025.00581, die in der Hauptsache die gleiche Streitsache betreffen, zu vereinigen.

1.2 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide des Spitalrats des Kantonsspitals Winterthur ebenso wie für Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerden betreffend ein personalrechtliches Rekursverfahren beim Spitalrat des Kantonsspitals Winterthur zuständig (§ 41 ff. VRG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Gesetzes über das Kantonsspital Winterthur vom 19. September 2005 [LS 813.16]).

Nicht zuständig ist es hingegen, soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss verlangt, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Abfindungsbetrag in der beruflichen Vorsorge zu versichern. Ob eine Abfindung zum versicherten Lohn gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40) gehört, ist eine sozialversicherungsrechtliche Frage, deren Beurteilung in die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich fällt (§ 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 [LS 212.81]). Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3 Der Spitalrat entschied am 10. Juli 2025 über den Rekurs. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 19. Mai 2025 – die nur ein Tätigwerden des Spitalrats und keine Feststellung einer Rechtsverzögerung verlangte – ist damit gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben.

1.4 Weil die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist im Übrigen auf die Beschwerde vom 11. September 2025 einzutreten.

2.  

Der Streitwert beträgt Fr. 15'370.30, weshalb die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

3.  

Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei "die Zusammenführung des Verfahrens VB.2024.00421 zu prüfen und zu gestatten". Was die Beschwerdeführerin damit bezweckt, bleibt unklar. Das Urteil im Verfahren VB.2024.00421 erging am 23. Januar 2025. Das Verwaltungsgericht könnte dieses Verfahren nur wieder aufnehmen, wenn Revisionsgründe im Sinn der §§ 86a ff. VRG vorlägen. Solche Gründe werden nicht geltend gemacht. Auf die entsprechenden Vorbringen ist deshalb nicht näher einzugehen.

4.  

Praxisgemäss wird der massgebliche Monatslohn für die Entschädigung und die Abfindung nach den gleichen Grundsätzen bestimmt (VGr, 23. Januar 2025, VB.2024.00421/433, E. 3.3 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht kam im Urteil VB.2023.00654/765 vom 22. August 2024 mit ausführlicher Begründung zum Schluss, dass der Monatslohn für die Entschädigung Fr. 7'326.55 betrage (E. 4.5). Dieser Monatslohn ist auch für die Abfindung massgebend. Die Vorinstanz hat den Monatslohn für die Abfindung entsprechend auf Fr. 7'326.55 festgesetzt. Dieses Vorgehen ist rechtskonform.

Was die Beschwerdeführerin aus ihrem Verweis auf einen höheren "Krankenlohn" ableiten will, bleibt unklar. Das Verwaltungsgericht hat im Verfahren VB.2023.00654/765 ausführlich dargelegt, dass bei Angestellten im Stundenlohn mit schwankendem Pensum für die Bemessung des Monatslohns ein durchschnittliches Anstellungspensum zu bestimmen sei, und dieses für die Beschwerdeführerin auf 86,7 % festgelegt. Es besteht keine Veranlassung davon abzuweichen, zumal die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dartut, inwiefern diese Berechnung falsch gewesen sein sollte. 

Auf die zahlreichen Ausführungen, die keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren haben, ist nicht weiter einzugehen.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.  

6.1 Bei personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.wird den Parteien in der Regel keine Gerichtsgebühr auferlegt. Vorbehalten bleibt aber die Kostenauflage an die unterliegende Partei, wenn diese durch ihre Prozessführung einen unangemessenen Aufwand verursacht hat, namentlich bei mutwilliger Prozessführung (§ 65a Abs. 3 VRG; VGr, 24. April 2025, VB.2024.00694, E. 3.2 – 24. Mai 2023, VB.2023.00178, E. 3). Solches muss die Beschwerdeführerin sich hier bezüglich beider Verfahren vorwerfen lassen: Die Rechtsverzögerungsbeschwerde erhob die Beschwerdeführerin, während dem Beschwerdegegner eine Frist lief, um zu einer Eingabe der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeerhebung erfolgte damit offenkundig zur Unzeit. Die Beschwerde in der Hauptsache diente einzig dazu, die bereits vom Bundesgericht beurteilte Berechnung des massgebenden Monatslohns erneut in Frage zu stellen, und erwies sich auch deshalb als von Anfang an offensichtlich aussichtslos, weil das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin bereits im Urteil VB.2024.00421/433 vom 23. Januar 2025 darauf hingewiesen hatte, dass der Monatslohn für die Abfindung nach den gleichen Grundsätzen berechnet wird wie derjenige für die Entschädigung (E. 3.3). Die Gerichtskosten sind deshalb der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

6.2 Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Es besteht auch keine Veranlassung, der Beschwerdeführerin eine "ausserordentliche Entschädigung" zuzusprechen, zumal völlig unklar bleibt, woraus die Beschwerdeführerin einen solchen Anspruch ableiten wollte. Sollte dieser Antrag über einen solchen um eine Parteientschädigung hinausgehen, erwiese dieser sich im Übrigen schon deshalb als unzulässig, weil eine solche Entschädigung nicht Gegenstand der Ausgangsverfügung und des Rekursverfahrens war.

Dem obsiegenden Beschwerdegegner ist praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (VGr, 21. März 2022, VB.2021.00770, E. 4.2).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Verfahren VB.2025.00308 und VB.2025.00581 werden vereinigt.

2.    Das Verfahren VB.2025.00308 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.    Die Beschwerde im Verfahren VB.2025.00581 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    265.--     Zustellkosten, Fr. 2'265.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

6.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Spitalrat.

VB.2025.00308 — Zürich Verwaltungsgericht 22.01.2026 VB.2025.00308 — Swissrulings