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Geschäftsnummer: VB.2025.00298 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.07.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 02.10.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Strafvollzug (Rechtsverweigerung)
Strafvollzug (Rechtsverweigerung). Es kann nicht angehen und verdient keinen Rechtsschutz, mittels strafbarer Handlungen die Einreichung von Strafanzeigen durch die betroffenen Amtspersonen zu provozieren, nur um sich in einem späteren Zeitpunkt auf eine angeblich darauf gründende persönliche Feindschaft bzw. Befangenheit berufen zu können. Genau dies entspricht jedoch der – nunmehr wiederholt gewählten – Vorgehensweise des Beschwerdeführers, der jeweils unmittelbar nach der Anzeige des Eingangs seines (Rechtsverweigerungs-)Rekurses mit dem stets gleichartig begründeten Ausstandsgesuch und dem Gesuch um Erlass eines anfechtbaren Zwischenentscheids reagiert, um insofern nur wenige Tage später beim Verwaltungsgericht eine Rechtsverweigerung seitens der Justizdirektion zu rügen. Dieses Verhalten, das auf eine systematische Obstruktion des (Vollzugs-)Verfahrens abzielt und der Beschwerdeführer auch vorliegend an den Tag legt, ist als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch zu bezeichnen. Auf die Beschwerde ist folglich – ohne Weiterungen – nicht einzutreten (E. 2.4). Nichteintreten.
Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSSTANDSBEGEHREN AUSSTANDSGRUND OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT QUERULATORISCHE RECHTSSUCHE RECHTSMISSBRAUCH RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
Rechtsnormen: § 38b Abs. I lit. a VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2025.00298
Verfügung
des Einzelrichters
vom 10. Juli 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Direktion der Justiz und des Innern,
Beschwerdegegnerin,
und
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,
Mitbeteiligter,
betreffend Strafvollzug (Rechtsverweigerung),
hat sich ergeben:
I.
A. Mit Urteil vom 29. Januar 2024 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A der falschen Anschuldigung, der Freiheitsberaubung (begangen in mittelbarer Täterschaft) und der Drohung schuldig und bestrafte ihn mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von neun Monaten (abzüglich zweier durch Haft erstandener Tage). Die dagegen von A erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_223/2024 vom 3. September 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
B. Mit Eingabe vom 1. Mai 2025 rügte A bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) in der Person von B, dem Leiter des Gefängnisses C. Vor dem Hintergrund der zu verbüssenden Freiheitsstrafe habe er – A – mit Schreiben vom 23. April 2025 eine anfechtbare Verfügung in Bezug auf seine Arbeits- und Sozialisierungspflichten im Strafvollzug verlangt, von denen er zu befreien sei. Eine solche Verfügung habe er aber bislang nicht erhalten.
D (juristischer Sekretär mbA des Generalsekretariats der Justizdirektion) bestätigte A daraufhin mit Schreiben vom 5. Mai 2025 den Eingang des Rekurses, der unter der Geschäftsnummer 2025-1559 behandelt werde.
In der Folge stellte A bei der Justizdirektion mit Eingabe vom 8. Mai 2025 ein Ausstandsgesuch gegen D.
II.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2025 rügte A beim Verwaltungsgericht eine Rechtsverweigerung seitens der Justizdirektion bzw. von D, da dieser über sein im Verfahren 2025-1559 gestelltes Ausstandsgesuch noch keinen anfechtbaren Entscheid gefällt habe. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das vorliegende Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00298. Am 15. Mai 2025 reichte A eine sprachlich korrigierte Version der Beschwerdeschrift ein. Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 wiederholte A seine Rügen und Anträge.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, zumal der Rechtsweg für die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde grundsätzlich jenem folgt, der gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (statt vieler VGr, 11. Dezember 2024, VB.2024.00367, E. 1.1). Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG). Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. Dessen Zuständigkeit ergibt sich vorliegend auch aus § 38b Abs. 1 lit. a VRG, da die Beschwerde als rechtsmissbräuchlich bzw. querulatorisch und damit offensichtlich unzulässig zu qualifizieren ist (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).
1.2 Aus demselben Grund wurde auf das Einholen von Akten und die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (§ 57 und § 58 VRG).
2.
2.1 Querulatorische Rechtsmitteleingaben zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht auf den Schutz berechtigter Interessen abzielen und somit keinen Rechtsschutz verdienen, mitunter ein Rechtsinstitut zweckentfremdet wird. Ziel des querulatorischen Verhaltens ist oft die blosse Beübung der Instanzen oder die Schikanierung der übrigen Prozessbeteiligten durch eine unsinnige, auf systematische Obstruktion oder auf Zeitgewinn angelegte trölerische Prozessführung. Derartiges Verhalten erscheint rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Schutz, weshalb auf offenkundig querulatorische Rechtsmitteleingaben ohne Weiterungen nicht einzutreten ist. Bei wiederholten Verstössen ist es überdies zulässig, weitere querulatorische Eingaben ohne förmliche Erledigung und ohne Antwort abzulegen (zum Ganzen VGr, 7. März 2023, SB.2023.00027, E. 1.1; Marco Weiss, Umgang mit querulatorischen Persönlichkeiten, Sicherheit & Recht 2/2019, S. 62 ff., 65; Marco Weiss, Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben, AJP 2021, S. 640 ff.; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 84, mit Hinweis auf BGr, 5. Dezember 2011, 5D_223/2011 und 12. April 2011, 6B_250/2011, E. 3).
2.2 Bereits den Verfahren VB.2025.00080 (vereinigt mit VB.2025.00101), VB.2025.00256 und VB.2025.00281 lagen (Rechtsverweigerungs-)Beschwerden des Beschwerdeführers zugrunde, die er jeweils auf die gleiche Weise begründete. So machte er – wie er dies nun auch mit der vorliegenden Beschwerde tut – beim Verwaltungsgericht geltend, D habe in den Rekursverfahren in den Ausstand zu treten (bzw. verweigere den Erlass eines anfechtbaren Zwischenentscheids hierüber), weil die Vorsteherin der Justizdirektion, die das Generalsekretariat beaufsichtige und gegenüber D weisungsberechtigt sei, ihn – den Beschwerdeführer – bei der Polizei angezeigt habe, was dazu geführt habe, dass er strafrechtlich verurteilt worden sei. Damit sei klar, dass zwischen ihm und der Direktionsvorsteherin eine persönliche Feindschaft bestehe.
2.3 Im – vom Beschwerdeführer in der Beschwerde erwähnten – Urteil VB.2025.00080/101 vom 22. April 2025 erwog das Verwaltungsgericht, dem Beschwerdeführer sei insofern beizupflichten, als ein berechtigter Anschein der Befangenheit in der Regel dann vorliege, wenn die fragliche Amtsperson (Straf-)Anzeige gegen eine Verfahrenspartei erhebe. Einen Beleg dafür, dass ihn die Direktionsvorsteherin oder eine Mitarbeiterin des Generalsekretariats tatsächlich angezeigt habe, bzw. für das angeblich hängige Strafverfahren habe der Beschwerdeführer indes weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren eingereicht. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer in einer Eingabe ausführe, es werde sich erst im Rahmen der "Hauptverhandlung" ergeben, inwiefern "Jacqueline Fehr, Jacqueline Romer oder Susanna Staehelin etwas mit der Strafanzeige gegen mich zu tun haben". Was die angebliche Strafanzeige betreffe, liege deshalb nicht mehr als eine blosse Behauptung des Beschwerdeführers vor, worauf angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer gegen ihn geführten Strafuntersuchung mit dem im Wesentlichen gleichen Vorgehen – Erwirken von Strafanzeigen – den Ausstand von zwei Richterinnen und einem Richter des Obergerichts habe erreichen wollen, nicht abzustellen sei. Aus diesem Grund sei denn auch nicht zu beanstanden, dass die Justizdirektion die Ausstandsbegehren als rechtsmissbräuchlich und im Resultat offensichtlich unzulässig qualifiziert habe, weshalb namentlich D auch an der angefochtenen Verfügung habe mitwirken dürfen.
Die gegen das Urteil vom 22. April 2025 vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde in Strafsachen ist noch vor dem Bundesgericht hängig (Verfahren 7B_377/2025).
2.4 Wie dies schon bei früheren Beschwerden der Fall war, reichte der Beschwerdeführer auch mit Beschwerde vom 14. Mai 2025 keinen Beleg dafür ein, dass ihn die Vorsteherin der Justizdirektion – diesmal angeblich wegen Drohung und im Jahr 2021 – tatsächlich anzeigte. Selbst wenn sie aber die Strafanzeige (persönlich) erstattet haben sollte, ist nicht einzusehen, weshalb D in den Ausstand hätte treten müssen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Weisungsberechtigung der Direktionsvorsteherin D gegenüber genügt für sich allein und auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer erwähnten Entscheids des Schweizer Presserats bzw. NZZ-Artikels, woran das Verwaltungsgericht ohnehin nicht gebunden ist, für den Anschein der Befangenheit von D wegen einer angeblichen Feindschaft zwischen der Direktionsvorsteherin und dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht. Ohnehin kann es nicht angehen und verdient keinen Rechtsschutz, mittels strafbarer Handlungen die Einreichung von Strafanzeigen durch die betroffenen Amtspersonen zu provozieren, nur um sich in einem späteren Zeitpunkt auf eine angeblich darauf gründende persönliche Feindschaft bzw. Befangenheit berufen zu können (so auch VGr, 30. Juni 2025, VB.2025.00281, E. 3.2.4, mit Hinweis auf BGr, 30. Dezember 2022, 1B_577, 578 und 579/2022, E. 2, den Beschwerdeführer betreffend).
Genau dies entspricht jedoch der – nunmehr wiederholt gewählten – Vorgehensweise des Beschwerdeführers. So reagiert dieser jeweils unmittelbar nach der – von D unterzeichneten – Anzeige des Eingangs des eingereichten (Rechtsverweigerungs-)Rekurses mit dem stets gleichartig begründeten Ausstandsgesuch und dem Gesuch um Erlass eines anfechtbaren Zwischenentscheids, um insofern nur wenige Tage später – in Kenntnis der Erwägungen des Urteils VB.2025.00080/101 vom 22. April 2025 – beim Verwaltungsgericht eine Rechtsverweigerung seitens der Justizdirektion bzw. von D zu rügen. Dieses Verhalten, das auf eine systematische Obstruktion des (Vollzugs-)Verfahrens abzielt und der Beschwerdeführer auch vorliegend an den Tag legt, ist als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch zu bezeichnen und verdient keinen Rechtsschutz. Auf die Beschwerde ist folglich – ohne Weiterungen – nicht einzutreten.
2.5 Das Verwaltungsgericht behält sich ausdrücklich vor, weitere gleichartige Beschwerden des Beschwerdeführers inskünftig unbehandelt abzulegen, mithin ohne ein formelles Verfahren zu eröffnen.
3.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Justizdirektion inzwischen mit Verfügung 2025-1559 vom 10. Juni 2025 – neben anderem – über das Ausstandsgesuch entschieden hat bzw. darauf nicht eingetreten ist. Wenn auf die vorliegende Beschwerde einzutreten gewesen wäre, wäre das Beschwerdeverfahren deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben gewesen. Gegen die Verfügung vom 10. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerde, welche vom Verwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer VB.2025.00372 behandelt wird. Im Übrigen hätte speziell dem vom Beschwerdeführer mit vorliegender Beschwerde vom 14. Mai 2025 gestellten Antrag, das Verwaltungsgericht habe – anstelle der Justizdirektion – über das Ausstandsgesuch zu befinden, nicht entsprochen werden können. Der Rechtsverweigerungsbeschwerde kommt insoweit keine devolutive Wirkung zu, als in aller Regel allein die Instanz, deren Säumigkeit geltend gemacht wird, zum Erlass der angeblich verweigerten oder verzögerten Anordnung befugt bleibt (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 44).
4.
4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist unter Verweis auf die obigen Erwägungen bzw. aufgrund der in der Unzulässigkeit der Beschwerde liegenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Mangels Vertretung wäre die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von vornherein nicht infrage gekommen. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, gibt es keine, weshalb das Verwaltungsgericht insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden brauchte (vgl. das Urteil VB.2025.00053 des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2025; Plüss, § 16 N. 114).
5.
Sollte es sich bei der vorliegenden Verfügung um einen Zwischenentscheid handeln, wäre sie nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) an das Bundesgericht weiterziehbar.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 105.-- Zustellkosten, Fr. 605.-- Total der Kosten.
3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien;
b) den Mitbeteiligten; c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).