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Zürich Verwaltungsgericht 16.06.2025 VB.2025.00297

16. Juni 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,865 Wörter·~14 min·5

Zusammenfassung

Aufenthaltsbewilligung | [Die Ehegatten haben wegen des Studiums der Ehefrau über längere Zeit getrennt gelebt. Umstritten ist, ob die Ehe insgesamt drei Jahre gedauert hat.] Spätestens seit der Scheidung von seiner (Ex-)Ehefrau kann der Beschwerdeführer aus der Ehe keinen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch mehr ableiten (E. 2). Dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers in Kenntnis des Getrenntlebens verlängert wurde, vermag weder ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine weitere Verlängerung zu begründen noch darauf, dass das Migrationsamt künftig die Bewilligungsvoraussetzungen nicht (mehr) prüfen werde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern sein Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren verletzt worden sein sollte (E. 3). Es erscheint weder glaubhaft noch belegt, dass die Eheleute mindestens drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt haben. Vielmehr ist aufgrund der Fakten- und Indizienlage festzustellen, dass ein hierfür erforderlicher wechselseitiger Ehewille bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist entfallen ist. Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch scheitert bereits an den zeitlichen Voraussetzungen (E. 4). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00297   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.06.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

[Die Ehegatten haben wegen des Studiums der Ehefrau über längere Zeit getrennt gelebt. Umstritten ist, ob die Ehe insgesamt drei Jahre gedauert hat.] Spätestens seit der Scheidung von seiner (Ex-)Ehefrau kann der Beschwerdeführer aus der Ehe keinen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch mehr ableiten (E. 2). Dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers in Kenntnis des Getrenntlebens verlängert wurde, vermag weder ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine weitere Verlängerung zu begründen noch darauf, dass das Migrationsamt künftig die Bewilligungsvoraussetzungen nicht (mehr) prüfen werde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern sein Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren verletzt worden sein sollte (E. 3). Es erscheint weder glaubhaft noch belegt, dass die Eheleute mindestens drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt haben. Vielmehr ist aufgrund der Fakten- und Indizienlage festzustellen, dass ein hierfür erforderlicher wechselseitiger Ehewille bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist entfallen ist. Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch scheitert bereits an den zeitlichen Voraussetzungen (E. 4). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: - keine -

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2025.00297

Urteil

der 2. Kammer

vom 24. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

In Sachen

A,

vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1990, Staatsangehöriger von Peru, reiste am 16. Dezember 2020 in die Schweiz ein und heiratete am 4. März 2021 die schweizerisch-italienische Doppelbürgerin C. In der Folge erhielt er im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, letztmals befristet bis 3. März 2024. Die Ehegatten nahmen Wohnsitz an der D-Strasse 01 in J. Im Mai und Juni 2022 hielt sich C aus beruflichen Gründen in Frankreich auf. Sie absolvierte einen Master of Arts (fortan: Master) an der Hochschule F und war ab dem 19. September 2022 immatrikuliert.

Im Verlängerungsgesuch vom 2. Januar 2023 ist als Adresse von A die G-Strasse 02, 8623 H, und als Adresse von C die Rue E 03, in I, aufgeführt.

Mit Schreiben vom 21. März 2023, 11. April 2023 und 4. August 2023 holte das Migrationsamt bei A und C Erkundigungen zu den ehelichen Verhältnissen ein. Diese reichten ihre Stellungnahmen und weitere Unterlagen (Kommunikationsnachweise und Fotos) ein. Darin führten sie zusammengefasst aus, sie würden eine intakte Ehegemeinschaft und umstandsbedingt eine Wochenendbeziehung führen. Per 1. Januar 2024 würden sie wieder gemeinsam die Familienwohnung an der D-Strasse in J beziehen.

Das Migrationsamt ersuchte die Kantonspolizei Zürich mit Schreiben vom 24. Januar 2024 um Abklärung, ob A und C den gemeinsamen Wohnsitz wieder aufgenommen hätten. Nachdem sich die Polizei mehrmals unangekündigt und vergeblich für eine Wohnungskontrolle an die D-Strasse 01 begeben hatte, konnte am 21. Mai 2024 nach vorgängiger Absprache mit C eine Wohnungskontrolle durchgeführt werden. Im Rapport vom 11. Juni 2024 ist als Fazit Folgendes vermerkt: "Der Verdacht bzw. Argwohn, es könnte sich um eine Gefälligkeitsehe handeln, kann aus Sicht des polizeilichen Sachbearbeiters nicht erhärtet werden."

C erlangte am 21. Juni 2024 ihr Masterdiplom. Gemäss Mutationsmeldung vom 2. September 2024 zog A am 29. August 2024 an die G-Strasse 02, in H, als Zivilstand wurde "getrennt" vermerkt. Die Ehe von A mit C wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Oktober 2024 rechtskräftig geschieden.

Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab, wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und ordnete an, er habe die Schweiz und den Schengenraum bis am 21. Januar 2025 zu verlassen.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 4. April 2025 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 10. Juli 2025.

III.  

Mit Beschwerde vom 12. Mai 2025 beantragte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und sein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2025 hielt der Abteilungspräsident fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukomme und sein diesbezüglicher Antrag damit gegenstandslos werde, jedoch anzumerken sei, dass alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Weiter stellte er fest, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht rechtsgenügend begründet worden sei und der Beschwerdeführer noch offene Kosten in Höhe von Fr. 882.50 bei der Zürcher Justiz habe, weshalb ihm eine Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses anzusetzen sei, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Der Beschwerdeführer leistete die Kaution fristgerecht.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion am 19. Mai 2025 auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländerund Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute: Europäische Union [EU]) nur insoweit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2 FZA).

Nach Art. 3 Anhang I FZA dürfen Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Vertragsstaats bei diesen wohnen, wenn diese im Aufenthaltsstaat ein Aufenthaltsrecht haben. Personen aus Drittstaaten können sich indessen im Rahmen dieser Bestimmung nur so lange auf das Aufenthaltsrecht ihres Ehegatten berufen, als sich dieser weiterhin im Gastland aufhält, die Ehe nicht aufgelöst und die Berufung auf die Ehe nicht rechtsmissbräuchlich ist (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1). Spätestens seit der Scheidung von seiner (Ex-)Ehefrau kann der Beschwerdeführer folglich aus dieser Ehe keinen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch mehr ableiten. Ob der Beschwerdeführer angesichts der Doppelbürgerschaft seiner (Ex-)Ehefrau zwischen Ansprüchen aus dem FZA und solchen aus dem AIG wählen könnte, wie er meint, braucht folglich an dieser Stelle nicht vertieft zu werden.

3.  

3.1 Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 AIG). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

3.2 Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2), sofern keine wichtigen Gründe für eine kurzfristige vorübergehende Trennung im Sinn von Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vorliegen, namentlich eine Trennung aufgrund beruflicher Verpflichtungen oder erheblicher familiärer Probleme. Führen die geltend gemachten Trennungsgründe jedoch zu einer dauerhaften Trennung, liegt unabhängig vom Willen der Ehegatten und den geltend gemachten Gründen kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE vor. Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, da die Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE nicht den Sinn haben, den Ehepartnern von Schweizer Bürgern das Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 28. August 2024, 2C_202/2023, E. 3.1; BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 15. Januar 2025, VB.2024.00628, E. 2.1; VGr, 21. Dezember 2022, VB.2022.00724, E. 3.1; VGr, 26. April 2022, VB.2022.00111, E. 3.1; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1).

3.3 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind.

3.4 Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise (§ 7 Abs. 1 VRG). Nach Art. 90 AIG sind die Ausländerinnen und Ausländer aber verpflichtet, an der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt insbesondere für Ehegatten, welche sich auf wichtige Gründe im Sinn von Art. 49 AIG berufen, da es sich um Lebensumstände handelt, welche diese besser kennen als die Behörden (BGr, 24. Juli 2020, 2C_375/2020, E. 2.2.1; VGr, 29. Juni 2018, VB.2018.00207, E. 2.3). Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG wird von demjenigen Ehegatten, der die Erreichung der Dreijahresfrist behauptet, erwartet, dass er von sich aus Umstände vorbringt, welche dazu geeignet sind, diese Dauer der ehelichen Gemeinschaft zumindest glaubhaft zu machen (VGr, 6. November 2024, VB.2024.00604, E. 2.4; VGr, 8. Mai 2024, VB.2024.00161, E. 1.2.2; VGr, 7. September 2022, VB.2022.00460, E. 3.3; VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00117, E. 2.3).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, das Migrationsamt habe gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV) verstossen. Das Migrationsamt habe ihm am 15. September 2023 sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach eingängiger und sorgfältiger Prüfung der Voraussetzungen von Art. 49 AIG mit der Auflage bewilligt, dass die Ehegatten ab 1. Januar 2024 wieder einen gemeinsamen Wohnsitz aufnähmen. Das Migrationsamt habe über alle Angaben und Unterlagen verfügt. Er habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass das Migrationsamt das Getrenntleben bewilligt habe. Am 1. Januar 2024 hätten er und seine (Ex-)Ehefrau wieder einen gemeinsamen Wohnsitz aufgenommen und damit die Auflage des Migrationsamts erfüllt. Am 24. Januar 2024 habe das Migrationsamt der Stadtpolizei Zürich den Auftrag zur Vornahme von Abklärungen wegen des Verdachts des Eingehens einer Scheinehe gegeben. Die Abklärungen der Stadtpolizei Zürich hätten bestätigt, dass er mit seiner Ehefrau ab 1. Januar 2024 gemeinsam an der D-Strasse 01, in J gelebt habe und beide dort auch gemeldet gewesen seien. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 habe das Migrationsamt sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen, ohne sich auf Tatsachen oder Umstände abzustützen, die nicht schon am 15. September 2023 bekannt gewesen seien. Die Vorinstanz habe es dem Migrationsamt gleichgetan. Damit sei sein Recht auf ein faires Verfahren bzw. das rechtliche Gehör verletzt worden.

4.2 Aufenthaltsbewilligungen sind immer nur zeitlich beschränkt gültig. Bei ihrer Verlängerung wird von den Behörden geprüft, ob die einschlägigen Voraussetzungen (immer noch) gegeben sind oder nicht. Die ausländische Person muss somit stets damit rechnen, dass die Bewilligung gegebenenfalls nicht erneuert wird, es sei denn, sie habe eine entsprechende ausdrückliche Zusicherung erhalten, was hier nicht der Fall war (BGr, 18. März 2022, 2C_614/2021, E. 6.1 mit Verweis auf BGE 126 II 377 E. 3b; BGr, 8. Januar 2019, 2C_599/2018, E. 5.2.4; ferner BGr, 3. Dezember 2020, 2C_723/2020, E. 4.3.4). Dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers am 15. September 2023 verlängert wurde, vermag weder ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu begründen noch darauf, dass das Migrationsamt künftig die Bewilligungsvoraussetzungen nicht (mehr) prüfen werde. Sodann ist weder erkennbar noch vom Beschwerdeführer dargelegt worden, welche Dispositionen er mit Blick auf das Verhalten des Migrationsamts getroffen hat, die er nicht mehr ohne Schaden rückgängig machen kann.

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hat das Migrationsamt aufgrund des nach wie vor bestehenden Verdachts auf das Vorliegen einer Scheinehe weitere Abklärungen vorgenommen, welche nach Ansicht des Migrationsamts seinen Verdacht bestätigt haben. Daher gewährte es dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 8. Juli 2024 das rechtliche Gehör. Es ist unter dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu beanstanden, wenn es dem Beschwerdeführer gestützt auf diese Erkenntnisse die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert hat. Der Beschwerdeführer ist anwaltlich vertreten und konnte sich in seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör am 11. Juli 2024, in der Rekurseingabe vom 19. November 2024 sowie in der Beschwerdeschrift vom 12. Mai 2025 umfassend zur vorliegenden Streitsache äussern. Es ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern sein Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren verletzt worden sein sollte.

5.  

Der Beschwerdeführer liess sich am 1. Oktober 2024 von seiner Ehefrau scheiden. Damit liegt weder eine intakte noch eine formell fortbestehende Ehe vor. Folglich kann der Beschwerdeführer seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz weder auf einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 Abs. 1 AIG noch auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben stützen. Umstritten ist vorliegend, ob die eheliche Gemeinschaft mit seiner Ehefrau drei Jahre gedauert hat und, falls ja, ob er die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt.

5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ehe sei am 4. März 2021 in Zürich geschlossen worden und er habe sich am 1. Juli 2024 mit seiner Ehefrau zusammen entschieden, die Ehegemeinschaft aufzulösen. Die Ehe habe somit mehr als drei Jahre gedauert.

5.2 Die Vorinstanz geht hingegen davon aus, dass seit August/September 2022 keine eheliche Wohngemeinschaft mehr bestanden hat, ohne dass hierfür wichtige Gründe i. S. v. Art. 49 AIG vorgelegen hätten, weshalb für die Ehedauer von der nach aussen wahrnehmbaren Wohngemeinschaft auszugehen sei, die seit der Heirat am 4. März 2021 bis 31. Juli 2022 und damit weniger als drei Jahre bestanden habe. Zur Begründung führt sie aus, dass sich die Angaben zu den Wohnverhältnissen als nicht nachvollziehbar erwiesen hätten: Der Beschwerdeführer habe im Schreiben vom 10. März 2023 angegeben, dass er und seine Ehefrau im Hinblick auf ihr Masterstudium im September 2022 beschlossen hätten, dass er zu seiner Mutter an die G-Strasse 02 in H ziehe, um Mietkosten zu sparen, was gemäss seinem Betreibungsregisterauszug am 1. August 2022 erfolgt sei. Allerdings sei als "Date d'entrée" (Studienbeginn) auf dem Zeugnis der Hochschule F der Ehefrau der 19. September 2022 vermerkt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten somit ohne ersichtliche Gründe während rund sechs Wochen keine gemeinsame eheliche Wohnung bewohnt. Sodann gehe aus den Akten nicht hervor und werde auch nicht substanziiert geltend gemacht, dass er zumindest während der Semesterferien um ein Zusammenwohnen mit seiner Ehefrau bemüht gewesen sei. Bei den Akten befänden sich lediglich Hinweise für das Gegenteil. So hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit Schreiben vom 17. bzw. 18. August 2023 übereinstimmend angegeben, per 1. Januar 2024 wieder zusammenzuziehen, wobei das Schreiben des Beschwerdeführers in H und dasjenige seiner Ehefrau in I während der Semesterferien verfasst worden sei. Gegen regelmässige Besuche am Wochenende spreche auch, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gemäss WhatsApp-Telefonliste selbst an Wochenendtagen oftmals eher telefonisch Kontakt hielten, so zwischen dem 17. und 19. Februar 2024, 1. und 3. März 2024, 8. und 10. März 2024, 22. und 25. März 2024 und an weiteren Wochenendtagen. Davon unbenommen ergebe sich aus dem Untermietvertrag für Wohnräume in J, dass der monatliche Bruttomietzins für die eheliche Wohnung an der D-Strasse 01 in J Fr. 943.- betrug, was auch für eine erwerbstätige Einzelperson eine erschwingliche Miete sei. Dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ohne Not während ihres Studiums auf ein gemeinsames Zuhause verzichtet hätten, zeuge nicht von gegenseitigem Interesse, die eheliche Beziehung im Rahmen des Möglichen unter einem gemeinsamen Dach zu pflegen. Wäre das Studium der Ehefrau in I der wichtige Grund i. S. v. Art. 49 AIG für die getrennten Wohnorte gewesen, müsste die Beziehung während der unterrichtsfreien Zeit und an den Wochenenden mehr gemeinsam gepflegt worden sein. Zudem ergebe sich aus dem Ermittlungsbericht der Stadtpolizei vom 11. Juni 2024, dass einige erfolglose Versuche, die eheliche Situation direkt und vor Ort unangemeldet abzuklären, erfolglos verlaufen seien, was ebenfalls dagegen spreche, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau das gemeinsame Eheleben an der D-Strasse per 1. Januar 2024 wieder aufgenommen hätten. Da die Wohnungskontrolle nach vorgängiger Absprache mit der Ehefrau am 21. Mai 2024 stattgefunden habe, könne dem Ergebnis derselben nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden, wie wenn eine solche spontan und unangekündigt stattgefunden hätte. Auch unter Berücksichtigung des zeitlichen Kontexts erscheine die Einschätzung fragwürdig, da bereits kurz nach der Wohnungskontrolle im Juli "aus persönlichen Gründen" die Trennung erfolgt sei.

5.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Bei der Berufung auf eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist entscheidend, bis wann ein gegenseitiger Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung bestand (BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022, E. 4.4 mit Hinweisen). Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen keine nachvollziehbaren Schlüsse auf eine mehr als dreijährige Ehe zu. Soweit er als Beweis für ein eheliches Zusammenleben vorbringt, dass das Ehepaar Anfang 2024 einen Einbruchdiebstahl gemeldet habe, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil lässt sich dem Ermittlungsrapport vom 21. Mai 2024 entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Einbruchdiebstahl in das Estrichabteil während der örtlichen Abwesenheit seiner Ehefrau gemeldet habe. Sodann ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass zu erwarten gewesen wäre, dass die Ehegatten zumindest die Wochenenden und Semesterferien gemeinsam verbracht hätten. Die regelmässigen Telefonate an den Wochenenden lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auch die Wochenenden oft getrennt verbrachten. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich lediglich vor, dass die Ehefrau auch an den gemeinsamen Wochenenden habe lernen müssen und er unregelmässig an Samstagen habe arbeiten müssen, weshalb sie auch an diesen Tagen telefoniert hätten. Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort dazu, ob er während der Semesterferien gemeinsame Zeit mit seiner Ehefrau verbracht hat. Er hat keinerlei weitere Beweismittel (Fotos, Quittungen etc.) eingereicht, die belegen würden, dass die Ehegatten während der ganzen Ehedauer gemeinsame Zeit verbracht und ein Eheleben geführt haben. Seine Erklärung vermag nach dem Gesagten die Vermutung der Vorinstanz nicht umzustossen.

Nach dem Dargelegten erscheint es weder glaubhaft noch belegt, dass die Eheleute mindestens drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt haben. Vielmehr ist aufgrund der Fakten- und Indizienlage und unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanzen festzustellen, dass ein hierfür erforderlicher wechselseitiger Ehewille bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist entfallen ist.

Da der Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht hat, die dazu geeignet sind, diese Dauer der ehelichen Gemeinschaft zumindest glaubhaft zu machen (vgl. oben E. 3.4), scheitert ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch bereits an den zeitlichen Voraussetzungen und muss sein Integrationserfolg bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG nicht mehr weiter geprüft werden. Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass, die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

5.4 Der Beschwerdeführer macht keine wichtigen Gründe geltend, die einen nachehelichen Härtefall (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG) begründen könnten. Solche sind auch nicht ersichtlich.

5.5 Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.

5.6 Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Wie das Verwaltungsgericht bereits in seiner Präsidialverfügung vom 16. Mai 2025 festhielt, ist die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht weiter zu prüfen, da ein solches Gesuch von der rechtskundigen Vertretung des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich begründet wurde.

7.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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