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Zürich Verwaltungsgericht 20.06.2025 VB.2025.00295

20. Juni 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,529 Wörter·~13 min·5

Zusammenfassung

Gerichtliche Überprüfung der Dublin-Haft (G-.Nr. GI250083-L) | Gerichtliche Überprüfung der Dublin-Haft. Rechtliches Gehör (E. 3). Eine Haftanordnung nach Art. 76a Abs. 1 lit. a i. V. m. Abs. 2 AIG ist nur bei einer erheblichen Gefahr des Untertauchens zulässig. Da der Beschwerdeführer bereits einmal für mehrere Monate untergetaucht war und sich dem Einreiseverbot wiedersetzte, durften die Vorinstanzen eine erhebliche Fluchtgefahr annehmen (E. 4.2). Zwischen dem Ende der Dublin-Vorbereitungshaft und dem Beginn der Dublin-Ausschaffungshaft besteht keine Lücke. Die Ausschaffungshaft berechnet sich nach der Dublin-III-Verordnung ab dem Zeitpunkt der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung des ersuchten Staats und nicht ab dem Zeitpunkt des Weg- oder Ausweisungsentscheids. Demgemäss endete die Vorbereitungshaft mit der Zustimmung der Übernahme durch die Behörden des zuständigen Dublin-Staates (E. 4.3.5 ff.). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00295   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.06.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Gerichtliche Überprüfung der Dublin-Haft (G-.Nr. GI250083-L)

Gerichtliche Überprüfung der Dublin-Haft. Rechtliches Gehör (E. 3). Eine Haftanordnung nach Art. 76a Abs. 1 lit. a i. V. m. Abs. 2 AIG ist nur bei einer erheblichen Gefahr des Untertauchens zulässig. Da der Beschwerdeführer bereits einmal für mehrere Monate untergetaucht war und sich dem Einreiseverbot wiedersetzte, durften die Vorinstanzen eine erhebliche Fluchtgefahr annehmen (E. 4.2). Zwischen dem Ende der Dublin-Vorbereitungshaft und dem Beginn der Dublin-Ausschaffungshaft besteht keine Lücke. Die Ausschaffungshaft berechnet sich nach der Dublin-III-Verordnung ab dem Zeitpunkt der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung des ersuchten Staats und nicht ab dem Zeitpunkt des Weg- oder Ausweisungsentscheids. Demgemäss endete die Vorbereitungshaft mit der Zustimmung der Übernahme durch die Behörden des zuständigen Dublin-Staates (E. 4.3.5 ff.). Abweisung.

  Stichworte: DUBLIN VERORDNUNG DUBLIN-HAFT FLUCHTGEFAHR HAFTDAUER

Rechtsnormen: Art. 76a Abs. I AIG Art. 29 Abs. II BV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2025.00295

Urteil

des Einzelrichters

vom 20. Juni 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B, diese substituiert durch C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend gerichtliche Überprüfung der Dublin-Haft (G.-Nr. GI250083-L),

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 22. Mai 2025 an, dass A in Anwendung von Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG in Dublin-Vorbereitungshaft bis 1. Juni 2025 genommen werde.

II.  

Nachdem A am 5. Mai 2025 die Überprüfung der Dublin-Haft beantragte, bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 9. Mai 2025 die Anordnung der Haft im Rahmen des Dublin-Vorbereitungsverfahrens und bewilligte die Haft bis zum 1. Juni 2025.

III.  

Hiergegen erhob A am 13. Mai 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Haftentlassung sowie eine Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eventualiter sei die Haftanordnung des Migrationsamts des Kantons Zürich auf eine angemessene Dauer von maximal 18 Tagen, subeventualiter von maximal 22 Tagen, zu verkürzen. Subsubeventualiter sei die Widerrechtlichkeit der Haft festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er sodann die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

Das Migrationsamt beantragte am 22. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 hob das Migrationsamt die Vorbereitungshaft auf und nahm A in Anwendung von Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG bis 6. Juli 2025 in Dublin-Ausschaffungshaft. A replizierte am 3. Juni 2025.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

1.2 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Mit der zwischenzeitlich erfolgten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Vorbereitungshaft ist dessen aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde und der Überprüfung des Haftentscheids dahingefallen. In Fällen, in denen – wie vorliegend – durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen, tritt das Bundesgericht indessen regelmässig auf die Beschwerde ein, auch wenn kein aktuelles, praktisches Interesse mehr besteht (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 a. E.). Es ist daher vom Erfordernis des praktischen und aktuellen schutzwürdigen Rechtsschutzinteresses abzusehen und auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der aus Marokko stammende Beschwerdeführer reichte am 9. Februar 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf dieses trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) nicht ein, da es Deutschland für das Asylverfahren als zuständig erachtete. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat weg. Am 13. Februar 2024 galt der Beschwerdeführer als untergetaucht. Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 verfügte das SEM gegenüber dem Beschwerdeführer ein Einreiseverbot, gültig bis zum 29. Juli 2026. Nachdem der Beschwerdeführer am 30. Juli 2024 nach Deutschland ausgeschafft worden war, reiste er trotz bestehendem Einreiseverbot in die Schweiz ein und wurde am 20. April 2025 in Zürich verhaftet. Eigenen Angaben zufolge hatte der Beschwerdeführer am 2. November 2024 auch noch in den Niederlanden ein Asylgesuch gestellt. Die niederländischen Behörden haben eine Rückübernahme des Beschwerdeführers als zuständiger Dublin-Staat am 1. Mai 2025 abgelehnt. Das SEM reichte daraufhin am 12. Mai 2025 ein Remonstrationsverfahren ein. Am 19. Mai 2025 stimmten die niederländischen Behörden einer Übernahme zu. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 ordnete die Beschwerdegegnerin in der Folge wie erwähnt die Dublin-Ausschaffungshaft an.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowohl durch das Migrationsamt als auch durch die Vorinstanz, indem diese die Fluchtgefahr und Haftdauer nicht genügend geprüft und begründet hätten.

3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; VGr, 17. August 2023, VB.2022.00540, E. 3.3). Die hieraus resultierenden Anforderungen an Umfang und Dichte einer Begründung lassen sich nicht generell festlegen, sondern richten sich nach den Umständen (vgl. Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., Zürich 2023, Art. 29 Rz. 65, mit Hinweisen).

3.3 Der Beschwerdegegner begründete seine Verfügung in Bezug auf den Haftgrund mit dem Verhalten des Beschwerdeführers, welches darauf schliessen lasse, dass er sich nicht an behördliche Anordnungen halte, insbesondere der Einreise in die Schweiz trotz Einreiseverbot. Damit gehen die massgebenden Überlegungen des Beschwerdegegners zum Haftgrund aus der Verfügung hervor. Die Haftdauer begründete der Beschwerdegegner damit, dass ein Übernahmeersuchen an den zuständigen Dublin-Staat gestellt werden muss. In Anbetracht dessen, dass für die Dublin-Vorbereitungshaft klare Vorgaben bezüglich der Dauer der Haft bestehen (vier Wochen für das Gesuch und zwei Wochen für die Antwort, vgl. hinten E. 4.3.2) und sich die angeordnete Haft an diesen Rahmen hält, vermag die knappe Begründung des Beschwerdegegners die Begründungsanforderungen noch zu erfüllen. Die Vorinstanz hat sich sodann ausführlich mit dem Haftgrund auseinandergesetzt. Überdies führte sie zur Haftdauer aus, dass aufgrund des Umstandes, dass zwei Übernahmeersuchen gestellt werden mussten, ein komplexer Fall vorliege, weshalb sich eine Beschränkung der Haftdauer nicht aufdränge. Damit hat auch die Vorinstanz die wesentlichen Überlegungen dargelegt, von denen sie sich hat leiten lassen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer bestreite die Zulässigkeit der Haft gestützt auf die Dublin-III-Verordnung. Er habe sich proaktiv bei den Schweizer Behörden gemeldet und sei, mit der entsprechenden Unterstützung, bereit, nach Marokko zurückzukehren. Sodann erweise sich die Haftdauer als unverhältnismässig, da, wie sich gezeigt habe, keine sechs Wochen für die Vorbereitung benötigt werden bzw. wurden.

4.2  

4.2.1 Gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Dublin-Abkommens der Schweiz mit der EU wendet die Schweiz im Rahmen ihrer Beziehungen zu den EU-Mitgliedstaaten unter anderem die Dublin-Verordnung an. Seit dem Jahr 2013 steht die sogenannte Dublin-III-Verordnung in Kraft.

4.2.2 Nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung können die Staaten zur Sicherung des Überstellungsverfahrens eine gesuchstellende Person im Rahmen einer Einzelfallprüfung festhalten, wenn (1) eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, (2) sich die freiheitsentziehende Massnahme als verhältnismässig erweist und (3) weniger einschneidende Massnahmen unwirksam erscheinen. Als Fluchtgefahr bezeichnet die Dublin-III-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass ein Gesuchsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, sich diesem durch Flucht entziehen könnte (Art. 2 lit. n Dublin-III-Verordnung).

4.2.3 Die Schweiz hat die Dublin-III-Haftregeln in Art. 76a (materielles Recht) bzw. Art. 80a (Verfahren) AIG umgesetzt.

4.2.4 Gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a). Die entsprechenden Anzeichen im Sinn von lit. a sind in Art. 76a Abs. 2 AIG abschliessend aufgeführt (vgl. BGE 142 I 135 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Haftanordnung nach Art. 76a Abs. 1 lit. a i. V. m. Abs. 2 ist überdies nur bei einer erheblichen Gefahr des Untertauchens zulässig (BGE 142 I 135 E. 4.2 mit Hinweisen).

4.2.5 Die Anzeichen dafür, dass eine solche Gefahr besteht, dürfen nicht nur gestützt auf die gesetzlichen Haftgründe vermutet, sondern müssen im Einzelfall geprüft und begründet werden (vgl. Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung). In gleicher Weise zu prüfen und zu begründen ist, ob nicht bereits eine weniger einschneidende Massnahme hinreichend wirksam wäre (Art. 76a Abs. 1 lit. c AIG) und die Festhaltung sich insgesamt als verhältnismässig erweist (Art. 76a Abs. 1 lit. b AIG). Die Haft muss aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und erforderlich sein, um die Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat sicherzustellen; zudem hat sie in einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen (BGE 142 I 135 E. 4.1 mit Hinweisen).

4.2.6 Der Beschwerdeführer tauchte für mehrere Monate unter, nachdem das SEM auf sein Asylgesuch nicht eingetreten war und seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hatte. Zudem missachtete er auch ein gültiges Einreiseverbot. Wenn die Vorinstanz und der Beschwerdegegner somit davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer sich den schweizerischen Behörden nicht zur Verfügung halten werde und eine erhebliche Fluchtgefahr bestehe, ist dies nicht zu beanstanden. Gegenteilige Beteuerungen vermögen den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits einmal für längere Zeit untergetaucht war, was gerade nahelegt, dass eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nicht aufzuwiegen.

4.3  

4.3.1 Art. 28 Dublin-III-Verordnung sieht sodann zwei Möglichkeiten der Inhaftierung zur Sicherung der Überstellung vor: Einerseits kann eine Person vor oder während der Klärung des für die Rückübernahme zuständigen Dublin-Staats inhaftiert werden. Diese wird vom SEM als "Dublin-Haft für die Vorbereitung des Entscheids" ("Vorbereitungshaft" im Rahmen des Dublin-Verfahrens) bezeichnet (Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich I [Weisungen AIG], Stand: 1. Juni 2024, Ziff. 9.9.2). Andererseits ist danach eine Inhaftierung zur Sicherung der Überstellung möglich. Die Haft in dieser zweiten Phase wird als "Dublin-Haft zur Sicherstellung des Überstellungsverfahrens" ("Ausschaffungshaft" im Rahmen des Dublin-Verfahrens) bezeichnet (SEM, Weisungen AIG, a. a. O., Ziff. 9.9.3).

4.3.2 Art. 28 Abs. 3 UAbs. 2 Dublin-III-Verordnung lautet wie folgt: Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäss dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

4.3.3 Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung keine aufschiebende Wirkung mehr hat (Art. 28 Abs. 3 UAbs. 3 Dublin-III-Verordnung).

4.3.4 Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinn des Unterabsatzes 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten (Art. 28 Abs. 3 UAbs. 4 Dublin-III-Verordnung). Insgesamt hat die Haft so kurz wie möglich und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäss dieser Verordnung durchgeführt wird (Art. 28 Abs. 3 UAbs. 1 Dublin-III-Verordnung).

4.3.5 In der Lehre wird angenommen, zwischen dem Ende der Dublin-Vorbereitungshaft und dem Beginn der Dublin-Ausschaffungshaft bestehe keine Lücke. Die Ausschaffungshaft berechne sich nach der Dublin-III-Verordnung ab dem Zeitpunkt der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung des ersuchten Staats und nicht ab dem Zeitpunkt des Weg- oder Ausweisungsentscheids (Felix Baumann/Tarkan Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, S. 39 mit weiterem Hinweis; Thomas Hugi Yar in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser/Luzia Vetterli, Ausländerrecht, Basel 2022, N. 12.156).

4.3.6 Diesen Ausführungen ist ohne Weiteres zuzustimmen. Art. 76a AIG regelt seit dem 1. Juli 2015 (zusammen mit Art. 80a und Art. 81 Abs. 4 lit. b AIG) die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens abschliessend; die ordentliche Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft ist nicht mehr anwendbar (Andreas Zünd, Kommentar Migrationsrecht, Art. 76a AIG, N. 1). Die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach Art. 75 und 76 AIG ist von den Dublin-Haftarten gemäss Art. 28 Dublin-III-Verordnung zu unterscheiden. Trotz ähnlicher Bezeichnung ist der Umsetzungsgesetzgebung das völkerrechtliche und nicht das nationale Verständnis der Haftarten zugrunde zu legen. Nach dem völkerrechtlichen Verständnis besteht in der Dublin-III-Verordnung keine Lücke (VGr, 25. Juli 2024, VB.2024.00340, E. 4.2).

4.3.7 Demgemäss hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer nicht unzulässigerweise noch fast eine Woche in Vorbereitungshaft gelassen, wie dies der Beschwerdeführer moniert, vielmehr endete diese mit der Zustimmung der niederländischen Behörden zur Übernahme des Beschwerdeführers. Die Frist der Dublin-Ausschaffungshaft begann daher auch nicht erst mit der Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. Mai 2025, sondern die Frist für die Dublin-Ausschaffungshaft begann ab der Zustimmung der niederländischen Behörden zu laufen. Demgemäss dauerte die vorliegend strittige Dublin-Vorbereitungshaft bis zum 19. Mai 2025 und dauerte somit rund vier Wochen. Diese Haftdauer erweist sich als verhältnismässig, insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass bei zwei Staaten Übernahmegesuche gestellt werden mussten. Sodann ist auch die ursprünglich angeordnete Haftdauer ex tunc von sechs Wochen nicht zu beanstanden. Aufgrund des Umstandes, dass nicht geklärt war, ob Deutschland oder die Niederlande der zuständige Dublin-Staat für das Gesuch des Beschwerdeführers war, und somit Anfragen an zwei Staaten zu erfolgen hatten, erscheint eine angeordnete Haftdauer von sechs Wochen als noch verhältnismässig.

4.4 Angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers, der bereits einmal untergetaucht war und sich nicht von einer erneuten illegalen Einreise in die Schweiz abhalten liess, erscheinen sodann mildere Massnahmen im vorliegenden Fall nicht zielführend. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 17 VRG).

5.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin B, substituiert durch C, als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Beschwerdeerhebung ihre Honorarnote ein und ergänzte diese in ihrer Replik. Der geltend gemachte Zeitaufwand von 7,3 Stunden (wovon 4,6 Stunden à Fr. 110.- durch die Praktikantin geleistet wurden) erscheint mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Die Rechtsvertreterin ist demgemäss mit insgesamt Fr. 1'100.- zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer wird schliesslich auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B, substituiert durch C, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'100.- aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM);

       d)    die Gerichtskasse.

Abkürzungsverzeichnis:

AIG                                 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)

BGG                                Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV                                   Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

EMRK                             Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)

Dublin-Abkommen         Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68)

Dublin-III-Verordnung   Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (L 180/31)

VRG                                Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)