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Zürich Verwaltungsgericht 04.06.2025 VB.2025.00291

4. Juni 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,981 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | [Stalking] Vorliegend hat die gefährdete Person glaubhaft dargelegt, dass eine langandauernde Stalkingsituation besteht, aufgrund welcher sie in ihrem psychischen Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt ist (E. 3). Die Verlängerung des Kontaktverbots sowie des Betretverbots am Wohnort der gefährdeten Person um drei Monate hält einer Rechtskontrolle ohne Weiteres Stand (E. 4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00291   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.06.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

[Stalking] Vorliegend hat die gefährdete Person glaubhaft dargelegt, dass eine langandauernde Stalkingsituation besteht, aufgrund welcher sie in ihrem psychischen Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt ist (E. 3). Die Verlängerung des Kontaktverbots sowie des Betretverbots am Wohnort der gefährdeten Person um drei Monate hält einer Rechtskontrolle ohne Weiteres Stand (E. 4). Abweisung.

  Stichworte: BETRETVERBOT GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KONTAKTVERBOT RAYONVERBOT STALKING

Rechtsnormen: Art. 2 Abs. I lit. b GSG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00291

Urteil

der Einzelrichterin

vom 4. Juni 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

B,

Beschwerdegegner,

und

Stadtpolizei Winterthur, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

B beendete im August 2021 eine langjährige partnerschaftliche Beziehung mit A. Die Stadtpolizei Winterthur verfügte am 11. April 2025 in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen bzw. bis zum 8. Mai 2025 ein Kontaktverbot zu B sowie ein Betretverbot betreffend dessen Wohnort. Die Verfügung vom 11. April 2025 wurde A am 24. April 2025 übergeben.

II.  

A reichte dem Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur am 25. April 2025 ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Verfügung vom 11. April 2025 bzw. um Aufhebung der darin angeordneten Schutzmassnahmen ein. Das Zwangsmassnahmengericht eröffnete in der Folge das Geschäft Nr. GS250058-K.

B ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur mit Eingabe vom 27. April 2025, die polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern. Dieses Verfahren wurde unter der Geschäfts-Nr. GS250059-K geführt. Das Zwangsmassnahmengericht hörte B sowie A am 30. April 2025 getrennt voneinander an. Mit Urteil und Verfügung vom 30. April 2025 vereinigte es die beiden Verfahren (Verfügungsdispositivziffer 1), und verlängerte das zum Schutz von B angeordnete Kontaktverbot sowie das dessen Wohnort betreffende Betretverbot bis zum 8. August 2025 unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0; Urteilsdispositivziffer 1).

III.  

A führte am 12. Mai 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der gerichtlich verlängerten Schutzmassnahmen. Das Bezirksgericht Winterthur verzichtete am 14. Mai 2025 auf Vernehmlassung. B reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Gemäss § 11a GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide eines Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen.

Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Das Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

(Beziehungs- bzw. Trennungs-)Stalking im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG umfasst vielfältige Verhaltensweisen, worunter zwanghaftes Verfolgen oder Belästigen, ein Herumtreiben in der Nähe der gefährdeten Person oder unerwünschte Kontaktaufnahmen fallen. Die Schwelle, ab welcher solche Verhaltensweisen als Stalking bzw. häusliche Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG einzustufen sind, liegt verhältnismässig tief und ist namentlich bereits bei "weichem Stalking" überschritten, etwa wenn die stalkende Person immer wieder die physische Nähe des Opfers sucht, ohne dieses erkennbar zu bedrängen. Es genügt, wenn mit dem Nachstellen die Gefahr einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person bzw. deren psychischer Integrität einhergeht; die Gewaltschutzmassnahmen sollen greifen, bevor es zu einer Schädigung des Opfers kommt (zum Ganzen VGr, 28. September 2023, VB.2023.00486, E. 4.2 mit Hinweisen).

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Person notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten oder diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

2.3 Die gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchgegnerin oder den Gesuchgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchgegnerin oder der Gesuchgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.4 Der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation einer Gewaltsituation und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen – nicht in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht leistbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen. Für den Entscheid über die Verlängerung von Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie massgeblich, ob eine konkrete Gefährdungssituation Anlass für die Anordnung einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gegeben hat und ob diese Situation weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn verstandener Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 3.2; 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.2; 2. Juni 2022, VB.2022.00238, E. 4.2).

Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

3.  

3.1 Der Beschwerdegegner suchte am Vormittag des 7. April 2025 in Begleitung seines Bruders die Mitbeteiligte wegen "langanhaltende[r] Probleme" mit der Beschwerdeführerin auf; deren Stalkingverhalten habe nie aufgehört. Im Rahmen einer polizeilichen Befragung vom 11. April 2025 erklärte der Beschwerdegegner, die Beschwerdeführerin akzeptiere die vom ihm im August 2021 vollzogene Trennung nach wie vor nicht. Sie versuche immer wieder, telefonisch mit ihm Kontakt aufzunehmen. Er selbst habe seit der Trennung keinen Kontakt mehr zur Beschwerdeführerin hergestellt. Manchmal habe er eine Woche Ruhe vor der Beschwerdeführerin, dann melde sie sich wieder "massiv" bzw. mit etlichen SMS oder Anrufen. Seit Anfang des Jahres habe er bereits 44 Nachrichten erhalten. Die Beschwerdeführerin schreibe "immer verwirrendes Zeugs", mache Druck, dass sie ihn sehen müsse, oder auch, dass sie um ihn und sich kämpfe. Irgendwie wolle sie ihn wohl zurückhaben. Dies gehe seit rund drei Jahren so. An früher angeordnete Schutzmassnahmen habe sich die Beschwerdeführerin nicht gehalten. Sie habe vielmehr Druck ausgeübt, dass er diese aufheben lasse. Im Sommer 2024 habe sie irgendwie herausgefunden, dass er mit einem bestimmten Flug nach Hause komme. Sie habe ihn dann am Flughafen abgepasst, sich an ihm festgehalten und ihn nicht gehen lassen wollen. Seine Begleitung habe die Polizei eingeschaltet. Diese habe ihm geholfen, dass er habe weggehen können. Am Vortag des 7. April 2025 (also am 6. April 2025) sei sie nachmittags gegen 14.00 Uhr bei ihm zu Hause aufgetaucht. Er habe aus Angst, dass die Beschwerdeführerin ihn sehe, die Wohnung verlassen. Die Beschwerdeführerin habe dies nicht bemerkt. Er habe rund zwei Stunden im (benachbarten) Haus seines Bruders gewartet, bis die Beschwerdeführerin wieder gegangen sei. Danach sei er in sein Haus zurückgekehrt. Gegen Mitternacht habe er gehört, wie die Beschwerdeführerin an seine Scheiben geklopft habe. Er habe nichts unternommen und irgendwann bzw. nach rund einer Stunde sei die Beschwerdeführerin wieder gegangen. Am Morgen habe er dann festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seinen Briefkasten sowie die Lamellen von fünf Rollläden beschädigt habe. Der Schaden belaufe sich schätzungsweise auf rund Fr. 1'250.-. Aufgrund der Belästigungen der Beschwerdeführerin bemühe er sich, "möglichst nie zu Hause" zu sein. Er habe auch Angst vor der Beschwerdeführerin. Er könne sich vorstellen, dass sie plötzlich mit einem Messer oder einer Pistole vor ihm stehe. Dies aufgrund ihrer "psychischen Art". Die Beschwerdeführerin mache auf ihn einen "[p]sychisch total gestört[en] Eindruck", weil sie spreche und spreche und spreche. Auch sei sie aggressiv und laut, sie schreie und weine.

3.2 Der Bruder des Beschwerdegegners wurde von der Mitbeteiligten am 11. April 2025 als Auskunftsperson befragt. Er gab an, der Beschwerdegegner wolle seit der Trennung von der Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr mit dieser. Sein Bruder habe kurz vor der Trennung einen Schlaganfall erlitten und sei überhaupt nicht mehr belastbar. Er unterstütze ihn deshalb. Die Beschwerdeführerin stalke seinen Bruder schon seit der Trennung. Im Jahr 2023 – nach der Trennung – sei sie ihm "aus Eifersucht" in das Land C nachgereist, wo ein Kollege seines Bruders sie "der Polizei übergeben" habe. Die Beschwerdeführerin sage, der Kollege sei ihr gegenüber gewalttätig geworden. Er selbst wisse nicht, was damals genau vorgefallen sei. Diese Geschichte sei auch nicht Teil des aktuellen Ereignisses. Die Beschwerdeführerin habe auch schon von ihm gewollt, dass er ein Treffen zwischen ihr und seinem Bruder arrangiere. Solche Treffen hätten aber "schlussendlich ins Nichts geführt". Die Beschwerdeführerin sei immer ausfällig geworden. Sie sei auch schon viele Male am Wohnort seines Bruders erschienen und habe trotz mehrmaliger Aufforderung nicht wieder gehen wollen. Die Nachbarn riefen ihn jeweils an, wenn die Beschwerdeführerin bei seinem Bruder auftauche. Auch am 6. April 2025 hätten ihn Nachbarn deswegen angerufen. Er sei aber nicht zu Hause gewesen. Als er nach Hause gekommen sei, sei die Beschwerdeführerin weg gewesen. In der Nacht sei sie dann zurückgekommen und habe "Radau gemacht". Sie habe gegen die Fensterläden gepoltert und den Briefkasten beschädigt. Sie habe zuvor "immer wieder mal Sachbeschädigungen gemacht", etwa an Gartenmöbeln. Aber so heftig wie dieses Mal sei es noch nie gewesen. Die Nachbarn seien auch schon ganz eingeschüchtert, weshalb er und sein Bruder nun die Polizei beigezogen hätten. Die Beschwerdeführerin mache auf ihn einen sehr schlechten gesundheitlichen Eindruck. Sie habe stark abgenommen, sei immer im Stress, verweint, "hyperagil" und habe auch ab und zu eine "Alkfahne". Er habe den Eindruck, dass sein Bruder vor der Beschwerdeführerin geschützt werden müsse. Es gehe ihm (dem Beschwerdegegner) nicht gut. Er habe Angst und fühle sich zu Hause nicht mehr wohl.

3.3 Die Mitbeteiligte teilte der Vorinstanz am 28. April 2025 mit, mit der Beschwerdeführerin habe bislang trotz mehrmaliger Aufforderung kein Termin für eine Einvernahme vereinbart werden können. Die Beschwerdeführerin zeige sich nach wie vor sehr unkooperativ und "psychisch auffällig".

3.4 In ihrem Gesuch vom 25. April 2025 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Angaben, welche der Beschwerdegegner gegenüber der Mitbeteiligten gemacht habe, seien unrichtig. Sie sei am 6. April 2025 am Wohnort des Beschwerdegegners gewesen, um mit diesem zu sprechen. Er sei aber nicht da gewesen, jedenfalls habe sie ihn nicht gesehen. Sein Bruder habe dann aus für sie unerklärlichen Gründen die Polizei gerufen, worauf sie gegangen sei. Mit den angeblichen Sachbeschädigungen habe sie nichts zu tun. Grund für die Anschuldigungen des Beschwerdegegners sei wohl, dass aktuell im Land C ein Strafverfahren gegen diesen und seinen Geschäftspartner laufe. Sie sei dort vom Geschäftspartner des Beschwerdegegners geschlagen worden, und die zuständige Staatsanwaltschaft stufe den Beschwerdegegner als Mittäter ein. Der Beschwerdegegner wolle sie nun zum "Rückzug der Anklage" bringen.

3.5 Der Beschwerdegegner gab in seinem Verlängerungsgesuch vom 27. April 2025 an, er werde seit vier Jahren durch die Beschwerdeführerin gestalkt. Sie rufe ständig an, schreibe SMS und E-Mails. Oft komme sie persönlich vorbei, klingle an der Haustüre, gehe im Garten herum und poltere an die Fenster, obwohl er nicht auf die Kontaktaufnahmen reagiere. Sie komme sowohl tagsüber als auch nachts. Sogar die Nachbarn fühlten sich durch dieses Verhalten gestört. Er wohne im Parterre, und das Verhalten der Beschwerdeführerin belaste ihn sehr. Er könne deshalb nicht mehr gut schlafen. Er habe schon mehrmals die Polizei gerufen, und es seien bereits früher Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnet worden. Doch das Stalking sei immer weiter gegangen. Es vergehe kaum eine Woche ohne Vorfälle. Zuletzt habe sie auch noch Rollläden und seinen Briefkasten kaputt gemacht. Er habe Angst vor der Beschwerdeführerin, und die ständigen Grenzüberschreitungen setzten ihm, der infolge eines Schlaganfalls sehr angeschlagen sei, sehr zu. Er könne nur noch im Urlaub zur Ruhe kommen, da er auch nachts jederzeit befürchten müsse, dass die Beschwerdeführerin auftauche und ihn belästige. Auch finde er keine Ruhe, wenn ständig das Telefon klingle. Die polizeilichen Schutzmassnahmen reichten nicht aus, um etwas an der Situation zu ändern. Er sei sich sicher, dass die Beschwerdeführerin nach Auslaufen der Schutzmassnahmen wieder bei ihm auftauchen werde.

3.6 Im Rahmen der vorinstanzlichen Befragung vom 30. April 2025 gab der Beschwerdegegner zu Protokoll, sich vor über drei Jahren von der Beschwerdeführerin getrennt zu haben. Seither lasse sie ihn einfach nicht in Ruhe. Es sei nicht das erste Mal, dass Gewaltschutzmassnahmen angeordnet worden seien. Die Beschwerdeführerin sei schon oft bei ihm gewesen und habe Sachen kaputt gemacht. Er wisse nicht, ob alle von ihm dokumentierten Beschädigungen vom 6. April 2025 stammten. Die Beschwerdeführerin sei ja schon mehrfach da gewesen bzw. komme jede oder jede zweite Woche. Am 6. April 2025 habe er sie durch das Fenster gesehen und sei direkt zu seinem Bruder gegangen. Dieser habe versucht, die Beschwerdeführerin zum Gehen zu bewegen. Das habe sie aber nicht gemacht, worauf sein Bruder die Polizei gerufen habe. Vor etwa einer Woche sei die Beschwerdeführerin mitten in der Nacht gekommen und habe an die Scheibe gepoltert. Am Morgen habe er dann die Beschädigungen gesehen. Auf WhatsApp habe er die Beschwerdeführerin gesperrt. Sie schicke aber ständig wieder SMS. Er antworte seit einem oder zwei Jahren nicht mehr darauf. Sie rufe ihn auch ständig an; die Anrufe nehme er jeweils nicht entgegen. In den vergangenen drei Jahren habe er etwa zehn Mal die Polizei gerufen, weshalb die Beschwerdeführerin wissen müsse, dass er keinen Kontakt mehr zu ihr wolle. Er fühle sich wegen des Verhaltens der Beschwerdeführerin zu Hause nicht mehr wohl, verbringe möglichst viel Zeit im Ausland oder schaue auch sonst, dass er möglichst nicht zu Hause sei.

3.7 Die Vorinstanz lud die Beschwerdeführerin auf den 30. April 2025 um 10.00 Uhr zur Anhörung vor. Dessen ungeachtet traf der Beschwerdegegner, dessen Anhörung am nämlichen Tag um 8.30 Uhr angesetzt worden war, vor dem Gerichtsgebäude auf die dort bereits wartende Beschwerdeführerin. Diese gab der Vorinstanz gegen 8.30 Uhr Unterlagen ab. Sie gab in der Befragung an, vom Bezirksgericht die telefonische Auskunft erhalten zu haben, dass "E-Mail nicht gültig" sei. Sie habe nicht drucken können, aber gewollt, dass das Gericht die Unterlagen habe, bevor es den Beschwerdegegner befrage. Sie wolle, dass das Gericht verstehe, worum es in diesem Verfahren gehe. Es gehe nicht darum, die Beziehung zwischen ihr und dem Beschwerdegegner zu diskutieren, sondern darum, dass sie im Land C eine schwere Kopfverletzung erlitten habe. Der Beschwerdegegner sei "als Mittäter eingestuft". Sie habe nicht gewusst, ob der Beschwerdegegner vor oder nach ihr zur Anhörung komme, und sei deshalb so früh beim Gericht gewesen. Sie habe den Beschwerdegegner vor dem Gerichtsgebäude gesehen, aber kein Wort gesagt. Die Frage, inwiefern sie konkret mit den Schutzmassnahmen nicht einverstanden sei, beantwortete die Beschwerdeführerin dahingehend, dass das Kontaktverbot "okay" sei, sie aber den Beschwerdegegner nicht gewinnen lasse. Auch sei im Zusammenhang mit der polizeilichen Schutzverfügung eine Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ergangen und diese Meldung damit begründet worden, dass möglicherweise das Wohl ihrer 15-jährigen Tochter gefährdet sei. Das lasse sie nicht zu. Sie bestätigte sodann, dass sie am 6. und am 14. April 2025 den Wohnort des Beschwerdegegners aufgesucht habe. Am 14. April 2025 habe sie versucht, mit dem Beschwerdegegner zu sprechen, damit er endlich verstehe, worum es jetzt gehe. Der Beschwerdegegner wisse nicht, was sie sagen wolle. Er denke, sie wolle die Beziehung diskutieren, aber das wolle sie nicht. Auch an einem Abend sei sie dort gewesen, aber nicht in der Nacht, es sei danach noch ein Zug gefahren. Soweit sie sich erinnere, sei sie zuvor letztmals im November oder Dezember 2024 am Wohnort des Beschwerdegegners gewesen. Sie schreibe dem Beschwerdegegner manchmal lange nicht, manchmal mehr, aber nicht mehrmals pro Woche. Der Beschwerdegegner antworte nicht, weil er denke, sie wolle die Beziehung diskutieren. Sie rufe den Beschwerdegegner auch an. Er nehme das Telefon jeweils nicht ab. Mit den Schutzmassnahmen bzw. deren Verlängerung wolle der Beschwerdegegner sie nur einschüchtern. Er habe schon Angst, aber nicht vor ihr.

3.8 Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, der Beschwerdegegner habe glaubhaft vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin ihn wiederholt per Telefon kontaktiert und am 6. April 2025 seinen Wohnort aufgesucht habe. Auch die Beschwerdeführerin habe dies in ihrem Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen sowie in der gerichtlichen Anhörung bestätigt. Die Anordnung der polizeilichen Schutzmassnahmen sei deshalb nicht zu beanstanden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die offenbar seit Jahren bestehende Stalkingsituation in der kurzen Zeit seit der Anordnung der polizeilichen Schutzmassnahmen vollständig beruhigt habe. Vielmehr erscheine insbesondere in Anbetracht der aktuellen Ereignisse und der Vorgeschichte nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdegegner vor weiteren Belästigungen fürchte. Eine Verlängerung der Schutzmassnahmen könne dazu dienen, eine nachhaltige Beruhigung der Situation herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin, welche in einem anderen Bezirk wohne, werde weder durch das Kontakt- noch durch das Rayonverbot stark in ihren Persönlichkeitsrechten eingeschränkt. In Würdigung aller Umstände rechtfertige sich eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate.

4.  

Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was den – angesichts der Umstände überzeugenden – Schluss der Vorinstanz, wonach eine fortbestehende Gefährdungssituation glaubhaft und eine Verlängerung des Kontakt- sowie des Betretverbots am Wohnort des Beschwerdegegners um drei Monate verhältnismässig sei, infrage zu stellen vermöchte. Sie räumt vielmehr auch im vorliegenden Verfahren ein, dass sie den Beschwerdegegner per E-Mail und SMS kontaktiert sowie seinen Wohnort aufgesucht hat. In gewissem Widerspruch dazu macht sie sinngemäss geltend, der Beschwerdegegner lüge über die Vorfälle, welche Anlass für die Anordnung bzw. Verlängerung der Schutzmassnahmen gaben, und wolle sie durch die (Verlängerung der) Schutzmassnahmen nur einschüchtern. Solches ist freilich nicht nachvollziehbar bzw. glaubhaft. Das sinngemässe Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Verlängerung der Schutzmassnahmen dem Beschwerdegegner nur dazu diene, einen im Zusammenhang mit einer Forderungsstreitigkeit zwischen ihnen stehenden Termin vom 6. Juni 2025 vor dem Friedensrichter nicht wahrnehmen zu müssen, läuft schon deshalb ins Leere, weil die Vorinstanz für Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder von anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen werden, eine Ausnahme vom Kontaktverbot statuierte (Urteilsdispositivziffer 1). Die vorinstanzliche Verlängerung der Schutzmassnahmen hält einer Rechtskontrolle ohne Weiteres Stand. Daran ändert auch das Beteuern der Beschwerdeführerin nichts, wonach sie nunmehr den Beschwerdegegner "sowieso nicht" kontaktieren werde.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 GSG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    900.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr. 1'005.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Bezirksgericht Winterthur.

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