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Zürich Verwaltungsgericht 19.03.2026 VB.2025.00283

19. März 2026·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,292 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Eintragungsfähigkeit einer im Ausland erfolgten Geburt | [Die Beschwerdeführerin 2 hat mittels Samenspende nach österreichischem FMedG den Beschwerdeführer 3 geboren. Das Gemeindeamt verweigerte die Eintragung der Beschwerdeführerin 1 als zweite Mutter.] Das IPRG ist bei Personenstandsfragen immer anwendbar, wenn eine betroffene Person über eine ausländische Staatsbürgerschaft verfügt (E. 2). Da nur eine Geburtsurkunde vorliegt, ist keine anerkennungsfähige Entscheidung im Sinn von Art. 70 IPRG gegeben (E. 4.2). Die Frage, ob die Nennung der Beschwerdeführerin 1 in der Geburtsurkunde auf einer verwandtschaftsbegründenden Erklärung und damit einer anerkennungsfähigen ausländischen Kindesanerkennung im Sinn von Art. 73 IPRG gründet, kann offengelassen werden (E. 4.3). Aufgrund des Aufenthalts des Kindes in der Schweiz ist für die Entstehung des Kindesverhältnisses durch Abstammung nach Art. 68 IPRG Schweizer Recht anwendbar. Da Art. 255a Abs. 1 ZGB die Mutterschaftsvermutung der Ehefrau nur für den Fall der Samenspende im Rahmen des Schweizer FMedG vorsieht, kann die Mutterschaft der Beschwerdeführerin 1 nicht vermutet werden (E. 5). Somit ist grundsätzlich eine Kindesanerkennung möglich. Nach Art. 72 Abs. 1 IPRG kann die Kindesanerkennung trotz Schweizer Zuständigkeit unter anderem nach dem österreichischen Heimatrecht der Beschwerdeführenden 2 und 3 erfolgen (E. 6.1). Dieses lässt die Kindesanerkennung durch eine zweite Mutter zu. Die Beschwerdeführerin 1 brachte gegenüber dem Beschwerdegegner wiederholt zum Ausdruck, Mutter des Beschwerdeführers 3 sein zu wollen. Damit hat sie letzteren gültig als ihr Kind anerkannt (E. 6.2). Die Anwendung des österreichischen Rechts verstösst nicht gegen den Ordre public. Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung wird vom österreichischen FMedG auch gewahrt (E. 6.3). Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00283   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.03.2026 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in Beschwerde in Zivilsachen ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Eintragungsfähigkeit einer im Ausland erfolgten Geburt

[Die Beschwerdeführerin 2 hat mittels Samenspende nach österreichischem FMedG den Beschwerdeführer 3 geboren. Das Gemeindeamt verweigerte die Eintragung der Beschwerdeführerin 1 als zweite Mutter.] Das IPRG ist bei Personenstandsfragen immer anwendbar, wenn eine betroffene Person über eine ausländische Staatsbürgerschaft verfügt (E. 2). Da nur eine Geburtsurkunde vorliegt, ist keine anerkennungsfähige Entscheidung im Sinn von Art. 70 IPRG gegeben (E. 4.2). Die Frage, ob die Nennung der Beschwerdeführerin 1 in der Geburtsurkunde auf einer verwandtschaftsbegründenden Erklärung und damit einer anerkennungsfähigen ausländischen Kindesanerkennung im Sinn von Art. 73 IPRG gründet, kann offengelassen werden (E. 4.3). Aufgrund des Aufenthalts des Kindes in der Schweiz ist für die Entstehung des Kindesverhältnisses durch Abstammung nach Art. 68 IPRG Schweizer Recht anwendbar. Da Art. 255a Abs. 1 ZGB die Mutterschaftsvermutung der Ehefrau nur für den Fall der Samenspende im Rahmen des Schweizer FMedG vorsieht, kann die Mutterschaft der Beschwerdeführerin 1 nicht vermutet werden (E. 5). Somit ist grundsätzlich eine Kindesanerkennung möglich. Nach Art. 72 Abs. 1 IPRG kann die Kindesanerkennung trotz Schweizer Zuständigkeit unter anderem nach dem österreichischen Heimatrecht der Beschwerdeführenden 2 und 3 erfolgen (E. 6.1). Dieses lässt die Kindesanerkennung durch eine zweite Mutter zu. Die Beschwerdeführerin 1 brachte gegenüber dem Beschwerdegegner wiederholt zum Ausdruck, Mutter des Beschwerdeführers 3 sein zu wollen. Damit hat sie letzteren gültig als ihr Kind anerkannt (E. 6.2). Die Anwendung des österreichischen Rechts verstösst nicht gegen den Ordre public. Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung wird vom österreichischen FMedG auch gewahrt (E. 6.3). Gutheissung.

  Stichworte: ANERKENNUNG ANERKENNUNG EINER AUSLÄNDISCHEN ENTSCHEIDUNG ANWENDBARES RECHT FORTPFLANZUNGSMEDIZIN GEBURTSURKUNDE IPRG KINDESANERKENNUNG KINDESVERHÄLTNIS MUTTERSCHAFTSVERMUTUNG ORDRE PUBLIC PERSONENSTAND RECHTSWAHL ZIVILSTANDSAMT ZIVILSTANDSREGISTER

Rechtsnormen: Art. 1 Abs. 1 IPRG Art. 17 IPRG Art. 26 lit. a IPRG Art. 68 IPRG Art. 70 IPRG Art. 71 Abs. 1 IPRG Art. 72 Abs. 1 IPRG Art. 73 Abs. 1 IPRG Art. 1 Abs. 2 lit. a LugÜ Art. 255 ZGB Art. 255a Abs. 1 ZGB Art. 260 ZGB Art. 260 Abs. 3 ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 1

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00283

Urteil

der 4. Kammer

vom 19. März 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Elias Studer.

In Sachen

1.    B A,

2.    C A,

3.    D A,

vertreten durch C A,

vertreten durch RA I,

Beschwerdeführende,

gegen

Gemeindeamt des Kantons Zürich Abteilung Zivilstandswesen, Wilhelmstrasse 10, Postfach, 8090 Zürich, 

Beschwerdegegner,

betreffend Eintragung eines Kindesverhältnisses,

hat sich ergeben:

I.  

A. B A (geborene E, Schweizer Staatsangehörige) und C A (Staatsangehörige der Vereinigten Staaten und Österreichs) sind seit dem 10. November 2022 verheiratet. Am 24. April 2023 erklärten sie in Wien mittels "Notariatsakt" gemeinsam ihre Zustimmung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung mittels Samenspende bei C A nach österreichischem Fortpflanzungsmedizingesetz (Bundesgesetz, mit dem Regelungen über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung getroffen werden, AT-FMedG, abrufbar unter https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10003046), woraufhin am 5. Juli 2023 die zur Schwangerschaft führende Insemination erfolgte. Am 29. Januar 2024 zog die zuvor in G (Belgien) und Wien wohnhafte C A zu ihrer Ehefrau nach F im Kanton Zürich.

B. 2024 wurde D A als leibliches Kind von C A in H (Österreich) geboren und B A als zweiter Elternteil in die österreichische Geburtsurkunde eingetragen. Seit seiner Geburt hält sich D A bei C und B A in F auf.

C. Am 1. November 2024 verfügte das Gemeindeamt des Kantons Zürich die Eintragung der Geburt in das schweizerische Zivilstandsregister (Dispositiv-Ziff. I) und ordnete die Beurkundung folgender Daten in Infostar an (Dispositiv-Ziff. II):

"Familienname:                     A

 Vorname:                              D

 Geschlecht:                           M

 Geburtsdatum:                      … 2024

 Geburtsort:                            Österreich, H

 Zivilstand:                            ledig

 Heimatort:                            Vereinigte Staaten, Österreich

 Name Mutter:                        A, C

 Beziehungsart:                      durch Geburt"

Zudem hielt das Gemeindeamt fest, dass B A nicht als rechtlicher Elternteil ins schweizerische Personenstandsregister eingetragen werde (Dispositiv-Ziff. III).

II.  

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern am 20. März 2025 ab.

III.  

Am 7. Mai 2025 führten C, B und D A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid dahin gehend anzupassen, dass auch B A als rechtlicher Elternteil von D A in das schweizerische Personenstandsregister einzutragen sei.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 16. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde. Das Gemeindeamt schloss am 2. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Die Beschwerdeführenden hielten mit Replik vom 25. Juni 2025 an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen betreffend die Anerkennung ausländischer Urkunden über den Zivilstand nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 der (eidgenössischen) Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2) sowie § 12 Abs. 1 der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 (ZVO, LS 231.1) sowie Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) zuständig. Die Beschwerdeführerin 2 ist als gesetzliche Vertreterin zur Führung des Prozesses für den handlungsunfähigen Beschwerdeführer 3 berechtigt (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 8). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Da ein internationaler Sachverhalt vorliegt, findet das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (SR 291) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IPRG). Dieses ist bei Personenstands- bzw. Statusfragen immer anwendbar, wenn eine betroffene Person über eine ausländische Staatsbürgerschaft verfügt (vgl. BGr, 19. November 2019, 5A_680/2018, Sachverhalt A.a und E. 3.3.1; Grolimund et al. in: dieselben [Hrsg.] Basler Kommentar, 4. A., 2021, Art. 1 IPRG N. 3 und 5; vgl. auch VGr, 16. Juni 2010, VB.2010.00102, E. 3). Nicht anwendbar ist das Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (SR 0.275.12), da dessen Art. 1 Abs. 2 lit. a die Anwendbarkeit bezüglich Fragen des Personenstands ausschliesst (vgl. Art. 1 Abs. 2 IPRG; BGE 142 III 466 E. 4.2.1).

3.  

Das Bestehen des Kindesverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer 3 und der Beschwerdeführerin 2 ist nicht umstritten (Art. 66–69 IPRG in Verbindung mit Art. 252 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Bezüglich der Frage, ob auch ein Kindesverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 3 und der Beschwerdeführerin 1 entstanden ist, ist nach dem IPRG wie folgt vorzugehen: Zunächst ist zu klären, ob eine entsprechende ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand vorhanden und in der Schweiz anzuerkennen ist (Art. 32 in Verbindung mit Art. 70 und 73 IPRG). Ist das nicht der Fall, so ist zu prüfen, ob ein Kindesverhältnis durch Abstammung entstanden ist (Art. 66–69 IPRG in Verbindung mit Art. 255 f. ZGB). Ist auch dies zu verneinen und somit nur ein rechtlicher Elternteil vorhanden, stellt sich schliesslich die Frage, ob eine Kindesanerkennung nach Art. 71 f. IPRG durch die Beschwerdeführerin 1 möglich ist und ob eine solche vorliegt.

4.  

4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 IPRG wird eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen. Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Art. 25–27 IPRG erfüllt sind (Art. 32 Abs. 2 IPRG). Art. 25 IPRG gibt als Programmartikel eine Übersicht über die sachlichen Voraussetzungen, unter denen ausländische Entscheidungen in der Schweiz die Anerkennung erlangen. Genannt werden drei Voraussetzungen: Erstens muss gemäss Art. 25 lit. a IPRG die Zuständigkeit des Staats, in dem die Entscheidung ergangen ist, aus der Sicht des schweizerischen Rechts begründet sein (sogenannte indirekte Zuständigkeit, vgl. Art. 26 IPRG). Zweitens muss die Entscheidung oder Urkunde insofern Bestand erlangt haben, als entweder kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht oder die Entscheidung endgültig ist (Art. 25 lit. b IPRG). Drittens darf kein Verweigerungsgrund im Sinn von Art. 27 IPRG vorliegen (Art. 25 lit. c IPRG).

Vorliegend kommt einerseits die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Entstehung des Kindesverhältnisses durch Abstammung und andererseits die Anerkennung einer ausländischen Kindesanerkennung in Betracht:

4.2  

Ausländische Entscheidungen betreffend die Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes, in dessen Heimatstaat oder im Wohnsitzoder im Heimatstaat der Mutter oder des Vaters ergangen sind (Art. 70 in Verbindung mit Art. 26 lit. a IPRG). Art. 70 IPRG erfasst alle Entscheidungen, die im Ausland über die Feststellung eines Kindesverhältnisses ergehen können. Ausländische Registrierungen kindesrechtlicher Statusbeziehungen können solchen richterlichen Entscheidungen allerdings nicht gleichgestellt werden. Für die Anwendbarkeit von Art. 70 IPRG wäre somit vorausgesetzt, dass sich eine in der Schweiz anzuerkennende Geburtsurkunde auf einen ausländischen (Gerichts-)Entscheid abstützt (VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00829, E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Dies ist vorliegend nicht der Fall: Gemäss § 144 Abs. 2 Ziff. 1 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches der Republik Österreich (AT-ABGB, abrufbar unter https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622) wird die Ehefrau der leiblichen Mutter von Gesetzes wegen als zweiter Elternteil anerkannt; dies wird vom Standesamt lediglich registriert. Damit fällt eine Anerkennung der Geburtsurkunde vom 8. April 2024 nicht in Betracht (vgl. auch BGE 148 III 384 E. 4.1.3 und 148 III 245 E. 4.2).

4.3  

4.3.1 Nach Art. 73 Abs. 1 IPRG wird die im Ausland erfolgte Anerkennung eines Kindes in der Schweiz anerkannt, wenn sie nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters gültig ist. Eine "im Ausland erfolgte Anerkennung" ist in aller Regel keine gerichtliche oder behördliche Entscheidung. Gegenstand sind vielmehr private, meist formgebundene Erklärungen, die von ausländischen Behörden oder Gerichten entgegengenommen werden, oder einseitige formgebundene Erklärungen (wie Testament, öffentliche Urkunde) ausserhalb eines Behördenverfahrens. Es genügt (in favorem recognitionis) zur Anerkennung, wenn eine im Ausland erfolgte Kindesanerkennung nach einer in Art. 73 Abs. 1 IPRG genannten Rechtsordnung inhaltlich und der Form nach gültig ist (BGr, 21. Februar 2022, 5A_822/2020, E. 3.1.3 und 3.4.1; VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00829, E. 4.5.2.1 mit Hinweisen). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Nennung eines Elternteils in der Geburtsurkunde des Kindes gemäss dem massgeblichen Recht auf einer verwandtschaftsbegründenden Erklärung beruht (vgl. BGE 149 III 370 E. 3.5). Entgegen dem Beschwerdegegner ist eine Kindesanerkennung im Ausland auch dann zu prüfen, wenn diese nach dem ausländischen Recht nicht notwendig wäre, sofern ein ausländischer Entscheid im Sinn von Art. 70 IPRG fehlt (argumentum a fortiori; vgl. VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00829, E. 4.5.2.1).

4.3.2 Da sowohl der Beschwerdeführer 3 als auch die Beschwerdeführerin 2 über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen, genügt vorliegend eine gültige Anerkennung in Österreich nach dessen Recht. Gemäss § 144 Abs. 2 Ziff. 2 AT-ABGB ist nach österreichischem Recht anderer Elternteil, wer die Elternschaft vor oder nach der Geburt des Kindes anerkannt hat, wobei § 144 AT-ABGB ähnlich wie Art. 260 ZGB impliziert, dass das Kind bisher einzig ein Kindesverhältnis zur (leiblichen) Mutter hat. Die Elternschaft wird durch persönliche Erklärung in öffentlicher Urkunde anerkannt; das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde dem Standesamt zukommt (§ 145 AT-ABGB).

Ob die Einreichung der Anerkennung beim (österreichischen) Standesamt Gültigkeitsvoraussetzung ist oder nicht sowie ob nach österreichischem Recht eine Anerkennung vor der Zeugung möglich ist und die Anerkennung somit nach österreichischem Recht gültig zustande gekommen ist bzw. die Nennung der Beschwerdeführerin 1 in der Geburtsurkunde auf einer verwandtschaftsbegründenden Erklärung beruht, muss vorliegend nicht geklärt werden. Die Beschwerde ist aus den nachfolgenden Gründen ohnehin gutzuheissen.

5.  

Sind weder eine ausländische Entscheidung noch eine ausländische Kindesanerkennung in der Schweiz anzuerkennen, so stellt sich die Frage der Entstehung des Kindesverhältnisses durch Abstammung nach dem hierfür vom IPRG vorgesehenen Sachrecht (Art. 66–69 IPRG):

Für die Entstehung des Kindesverhältnisses durch Abstammung ist gemäss Art. 68 IPRG das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes anwendbar. Da sich der Beschwerdeführer 3 vorliegend nach seiner Geburt in der Schweiz aufhielt, ist schweizerisches Recht anwendbar (vgl. VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00829, E. 4.1).

Nach diesem kann die Elternschaft der Ehefrau und Beschwerdeführerin 1 hier nicht vermutet werden. Denn Art. 255a Abs. 1 ZGB sieht die Mutterschaftsvermutung der Ehefrau explizit nur für den Fall vor, dass das Kind nach den Bestimmungen des Schweizer Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 1998 (CH-FMedG, SR 810.11) gezeugt wurde. Dass ausländische Fortpflanzungsmedizinverfahren generell und ohne Differenzierung ausgeschlossen werden sollen, entspricht dem Willen des historischen Gesetzgebers, der sich im Sinn eines Kompromisses bewusst gegen die vom Nationalrat als Erstrat noch beschlossene umfassende und der Vaterschaftsvermutung (Art. 255 ZGB) gleichwertige Mutterschaftsvermutung entschied (Parlamentarische Initiative 13.468 [Ehe für alle]; insb. AB 2020 S 1098 ff., Voten Sommaruga, Caroni, Mazzone und Keller-Sutter, sowie AB 2020 N 2410 ff., Voten Brenzikofer, Keller-Sutter und Fehlmann Rielle; vgl. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats vom 30. August 2019, BBl 2019 8595).

6.  

Da nach dem massgeblichen Abstammungsrecht nur ein rechtlicher Elternteil gegeben ist, bleibt die Möglichkeit der Kindesanerkennung nach dem hierfür vom IPRG vorgesehenen Sachrecht zu prüfen (Art. 71 f. IPRG):

6.1 Für die Entgegennahme einer Kindesanerkennung sind gemäss Art. 71 Abs. 1 IPRG die schweizerischen Behörden am Geburtsort oder am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes sowie die Behörden am Wohnsitz oder am Heimatort eines Elternteils zuständig. Nach Art. 72 Abs. 1 IPRG kann die Kindesanerkennung in der Schweiz nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters erfolgen. Damit ist eine Kindesanerkennung in der Schweiz auch dann möglich, wenn diese vom schweizerischen Sachrecht selbst nicht vorgesehen ist (Christophe A. Herzig et al. in: Andreas Furrer et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht – Internationales Privatrecht, 4. A, Zürich 2024, Art. 72 N. 4; vgl. VGr, 16. Dezember 2015, VB.2015.00644, E. 3.4 Abs. 3). Mit dieser "möglichst umfassenden Begünstigung" von Kindesanerkennungen (in favorem recognitionis, BBl 1983 263 ff., 370) sollen international hinkende, das heisst je nach Staat unterschiedliche Rechtsverhältnisse vermieden werden (vgl. VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00293, E. 3.4). Die Form der Kindesanerkennung untersteht unabhängig vom angewendeten Sachrecht schweizerischem Recht (Art. 72 Abs. 1 f. IPRG).

6.2 Nach schweizerischem Sachrecht ist die Kindesanerkennung vorliegend nicht möglich, da Art. 260 ZGB lediglich die Kindesanerkennung durch "den Vater" vorsieht. Aufgrund der österreichischen Staatsangehörigkeiten der leiblichen Mutter und des Kindes steht jedoch auch die Anwendung von österreichischem Recht offen. Wie oben (E. 4.3.2) aufgezeigt, kann die Beschwerdeführerin 1 den Beschwerdeführer 3 nach österreichischem Recht gültig anerkennen. Beim Beschwerdegegner handelt es sich um eine Schweizer Zivilstandsbehörde. Die Beschwerdeführerin 1 brachte gegenüber dem Beschwerdegegner wiederholt zum Ausdruck, Mutter des Beschwerdeführers 3 sein zu wollen. Damit hat sie letzteren gültig als ihr Kind anerkannt (vgl. Art. 260 Abs. 3 ZGB; VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00829, E. 4.5.2.1).

6.3 Die Anwendung von Bestimmungen eines ausländischen Rechts ist ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist (Art. 17 IPRG). Vorliegend verstösst die Anwendung des österreichischen Anerkennungsrechts nicht gegen den Ordre public, da auch Art. 255a ZGB vorsieht, dass die Ehefrau der leiblichen Mutter bei Zeugung eines Kindes im Rahmen des Fortpflanzungsmedizingesetzes als zweite Mutter gilt (vgl. auch Kurt Siehr und Alexander R. Markus, in: Markus Müller-Chen/Corinne Widmer Lüchinger, Zürcher Kommentar zum IPRG – Band I, 3. A., Zürich 2018, Art. 72 N. 19). Das österreichische Fortpflanzungsmedizingesetz entspricht weitgehend dem schweizerischen und insbesondere das vom historischen Gesetzgeber als Hauptgrund für die Lösung gemäss Art. 255a ZGB angeführte (Parlamentarische Initiative 13.468; insb. AB 2020 S 1098 ff., Voten Sommaruga, Caroni, Mazzone und Keller-Sutter, sowie AB 2020 N 2410 ff., Voten Brenzikofer, Keller-Sutter und Fehlmann Rielle) Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung wird vom österreichischen Recht gewahrt (vgl. insb. § 20 Abs. 2 AT-FMedG und Art. 27 Abs. 1 CH-FMedG).

7.  

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Beschwerdeführerin 1 als rechtlichen Elternteil in das schweizerische Personenstandsregister einzutragen.

8.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [teilweise] in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Zudem hat er den Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und III des Entscheids der Direktion der Justiz und des Innern vom 20. März 2025 sowie Dispositiv-Ziff. III der Verfügung des Gemeindeamts vom 1. November 2024 werden aufgehoben. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II der Verfügung des Gemeindeamts wird dieses angewiesen, die Beschwerdeführerin 1 als rechtlichen Elternteil des Beschwerdeführers 3 in das schweizerische Personenstandsregister einzutragen.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Direktion der Justiz und des Innern vom 20. März 2025 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 2'620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Direktion der Justiz und des Innern; c)    das Bundesamt für Justiz.

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