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Zürich Verwaltungsgericht 08.09.2025 VB.2025.00282

8. September 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,761 Wörter·~9 min·6

Zusammenfassung

Corona-Nothilfe für Selbständigerwerbende (Rückerstattung) | [Der Beschwerdeführer bezog für sein Einzelunternehmen Corona-Nothilfe für Selbständigerwerbende von seiner Wohnsitzgemeinde. Diese forderte die gewährten Beiträge später zurück, da der Beschwerdeführer in Verletzung der Beitragsbedingungen der Corona-Nothilfe auch noch andere staatliche Unterstützungsleistungen zur Überbrückung der coronabedingten Liquiditätsengpässe bezogen habe.] Der Beschwerdeführer äusserte in seinem Antwortschreiben auf die Rückforderungsverfügung einen klaren Anfechtungswillen, weshalb zu Recht ein Rekursverfahren eröffnet wurde (E. 2.3). Der Beschwerdeführer wusste unbestrittenermassen um die Bedingungen der Beitragsgewährung der Corona-Nothilfe (insb. deren Subsidiarität) und es ist aktenkundig, dass er trotzdem von der Sozialversicherungsanstalt Gelder bezog (E. 4.2). Bei dieser Ausgangslage durfte die Beschwerdegegnerin die gewährten Beiträge zurückfordern, unabhängig davon, ob sie sich dabei auf das kantonale Staatsbeitragsgesetz stützen kann oder der allgemeine Rechtsgrundsatz zur Anwendung gelangt (E. 4.3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00282   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.09.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Corona-Nothilfe für Selbständigerwerbende (Rückerstattung)

[Der Beschwerdeführer bezog für sein Einzelunternehmen Corona-Nothilfe für Selbständigerwerbende von seiner Wohnsitzgemeinde. Diese forderte die gewährten Beiträge später zurück, da der Beschwerdeführer in Verletzung der Beitragsbedingungen der Corona-Nothilfe auch noch andere staatliche Unterstützungsleistungen zur Überbrückung der coronabedingten Liquiditätsengpässe bezogen habe.] Der Beschwerdeführer äusserte in seinem Antwortschreiben auf die Rückforderungsverfügung einen klaren Anfechtungswillen, weshalb zu Recht ein Rekursverfahren eröffnet wurde (E. 2.3). Der Beschwerdeführer wusste unbestrittenermassen um die Bedingungen der Beitragsgewährung der Corona-Nothilfe (insb. deren Subsidiarität) und es ist aktenkundig, dass er trotzdem von der Sozialversicherungsanstalt Gelder bezog (E. 4.2). Bei dieser Ausgangslage durfte die Beschwerdegegnerin die gewährten Beiträge zurückfordern, unabhängig davon, ob sie sich dabei auf das kantonale Staatsbeitragsgesetz stützen kann oder der allgemeine Rechtsgrundsatz zur Anwendung gelangt (E. 4.3). Abweisung.

  Stichworte: RÜCKFORDERUNG STAATSBEITRÄGE (SUBVENTIONEN), FINANZAUSGLEICH

Rechtsnormen: § 12 StaatsbeitragsG § 14 Abs. 1 StaatsbeitragsG § 5 Abs. 2 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00282

Urteil

des Einzelrichters

vom 8. September 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde B, vertreten durch den Gemeinderat B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Corona-Nothilfe für Selbständigerwerbende (Rückerstattung),

hat sich ergeben:

I.  

A. A, wohnhaft in der Gemeinde B, ist Inhaber des Einzelunternehmens C mit Sitz in E.

Am 29. April 2020 beantragte A bei der Gemeinde B "Notfallhilfe Coronavirus für kleinste Unternehmungen" (im Folgenden Corona-Nothilfe) im Umfang von Fr. 11'400.- zur Deckung von drei Monatsmieten für seine Geschäftsräumlichkeiten, die er aufgrund der Umsatzeinbussen wegen der Coronapandemie nicht bezahlen könne.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 teilte die Gemeinde B A mit, dass in seinem Fall die Voraussetzungen zur Ausrichtung der Nothilfe erfüllt seien und ihm bei Unterzeichnung des dem Schreiben beigelegten Vertrags ein Betrag von Fr. 11'400.- gewährt werde, der nicht rückzahlbar ("a-fonds-perdu") sei, sollte A keine Zahlungen von Dritten mit dem gleichen Zweck erhalten. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt überwies die Gemeinde B in der Folge die Corona-Nothilfe im genannten Betrag an A.

B. Mit verschiedenen Schreiben und bei Gesprächen im Frühjahr 2023 erkundigte sich die Gemeinde B bei A, ob er nebst der von der Gemeinde gewährten Corona-Nothilfe im Juni 2020 noch Beiträge von Dritten zur Behebung der vorübergehenden Illiquidität ausgelöst durch die Covid-19-Pandemie erhalten habe. Diesbezüglich liegt bei den Akten ein (mutmasslich) von A unterzeichneter "Antworttalon" vom 12. April 2023, in welchem dieser angibt, während des auf die Gewährung der Corona-Nothilfe folgenden Jahres von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich rund Fr. 30'000.- erhalten zu haben.

Nach verschiedener Korrespondenz und einer eingeleiteten Betreibung verfügte der Gemeinderat der Gemeinde B am 25. September 2024, dass A zur Rückzahlung der gewährten Corona-Nothilfe im Umfang von Fr. 5'700.- verpflichtet sei, und hob seinen Rechtsvorschlag in der gegen ihn angehobenen Betreibung auf.

II.  

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 gelangte A an die Sozialabteilung der Gemeinde B und brachte zum Ausdruck, dass er mit der Verfügung vom 25. September 2024 nicht einverstanden sei. Die Gemeinde leitete sein Schreiben daraufhin am 23. Oktober 2024 an den Bezirksrat D weiter, welcher ein Rekursverfahren eröffnete und einen Schriftenwechsel durchführte.

Mit Beschluss vom 8. April 2025 wies der Bezirksrat D den Rekurs von A ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.

III.  

Am 7. Mai 2025 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, dass ihm die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu erlassen seien, weil er dieses Verfahren gar nicht "beantragt" habe. Im Übrigen enthielt die Beschwerde einen expliziten Verweis auf seine (materiellen) Argumente im Rekursverfahren.

Der Bezirksrat D am 14. Mai 2025 und die Gemeinde B am 6. Juni 2025 verzichteten auf Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer politischen Gemeinde nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Der Streitwert beträgt Fr. 5'700.-, womit die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

Zunächst ist zu klären, ob die Vorinstanz zu Recht ein Rekursverfahren eröffnete, nachdem ihr die Beschwerdegegnerin das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2024 übermittelt hatte.

2.1 § 5 Abs. 2 VRG sieht vor, dass Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten sind. Damit die Vorinstanz die zur Behandlung des Schreibens des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2024 zuständige Behörde war, muss es sich bei diesem um einen Rekurs im Sinn von §§ 19 ff. VRG handeln. Ein solcher setzt einen klaren Anfechtungswillen des Beschwerdeführers voraus, das heisst den Willen, als Rechtsmittelkläger aufzutreten und vor der Rechtsmittelinstanz die Aufhebung oder Änderung eines bestimmten Hoheitsaktes anzustreben (Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich 2014, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 7).

2.2 Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2024 ist an die Beschwerdegegnerin (und nicht an die in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 24. September 2024 korrekt bezeichnete Rekursinstanz) gerichtet und enthält im Wesentlichen die Aussage des Beschwerdeführers, dass er – nach Einsicht in die Verfügung vom 25. September 2024 – der Beschwerdegegnerin ein weiteres Mal mitteilen wolle, dass er die verfügte Rückforderung nicht schulde. Wolle die Beschwerdegegnerin weiterhin auf der Zahlung bestehen, solle sie ein Gerichtsverfahren einleiten und nicht der Beschwerdeführer.

2.3 Der Beschwerdeführer brachte damit zum Ausdruck, dass er mit dem zentralen Punkt der Ausgangsverfügung, das heisst mit der Feststellung seiner Rückzahlungsverpflichtung, nicht einverstanden ist. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht seine Eingabe an die Vorinstanz weitergeleitet und diese hat zu Recht ein Rekursverfahren durchgeführt. Der Beschwerdeführer äusserte sich denn auch am 27. Dezember 2024 im Rekursverfahren zur Sache und brachte so (abermals) seinen Anfechtungswillen zum Ausdruck.

3.  

Strittig ist die (Teil-)Rückforderung der dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin gewährten Corona-Nothilfe für Selbständigerwerbende.

3.1 Gestützt auf die Notverordnungskompetenz in Art. 72 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (LS 101) erliess der Regierungsrat des Kantons Zürich am 18. März 2020 den Beschluss Nr. 262/2020. Dieser enthielt unter anderem eine Aufforderung an die Gemeinden, Selbständigerwerbenden unbürokratisch und schnell Leistungen zur Verfügung zu stellen, damit ein drohender Bezug von Sozialhilfe aufgrund der wirtschaftlichen Belastungen aufgrund der Auswirkungen der Anordnungen zur Eindämmung des Coronavirus abgewendet werden könne. Hierfür sprach der Regierungsrat Mittel in der Höhe von Fr. 15'000'000.- und lud die Finanzdirektion dazu ein, ein Modell auszuarbeiten. Er legte ausserdem fest, dass solche Hilfen Ergänzungen zu den Leistungen des Bundes seien und subsidiär zu diesen auszugestalten seien (RRB Nr. 262/2020 Ziff. 4.5).

3.2 Mittels Verfügung vom 2. April 2020 (abrufbar unter www.zh.ch > Medienmitteilungen > 6. April 2020 > Gemeinden erhalten Beiträge zur schnellen Unterstützung von Selbständigerwerbenden > Verfügung für Selbständigerwerbende) sicherte die Finanzdirektion die vom Regierungsrat zur Verfügung gestellten Mittel abhängig von der Bevölkerungsgrösse den politischen Gemeinden zu (E. 2) und legte fest, dass die Zusicherung davon abhängig ist, dass die durch die Gemeinden gewährte Unterstützung (a) der Überbrückung einer Notlage aufgrund der Covid-19-Pandemie, insbesondere der Vermeidung einer Inanspruchnahme von Sozialhilfe dient; (b) an Selbständigerwerbende mit Wohnsitz in der Gemeinde, die ein Kleinstunternehmen mit höchstens zwei Vollzeitstellen (einschliesslich der Geschäftsinhaberin oder des Geschäftsinhabers) führen, oder an Personen in vergleichbaren Lagen mit Wohnsitz in der Gemeinde geht; (c) subsidiär zu den weiteren Leistungen des Bundes und des Kantons im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie sowie den bereits bestehenden Leistungen (zum Beispiel Erwerbsersatzentschädigung für den Lebensbedarf, Bankkredite für die Betriebskosten, Kurzarbeitsentschädigung für Angestelltenlöhne, Gelder der Arbeitslosenversicherung) erfolgt und dass (d) zur Liquiditätssicherung und zur Sicherung des Lebensbedarfs insgesamt höchstens ein Sechstel des Jahresumsatzes abzüglich des liquiden Vermögens des Unternehmens (ohne Berücksichtigung eines von der Gemeinde festzulegenden, der Abwendung des Bezugs von Sozialhilfe dienenden Freibetrags) gewährt wird (E. 3). Ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen gemäss dieser Verfügung bestand nicht (E. 4).

4.  

4.1 Soweit nachvollziehbar rügt der Beschwerdeführer, dass er zwar das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2020 erhalten habe, in welchem ihm im Wesentlichen mitgeteilt wurde, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung von Corona-Nothilfe für Selbständigerwerbende erfülle, nicht jedoch den im Schreiben erwähnten Vertrag. Das bei den Akten liegende Vertragsexemplar habe er zum ersten Mal gesehen, als die Beschwerdegegnerin ihm dieses im Rahmen der Prüfung einer Rückerstattung im März 2023 zustellte. Es sei nachträglich erstellt worden und seine Unterschrift darauf gefälscht bzw. nachträglich hinzugefügt. Ausserdem habe er auch nie einen Talon ausgefüllt, mit dem er bestätigt habe, von der Sozialversicherungsanstalt andere Beiträge zur Behebung der Illiquidität während der Covid-19-Pandemie erhalten zu haben. Auch hier sei das bei den Akten liegende Exemplar gefälscht.

4.2 Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben: Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf den Regierungsratsbeschluss vom 18. März 2020 und die Verfügung der Finanzdirektion vom 2. April 2020 Corona-Nothilfe in der Höhe von Fr. 11'400.- gewährte. Ebenso ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 6. Mai 2020 darauf hingewiesen wurde, dass die Corona-Nothilfe subsidiär ist und zurückgefordert werden kann, sollte er Zahlungen von Dritten zum gleichen Zweck erhalten. Zudem ergibt sich dies ohne Weiteres aus den zuvor genannten rechtlichen Grundlagen des Corona-Nothilfeprogramms des Kantons Zürich und aus dem entsprechenden vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular.

Ebenfalls ist aktenkundig, dass sich die Beschwerdegegnerin im Frühjahr 2023 um Klärung der Frage bemühte, ob der Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres nach der Auszahlung der Corona-Nothilfe von Dritten zum selben Zweck Beiträge erhalten habe. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer zwar geltend, der Antworttalon, der den Empfang von rund Fr. 30'000.- von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich bejahe, sei nicht von ihm ausgefüllt worden und gefälscht, er bestreitet jedoch nicht, dass er im Verlauf des Jahres 2020 tatsächlich von der Sozialversicherungsanstalt Geld erhalten habe. So brachte er in einem Schreiben vom 19. Juni 2023 an die Beschwerdegegnerin explizit vor, dass es im Jahr 2020 einen entsprechenden Antrag gegeben habe und Geld geflossen sei. Hinzu kommt, dass sich den Akten eine Voranmeldung zur Kurzarbeit aus dem Jahr 2020 entnehmen lässt, was zusätzlich den Bezug von Geldern der Arbeitslosenkasse plausibel erscheinen lässt.

4.3 Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die mit der Gewährung von Corona-Nothilfe für Selbständigerwerbende verbundene Bedingung – dass er während eines Jahres keine anderen Gelder von Dritten zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen während der Covid-19-Pandemie bezieht – nicht erfüllte. Ob in einem solchen Fall auch eine Gemeinde eine Rückforderung gestützt auf das kantonale Staatsbeitragsgesetz verlangen kann oder ob sie sich hierbei auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz stützen muss, kann offenbleiben. In beiden Fällen ist die Zulässigkeit der Rückforderung zu bejahen:

4.3.1 Das Verwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit kantonalen Covid-19-Härtefallbeiträgen erwogen, eine Rückforderung dieser Beiträge (in vollem Umfang) sei gestützt auf § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG, LS 132.2) statthaft, wenn die mit der Beitragsgewährung verbundenen Bedingungen und Auflagen vom Beitragsempfänger nicht eingehalten wurden (vgl. VGr, 24. April 2025, VB.2024.00361, E. 4.3 f.). Dies ist hier – wie ausgeführt – der Fall.

4.3.2 Würde stattdessen davon ausgegangen, dass das Staatsbeitragsgesetz auf von einer Gemeinde gewährte Staatsbeiträge keine Anwendung findet, wäre vorliegend vom allgemeinen Rechtsgrundsatz auszugehen, wonach Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund oder im Irrtum über die Leistungspflicht erfolgen, zurückgefordert werden können (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 148; ferner BGr, 26. März 2025, 2C_490/2024, E. 3.4 mit zahlreichen Hinweisen). Durch den Bezug von Drittmitteln verloren die von der Beschwerdegegnerin ausgerichteten Nothilfen ihren Rechtsgrund und können daher zurückgefordert werden. Im vorliegenden Fall ergab sich die Subsidiarität der von der Beschwerdegegnerin gewährten Corona-Nothilfe bereits klar aus dem anwendbaren Recht, womit im Ergebnis eine Rückerstattungspflicht anzunehmen ist (vgl. BGr, 26. März 2025, 2C_490/2024, E. 3.5).

5.  

5.1 Nach dem Gesagten erweist sich die vorinstanzliche Abweisung des Rekurses des Beschwerdeführers als rechtmässig, womit auch die Kostenbelastung gestützt auf § 13 Abs. 2 VRG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Rückforderung von Subventionen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) auch dann offen, wenn kein Anspruch auf die Subvention bestand (vgl. BGr, 23. Januar 2025, 2C_48/2024, E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat D.

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