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Geschäftsnummer: VB.2025.00281 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.06.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 19.11.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Strafvollzug (Rechtsverzögerung)
Strafvollzug (Rechtsverzögerung). Keine öffentliche, mündliche Verhandlung (E. 1.2). Selbst wenn die Direktionsvorsteherin die Strafanzeigen (persönlich) erstattet haben sollte, was der Beschwerdeführer bis anhin nicht belegte, erwiese sich die Beschwerde als unbegründet, da nicht einzusehen ist, weshalb der juristische Sekretär in den Ausstand hätte treten müssen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Weisungsberechtigung der Direktionsvorsteherin dem juristischen Sekretär gegenüber genügt für sich allein für den Anschein der Befangenheit desselben jedenfalls nicht. Darüber hinaus ist nicht zu beanstanden, dass die Justizdirektion die Ausstandsbegehren – erneut – als rechtsmissbräuchlich und im Resultat offensichtlich unzulässig qualifizierte, womit der juristische Sekretär auch an der angefochtenen Verfügung mitwirken durfte. So kann es nicht angehen und verdient keinen Rechtsschutz, mittels strafbarer Handlungen die Einreichung von Strafanzeigen durch die betroffene Amtspersonen zu provozieren, nur um sich in einem späteren Zeitpunkt auf eine angeblich darauf gründende persönliche Feindschaft bzw. Befangenheit berufen zu können (E. 3.2.4). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 5.2). Abweisung.
Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSSTAND FEINDSCHAFT MÜNDLICHE ANHÖRUNG RECHTSMISSBRAUCH RECHTSVERZÖGERUNG STRAFANZEIGE
Rechtsnormen: Art. 6 Abs. I EMRK § 5a Abs. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2025.00281
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. Juni 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug (Rechtsverzögerung),
hat sich ergeben:
I.
A. Mit Urteil vom 29. Januar 2024 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A der falschen Anschuldigung, der Freiheitsberaubung (begangen in mittelbarer Täterschaft) und der Drohung schuldig und bestrafte ihn mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von neun Monaten (abzüglich zweier durch Haft erstandener Tage). Die dagegen von A erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_223/2024 vom 3. September 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
B. Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 verpflichtete Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) A, sich am 14. April 2025 beim Vollzugszentrum B zum Strafantritt zu melden. A erhob daraufhin mit Eingabe vom 9. Januar 2025 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 7. Januar 2025. Die Justizdirektion eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer 2025-144.
C. Mit Schreiben vom 28. Januar 2025 ersuchte das JuWe A, zwecks psychiatrischer Untersuchung bzw. Erstellung eines Hafterstehungsfähigkeitsgutachtens am 10. Februar 2025 das Amtslokal aufzusuchen und allfällige psychiatrische/psychologische Unterlagen mitzubringen sowie bis 13. Februar 2025 alle medizinischen Unterlagen mit Bezug auf geltend gemachte somatische Leiden einzureichen. Mit Eingabe vom 4. Februar 2025 erhob A auch dagegen Rekurs bei der Justizdirektion und stellte zudem "gegen jeden Mitarbeiter des Generalsekretariates ein Ausstandsgesuch". Die Justizdirektion eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer 2025-524.
D. Mit Eingabe vom 4. Februar 2025 rügte A beim Verwaltungsgericht eine Rechtsverweigerung seitens der Justizdirektion, da es diese ablehne, in Bezug auf sein im Verfahren 2025-144 gegen C (juristischer Sekretär mbA des Generalsekretariats der Justizdirektion) gestelltes Ausstandsgesuch vom 1. Februar 2025 einen Zwischenentscheid zu fällen. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Daraufhin eröffnete das Verwaltungsgericht ein Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00080.
E. Mit Verfügung vom 10. Februar 2025 vereinigte die Justizdirektion die Rekursverfahren 2025-144 und 2025-524 (Dispositivziffer I) und wies die Ausstandsgesuche gegen C und "alle Mitarbeiter des Generalsekretariates" der Justizdirektion ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositivziffer II). Den Rekurs von A im Verfahren 2025-144 gegen die Verfügung des JuWe vom 7. Januar 2025 wies die Justizdirektion ebenfalls ab (Dispositivziffer III). Auf den Rekurs von A im Verfahren Nr. 2025-524 gegen das Schreiben des JuWe vom 28. Januar 2025 trat sie nicht ein (Dispositivziffer IV). Weiter gab sie der Aufsichtsbeschwerde von A keine Folge (Dispositivziffer V). Dessen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wies sie ab (Dispositivziffer VI). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A (Dispositivziffer VII), eine Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu (Dispositivziffer VIII).
F. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 10. Februar 2025. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00101. Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2025 vereinigte es die beiden Beschwerdeverfahren VB.2025.00080 und VB.2025.00101 und führte diese anschliessend unter der erstgenannten Nummer weiter.
II.
A. Mit Eingabe vom 24. März 2025 rügte A bei der Justizdirektion, das JuWe verweigere bzw. verzögere im Zusammenhang mit dem Strafantritt, namentlich mit der Frage seiner Hafterstehungsfähigkeit, unrechtmässig den Erlass einer anfechtbaren Anordnung. Mit ebenfalls vom 24. März 2025 datierenden Eingaben erhob A sodann dieselbe Rüge in Bezug auf sein Gesuch um Befreiung von der Arbeitspflicht im Strafvollzug und hinsichtlich seiner Bedenken, ob im Strafvollzug seine Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleistet sei. Mit Schreiben vom 26. März 2025 bestätigte die Justizdirektion A in der Person von C den Eingang der Rekurse; diese würden unter der Geschäftsnummer 2025-1092 behandelt.
B. In der Folge stellte A mit Eingabe vom 3. April 2025 bei der Justizdirektion ein Ausstandsgesuch gegen C, welches er damit begründete, dass ihn das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 2. April 2025 wegen Pornografie verurteilt habe, da er der Vorsteherin und der Generalsekretärin der Justizdirektion sowie deren Stellvertreterin per E-Mail unaufgefordert eine pornografische Abbildung "angeboten" habe. Somit erscheine jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter der Justizdirektion als befangen. Die Justizdirektion habe diesbezüglich unverzüglich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.
C. Mit Urteil VB.2025.00080/101 vom 22. April 2025 (zur Publikation vorgesehen) trat das Verwaltungsgericht auf die Ausstandsbegehren von A nicht ein. Das Beschwerdeverfahren VB.2025.00080 schrieb es als gegenstandslos geworden ab. Die Beschwerde im Verfahren VB.2025.00101 hiess es insofern gut, als in Abänderung von Dispositivziffer VI der Verfügung der Justizdirektion von 10. Februar 2025 das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung teilweise guthiess. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die gegen dieses Urteil von A erhobene Beschwerde in Strafsachen ist noch vor Bundesgericht hängig (Verfahren 7B_377/2025).
III.
A. Mit vom 24. April 2025 datierender Eingabe gelangte A an das Verwaltungsgericht und rügte eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens der Justizdirektion hinsichtlich seines am 3. April 2025 gestellten Ausstandsgesuchs. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin ein Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00256 und zog die Akten (des Rekursverfahrens 2025-1092) bei.
B. Am 25. April 2025 erhob A bei der Justizdirektion abermals Rekurs und rügte eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens des JuWe hinsichtlich seiner Bedenken über seine persönliche Gesundheitsversorgung im Strafvollzug. Die Justizdirektion eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer 2025-1504.
C. Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 vereinigte die Justizdirektion die beiden Rekursverfahren 2025-1092 und 2025-1504 (Dispositivziffer I) und trat auf die Ausstandsgesuche gegen C und "alle Mitarbeiter" des Generalsekretariats nicht ein (Dispositivziffer II). Den Rekurs im Verfahren 2025-1092 schrieb sie als gegenstandslos geworden ab (Dispositivziffer III), denjenigen im Verfahren 2025-1504 wies sie ab (Dispositivziffer IV). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A (Dispositivziffer V).
IV.
A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 7. Mai an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 5. Mai 2025. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht eröffnete das vorliegende Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00281 und zog mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2025 die Akten des Rekursverfahrens 2025-1504 bei unter dem Hinweis, dass die Justizdirektion die Akten des Verfahrens 2025-1092 bereits im Beschwerdeverfahren VB.2025.00256 (vorn III.A.) eingereicht habe. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 ersuchte A das Verwaltungsgericht um Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung bzw. Anhörung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal es sich um eine Angelegenheit des Justizvollzugs handelt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
1.2 Verfahren, welche in einem weiteren Sinn zwar auch strafrechtlicher Natur sind, nicht jedoch die Merkmale einer strafrechtlichen, auf Feststellung der Schuld oder Nichtschuld einer Person gerichteten Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) erfüllen, unterstehen dem Geltungsbereich von Art. 6 EMRK nicht. Im Verwaltungsrecht betrifft dies insbesondere sämtliche Verfahren im Bereich der Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile wie das vorliegende. Daneben vermittelt auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) keinen zwingenden Anspruch auf mündliche Anhörung (statt vieler VGr, 10. Mai 2024, VB.2023.00375, E. 3.3 mit Hinweisen). Ebenso wenig räumt § 59 Abs. 1 VRG den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein. Nach ständiger Praxis liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Liefern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage, liegen keine Gründe für eine mündliche Anhörung vor (statt vieler VGr, 11. Juli 2024, VB.2023.00701, E. 2.2; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 5). Dies ist hier der Fall, und auch sonst ist kein Grund ersichtlich, weshalb es einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung bzw. Anhörung bedürfte. Von einer solchen ist daher abzusehen.
2.
Nach § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung usw. verbunden sind (lit. b) oder Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c). Die gleiche Pflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), der auch den Anspruch auf Behandlung durch eine unparteiische Behörde umfasst (VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00445, E. 2.2). Ist ein Ausstandsbegehren offenkundig unzulässig, kann darüber praxisgemäss auch unter Mitwirkung der betroffenen Person entschieden werden (statt vieler VGr, 27. April 2021, RG.2021.00003, E. 2).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 5. Mai 2025 ausschliesslich damit, dass der unterzeichnende C in den Ausstand hätte treten müssen. Die Vorsteherin der Justizdirektion, die das Generalsekretariat beaufsichtige und gegenüber C weisungsberechtigt sei, habe ihn angezeigt, weil er – der Beschwerdeführer – ihr, neben anderen Personen, eine "pornografische Abbildung angeboten" habe. Dies habe dazu geführt, dass er mit Urteil vom 2. April 2025 strafrechtlich verurteilt worden sei. Damit sei klar, dass zwischen ihm und der Direktionsvorsteherin eine Feindschaft bestehe.
3.2
3.2.1 Die Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 5. Mai 2024, die Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers seien als rechtsmissbräuchlich und damit als offensichtlich unzulässig zu qualifizieren. Mit demselben Vorgehen bzw. derselben – von ihm selbst konstruierten – Situation habe der Beschwerdeführer bereits im Rahmen einer früheren, gegen ihn geführten Strafuntersuchung den Ausstand von zwei Richterinnen und einem Richter des Obergerichts zu erwirken versucht. Ausserdem sei ihm bereits in der Verfügung vom 10. Februar 2025 (vorn I.E.) ausführlich dargelegt worden, weshalb die von ihm angeführten Gründe und insbesondere die von ihm behauptete "Feindschaft" keinen Ausstand zu begründen vermögen. Seien die Ausstandsbegehren aber offenkundig unzulässig, so könnten sie von C selbst behandelt werden (E. 2.3 f.).
3.2.2 In der Verfügung vom 10. Februar 2025 hatte die Justizdirektion erwogen, der Beschwerdeführer lege nicht nachvollziehbar dar, weshalb zwischen C bzw. allen Mitarbeitenden des Generalsekretariats und ihm oder zwischen der Direktionsvorsteherin und ihm eine persönliche Feindschaft vorliege. Die Einreichung einer Strafanzeige oder einer Zivilklage gegen eine Amtsperson mache diese nicht per se befangen und negative Gefühle müssten bei der vom Ausstandsgesuch betroffenen Person vorhanden sein, während solche Gefühle der Partei für sich allein noch keinen Ausstandsgrund darstellten. Die Ausstandsbegehren erwiesen sich damit als offenkundig unzulässig, weshalb sie durch den "Schreibenden" [i. e. C] selbst zu behandeln und abzuweisen seien. Ohnehin seien die Ausstandsbegehren auch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Wie der bisherige Verfahrensverlauf und die weiteren Akten zeigten, beabsichtige der Beschwerdeführer damit einzig, das Verfahren (weiter) zu verzögern, und mache er sich einen "Wettbewerb" daraus, möglichst viele Ausstandsbegehren in zahlreichen Verfahren einzureichen.
3.2.3 Das Verwaltungsgericht seinerseits erwog im Urteil VB.2025.00080/101 vom 22. April 2025 (vorn II.C.), dem Beschwerdeführer sei insofern beizupflichten, als ein berechtigter Anschein der Befangenheit in der Regel dann vorliege, wenn die fragliche Amtsperson (Straf-)Anzeige gegen eine Verfahrenspartei erhebe. Einen Beleg dafür, dass ihn die Direktionsvorsteherin oder eine Mitarbeiterin des Generalsekretariats tatsächlich angezeigt habe, bzw. für das angeblich hängige Strafverfahren habe der Beschwerdeführer indes weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren eingereicht. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2025 ausführe, es werde sich erst im Rahmen der "Hauptverhandlung" ergeben, inwiefern "D, E oder F etwas mit der Strafanzeige gegen mich zu tun haben". Was die angebliche Strafanzeige betreffe, so liege deshalb nicht mehr als eine blosse Behauptung des Beschwerdeführers vor, worauf angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer gegen ihn geführten Strafuntersuchung mit dem im Wesentlichen gleichen Vorgehen den Ausstand von zwei Richterinnen und einem Richter des Obergerichts zu erwirken versucht habe, nicht abzustellen sei. Aus diesem Grund sei denn auch nicht zu beanstanden, dass die Justizdirektion die Ausstandsbegehren als rechtsmissbräuchlich und im Resultat offensichtlich unzulässig qualifiziert habe, weshalb namentlich C auch an der Verfügung vom 10. Februar 2025 habe mitwirken dürfen.
3.2.4 Auch mit der Beschwerde vom 7. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer keinen Beleg dafür ein, dass ihn die Vorsteherin oder eine Mitarbeiterin des Generalsekretariats der Justizdirektion für das "Anbieten" einer pornografischen Abbildung anzeigte, was sich auch ohne das begründete Urteil des Bezirksgerichts vom 2. April 2025 hätte bewerkstelligen lassen. Ebenso wenig belegte er eine Strafanzeige der Direktionsvorsteherin, die zu einer Verurteilung im Jahr 2021 geführt haben soll. Selbst wenn aber tatsächlich die Direktionsvorsteherin die Strafanzeigen (persönlich) erstattet haben sollte, was der Beschwerdeführer wie gesagt bis anhin nicht belegte, erwiese sich die Beschwerde als unbegründet, da nicht einzusehen ist, weshalb C in den Ausstand hätte treten müssen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Weisungsberechtigung der Direktionsvorsteherin C gegenüber genügt für sich allein und auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer erwähnten NZZ-Artikels vom 21. Juni 2023 sowie der angeblichen mündlichen Ausführungen des Bezirksrichters anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung vom 2. April 2025, woran das Verwaltungsgericht ohnehin nicht gebunden ist, für den Anschein der Befangenheit von C jedenfalls nicht. So macht der Beschwerdeführer weder substanziiert geltend noch ergibt sich aus den Akten, dass die Direktionsvorsteherin einen (ungebührlichen) Einfluss auf den materiellen Entscheid bzw. die Verfügung vom 5. Mai 2025 genommen hätte, sodass die Entscheidfindung nicht mehr offen gewesen wäre. Darüber hinaus ist nicht zu beanstanden, dass die Justizdirektion die Ausstandsbegehren – erneut – als rechtsmissbräuchlich und im Resultat offensichtlich unzulässig qualifizierte, womit C auch an der Verfügung vom 5. Mai 2025 mitwirken durfte. So kann es nicht angehen und verdient keinen Rechtsschutz, mittels strafbarer Handlungen die Einreichung von Strafanzeigen durch die betroffenen Amtspersonen zu provozieren, nur um sich in einem späteren Zeitpunkt auf eine angeblich darauf gründende persönliche Feindschaft bzw. Befangenheit berufen zu können (vgl. auch BGr, 30. Dezember 2022, 1B_577, 578 und 579/2022, E. 2).
4.
4.1
4.1.1 Weiter erwog die Justizdirektion in der Verfügung vom 5. Mai 2025, mit Schreiben vom 16. April 2025 sei der Beschwerdegegner auf sämtliche vom Beschwerdeführer im bisherigen Verfahrensverlauf vorgebrachten Argumente (die [behauptete] nonbinäre Geschlechtsidentität, die Vollstreckbarkeit des obergerichtlichen Urteils vom 29. Januar 2024, die Arbeitspflicht im Vollzugszentrum B, den Alkoholkonsum auf dem Anstaltsgelände, die Hafterstehungsfähigkeit unter Berücksichtigung einer psychischen Störung sowie einer Darmerkrankung, den geforderten Wechsel der fallverantwortlichen Person etc.) eingegangen. In der Folge habe der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf dieses Schreiben mit Eingabe vom 24. April 2025 ausgeführt, er habe mit seinen Rekursen das erreicht, was er habe erreichen wollen; sie seien deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Damit – so die Justizdirektion – könne aber weder gesagt werden, dass der Beschwerdegegner auf die Eingaben des Beschwerdeführers nicht reagiert, noch, dass er den Erlass einer Anordnung abgelehnt habe. Dass das Schreiben vom 16. April 2025 nicht früher ergangen sei, sei vielmehr auf die verschiedenen Rechtsmittelverfahren zurückzuführen, die der Beschwerdeführer angestrengt habe. Dessen prozessuales Verhalten grenze denn auch zumindest an Rechtsmissbrauch. So berufe er sich zur Begründung seiner Rechtsverzögerungsrekurse auf den (ursprünglich verfügten) Strafantrittstermin vom 14. April 2025, während er diesen aber selbst mit Rechtsmitteln verzögere. Ob die angestrengten Rekursverfahren tatsächlich als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren seien, könne aber offengelassen werden, denn in jedem Fall habe der Beschwerdeführer – wie er selbst ausdrücklich angebe –das Interesse daran verloren. Das Verfahren Nr. 2025-1092 sei damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 3.2).
4.1.2 Im Verfahren Nr. 2025-1504 nehme der Beschwerdeführer Bezug auf seine Darmerkrankung und beantrage, der Beschwerdegegner habe sich "mit der Sache" zu befassen und eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Auch hinsichtlich dieses Rekurses – so die Justizdirektion – könne offenbleiben, ob dieser als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei, erweise sich die Rechtsverzögerungsrüge doch jedenfalls als unbegründet. Im Schreiben vom 16. April 2025 habe der Beschwerdegegner ausdrücklich auf die Darmerkrankung Bezug genommen und sei er somit der Forderung des Beschwerdeführers bereits nachgekommen. Zudem habe auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. April 2025 festgehalten, dass die Frage, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Strafverbüssung im Normalvollzug zulasse, noch Gegenstand weiterer Abklärungen sein werde und darüber noch eine weitere Verfügung zu erlassen sei. Im Ergebnis sei im Verfahren Nr. 2025-1504 keine Rechtsverzögerung ersichtlich, und der Rekurs sei demnach abzuweisen (E. 3.3).
4.2 Der Beschwerdeführer äussert sich zu diesen Erwägungen in der Beschwerde mit keinem Wort. Damit legt er aber nicht dar, dass bzw. inwiefern die angefochtene Verfügung diesbezüglich an einem Rechtsmangel leiden soll (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 17 ff.). Solches ist denn auch nicht erkennbar.
5.
5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist unter Verweis auf die obigen Erwägungen aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Mangels – belegter – Vertretung wäre die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von vornherein nicht infrage gekommen. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, gibt es keine, weshalb das Verwaltungsgericht insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden brauchte (vgl. das Urteil VB.2025.00053 des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2025; Plüss, § 16 N. 114).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) den Beschwerdeführer; b) den Beschwerdegegner; c) die Justizdirektion; d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).