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Zürich Verwaltungsgericht 25.09.2025 VB.2025.00280

25. September 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,574 Wörter·~8 min·6

Zusammenfassung

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung | [Widerruf der im Familiennachzug erteilten Aufenthaltsbewilligung infolge Auflösung der ehelichen Gemeinschaft] Keine Ehedauer von mindestens drei Jahren gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (E. 2.2). Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG setzen einen Kausalzusammenhang zur Ehe voraus; Repressalien seitens Familie sind nicht belegt (E. 2.3). Besonders intensive Beziehungen zur Schweiz im Sinn von Art. 8 EMRK verneint (E. 3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00280   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.09.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

[Widerruf der im Familiennachzug erteilten Aufenthaltsbewilligung infolge Auflösung der ehelichen Gemeinschaft] Keine Ehedauer von mindestens drei Jahren gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (E. 2.2). Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG setzen einen Kausalzusammenhang zur Ehe voraus; Repressalien seitens Familie sind nicht belegt (E. 2.3). Besonders intensive Beziehungen zur Schweiz im Sinn von Art. 8 EMRK verneint (E. 3). Abweisung.

  Stichworte: AUFENTHALTSANSPRUCH AUFENTHALTSBERECHTIGUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG DREIJAHRESFRIST EHEDAUER FAMILIENNACHZUG NACHEHELICHER HÄRTEFALL PRIVAT- UND FAMILIENLEBEN PRIVATLEBEN SERBIEN WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG

Rechtsnormen: Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 90 AIG Art. 13 Abs. 1 BV Art. 13 Zus. 2 BV § 7 Abs. 2 lit. A VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00280

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Studer. 

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1985 geborener Staatsangehöriger Serbiens, reiste am 22. Februar 2023 in die Schweiz ein und heiratete hier am 6. April 2023 die Schweizer Staatsangehörige B (geb. 1985), deren Nachnamen er annahm. Am 22. Juni 2023 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erteilt, die zuletzt bis am 5. April 2025 verlängert wurde.

B wandte sich am 25. Juni 2024 mit einem Schreiben an das Migrationsamt. Aus diesem geht hervor, dass A und B seit dem 14. Juni 2024 getrennt leben. Nach verschiedenen Abklärungen widerrief daraufhin das Migrationsamt am 13. Februar 2025 die Aufenthaltsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

Einen hiergegen am 6. März 2025 erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion am 3. April 2025 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 7. Mai 2025 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zudem beantragte er, vorsorglich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz bleiben zu können.

Mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2025 setzte die Abteilungspräsidentin A eine Nachfrist zur persönlichen Unterzeichnung der Beschwerde an, welche dieser vornahm. Am 16. Mai 2025 stellte die leitende Gerichtsschreiberin A die gewünschte Bestätigung aus, dass er aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde über ein prozedurales Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfüge und während der Hängigkeit der Beschwerde zur Erwerbstätigkeit berechtigt sei.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. Mai 2025 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 22. Mai 2025 reichte A weitere Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach den §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Da die Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers während der Rekursfrist ablief, geht es vorliegend nicht mehr um den Widerruf, sondern um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

2.  

2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe hat der ausländische Partner einer Schweizerin gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Art. 50 AIG wurde per 1. Januar 2025 neu gefasst (vgl. AS 2024 713; BBl 2023 2418, 2851), erfuhr in Bezug auf die hier relevanten Anspruchstatbestände jedoch keine materielle Änderung.

2.2 Eine relevante Ehe im Sinn dieser Bestimmung ist nur gegeben, solange die partnerschaftliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Wille zur Fortführung der Ehe besteht (BGE 138 II 229 E. 2; BGr, 20. August 2025, 2C_147/2025, E. 4.1).

Aus den Angaben sowohl von B als auch des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit B spätestens ab dem 14. Juni 2024 nicht mehr tatsächlich gelebt wurde. Die gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG benötigten drei Jahre seit der Eheschliessung am 6. April 2023 sind somit nicht erfüllt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, dass er sich für die Zukunft – entgegen deren deutlichen Willensäusserungen – eine Verbesserung der Beziehung mit B erhofft, ändern hieran nichts. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich eine Prüfung der Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG. Entsprechend ist es auch nicht relevant, dass B ihre Strafanzeige bezüglich eines angeblichen Vorfalls häuslicher Gewalt zurückgezogen hat, wie der Beschwerdeführer anführt. Dem Beschwerdeführer kommt gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu.

2.3  

2.3.1 Der Beschwerdeführer macht sodann sinngemäss einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund wichtiger persönlicher Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend (sog. nachehelicher Härtefall). Er führt im Wesentlichen aus, dass eine Wiedereingliederung in Serbien aufgrund seiner fast dreijährigen Abwesenheit sowie der hohen Arbeitslosigkeit äusserst schwierig wäre. Zudem führte er an, dass seine Beziehung zu B zu Drohungen seitens seiner Familie und insbesondere seiner Eltern geführt hätte, er deshalb bei einer Rückkehr nach Serbien um sein Leben fürchten müsse und die Rückkehr deswegen negative psychische und physische Auswirkungen auf ihn hätte.

2.3.2 Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG). Bei dieser Härtefallprüfung steht die Frage im Vordergrund, ob die Rückkehr in das Herkunftsland unzumutbar wäre. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGr, 19. März 2025, 2C_406/2024, E. 5.1 f., zur Publikation vorgesehen). Der blosse Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschafts- und gesundheitliche Versorgungslage in der Schweiz allenfalls besser ist als im Heimatland, genügt praxisgemäss nicht, um vom Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 AIG ausgehen zu können; dies gilt auch, wenn die betroffene Person in der Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache mehr oder weniger korrekt beherrscht, eine Arbeitsstelle hat, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und hier auch nicht straffällig geworden ist (BGr, 20. August 2025, 2C_421/2024, E. 4.4.2). Die Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung müssen in einem gewissen Kausalzusammenhang zur aufgelösten Ehe stehen; fehlt dieser Konnex, ist ein nachehelicher Härtefall zu verneinen (VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00356, E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. BGr, 22. März 2023, 2C_880/2022, E. 3.1).

2.3.3 Dem Beschwerdeführer kommt vor diesem Hintergrund kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund wichtiger persönlicher Gründe zu. Ein nachehelicher Härtefall aufgrund einer generell schwierigeren Situation in Serbien fällt bereits wegen des fehlenden Kausalzusammenhangs mit der Ehe dahin. Die pauschale Annahme, dass sich die rund 2,5-jährige Abwesenheit des Beschwerdeführers derart erschwerend auf seine Wiedereingliederung in Serbien auswirke, dass diese unzumutbar wäre, ist sodann unbegründet und würde Sinn und Zweck der hier anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufen.

Schliesslich sind die Ausführungen des heute 40-jährigen Beschwerdeführers, dass er bei einer erzwungenen Rückkehr nach Serbien Repressalien seitens seiner Familie ausgesetzt würde, nicht genügend konkret und unbelegt. Bei der Feststellung des Sachverhalts im Hinblick auf die Anwendung von Art. 50 AIG trifft ihn eine Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG; § 7 Abs. 2 lit. a VRG; BGr, 31. Januar 2019, 2C_788/2018, E. 3.2.1). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Es wird somit von einem Ehegatten, der einen Härtefall geltend macht, erwartet, dass er von sich aus Umstände vorbringt, welche dazu geeignet sind, diesen zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BGE 142 I 152 E. 6.4; BGr, 9. Dezember 2019, 2C_718/2019, E. 3.4 und 15. April 2025, 2C_351/2023, E. 3.1; VGr, 21. März 2024, VB.2023.00459, E. 3.3). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Vorinstanz bereits auf die ungenügende Substanziierung hingewiesen hat und der Beschwerdeführer entsprechend hätte wissen müssen, dass konkretere Ausführungen und die Einreichung von Belegen notwendig wären. Überdies hält der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst fest, dass er vor seiner Einreise in der Nähe von C und nicht in D, bei seinen Eltern, gewohnt habe. Es ist deshalb nicht ersichtlich, warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, auch bei einer Rückkehr nach Serbien eine gewisse geografische Distanz zu seinen Eltern aufrechtzuerhalten.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren explizit auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens und sinngemäss auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens. Da die Ehe zu B nicht mehr tatsächlich gelebt wird (vgl. zuvor E. 2.2), ist der Anwendungsbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens nicht eröffnet.

Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung jedoch unter besonderen Umständen den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) berühren. Erforderlich sind hierzu besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur. Unter Berufung auf das Recht auf Achtung des Privatlebens kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist (BGE 149 I 207 E. 5.3.1, 149 I 66 E. 4.3, 149 I 72 E. 2.1.2, 144 I 266 E. 3.9).

3.2 Zwar reicht der Beschwerdeführer Referenzen und weitere Unterlagen zu seiner Integration ein. Diese belegen jedoch keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden Beziehungen. Der Beschwerdeführer hat sich bisher nur rund 2,5 Jahre rechtmässig in der Schweiz aufgehalten. Hiervon wiederum stellt ein nicht unbedeutender Teil einen prozessualen Aufenthalt dar.

Dem Beschwerdeführer kommt somit auch gestützt auf Art. 8 EMRK sowie Art. 13 BV kein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu. Die Aufenthaltsbeendigung erweist sich unter den gegebenen Umständen auch als verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG) und es besteht auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGE 147 I 268 E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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