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Zürich Verwaltungsgericht 18.12.2025 VB.2025.00258

18. Dezember 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,692 Wörter·~18 min·5

Zusammenfassung

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines türkischen Staatsangehörigen aufgrund der Beziehung zu seinen zwei Kindern, nachdem sich seine hier aufenthaltsberechtigte, deutsche Ehefrau von ihm getrennt hat.] Das Andauern einer von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten elterlichen Beziehung zu den in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Kindern kann einen wichtigen persönlichen Grund für den Verbleib im Land im Sinn von Art. Abs. 1 lit. b AIG bilden (E. 3.1). Die Rechtsprechung verlangt hierfür eine in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zu den Kindern sowie ein zumindest weitgehend tadelloses Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz (E. 3.2.2 und 3.2.3). Vorliegend ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführer die gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge regelmässig und vollumfänglich leistet bzw. geleistet hat. Die Besorgung von Kleidung oder Coiffeurbesuche mit den Kindern lassen nicht auf eine Kompensation dieser Geld- durch Naturalleistungen schliessen (E. 3.4). Mit Blick darauf kann offengelassen werden, ob in affektiver Hinsicht eine enge Beziehung zu den Kindern besteht (E. 3.3). Mit Bezug auf das tadellose Verhalten muss sich der Beschwerdeführer den Vorfall häuslicher Gewalt entgegenhalten lassen, für den er mit rechtskräftigem Strafbefehl bestraft wurde, auch wenn diese Verurteilung gegenwärtig nicht mehr im Strafregister verzeichnet ist (E. 3.5). Die Beziehung zu seinen Kindern kann auch aus der Türkei aufrechterhalten werden (E. 3.6). Gutheissung UP/URB. Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00258   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.12.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

[Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines türkischen Staatsangehörigen aufgrund der Beziehung zu seinen zwei Kindern, nachdem sich seine hier aufenthaltsberechtigte, deutsche Ehefrau von ihm getrennt hat.] Das Andauern einer von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten elterlichen Beziehung zu den in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Kindern kann einen wichtigen persönlichen Grund für den Verbleib im Land im Sinn von Art. Abs. 1 lit. b AIG bilden (E. 3.1). Die Rechtsprechung verlangt hierfür eine in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zu den Kindern sowie ein zumindest weitgehend tadelloses Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz (E. 3.2.2 und 3.2.3). Vorliegend ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführer die gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge regelmässig und vollumfänglich leistet bzw. geleistet hat. Die Besorgung von Kleidung oder Coiffeurbesuche mit den Kindern lassen nicht auf eine Kompensation dieser Geld- durch Naturalleistungen schliessen (E. 3.4). Mit Blick darauf kann offengelassen werden, ob in affektiver Hinsicht eine enge Beziehung zu den Kindern besteht (E. 3.3). Mit Bezug auf das tadellose Verhalten muss sich der Beschwerdeführer den Vorfall häuslicher Gewalt entgegenhalten lassen, für den er mit rechtskräftigem Strafbefehl bestraft wurde, auch wenn diese Verurteilung gegenwärtig nicht mehr im Strafregister verzeichnet ist (E. 3.5). Die Beziehung zu seinen Kindern kann auch aus der Türkei aufrechterhalten werden (E. 3.6). Gutheissung UP/URB. Abweisung.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BETREUUNGSSITUATION ENGE AFFEKTIVE BEZIEHUNG TADELLOSES VERHALTEN WIRTSCHAFTLICH BESONDERS ENGE BEZIEHUNG

Rechtsnormen: Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 8 Abs. 2 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00258

Urteil

der 4. Kammer

vom 18. Dezember 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

In Sachen

A,

vertreten durch RA I,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist ein 1986 geborener türkischer Staatsangehöriger. Aus einer in Deutschland gelebten und geschiedenen Ehe gingen drei Kinder hervor (geboren 2007, 2012 und 2013), die mit ihrer Mutter bzw. der Ex-Ehefrau von A in Deutschland leben. A reiste am 15. Juni 2020 in die Schweiz ein und heiratete am 2. Juli 2020 hier die deutsche Staatsangehörige B. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau, gültig bis 1. Juli 2025. Aus der Beziehung bzw. der Ehe mit B gingen die beiden Söhne C (geboren 2019) und D (geboren am 2021) hervor. C und D haben beide die deutsche Staatsangehörigkeit.

B. Am 7. Juli 2022 wies die Kantonspolizei Zürich A aus der ehelichen Wohnung weg und verfügte insbesondere ein (befristetes) Rayon- und Kontaktverbot gegenüber B, nachdem diese gleichentags bei der Polizei angezeigt hatte, A habe sie bedroht und bespuckt. Das Zwangsmassnahmengericht Zürich ordnete daraufhin am 9. Juli 2022 als Ersatzmassnahme unter anderem ein bis Oktober 2022 befristetes Rayonund Kontaktverbot (gegenüber B und zwischenzeitlich auch gegenüber den beiden Söhnen) gegen A an. Das Zwangsmassnahmengericht H verlängerte am 19. Juli 2022 die polizeilich gegen A angeordneten Gewaltschutzmassnahmen zum Schutz von B bis am 21. Oktober 2022. Diese (Gewalt-)Schutzmassnahmen wurden in der Folge mehrmals bis zum 9. April 2023 verlängert. Die Kantonspolizei Zürich ordnete mit Verfügung vom 20. April 2023 gegen A (erneut) ein Betret-/Rayonverbot betreffend den Wohnort von B sowie den Aufenthaltsort der Kinder während des Tages sowie ein Kontaktverbot gegenüber B und (teilweise) den Kindern an, das vom Zwangsmassnahmengericht H mit Verfügung vom 17. Mai 2023 bis zum 3. August 2023 verlängert wurde.

C. Mit eheschutzrichterlichem Entscheid vom 20. Januar 2023 wurde festgestellt, dass die Eheleute A/B auf unbestimmte Zeit zum Getrenntleben berechtigt seien. Die Kinder wurden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut von B gestellt, A wurde die elterliche Sorge für die beiden Kinder entzogen und die alleinige elterliche Sorge B übertragen. A wurde ein zunächst begleitetes und danach teilbegleitetes Besuchsrecht im Umfang von zwei Stunden alle zwei Wochen eingeräumt. Darüber hinaus wurde A verpflichtet, (ab September 2022) für die Dauer des Getrenntlebens rückwirkend per Juli 2022 für C einen Barunterhalt von Fr. 1'053.- und für D einen Barunterhalt von Fr. 1'107.- zu bezahlen. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das erstinstanzliche Eheschutzurteil auf Berufung von A hin mit Urteil vom 30. Juni 2023 im Wesentlichen, insbesondere auch was die finanzielle Unterhaltspflicht für die Kinder anbelangt.

D. Mit Strafbefehl vom 25. Januar 2023 der Staatsanwaltschaft Winterthur Unterland wurde A wegen des Vorfalls vom 7. Juli 2022 wegen Drohung, versuchter einfacher Körperverletzung, wiederholter Tätlichkeiten, alle zum Nachteil von B, sowie wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Verstoss gegen das gerichtlich angeordnete Kontakt- und Rayonverbot) mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'400.- bestraft.

E. Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 24. März 2025 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist.

III.  

Dagegen erhob A am 24. April 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 24. März 2025 aufzuheben und es sei vom Widerruf der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung der unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. April 2025 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Stellungnahme ein.

Mit Eingaben vom 6. und 13. Mai 2025 reichte A einen aktuellen Strafregisterauszug, einen aktuellen Betreibungsregisterauszug, Auszüge aus aktuellen WhatsApp-Kommunikationsverläufen mit B und Bilder mit den beiden Kindern sowie einen Arbeitsvertrag über eine unbefristete Anstellung als G per 1. Mai 2025 zu den Akten.

Mit Eingabe vom 7. Juli 2025 reichte A das Urteil des Bezirksgerichts H vom 30. Juni 2025 zu den Akten. Damit wurde die Ehe zwischen ihm und B geschieden. Die Kinder C und D wurden wieder unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt und deren (alleinige) Obhut B zugeteilt. Weiter genehmigte das Bezirksgericht die zwischen A und B geschlossene Teilkonvention vom 27. Februar bzw. 30. Juni 2025 über die Scheidungsfolgen. Demgemäss verpflichtete sich A insbesondere, für die beiden Kinder wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: in einer ersten Phase (ab Rechtskraft des Scheidungsurteils) für C Fr. 981.- und für D Fr. 986.- und in der zweiten Phase (ab Bezug einer neuen Wohnung durch A) für C Fr. 692.- und für D Fr. 695.-. Hinsichtlich der Betreuung wurde A namentlich berechtigt und verpflichtet, C und D in der Phase ab 1. November 2025 bis 28. Februar 2026 jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, und in einer weiteren Phase ab 1. März 2026 jedes zweite Wochenende von Freitag, Schul- bzw. Hortschluss, bis Sonntag, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Zudem wird die bereits gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) angeordnete Beistandschaft für die Kinder weitergeführt, wobei dem Beistand namentlich die Organisation der Ausübung des Besuchsrechts, dessen Überwachung sowie die Unterstützung der Eltern bei der Umsetzung des Besuchsrechts zukommt.

Am 13. August 2025 übermittelte das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht einen Rapport der Kantonspolizei Zürich zu den Akten. Aus diesem geht hervor, dass A am 29. Mai 2025 als Lenker seines Fahrzeugs in einen Verkehrsunfall verwickelt war, wobei sich eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug ereignete. In diesem Zusammenhang wird er beschuldigt, den Verkehrsunfall verursacht und seiner Meldepflicht nicht genügt zu haben. Mit Verfügung vom 24. Juli 2025 leitete die Kantonspolizei die entsprechenden Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter.

Mit Eingabe vom 7. Dezember 2025 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt nach dessen Art. 2 Abs. 2 für Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2 Gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen haben die Ehegatten von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA). Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

2.3 Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der deutschen Staatsangehörigen B wurde am 30. Juni 2025 vom Bezirksgericht H geschieden. Daher ist die Voraussetzung für die ursprüngliche Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers nach Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA – die Ehe mit einer Angehörigen eines Mitgliedstaats der EU – weggefallen. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist dementsprechend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP zulässig, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.

2.4 Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten, sofern der aus einem EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte bzw. der originär Anspruchsberechtigte, von welchem sich das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet hat, im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe weiterhin in der Schweiz anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7; vgl. auch BGr, 27. Juni 2025, 2C_214/2025, E. 4.3). Das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers leitete sich von der Aufenthaltsbewilligung von B ab. Nach Art. 50 Abs. 1 und 2 AIG (in der hier anwendbaren Fassung, die seit dem 1. Januar 2025 in Kraft steht, vgl. Art. 126 AIG) werden namentlich auch Ehegattinnen und Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung nach Art. 44 AIG vom persönlichen Geltungsbereich von Art. 50 AIG erfasst. Demnach besteht bei Auflösung der Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und (kumulativ) die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG).

Die Ehegemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und B dauerte unstrittig keine drei Jahre, weshalb aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein Bewilligungsanspruch abgeleitet werden kann. Entsprechend kommt ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur in Betracht, wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe eine enge und tatsächlich gelebte Beziehung zu seinen beiden Söhnen, weshalb ihm gestützt auf das Recht auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ein Anspruch auf persönlichen Kontakt zu seinen Kindern bzw. ein Bewilligungsanspruch zukomme. Darauf ist nachfolgend einzugehen.

3.  

3.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG haben die Ehegatten und die Kinder unter anderem Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42, 43 oder 44 AIG, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Ein nachehelicher Härtefall setzt eine aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls als erheblich zu qualifizierende Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGr, 11. Juni 2024, 2C_447/2023, E. 5.3, und 14. November 2023, 2C_776/2022, E. 6.1 mit Hinweisen).

Das Andauern der von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten elterlichen Beziehung zu hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kindern kann einen wichtigen persönlichen Grund für den Verbleib im Land bilden (BGE 143 I 21 E. 4.1; 139 I 315 E. 2.1; BGr, 11. Juni 2024, 2C_447/2023, E. 5.3, und 19. Oktober 2023, 2C_34/2023, E. 5.2; vgl. auch BGE 140 II 289 E. 3.4.1). Es ist jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- und konventionskonform anzuwenden, wobei wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht restriktiver zu verstehen sind als die aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK fliessenden Rechtsansprüche (BGE 143 I 21 E. 4.1 mit Hinweisen; BGr, 11. Juni 2024, 2C_447/2023, E. 5.3 – 19. Oktober 2023, 2C_34/2023, E. 5.2 – 30. August 2023, 2C_710/2022, E. 4.1).

3.2  

3.2.1 Der nicht hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung zu seinen Kindern von vornherein nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts (vgl. Art. 273 Abs. 1 ZGB). Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie die Kinder lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Blickwinkel des in Art. 8 Ziffer 1 EMRK verbürgten Anspruchs auf Familienleben genügt es grundsätzlich, wenn der Kontakt zu den Kindern im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her gepflegt werden kann (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1; 143 I 21 E. 5.3; 139 I 315 E. 2.2; BGr, 11. Juni 2024, 2C_447/2023, E. 5.4 – 19. Oktober 2023, 2C_34/2023, E. 5.6 – 27. September 2023, 2C_851/2022, E. 5.2).

3.2.2 Für einen weitergehenden Anspruch, das heisst für ein Aufenthaltsrecht des ausländischen Elternteils, verlangt die Rechtsprechung eine in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zu den Kindern, die aufgrund der zwischen ihrem Aufenthaltsland und dem Herkunftsland des ausländischen Elternteils liegenden Distanz bei einer Wegweisung praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, sowie ein zumindest weitgehend tadelloses Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz (vgl. BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.2 mit Hinweisen; BGr, 11. Juni 2024, 2C_447/2023, E. 5.4, und 21. Februar 2024, 2C_473/2023, E. 5.3). Entscheidend ist die Enge der tatsächlich gelebten Kontakte in affektiver wie in wirtschaftlicher Hinsicht im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren (BGE 144 I 91 E. 5.2.2; BGr, 9. Dezember 2019, 2C_493/2018, E. 4.2; VGr, 17. April 2019, VB.2018.00804, E. 2.2.6). In jedem Fall kommt es darauf an, dass das Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist mit anderen Worten nur insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird (BGr, 14. Mai 2020, 2C_57/2020, E. 4.2; BGE 139 I 315 E. 2.5). Als üblich gilt ein Besuchsrecht bei Kindern im Vorschulalter, wenn das Kind einen Tag oder zwei Halbtage pro Monat beim getrennt von ihm lebenden Elternteil verbringt (VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00207, E. 4.1 mit Hinweisen; Peter Breitschmid, in: derselbe/Alexandra Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A., Zürich etc. 2016, Art. 273 ZGB N. 5; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, Basler Kommentar, 2018, Art. 273 ZGB N. 15).

3.2.3 Nach der Rechtsprechung hat die wirtschaftliche Bindung ohne Weiteres dann als eng zu gelten, wenn der betroffene Ausländer die im Zivilverfahren festgelegten Zahlungen vollumfänglich leistet. Der Unterhaltsbeitrag kann indessen auch als Naturalleistung erfolgen, weshalb auch der Umfang der dem Kind zukommenden Naturalleistungen zu berücksichtigen ist (VGr, 7. Juli 2021, VB.2020.00361, E. 3.3.1). Zu unterscheiden ist zudem, ob die ausländische Person ihren Pflichten nicht nachkommt, weil sie nicht arbeiten darf oder aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, oder ob sie sich aus Gleichgültigkeit nicht um eine Stelle bemüht, welche ihr erlauben würde, zum Unterhalt des Kindes beizutragen. Ins Gewicht fällt, ob der Pflichtige sich in einer ihm vorwerfbaren Weise nicht um ein Einkommen bemüht, das ihm erlaubt, seine Unterhaltsleistungen zu erbringen, oder er im Gegenteil alles tut, was möglich und zumutbar erscheint, er aber objektiv nicht mehr verdienen kann (mangelnde Ausbildung, schwieriger Arbeitsmarkt, Betreuung der Kinder usw.). Selbst wenn ein spontan und in Anerkennung der entsprechenden Pflichten regelmässig geleisteter Betrag von bloss "symbolischer" Natur ist, kann dieser im Gesamtzusammenhang dennoch genügen, um anzunehmen, es bestehe eine hinreichend enge wirtschaftliche Bindung. Denn hinsichtlich der engen Beziehung in affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht ist der tatsächlich gelebte Kontakt zum Kind im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren ausschlaggebend (BGE 141 I 91 [= Pra 108/2019 Nr. 11] E. 5.5.2 mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 24. April 2019, 2C_904/2018, E. 4.2; vgl. BGE 139 I 315 E. 3.2). Schliesslich darf das bisherige Verhalten grundsätzlich zu keinen Klagen Anlass gegeben haben. Das Kriterium des tadellosen Verhaltens wird vom Bundesgericht streng gehandhabt. Ein tadelloses Verhalten wird insbesondere durch strafrechtliche Verfehlungen, Schuldenwirtschaft oder schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit infrage gestellt. Hierbei ist das Verhalten während der gesamten Anwesenheitsdauer in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 3.1.3).

3.2.4 Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, ansonsten das private Interesse der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung grundsätzlich nicht zu überwiegen vermag (vgl. BGr, 11. Juni 2024, 2C_447/2023, E. 5.4, und 22. Juni 2023, 2C_994/2022, E. 6.2). Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl bzw. dem grundlegenden Bedürfnis der Kinder Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Eltern aufwachsen zu können (BGE 144 I 91 E. 5.2 mit Hinweisen; BGr, 11. Juni 2024, 2C_447/2023, E. 5.4 – 30. August 2023, 2C_710/2022, E. 4.2 – 22. Juni 2023, 2C_994/2022, E. 6.2), wobei zu beachten ist, dass sich aus Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) kein eigenständiger Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten lässt (BGE 144 I 91 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen). 

3.3 Zur (affektiven) Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen beiden Söhnen und der Betreuungssituation ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen, was folgt: Nach dem Vorfall häuslicher Gewalt bzw. der Trennung der Eheleute im Juli 2022 und dem anschliessenden polizeilichen bzw. richterlich angeordneten Kontakt- und Rayonverbot, gefolgt von einem minimalen, begleiteten Besuchsrecht während des Eheschutzverfahrens, wurde dem Beschwerdeführer mit Scheidungsurteil vom 30. Juni 2025 in der Phase ab 1. November 2025 bis 28. Februar 2026 ein Besuchsrecht eingeräumt, das jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, umfasst. Das Besuchsrecht wird sodann ab 1. März 2026 ausgeweitet, sodass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt berechtigt ist, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, Schul- bzw. Hortschluss, bis Sonntag, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Darüber hinaus wurden die beiden Kinder mit erwähntem Scheidungsurteil (wieder) unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt (vgl. obenstehend Ziffer II). Das gegenwärtige Besuchsrecht bewegt sich in quantitativer Hinsicht nach heutigem Standard im Bereich des Üblichen (siehe dazu BGE 144 I 91 E. 5.2.1; BGr, 3. Mai 2023, 2C_8/2023, E. 3.4.1). Der Beschwerdeführer reichte sodann WhatsApp-Nachrichten und Bilder ein, die ihn gemeinsam mit den Kindern bei verschiedenen Aktivitäten zeigen. Ob bei dieser Ausgangslage von einer engen Vater-Kind-Beziehung in affektiver Hinsicht im Sinn der dargelegten Rechtsprechung gesprochen werden kann, kann mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen offengelassen werden.

3.4 Was die wirtschaftliche Bindung zu den Kindern betrifft, ergibt sich aus den Akten Folgendes: Mit Eheschutzentscheid vom 20. Januar 2023 (bzw. Urteil des Obergerichts Zürich vom 30. Juni 2023) wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, (rückwirkend) ab Juli 2022 an den Unterhalt der beiden Kinder monatlich insgesamt Fr. 2'160.- beizutragen. Der Beschwerdeführer kam dieser Pflicht weitestgehend nicht nach. Die Kinderunterhaltsbeiträge wurden von der Alimentenhilfe bevorschusst. Für den Zeitraum von November 2022 bis Juni 2024 resultiert gemäss Akten eine Gesamtschuld von Fr. 42'700.-. Dass er diese Schuld inzwischen gesamthaft oder teilweise beglichen hat, ist nicht ersichtlich und macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Soweit er auch auf Beschwerdeebene einwendet, im Eheschutzentscheid (und im Rechtsmittelentscheid) sei ihm zu Unrecht ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'000.- angerechnet worden, das er gar nicht erzielen konnte, verfängt dies nicht. Das Obergericht hat namentlich erwogen, dass der Beschwerdeführer durch seinen vorübergehenden (rund fünfmonatigen) Umzug in die Türkei per Mitte September 2022, das heisst während des Eheschutzverfahrens, seine Leistungsfähigkeit aus freien Stücken eingeschränkt hat, weshalb ihm sein bisheriges Einkommen aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit von Fr. 5'000.- anzurechnen sei. Das Obergerichtsurteil ist in Rechtskraft erwachsen. Es ist denn auch nicht Sache des Verwaltungsgerichts, die zivilrechtlich festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge im Rahmen des vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahrens auf ihre materielle Begründetheit zu überprüfen. Mit Scheidungsurteil vom 30. Juni 2025 wurden die vom Beschwerdeführer geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge neu festgesetzt: in einer ersten Phase (ab Rechtskraft des Scheidungsurteils) insgesamt für beide Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'976.- und in der zweiten Phase (ab Bezug einer neuen Wohnung durch den Beschwerdeführer) monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'387.-. Dass der Beschwerdeführer diese Unterhaltsbeiträge regelmässig und vollumfänglich leistet, macht er nicht geltend und ist auch nicht belegt. Schliesslich lassen die Besorgung von neuen Schuhen und Sportkleidern oder Coiffeurbesuche mit den Kindern nicht auf eine wesentliche Kompensation der Geld- durch Naturalleistungen schliessen.

3.5 Was sodann das (weitgehend) "tadellose Verhalten" des Beschwerdeführers anbelangt, hat der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt Sozialhilfe bezogen und auch die gegenwärtig eingetragenen Betreibungen gegen seine Person fallen nicht besonders in Gewicht. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 25. Januar 2023 der Staatsanwaltschaft Winterthur Unterland wurde A wegen Drohung, versuchter einfacher Körperverletzung, wiederholter Tätlichkeiten, alle zum Nachteil seiner Ex-Ehefrau, sowie wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Verstoss gegen das gerichtlich angeordnete Kontakt- und Rayonverbot) mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.- (sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'400.-) bestraft. Diese Verurteilung erscheint inzwischen zwar nicht mehr im Strafregister (Privatauszug), dennoch muss der Beschwerdeführer sich dieses Verhalten vorliegend entgegenhalten lassen, zumal es sich um einen Vorfall von häuslicher Gewalt gegen seine Ex-Ehefrau handelte, von der er seine Aufenthaltsbewilligung ableitete. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau sich offenbar verbessert hat.

3.6 Schliesslich kann lebensnah nicht davon gesprochen werden, dass die bei einer Ausreise in die Türkei entstehende Distanz zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern die Vater-Kind-Beziehung dermassen einschränken würde, dass die Aufrechterhaltung derselben praktisch verunmöglicht wäre. Der Beschwerdeführer könnte den persönlichen Kontakt zu den Kindern etwa im Rahmen von regelmässigen Kurzaufenthalten in der Schweiz weiterhin pflegen und er ist gemäss Scheidungsurteil zudem berechtigt, die Kinder während mehrwöchiger Ferienaufenthalte zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Das Recht des Beschwerdeführers gemäss Scheidungsurteil, mit den Kindern einmal wöchentlich per (Video-)Telefonie Kontakt aufzunehmen, kann sodann selbstredend auch aus dem Ausland wahrgenommen werden.

3.7 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Wegweisung des Beschwerdeführers im Rahmen einer Gesamtabwägung als verhältnismässig zu qualifizieren und mit dem Kindswohl vereinbar.

Aufgrund des Gesagten und unter Berücksichtigung des (jungen) Alters der beiden Kinder des Beschwerdeführers konnte auf eine Kindsanhörung verzichtet werden.

3.8 Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei gefährdet wäre bzw. die Rückkehr sich als unzulässig oder unzumutbar erweist, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.

4.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Der Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist zu bejahen. Sein Begehren kann im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung zudem gesamthaft betrachtet und angesichts der bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Entwicklung der familiären Situation, namentlich der fortlaufenden Ausdehnung des Besuchsrechts und des (Wieder-)Aufbaus der Beziehung zu seinen Kindern, nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die Anhebung der Beschwerde war unter diesen Umständen begründet und der Beizug einer Rechtsvertretung zur Wahrung seiner Interessen im Beschwerdeverfahren ist gerechtfertigt. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person der unterzeichneten Rechtsanwältin ein unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

5.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Falls berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Die Rechtsvertreterin macht gemäss Honorarnote vom 7. Dezember 2025 für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 14,84 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 280.- geltend, somit einen Betrag von Fr. 4'155.20, zuzüglich Auslagen in Höhe von Fr. 87.- und 8,1 % Mehrwertsteuer. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird jedoch nur der erforderliche Aufwand entschädigt (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 88 ff.). Da die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren vertreten hat, war sie mit dem Sachverhalt sowie den sich stellenden Rechtsfragen vertraut. Der geltend gemachte Aufwand (wie auch der Stundensatz) erweist sich daher als zu hoch. Für das Beschwerdeverfahren ist ein Aufwand von 12 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 220.- angemessen. Es rechtfertigt sich, die geltend gemachten Auslagen, die das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren umfassen, hälftig zu teilen, womit Auslagen von Fr. 43.50 zu entschädigen sind. Die Honorarnote der Rechtsvertreterin ist entsprechend zu kürzen.

Rechtsanwältin I ist folglich für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'900.85 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

5.4 Es gilt den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und Rechtsanwältin I als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Rechtsanwältin I wird für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 2'900.85 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das SEM; d)    die Gerichtskasse.

VB.2025.00258 — Zürich Verwaltungsgericht 18.12.2025 VB.2025.00258 — Swissrulings