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Zürich Verwaltungsgericht 08.01.2026 VB.2025.00249

8. Januar 2026·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,416 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Aufenthaltsbewilligung | [Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen von einem vorläufig aufgenommenen syrischen Ehepaar im Pensionsalter.] Kein Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, da die vorgebrachten Nachteile der fehlenden internationalen Mobilität das Privat- und Familienleben nicht in relevanter Weise einschränken (E. 2.). Keine gesellschaftliche Integration, da keine Kontakte zur lokalen Bevölkerung; die sprachliche Integration ist zudem ebenfalls kaum gelungen (E. 4.3). Folglich erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, den Beschwerdeführenden auch im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen, nicht als rechtsfehlerhaft (E. 4.4). Gutheissung UP/URB. Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00249   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.01.2026 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.02.2026 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

[Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen von einem vorläufig aufgenommenen syrischen Ehepaar im Pensionsalter.] Kein Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, da die vorgebrachten Nachteile der fehlenden internationalen Mobilität das Privat- und Familienleben nicht in relevanter Weise einschränken (E. 2.). Keine gesellschaftliche Integration, da keine Kontakte zur lokalen Bevölkerung; die sprachliche Integration ist zudem ebenfalls kaum gelungen (E. 4.3). Folglich erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, den Beschwerdeführenden auch im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen, nicht als rechtsfehlerhaft (E. 4.4). Gutheissung UP/URB. Abweisung.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG INTEGRATION SOZIALE INTEGRATION SPRACHLICHE INTEGRATION VORLÄUFIGE AUFNAHME

Rechtsnormen: Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Art. 58a Abs. 2 AIG Art. 84 Abs. 5 AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 31 Abs. 1 VZAE Art. 77f VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00249

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Januar 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A (geboren 1947) und B (geboren 1950) sind syrische Staatsangehörige. Sie reisten am 27. September 2013 in die Schweiz ein und stellten Asylgesuche. Diese zogen sie später zurück und beantragten stattdessen die vorläufige Aufnahme. Am 5. Februar 2014 wurden A und B vom damaligen Bundesamt für Migration wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.

A und B ersuchten am 4. April 2019 und am 18. Dezember 2020 um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte diese Gesuche am 3. Mai 2019 bzw. am 29. Januar 2021 ab.

Ein weiteres Gesuch vom 5. Oktober 2023 wies das Migrationsamt am 25. April 2024 bzw. am 27. Juni 2024 ab. Dies begründete es im Wesentlichen mit fehlenden Bemühungen um sprachliche Integration von A und B.

II.  

Einen hiergegen am 20. Juli 2024 erhobenen Rekurs von A und B wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 17. März 2025 ab und auferlegte ihnen die Verfahrenskosten.

III.  

A und B erhoben am 18. April 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 17. März 2025 aufzuheben und es seien ihnen Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie sinngemäss um unentgeltliche Prozessführung.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 25. April 2025 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein, übermittelte dem Gericht am 21. Juli 2025 aber zusätzliche Akten.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergibt sich kein Recht auf eine bestimmte Art von Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht (BGE 150 I 93 E. 6.4 und 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vgl. auch VGr, 4. September 2025, VB.2024.00606, E. 2.1 – 2. Juni 2022, VB.2021.00829, E. 2 – 11. November 2021, VB.2021.00314, E. 2 – 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 3.3 [je mit weiteren Hinweisen]). Die vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage gestellt sein. Das Bundesgericht schliesst nicht aus, dass sich die Nachteile einer länger andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der Aufenthaltsbewilligung so gravierend auswirken können, dass damit ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einherginge (BGE 147 I 268 E. 4.4). In einem Fall betreffend ein 15-jähriges Mädchen hat es dies kürzlich erstmals bejaht (BGE 151 I 62 E. 5.8). Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Nachteile der fehlenden internationalen Mobilität (Unmöglichkeit des Besuchs von Verwandten und Freunden in Deutschland bzw. im Irak) beeinträchtigen ihr Privat- und Familienleben jedoch nicht in derart relevanter Weise, dass sich ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligungen aus dem Privatleben ergeben würde. So leben vier von sechs Kindern ebenfalls in der Schweiz und wird nicht behauptet, dass es (auch) den im Ausland lebenden Freunden und Verwandten nicht möglich bzw. nicht gestattet wäre, in die Schweiz zu reisen und die Beschwerdeführenden zu besuchen. Letztere dürften zudem schon aus Altersgründen in ihrer Reisefähigkeit eingeschränkt sein (vgl. auch VGr, 27. Februar 2025, VB.2024.00286, E. 2).

3.  

3.1 Vorläufig aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 4.1 f. mit Hinweis, auch zum Folgenden).

3.2 Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (VGr, 9. Januar 2025, VB.2024.00095, E. 3.2). Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Integration werden gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) berücksichtigt. Die Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben.

3.3 Den in Art. 84 Abs. 5 AIG genannten drei Kriterien kommt keine vorrangige Bedeutung zu (vgl. BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen); sie nehmen vielmehr im Rahmen der Härtefallprüfung auf die besondere Situation vorläufig Aufgenommener Bezug (BVGr, 24. September 2013, C-1136/2013, E. 4.3).

Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die in Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Kriterien nicht kumulativ erfüllt sein, stattdessen ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der betreffenden Bestimmungen (dazu schon VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797, E. 4.3.2 mit Hinweisen). Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE ist auch nicht abschliessend (VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00668, E. 2.3).

3.4 Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).

4.  

4.1 Gemäss den Asylakten stammen die Beschwerdeführenden aus der Provinz Aleppo in Syrien. Der Beschwerdeführer hat nach dem Besuch der Schule eine Ausbildung als … absolviert und arbeitete danach bis 1992 bei einem … Nachher war er als … tätig. Die Beschwerdeführerin hat weder Schulbildung erworben noch eine Berufsausbildung absolviert und war stets Hausfrau. Bereits im Asylverfahren vermerkten die sie befragenden Beamten, dass sie Analphabetin sei und deshalb bei der Beantwortung von gewissen Fragen Mühe habe. Die Beschwerdeführenden reisten im Jahr 2013 in die Schweiz zu ihren hier lebenden Kindern, da die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin in der Heimat nicht mehr habe sichergestellt werden können. Es sei nicht mehr möglich gewesen, die notwendigen Medikamente zu beschaffen, und die Ärzte seien alle geflüchtet. Der heute 78-jährige Beschwerdeführer und die heute 75-jährige Beschwerdeführerin halten sich seit etwas mehr als zwölf Jahren in der Schweiz auf. Vorläufig aufgenommen wurden sie am 5. Februar 2014. Angesichts dessen ist das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG; siehe auch BGE 150 I 93 E. 6.7.2).

In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass der Status der vorläufigen Aufnahme grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt ist und sich das Interesse der betroffenen ausländischen Person an einer Bereinigung ihres Anwesenheitsstatus mit fortschreitender Zeit erhöht (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 lit. e VZAE; ferner BGE 138 I 246 E. 3.3.1).

4.2 Je länger der hiesige Aufenthalt der Beschwerdeführenden dauert, desto geringer erscheinen sodann auf der anderen Seite ihre Chancen auf eine allfällige Wiedereingliederung in der Heimat. Diesbezüglich ist ihr Alter zu berücksichtigen.

Auch wenn dem Aspekt der Wiedereingliederung einer ausländischen Person im Heimatland (Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE) in Fällen wie dem vorliegenden, wo nicht mit der Aufhebung von deren vorläufiger Aufnahme in naher Zukunft zu rechnen ist, regelmässig bloss eine untergeordnete Bedeutung beizumessen ist, gilt es, ihre Reintegrationsprobleme hier zugunsten der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen. Dies insbesondere auch, weil sie sich seit dem Jahr 2013, mithin seit 12 Jahren, nicht mehr in Syrien aufgehalten haben.

4.3 Eine lange Anwesenheit in der Schweiz und die (damit einhergehende) Unmöglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland entbinden die um eine Aufenthaltsbewilligung nachsuchende ausländische Person indes nicht davon, sich aktiv um eine Integration in der Schweiz zu bemühen. Vielmehr darf von ihr – wie auch die wiederholte Nennung dieses Kriteriums in den massgeblichen Bestimmungen zur Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung zeigt (Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 AIG) – eine gewisse Integrationsleistung erwartet werden (vgl. auch BGE 147 I 268 E 5.3 und 151 I 62 E. 6.2).

Hindern gesundheitliche Beeinträchtigungen oder andere gewichtige persönliche Umstände wie Betreuungspflichten die Integration, ist dem angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE). Praxisgemäss werden aber auch von belasteten Personen zumindest Bemühungen um eine sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration erwartet (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.3.2; VGr, 9. Januar 2025, VB.2024.00095, E. 4.3 – 7. November 2024, VB.2024.00404, E. 4.3 – 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.3 – 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.3; Laura Campisi/Roswitha Petry, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022, § 21 N. 21.28; BVGr, 16. August 2021, F-654/2020, E. 6.1 in fine).

4.3.1 Im vorliegenden Fall ist vorweg festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz den Beschwerdeführenden ihren Sozialhilfe- bzw. Ergänzungsleistungsbezug in erheblicher Höhe (rund Fr. 360'000.- bis Februar 2024) zu Recht nicht entgegenhielten, da sie mit 66 bzw. 63 Jahren in die Schweiz einreisten und damit eine berufliche und wirtschaftliche Integration nicht mehr möglich war (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.3.2; VGr, 9. Januar 2025, VB.2024.00095, E. 4.3.1). Ferner traten die Beschwerdeführenden in der Schweiz nie polizeilich in Erscheinung oder wurden straffällig (vgl. Art. 77a f. VZAE). Auch sind in ihrem Betreibungsregister keine Verlustscheine und keine Betreibungen verzeichnet.

4.3.2 Die sprachliche Integration ist hingegen kaum gelungen. Die Wohngemeinde der Beschwerdeführenden hat bestätigt, dass das Sozialamt für sie nie einen Intensivkurs gebucht habe, da eine Integration in den Arbeitsmarkt ohnehin nicht mehr möglich gewesen sei. Jedoch hätten die beiden regelmässig das "Café International", ein Gratis-Angebot der Gemeinde, besucht, um das Wichtigste zu lernen. Hierfür seien keine Zertifikate ausgestellt worden. Ferner bestätigte die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde D, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2020 bis zum 15. Juli 2020 einen von der Kirche organisierten Deutschkurs besucht habe, auch wenn Unterlagen zum Niveau des besuchten Kurses fehlten. Aus verschiedenen Referenzschreiben geht jedoch hervor, dass offenbar bis heute keine Verständigung auf Deutsch beispielsweise mit den Nachbarn möglich ist.

Es ist anzuerkennen, dass die Beschwerdeführenden erst in hohem Alter in die Schweiz einreisten und ihnen der Spracherwerb entsprechend erschwert war. Insbesondere bei der unbestrittenermassen bildungsfernen Beschwerdeführerin sind die Anforderungen an die sprachliche Integration unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse herabzusetzen (vgl. Art. 77f VZAE). Zwar trifft es zu, dass sie ihren Analphabetismus nie mit einem ärztlichen Zeugnis oder Ähnlichem belegt hat. Jedoch hegten bereits die Asylbehörden im Jahr 2013 keine Zweifel daran, dass sie Analphabetin ist, und war sie überdies in der asylrechtlichen Befragung auch nicht in der Lage das Befragungsprotokoll handschriftlich zu unterzeichnen.

Trotz alledem ist von den Beschwerdeführenden rechtsprechungsgemäss (vgl. zuvor E. 4.3) grundsätzlich zu verlangen, zumindest Bemühungen zum Erwerb der deutschen Sprache zu unternehmen, zumal andernfalls eine soziale Integration auch gar nicht möglich ist. Ob hierfür der Besuch des "Café International" (durch die Beschwerdeführerin), das soweit ersichtlich nicht prioritär auf den Spracherwerb gerichtet ist, bzw. der Besuch des "Café International" und eines halbjährigen Sprachkurses (durch den Beschwerdeführer), bei dem unklar ist, wie oft er stattfand und welches Niveau unterrichtet wurde, als ausreichend zu betrachten sind, kann offenbleiben. Wie sich sogleich zeigt, haben die Beschwerdeführenden nämlich keine gesellschaftliche und soziale Integration belegt, womit die negative Gesamtbeurteilung der Integration durch die Vorinstanz und den Beschwerdegegner nicht rechtsverletzend ist.

4.3.3 So ergeben sich aus den Akten keine Kontakte der Beschwerdeführenden zur lokalen Bevölkerung mit Ausnahme der hier lebenden Kinder und einzelner Nachbarn, mit denen sie sich ebenfalls in der Muttersprache unterhalten können. Weitere Nachbarn bestätigen zwar ein angenehmes Zusammenleben im Haus, machen darüber hinaus jedoch keine besonderen Verbindungen zu den Beschwerdeführenden geltend und betonen insbesondere die schwierige Verständigung. Die musikalischen Auftritte des Beschwerdeführers bei Anlässen der kurdischen Gemeinschaft vermögen, wie die Vorinstanz zu Recht erwog, keine gesellschaftliche Integration in der Schweiz zu begründen. Dasselbe gilt für den Besuch des Integrationskurses "Familienkommunikation in der Schweiz" im Mai 2024, zumal dieser erst nach Erhalt der informellen Abweisung des Gesuchs erfolgte und sich der Kurs ausserdem von seinem Inhalt her an jüngere Familien zu richten scheint.

4.3.4 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich geltend machen, ihre soziale und sprachliche Integration sei aus gesundheitlichen Gründen erschwert oder unmöglich gewesen, ist ihnen nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass insbesondere die Beschwerdeführerin schon seit spätestens 2019 zahlreiche und teils erhebliche gesundheitliche Beschwerden aufweist. Eine Einschränkung in der Alltagsverrichtung sowie darin, wie lange sie sitzen kann, ist jedoch erst seit 2024 ärztlich bestätigt. Betreffend den Beschwerdeführer sind keine wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen geltend gemacht oder ersichtlich. Eine irgendwie geartete Lernschwäche ist weder bei der Beschwerdeführerin noch beim Beschwerdeführer belegt. Dass es den Beschwerdeführenden bei dieser Ausgangslage nicht möglich gewesen sein sollte, zumindest minimale Bemühungen zur sozialen und gesellschaftlichen Integration bzw. stärkere Bemühungen zur sprachlichen Integration zu unternehmen, ist nicht nachvollziehbar. Ferner ist bei dieser Ausgangslage auch keine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung ersichtlich, wie dies die Beschwerdeführenden geltend machen.

4.4 Zusammengefasst erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, den Beschwerdeführenden im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen, nicht als rechtsfehlerhaft. Trotz dem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz ist bei den Beschwerdeführenden von einer ungenügenden Integration auszugehen, wobei sich ihre Integrationsdefizite nicht allein auf besondere persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f bzw. Art. 31 Abs. 5 VZAE zurückführen lassen.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG) und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Die Beschwerdeführenden ersuchen sinngemäss um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.

Die Mittellosigkeit ergibt sich bereits aus den Akten. Die Beschwerde war sodann nicht offenkundig aussichtslos, zumal an die Integration in sprachlicher Hinsicht bei Personen im Alter der Beschwerdeführenden keine besonders hohen Anforderungen mehr zu stellen sind und ihnen zumindest diesbezüglich keine vollumfängliche Untätigkeit vorgeworfen werden kann. Entsprechend ist das Gesuch gutzuheissen und sind die den Beschwerdeführenden auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.

6.3 Abschliessend gilt es, die Beschwerdeführenden auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit in vertretbarer Weise ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGE 147 I 268 E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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