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Zürich Verwaltungsgericht 12.08.2025 VB.2025.00248

12. August 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,190 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Stationäre Massnahme | Stationäre Massnahme. Da der Beschwerdegegner 1 das Gesuch um Versetzung des Beschwerdeführers in eine betreute Wohnform während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens guthiess, ist dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 2.2). Die Kosten- und Entschädigungsregelung der angefochtenen Verfügung ist vorliegend nicht zu beurteilen (E. 2.4). Da die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen wäre, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 3.2). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind gutzuheissen (E. 3.3). Abschreibung des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos geworden.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00248   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.08.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Stationäre Massnahme

Stationäre Massnahme. Da der Beschwerdegegner 1 das Gesuch um Versetzung des Beschwerdeführers in eine betreute Wohnform während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens guthiess, ist dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 2.2). Die Kosten- und Entschädigungsregelung der angefochtenen Verfügung ist vorliegend nicht zu beurteilen (E. 2.4). Da die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen wäre, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 3.2). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind gutzuheissen (E. 3.3). Abschreibung des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos geworden.

  Stichworte: AKTUELLES PRAKTISCHES INTERESSE ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG FACHKOMMISSION GEGENSTANDSLOSIGKEIT PROZESSAUSSICHTEN RECHTSSCHUTZINTERESSE UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERSETZUNG

Rechtsnormen: § 49 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00248

Verfügung

des Einzelrichters

vom 12. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1.    Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,

2.    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend stationäre Massnahme,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Urteil vom 25. August 2020 sprach das Bezirksgericht Zürich A (ehemals C) der vollendet versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren (abzüglich 683 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs), welche es zugunsten der ebenfalls angeordneten stationären Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) aufschob. Seit 6. Oktober 2021 befindet sich A im Zentrum für Stationäre Forensische Therapie (ZSFT) Rheinau.

B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 hiess Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) das Gesuch des ZSFT Rheinau, wonach A Übernachtungsurlaube zu gewähren seien, unter Auflagen gut. Das Gesuch um Versetzung in eine betreute Wohnform wies das JuWe dagegen ab.

II.  

Daraufhin erhob A, vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 30. Oktober 2024 sowie die Gutheissung des Übertritts in eine betreute Wohnform, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 17. März 2025 wies die Justizdirektion den Rekurs ab (Dispositivziffer I), gewährte A aber die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Dispositivziffern II und V). Die Verfahrenskosten auferlegte die Justizdirektion A (Dispositivziffer III), eine Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu (Dispositivziffer IV).

III.  

In der Folge gelangte A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Beschwerde vom 22. April 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse sei die Verfügung vom 17. März 2025 aufzuheben und ihm der Übertritt in eine betreute Wohnform zu bewilligen. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Eingabe vom 6. Mai 2025 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2025. Nachdem A mit Eingabe vom 26. Mai 2025 um Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ersucht hatte, da das JuWe seinen Übertritt in eine betreute Wohnform mit Verfügung vom 22. Mai 2025 unter Auflagen gutgeheissen hatte, und das JuWe dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 23. Mai 2025 ebenfalls die Verfügung vom 22. Mai 2025 eingereicht hatte, nahm das Verwaltungsgericht die der Oberstaatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2025 angesetzte Frist mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2025 ab.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug betreffende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2 Da das Beschwerdeverfahren aufgrund der Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom 22. Mai 2025 als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, konnte darauf verzichtet werden, eine Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin 2 einzuholen (vgl. vorn III. und hinten E. 2).

2.  

2.1 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Mithin müsste das erfolgreiche Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte (Bertschi, § 21 N. 15).

Das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben, wenn es während der Rechtshängigkeit seinen Gegenstand verliert, sodass das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Person an der autoritativen Entscheidung der Streitsache entfällt und das Verfahren hinfällig wird (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 11).

2.2 Streitgegenstand bildete vorliegend das mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 noch abgewiesene Gesuch um Versetzung des Beschwerdeführers in eine betreute Wohnform. Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 hiess der Beschwerdegegner 1 dieses Gesuch nun jedoch gut, womit das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der besagten Versetzung während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahinfiel.

2.3 Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21 N. 25). Desgleichen kann darauf verzichtet werden, wenn durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; VGr, 13. Januar 2025, VB.2024.00664, E. 2.1; 3. Mai 2024, VB.2023.00006, E. 1.2.2).

Ein solcher Verzicht ist vorliegend nicht angezeigt. Einerseits stellt sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung und ist es dem Verwaltungsgericht prinzipiell möglich, Streitigkeiten wie die vorliegende zu beurteilen. Andererseits beantragt der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer selbst die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit; seine mit Beschwerde gestellten Anträge seien "gegenstandslos geworden".

2.4 Angesichts dieses – ausdrücklichen – Antrags ist auch die Kosten- und Entschädigungsregelung der Verfügung vom 17. März 2025 (Dispositivziffern III und IV) nicht zu beurteilen. Die Beschwerde ist damit allein formell zu erledigen (vgl. demgegenüber statt vieler VGr, 10. Dezember 2024, VB.2024.00681, E. 1.2 und E. 3).

2.5 Nach dem Gesagten ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.  

3.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei es berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen dieser Kriterien kann auch anderswie Billigkeit geübt werden. Im Hinblick auf die Prozessaussichten genügt eine summarische Begründung und muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Die Zusprechung von Parteientschädigungen (§ 17 Abs. 2 VRG) erfolgt bei Gegenstandslosigkeit grundsätzlich nach denselben Prinzipien (zum Ganzen VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 4.2 f.; 16. Mai 2022, AN.2022.00004 E. 3.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 ff. und § 17 N. 31).

3.2  

3.2.1 In der Verfügung vom 17. März 2025 gab die Justizdirektion die Erkenntnisse des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. med. E vom 5. Juli 2023, des Therapiezwischenberichts des ZSFT Rheinau vom 29. August 2024 und der Stellungnahme der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates vom 3. Oktober 2024 wieder (E. 4.2 ff.). Sodann erwog sie, der Einschätzung der Fachkommission komme gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besondere Bedeutung zu. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass sich der Beschwerdegegner 1 primär darauf abgestützt habe, zumal die Ausführungen der Fachkommission nachvollziehbar seien und sich diese auf eine Gesamtbeurteilung aller prognostisch relevanten Faktoren gestützt habe. Das "Worst-Case-Szenario", welches die Fachkommission ihren Überlegungen unter anderem zugrunde lege, werde namentlich im Gutachten E diskutiert. Der Beschwerdegegner 1 habe sich im Ergebnis der Einschätzung der Fachkommission angeschlossen, sich aber auch mit dem Sachverständigengutachten und dem Therapiebericht auseinandergesetzt. Die Begründung des Beschwerdegegners 1 für die Ablehnung des Versetzungsgesuchs falle insgesamt zwar knapp aus. Die massgebenden Gesichtspunkte, von denen sich der Beschwerdegegner 1 habe leiten lassen, liessen sich ihr jedoch entnehmen. Wie die Fachkommission habe der Beschwerdegegner 1 insbesondere hoch gewichtet, dass Vollzugsöffnungen grundsätzlich schrittweise zu erfolgen hätten. Dem Beschwerdeführer seien denn auch bereits diverse Vollzugsöffnungen gewährt worden, und mit der Verfügung vom 30. Oktober 2024 seien ihm neu auch Übernachtungsurlaube bewilligt worden. Dass der Beschwerdegegner 1 in Übereinstimmung mit der Fachkommission daher zum Schluss gekommen sei, der Beschwerdeführer müsse sich nun zunächst betreffend Stabilität und Abstinenz wieder beweisen, bevor ihm der nächste Schritt – der Übertritt in eine betreute Wohnform – gewährt werden könne, sei nicht zu beanstanden. Angesichts der bereits gewährten (weiteren) Vollzugsschritte und der bei einem Rückfall bedrohten hohen Rechtsgüter (Leib und Leben) erweise sich dieses Vorgehen als verhältnismässig. Zudem gelte es, eine mögliche Anschlusslösung sorgfältig abzuklären und vorzubereiten. Der Beschwerdegegner 1 habe damit bereits im Januar 2025 begonnen und in Aussicht gestellt, die Frage des Übertritts in eine betreute Wohnform der Fachkommission im ersten Halbjahr 2025 erneut vorzulegen. Sollte sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich bei den Übernachtungsurlauben bewähren und sich sein Zustand weiter stabilisieren, könne ihm daher in einem absehbaren Zeitraum gegebenenfalls die Versetzung gewährt werden (E. 5.4).

3.2.2 Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde vom 22. April 2025 geltend, die Ausführungen der Fachkommission, auf die sich der Beschwerdegegner 1 und die Justizdirektion primär abgestützt hätten, seien in Bezug auf die Legalprognose im Hinblick auf die Versetzung in ein betreutes Wohnheim unter verschiedenen Gesichtspunkten (Entwicklung des persönlichkeitsspezifischen bzw. situativen Konfliktverhaltens, früheres Bewährungsversagen, Therapiebereitschaft, sozialer Empfangsraum) lückenhaft und nicht haltbar (Ziff. 2). Dasselbe gelte für die Gesamtbeurteilung der Fachkommission, namentlich hinsichtlich der angeblich fehlenden konstanten Krankheits- und Behandlungseinsicht und der angeblich fehlenden Gewährleistung der hinreichenden Monitorisierungs- und Interventionsmöglichkeiten (Ziff. 3). Entgegen der Justizdirektion sei es sodann nicht so, dass sich der Beschwerdegegner 1 mit dem Sachverständigengutachten und den Therapieberichten auseinandergesetzt habe. Vielmehr habe die Justizdirektion bloss den Inhalt dieser Entscheidungsgrundlagen wiedergegeben, ohne die darin vorkommenden Widersprüche zum Bericht der Fachkommission zu diskutieren. Damit seien auch die Gesichtspunkte, von denen sich der Beschwerdegegner 1 habe leiten lassen, nicht erkennbar. Die Justizdirektion ihrerseits habe sich einseitig und ohne weitergehende Prüfung auf den mangelhaften Bericht der Fachkommission abgestützt (Ziff. 4).

3.2.3 Die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist auf die – während der Hängigkeit desselben – erfolgte Versetzung des Beschwerdeführers in eine betreute Wohnform zurückzuführen (vorn E. 2.2). In der Verfügung vom 22. Mai 2025 erwog der Beschwerdegegner 1 hierzu, die durch die Fachkommission in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2024 angebrachten Kritikpunkte seien inzwischen erarbeitet und erfolgreich umgesetzt worden. Trotz erhöhter Anforderungen und Belastungen zeige sich der psychopathologische Zustand des Beschwerdeführers als stabil. Sodann habe mit der Stiftung F, in Kombination mit der weiteren forensisch-psychiatrischen Begleitung durch das ZSFT, ein hinreichend strukturiertes Wohn- und Betreuungssetting initialisiert werden können, welches genügende Kontroll- und Interventionsmechanismen biete. Die Versetzung in eine betreute Wohnform, konkret in die Stiftung F, sei nunmehr unter dem Aspekt der Lockerungsmissbrauchsgefahr vertretbar und im Hinblick auf die soziale Reintegration sinnvoll. Auf eine erneute Vorlage dieses Lockerungsschritts an die Fachkommission werde angesichts der erfolgreichen Realisierung ihrer Empfehlungen verzichtet (E. 6).

Als eigentlicher "Verursacher" der Gegenstandslosigkeit kann damit weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner 1 bezeichnet werden. Indes wäre die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen. Nach einer bloss summarischen Prüfung der Aktenlage erscheint die angefochtene Verfügung vom 17. März 2025 angesichts der sich gegen die Versetzung aussprechenden Stellungnahme der Fachkommission vom 3. Oktober 2024 und in Anbetracht dessen, dass Vollzugsöffnungen grundsätzlich schrittweise zu gewähren sind und seitens des Beschwerdegegners 1 das nachvollziehbare Bedürfnis bestand, den Verlauf der bereits gewährten (weiteren) Vollzugsschritte abzuwarten, jedenfalls prima facie nicht rechtsverletzend. Demzufolge sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem mangels Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen.

3.3 Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

3.3.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Eine Rechtsvertretung ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsbeistands oder einer Rechtsbeiständin erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

3.3.2 Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Obwohl die Beschwerde wohl abzuweisen gewesen wäre, kann sie sodann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und die doch nicht unerhebliche Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer ebenfalls zu bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

3.3.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2016 (AnwGebV, LS 215.3) entschädigt. Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren weist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Honorarnote einen Zeitaufwand von insgesamt 13,67 Stunden aus, wobei rund 12 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift anfielen. Angesichts dessen, dass die angefochtene Verfügung von überschaubarem Umfang ist und die Beschwerdeschrift überwiegend wortwörtlich der Rekursschrift entspricht, erscheint dies als zu hoch. Zu vergüten ist ein Aufwand von 10 Stunden. Die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 68.20 sind demgegenüber nicht zu beanstanden. Zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer (auf Fr. 2'268.20) ist Rechtsanwalt B folglich mit Fr. 2'451.90 aus der Kasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.

3.3.4 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    155.--     Zustellkosten, Fr.    955.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'451.90 (inklusive 8,1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    den Beschwerdeführer; b)    den Beschwerdegegner 1; c)    die Beschwerdegegnerin 2; d)    die Justizdirektion; e)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD); f)     die Kasse des Verwaltungsgerichts.

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