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Zürich Verwaltungsgericht 16.06.2025 VB.2025.00237

16. Juni 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,352 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen | [Die Beschwerdeführerinnen stellten nach Ablauf der Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.] Wer die ordentliche Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses hat verstreichen lassen, nicht spätestens innerhalb der Zahlungsfrist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt und darin seiner verfahrensrechtlichen Pflicht nachkommt, die behauptete Mittellosigkeit vollumfänglich zu belegen, hat einen Nichteintretensentscheid zu gewärtigen (E. 1.4). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist hinreichend zu substanziieren und mit den erforderlichen Unterlagen zu belegen (E. 1.5). Abweisung UP. Nichteintreten infolge Kautionssäumnis.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00237   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.06.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen

[Die Beschwerdeführerinnen stellten nach Ablauf der Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.] Wer die ordentliche Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses hat verstreichen lassen, nicht spätestens innerhalb der Zahlungsfrist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt und darin seiner verfahrensrechtlichen Pflicht nachkommt, die behauptete Mittellosigkeit vollumfänglich zu belegen, hat einen Nichteintretensentscheid zu gewärtigen (E. 1.4). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist hinreichend zu substanziieren und mit den erforderlichen Unterlagen zu belegen (E. 1.5). Abweisung UP. Nichteintreten infolge Kautionssäumnis.

  Stichworte: GESUCH UM UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE KAUTIONSFRIST KOSTENVORSCHUSS NICHTEINTRETEN NICHTEINTRETENSENTSCHEID

Rechtsnormen: § 15 Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2025.00237

Verfügung

des Einzelrichters

vom 16. Juni 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Luka Markić.

In Sachen

1.    A,

2.    B,

Nr. 2 gesetzlich vertreten durch Nr. 1,

diese vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die 1987 geborene A, Staatsangehörige von Brasilien, reiste am 19. September 2009 in die Schweiz ein und heiratete gleichentags in D (Kanton E) den Schweizer Bürger F (geb. 1967). Am 11. Dezember 2009 wurde ihr im Kanton Schwyz eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt. Das Ehepaar zog am 1. April 2010 nach Zürich. A erhielt am 20. Mai 2010 eine Aufenthaltsbewilligung und am 19. November 2015 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich (Kontrollfrist: 19. September 2020). Aus der Ehe gingen 2010 und 2011 die Töchter G und H hervor, die beide die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen.

B. Nachdem sich die Ehegatten getrennt hatten, verliess A am 1. Juni 2019 die Schweiz und hielt sich in Spanien auf. Dort brachte sie 2020 B, Staatsangehörige von Spanien, zur Welt. Später kehrte A mit ihrer jüngsten Tochter nach Brasilien zurück.

C. A und B reisten Anfang Dezember 2022 in die Schweiz ein und hielten sich in der Folge im Kanton Zürich auf, ohne sich jedoch bei der Wohngemeinde anzumelden. Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 24. Juli 2023 wurde festgestellt, dass F nicht der Vater von B ist. Die Ehe zwischen A und F wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 23. August 2023 geschieden. G und H wurden unter die alleinige elterliche Sorge von F gestellt. A wurde ein Besuchsrecht gewährt. Am 1. September 2023 zogen A und B von I nach J und stellten gleichentags Gesuche um Erteilung von Niederlassungsbewilligungen. Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 stellte das Migrationsamt fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A erloschen sei. Gleichzeitig wies das Migrationsamt die Gesuche von A und B vom 1. September 2023 um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ab, wies beide aus der Schweiz weg und setzte ihnen zum Verlassen der Schweiz Frist bis zum 5. August 2024. Weiter stellte das Migrationsamt fest, dass A und B das Einreichen eines Rekurses keine Berechtigung einräume, weiterhin in der Schweiz zu verbleiben, und dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehe. Jene Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft.

D. A und B blieben in der Folge in der Schweiz und beantragten mit Eingabe vom 18. September 2023 (recte: 2024) beim Migrationsamt, die Verfügung vom 6. Juni 2024 sei aufzuheben und es seien ihnen Aufenthaltsbewilligungen, eventuell Niederlassungsbewilligungen, zu erteilen. Ferner sei ihnen der prozessuale Aufenthalt zu gewähren.

E. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 wies das Migrationsamt die Gesuche von A und B um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen ab, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihnen zum Verlassen der Schweiz Frist bis zum 25. Februar 2025.

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 12. März 2025 ab. Sie forderte A und B auf, die Schweiz bis zum 12. Mai 2025 zu verlassen.

III.  

A. Mit elektronisch eingereichter Beschwerde vom 11. April 2025 beantragten die anwaltlich vertretenen A und B (nachfolgend: die Beschwerdeführerinnen) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, es sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 12. März 2025 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventuell sei die Sache zu erneuter Beurteilung an die Sicherheitsdirektion oder das Migrationsamt zurückzuweisen.

B. Mit Präsidialverfügung vom 15. April 2025 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass alle Vollziehungsvorkehrungen während des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu unterbleiben hätten. Zugleich setzte es den Beschwerdeführerinnen eine Frist von 20 Tagen von der Zustellung der Verfügung an gerechnet zur Leistung eines Vorschusses für die mutmasslichen Verfahrenskosten. Die Präsidialverfügung wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen am 16. April 2025 zugestellt.

C. Mit Eingabe vom 20. Mai 2025 stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen namens und im Auftrag der Beschwerdeführerinnen ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Hinweis darauf, dass das Gesuch fristunabhängig sei und jederzeit während des gesamten Beschwerdeverfahrens gestellt werden könne, wobei das Gesuch rückwirkend ab Beschwerdeerhebung gelten solle.

D. Mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2025 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die 20-tägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (unter Einbezug des Fristenstillstands während der Gerichtsferien) am 28. April 2025 zu laufen begonnen habe und bis am 19. Mai 2025 gelaufen sei. Es setzte den Beschwerdeführerinnen eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen an, um dem Verwaltungsgericht die Rechtzeitigkeit des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege nachzuweisen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

Mit elektronisch eingereichter Eingabe vom 10. Juni 2025 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen zur Präsidialverfügung vom 27. Mai 2025 Stellung.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung zur Beschwerde vom 11. April 2025. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Hat eine Privatperson keinen Wohnsitz in der Schweiz oder schuldet sie aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten, so kann sie unter der Androhung, dass auf ihr Begehren nicht eingetreten würde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Aufgrund des prekären Aufenthalts der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz und einer Verlustscheinforderung der Beschwerdeführerin 1 im Betrag von Fr. 36'332.96 bei der zentralen Inkassostelle der Zürcher Justiz wurde den Beschwerdeführerinnen mit Präsidialverfügung vom 15. April 2025 gestützt auf die in Erwägung 1.1 genannten gesetzlichen Bestimmungen eine Frist von 20 Tagen zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für die mutmasslichen Verfahrenskosten angesetzt, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten würde.

1.3 Die Präsidialverfügung vom 15. April 2025 ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen gemäss Sendungsverfolgung der Post am 16. April 2025 zugestellt worden, womit die 20-tägige Kautionsfrist gemäss § 11 Abs. 1 VRG und unter Beachtung der Gerichtsferien gemäss § 71 VRG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 lit. a der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) am Montag, 19. Mai 2025, 24.00 Uhr, abgelaufen ist. Sodann ist inzwischen auch die Frist für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen die Kautionsverfügung abgelaufen. Da der auferlegte Prozesskostenvorschuss bis heute nicht geleistet wurde, fehlt es unabhängig von den materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde an einer Eintretensvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf § 38b Abs. 1 lit. a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten ist.

1.4  Daran ändert auch das Gesuch vom 20. Mai 2025 betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nichts. Es ist zwar richtig, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch die Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses umfasst (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014, § 15 N. 37) und ein während laufender Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses gestelltes Begehren um unentgeltliche Prozessführung dazu führt, dass die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses unterbrochen wird und über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vorab zu entscheiden ist (Plüss, § 15 N. 43). Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen ist jedoch nach Ablauf der Zahlungsfrist gestellt worden. Wer die ordentliche Zahlungsfrist hat verstreichen lassen, nicht spätestens innerhalb der Zahlungsfrist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt und darin seiner verfahrensrechtlichen Pflicht nachkommt, die behauptete Mittellosigkeit vollumfänglich zu belegen, hat einen Nichteintretensentscheid zu gewärtigen. Darin kann im Übrigen auch keine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) erblickt werden (vgl. BGr, 11. November 2019, 2C_931/2019, E. 2.4; BGr, 21. Februar 2018, 2C_4/2018, E. 2.1 [je mit Hinweisen]).

1.5  Ohnehin haben es die Beschwerdeführerinnen unterlassen, ihr nach der Zahlungsfrist eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinreichend zu substanziieren und mit den erforderlichen Unterlagen zu belegen (vgl. § 7 Abs. 2 lit. a VRG). Entsprechend kann deren aktuelle Mittellosigkeit nicht beurteilt werden, womit die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen zu verneinen und ihr Gesuch abzuweisen ist (Plüss, § 16 N. 38 [mit Hinweisen]). Damit kann offenbleiben, ob das Begehren der Beschwerdeführerinnen offensichtlich aussichtslos ist.

2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Praxisgemäss verzichtet das Verwaltungsgericht auf eine Kostenauflage gegenüber minderjährigen Parteien, womit die Gerichtskosten allein den im Namen ihrer Kinder prozessierenden Eltern zu überbinden sind (VGr, 6. April 2022, VB.2022.00038, E. 5.1 mit Hinweisen).

Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführerinnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

3. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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